Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00487
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 5. Februar 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1997, leidet unter einem angeborenen Psycho-Organischen Syndrom (POS; Urk. 9/4 S. 2). Seit dem Kleinkinderalter zeigte er ein auffälliges Verhalten im Sinne einer motorischen Unruhe beziehungsweise Hyperaktivität, erhöhter Impulsivität und verminderter Impulskontrolle (vgl. Urk. 9/1 S. 3, Urk. 9/3 S. 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, übernahm die Kosten für die erforderlichen Behandlungen des Geburtsgebrechens Ziff. 404 gemäss Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; [ambulante] Therapien [Psycho/Ergo], Sonderschulmassnahmen und weitere medizinische Massnahmen wie [stationäre] Aufenthalte), erstmals mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (Urk. 9/6).
1.2 Am 16. August 2015 (Urk. 9/118) meldete sich der mittlerweile volljährige Versicherte bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Urk. 9/121) bestätigte die IV-Stelle den Eingang der Anmeldung und teilte unter Bezugnahme auf die Mitteilung vom 10. Februar 2015 (Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung; Urk. 9/111) mit, dass er ein Motivationsschreiben zuzustellen und mitzuteilen habe, bei wem er sich seit wann in psychiatrischer Behandlung befinde, was sie mit Schreiben vom 9. November und 28. Dezember 2015 - nunmehr unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde - wiederholte (Urk. 9/122 und Urk. 9/124).
Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2016 (Urk. 9/128) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob sein Beistand am 8. Februar 2016 (Urk. 9/130) unter Beilage des Motivationsschreibens des Versicherten vom 7. Januar 2016 (Urk. 9/129) Einwand, den er mit Schreiben vom 19. April 2016 (Urk. 9/134) und 26. April 2016 unter Beilage von Unterlagen ergänzte (Urk. 9/136-137). Am 29. April 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 9/139). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur versicherungsexternen Begutachtung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 9/148; Prozess IV.2016.00627).
1.3 Diese gab in der Folge ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 3. Oktober 2017 erstattet wurde (Urk. 9/176). Nach Prüfung des Gutachtens kam der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar und ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben sei (Psychiatrie, Neuropsychologie; Urk. 9/200 S. 8 f.). Das neuropsychologische Teilgutachten des psychologischen Psychotherapeuten und Fachpsychologen für Neuropsychologie Z.___ erging am 10. Januar 2018 (Urk. 9/195), das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie die Konsensbeurteilung ergingen am 25. Januar 2018 (Urk. 9/197 f.). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2018 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/201). Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Vertreter des Versicherten einen Praktikumsvertrag im Hinblick auf eine Ausbildung zum Logistiker (Urk. 9/210) und in der Folge den entsprechenden Lehrvertrag ein (Urk. 9/212). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/218 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 23. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es seien berufliche Massnahmen einzuleiten und dem Beschwerdeführer bei seiner Ausbildung ein Coach zur Unterstützung zur Seite zu stellen, unter Ausrichtung eines Taggeldes; eventualiter sei eine IV-Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Lerntherapeutin ein (Urk. 6 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8) und verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme zum nachträglich zugestellten Bericht der Lerntherapeutin (Urk. 11), wovon dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2018 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
1.2 Unter erstmaliger beruflicher Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG ist die gezielte und planmässige Förderung in beruflicher Hinsicht zu verstehen, mit anderen Worten, der systematische Erwerb oder die Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (AHI 2002 S. 176 E. 3b.aa mit Hinweis). Als derartige Ausbildung gelten Massnahmen erst dann, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Die schulischen Vorkehrungen müssen abgeschlossen, die Berufswahl getroffen und die vorgesehenen Massnahmen als integrierende Bestandteile des Berufszieles formuliert worden sein. Vorbereitende Massnahmen fallen dann unter Art. 16 IVG, wenn sie nach getroffener Berufswahl als gezielte Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung notwendig werden. Nicht zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehören Zwischenjahre, die der Förderung der Berufswahlreife, der Berufsfindung, dem Ausfüllen schulischer Lücken und der Förderung des Arbeitsverhaltens dienen (Urteil des Bundesgerichts I 485/01 vom 15. Mai 2002 m.w.H.).
1.3 Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entwickelten Grundsätze auch im Bereich des Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen Bezugspunkt (BGE 114 V 29 E. 1b in fine mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2). Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Verwaltungsverfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 ATSG), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Systematik der Invalidenversicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversicherung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), sondern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine, AHI 2003 S. 158 E. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass keine gesundheitliche Beeinträchtigung ausgewiesen sei, welche einen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung auslösen würde. Die Intelligenz des Beschwerdeführers sei normal, die leichten kognitiven Einschränkungen seien teilweise durch aktuellen und langjährigen Substanzgebrauch und durch motivationale sowie umgebungsbedingte Faktoren bedingt. Dem Beschwerdeführer sei eine absolute Drogen- und Alkoholabstinenz zuzumuten, zudem müsse der Nachweis einer mindestens 6-monatigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in Kombination mit einer geeigneten medikamentösen Therapie erbracht werden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es unverständlich sei, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Gutachten bei Dr. Y.___ noch einmal ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten A.___/Z.___ sei dabei nicht verwertbar, da es sich mit dem Vorgutachten nicht auseinandersetze und damit wesentliche Akten nicht berücksichtige (Urk. 1 S. 8). Zudem gehe der Neuropsychologe von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, während anlässlich der Konsiliarbesprechung eine solche von 90 % ermittelt worden sei, was dringend begründungspflichtig wäre; weiter sei das Teilgutachten von Dr. A.___ auch in sich widersprüchlich (S. 9 f.). Die Rückführung der kognitiven Einschränkungen auf akuten oder langfristig bedingten Substanzgebrauch sei bei fehlenden Anzeichen für aktuellen Drogenkonsum absolut willkürlich (S. 10); Dr. A.___ gehe zudem davon aus, dass der schädliche Gebrauch von Marihuana ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe, sodass auch aus diesem Grund keine Abstinenz gefordert werden könne (S. 11).
3.
3.1 Dr. Y.___ führte in seinem Gutachten vom 3. Oktober 2017 aus, dass von einem typischen Verlauf einer ADHS-Problematik (relevanter Gesundheitsschaden im Sinne des IVG) mit einem komorbid auffälligen Sozialverhalten im Sinne von Opposition und Verweigerung gesprochen werden könne. Eine Behandlung des Störungsbildes sei dabei immer wieder in Ansätzen erfolgt, aber eine kontinuierliche Therapie habe nie realisiert werden können. Dies sei auch dem Umstand geschuldet, dass eine «Karriere» mit derart komplexen Störungsbildern von Abbrüchen geprägt sei, was naturgemäss eine Behandlung auch unterbreche. Aufgrund des Vorliegens des erwähnten Gesundheitsschadens werde empfohlen, nach Abbruch der ersten Ausbildung zum zweiten Mal eine erstmalige berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen zu gewähren. Die Voraussetzungen, eine praktische Ausbildung (PrA) durchzustehen, würden als günstig erachtet. Eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung könne nicht empfohlen werden, da es insbesondere an der Eigenmotivation fehle, dasselbe gelte auch für eine medikamentöse Therapie. Am ehesten denkbar seien praxisbezogene Coaching-Gespräche mit einem Job-Coach der IV. Eine Schadenminderungspflicht im Sinne einer Auflage zur Psychotherapie bestehe aus gutachterlicher Sicht nicht. Weiter würden keine Hinweise auf Drogenkonsum bestehen, eine Haaranalyse werde nicht empfohlen. Das kognitive Potential werde als stark eingeschränkt beurteilt und liege nach aktueller Einschätzung im Bereich einer PrA-Ausbildung nach INSOS (Urk. 9/176 S. 5 f.).
3.2 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Januar 2018 verantwortlichen Fachpersonen diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsbeeinträchtigung in den Bereichen Aufmerksamkeit und Konzentration, Lernen und Gedächtnis, Exekutivfunktionen und der Zahlenverarbeitung sowie eine leichte kognitive Störung, nicht in Verbindung mit einer Systemerkrankung (ICD-10 F06.70). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schädlicher Gebrauch von Marihuana (ICD-10 F12; Urk. 9/198 S. 4).
Die kognitiven Einschränkungen könnten explizit nicht verändert werden. Über die rein kognitiv bedingte Arbeitsunfähigkeit hinaus würden sich auch motivationale und nicht krankheitsbedingte psychosoziale, milieubedingte Beeinträchtigungen finden, welche in einer Psychotherapie angegangen werden könnten. Da eine Marihuanazufuhr die kognitiven Fähigkeiten, die motivationalen Fähigkeiten und die Gesamtsituation verschlechtere, sei vom Beschwerdeführer eine absolute und vollständige Abstinenz von Marihuana und anderen Suchtstoffen, auch von Alkohol, zu fordern (S. 5). Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des wiederholten, nicht nur krankheitsbedingten Versagens und der geringen Motivation nicht erfolgsversprechend. Bei einer vollständigen Ausbildung (Lehre) sei zudem davon auszugehen, dass eine solche auch aufgrund der kognitiven Einschränkung nicht durchgehalten werden könne.
Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 50 %. Aus psychiatrischer Sicht sei zum aktuellen Zeitpunkt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung auszugehen. Dabei sei ausschliesslich die psychiatrische Krankheit ausschlaggebend für die Erwerbsunfähigkeit und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 6). Unter Berücksichtigung der motivationalen Aspekte bei der neuropsychologischen Untersuchung sei in der angestammten Tätigkeit (angelernte Tätigkeit ohne Ausbildung) von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen (S. 8). Die kognitiven Beeinträchtigungen würden den Abschluss einer Lehre unwahrscheinlich machen. In einer einfachen ungelernten Tätigkeit ohne hohe kognitive Anstrengungen und spezifisch ohne Anforderungen an die Rechentätigkeit, den Umgang mit Geld oder Anforderungen an Bearbeitung von Dokumentationen und Schriftstücken sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (S. 9). Für die psychiatrische Erkrankung sei keine Psychotherapie indiziert (S. 9), eine solche würde sich nur auf die psychosoziale Begleitsituation auswirken. Der Abschluss einer Ausbildung bleibe, basierend auf der kognitiv unveränderlichen Einschränkung, jedoch weiterhin unwahrscheinlich (S. 13).
3.3 B.___, dipl. Lerntherapeutin ILT, hielt in ihrem Bericht vom 19. Juni 2018 fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihr Kontakt aufgenommen habe betreffend Stützunterricht ab sofort und während der Lehre als Logistiker. Der Beschwerdeführer habe grosse Defizite im Rechnen, eine schwere Dyskalkulie; dazu komme ein ADHS. Als Vorbereitung auf die Berufsschule würden sie die Stofflücken im Rechnen nun angehen. Ziel sei es, den Beschwerdeführer so zu unterstützen, dass er das Lehrabschlusszeugnis als Logistiker in 2 Jahren in den Händen halte. Sie halte es für absolut notwendig, dass er diese Unterstützung von der IV finanziert bekomme, die Eltern seien dazu nicht in der Lage. Die Lehrabschlussprüfung würde es ihm zudem ermöglichen, auf eigenen Beinen zu stehen und seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen (Urk. 7).
4.
4.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Lehrbeginn zum Logistiker EBA in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2018 ein Vorlehrpraktikum absolvieren konnte (Urk. 9/210). Der Lehrvertrag für die entsprechende Lehre konnte im März 2018 unterzeichnet werden (Lehre vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2020; Urk. 9/212); der Lehrvertrag wurde vom Kanton Schaffhausen am 22. März 2018 genehmigt (Urk. 9/214).
Die von der Beschwerdegegnerin mit einer Begutachtung beauftragten Fachpersonen gehen von unterschiedlichen Diagnosen aus und schätzen den Sachverhalt insbesondere auch hinsichtlich der möglichen Eingliederungsmassnahmen verschieden ein. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann aber offenbleiben, welche Einschätzung die zutreffendere ist.
4.2 Würde man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Einholung des Gutachtens bei Dr. A.___ sowie dipl. psych. Z.___ eine unzulässige second opinion darstellte, wäre gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ von einer typischen ADHS-Problematik bei intaktem Eingliederungspotential auszugehen. Diese Einschätzung der Sachlage stünde etwa mit der bisherigen Kostenübernahme der IV-Stelle in Einklang (vgl. Sachverhalt 1.1). Aufgrund der Ausführungen von B.___ würden dem Beschwerdeführer dabei bei der schulischen Nachholarbeit Mehrkosten entstehen, die von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen wären. Psychotherapeutische Massnahmen wären dabei gemäss Dr. Y.___ nicht angezeigt, der Nachweis einer Drogenabstinenz entfiele mangels Hinweisen auf einen Drogenkonsum.
4.3 Ginge man entsprechend der RAD-Einschätzung vom 9. Oktober 2017 von einer mangelnden Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. Y.___ aus (Urk. 9/200 S. 8 f.), führte dies bezüglich der Anspruchsprüfung betreffend beruflicher Massnahmen im Ergebnis nicht zu einer anderen Einschätzung.
So geht auch Dr. A.___ von einem grundsätzlich IV-relevanten Gesundheitsschaden aus, indem er eine leichte kognitive Störung im Sinne von ICD-10 F06.70 diagnostiziert. Eine solche kann vor, während oder nach einer Vielzahl zerebraler und systemischer Infektionen und körperlichen Erkrankungen auftreten (einschliesslich HIV; Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Auflage, S. 99). Dabei handelt es sich gemäss Dr. A.___ um unveränderliche kognitive Einschränkungen, wobei sich der vermutete Marihuanakonsum nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Selbst wenn die kognitiven Probleme auf einen längerfristigen Drogenkonsum zurückgeführt werden könnten, wären diese gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ als irreversibel und damit als IV-relevant anzusehen. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) zwar als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c). Aufgrund der kognitiven Probleme wäre dabei selbst in einer angelernten Tätigkeit ohne Ausbildung von einer um 30 % verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Entsprechend der Einschätzung des Lehrbetriebs sowie der kantonalen Bewilligungsstelle liegt eine zweijährige Ausbildung als Logistiker im Bereich der Möglichkeiten des Beschwerdeführers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dabei im kognitiven Bereich, insbesondere beim Erlernen von Rechentätigkeiten (vgl. Urk. 7, Urk. 9/198 S. 9 oben), Unterstützung brauchen wird. Diese Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Was die Schadenminderungspflicht betrifft, ist auch Dr. A.___ der Auffassung, dass eine solche allein für die krankheitsbedingten kognitiven Probleme nicht angezeigt ist. Die Erhöhung der Eingliederungsfähigkeit sowie der Motivation erscheint aufgrund der nun aufgenommenen Berufslehre aktuell nicht mehr im Vordergrund zu stehen (vgl. Urk. 7), sodass sich auch diesbezüglich keine therapeutischen Massnahmen aufdrängen. Selbst wenn man weiter von einem andauernden Marihuanakonsum des Beschwerdeführers ausginge, wäre auch diesbezüglich keine Auflage einer Schadenminderungspflicht möglich. So muss eine zumutbare Behandlung gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit versprechen. Gemäss der Einschätzung von Dr. A.___ bleibt der schädliche Gebrauch von Marihuana aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, sodass auch in dieser Hinsicht keine Auflagen angezeigt sind. Hinzuweisen ist dabei zudem, dass Dr. Y.___ keine Hinweise für einen Drogenkonsum sieht (Urk. 9/176 S. 6).
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter einem IV-relevanten Gesundheitsschaden leidet, welcher sich insbesondere auf die schulischen Leistungen der nun angetretenen Ausbildung zum Logistiker auswirken dürfte. Die dabei entstehenden Mehrkosten sind invaliditätsbedingt und von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Gewährung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG zu übernehmen. Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2018.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 11. Dezember 2018 (Urk. 13) auf Fr. 2'388.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 19. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Rahmen der aufgenommenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Logistiker hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'388.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty