Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00496
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 26. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ (geborene Z.___), geboren 1989, wurde im Jahr 1998 von einem Bus angefahren und erlitt eine Rückenkontusion (vgl. Urk. 7/6/11). Die Versicherte erlernte nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf (vgl. Lebenslauf; Urk. 7/174).
Am 10. November 2006 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Rückenprobleme sowie chronische Nierenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle wies den Anspruch auf berufliche Massnahmen bei nicht ausgewiesenem iv-relevantem Gesundheitsschaden mit Verfügung vom 31. Januar 2007 ab (Urk. 7/11).
Die Versicherte meldete sich am 18. Juni 2008 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, diesmal unter Hinweis auf ein psychisches Leiden (Urk. 7/19). Nach Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Urk. 7/31 und Urk. 7/40) sprach ihr die IVStelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 (Urk. 7/55) eine ganze ausserordentliche Invalidenrente ab 1. Juni 2007 zu und verknüpfte dies mit der Auflage einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer mindestens einmal pro Monat stattzufindenden Psychotherapie (Urk. 7/43).
Im Februar 2011 gebar die Versicherte einen Sohn (Urk. 7/72), weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine akzessorische Kinderrente zugesprochen wurde (Verfügung vom 28. März 2011, Urk. 7/74). Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 10. Juli 2011; Urk. 7/79/5-34) und führte eine Abklärung der Beeinträchtigung in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 6. Januar 2012, Urk. 7/81). Gestützt auf diese Aktenlage und unter Hinweis, dass die Versicherte der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, berechnete die IV-Stelle weiterhin ausschliesslich nach der Erwerbsvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 57 % und reduzierte die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. April 2012 ab 1. Juni 2012 auf eine halbe Rente (Urk. 7/96), wobei sie die Auferlegung der Schadenminderungspflicht (regelmässige psychiatrische Therapie) erneuerte (Schreiben vom 6. Januar 2012, Urk. 7/91). Mit Mitteilung vom 25. Mai 2012 (Urk. 7/108) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 2. Juli bis 28. September 2012, welches per 8. August 2012 wegen gesundheitlich begründeter Absenzen abgebrochen wurde (Urk. 7/119ff.). Die Eingliederungsberatung wurde beendet und erneut eine Rentenprüfung veranlasst (Urk. 7/122/7, Urk. 7/124ff.), die mit Mitteilung vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7/132) unter Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente schloss.
1.2 Im Januar 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 7/133) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/134, Urk. 7/135, Urk. 7/142 und Urk. 7/155) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/136) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung am A.___, über welche am 21. Juni 2016 berichtet wurde (Urk. 7/170). Zur Klärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen fand am 30. August 2016 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/171 und Urk. 7/208 S. 4). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten Kostengutsprache für «Arbeitsvermittlung plus» ab dem 1. November 2016 bis 27. März 2017 bei der B.___ (Mitteilung vom 26. Oktober 2016; Urk. 7/177). Nach erfolgreicher Suche eines Trainingsplatzes übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Arbeitstraining bei der C.___ vom 4. Januar bis 3. Juli 2017 unter Fortführung des Coachings (Mitteilung vom 4. Januar 2017; Urk. 7/183). Im Rahmen der Arbeitsvermittlung begann die Versicherte ab Juni 2017 wieder mit der Stellensuche und erhielt eine befristete Anstellung bei der D.___ vom 1. Juli bis 30. September 2017 in einem 50%-Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. Juni 2017; Urk. 7/194). In diesem Zusammenhang übernahm die IV-Stelle weiterhin die Kosten für das Job Coaching (Mitteilung vom 10. Juli 2017; Urk. 7/195). Zufolge einer Festanstellung bei der E.___ ab dem 4. September 2017 in einem 80%-Pensum (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. August 2017; Urk. 7/199) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss bis 28. Februar 2018 (Mitteilung vom 29. August 2017; Urk. 7/200). Infolge eines Schwangerschaftsinduzierten anhaltenden schweren Übelkeitssyndroms wurde das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per 25. September 2017 aufgelöst und die Nachbetreuung durch die B.___ beendet (vgl. Abschlussbericht Nachbetreuung vom 18. September 2017; Urk. 7/205). Nach einem Abschlussgespräch am 14. November 2017 teilte die IVStelle mit Schreiben vom 14. November 2017 mit, da die Versicherte zurzeit schlecht vermittelbar sei und gemäss eigenen Angaben im Verlauf der Schwangerschaft mit Komplikationen gerechnet werden müsse, werde die Arbeitsvermittlung sowie das Coaching durch die B.___ abgeschlossen (Urk. 7/207). Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2018 die Aufhebung der Invalidenrenten in Aussicht (Urk. 7/211). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. Februar 2018 (Urk. 7/212) sowie ergänzend am 8. März 2018 (Urk. 7/225) Einwand. Am 17. April 2018 gebar die Versicherte eine Tochter (Urk. 7/229; Verfügung für Kinderrente vom 15. Mai 2018, Urk. 7/236). Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 hob die IV-Stelle wie vorbeschieden die bisherige halbe Invalidenrente per Ende Juni 2018 auf (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und hernach über die Renteneinstellung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus-wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verbessert habe und ab Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen gefundenen Festanstellung habe die Beschwerdeführerin das Eingliederungsziel erreicht. Dass sie die Festanstellung wieder verloren habe, sei nicht auf eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen, sondern auf die schwangerschaftsbedingten Fehltage. In der Folge seien die Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Wünsche die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Mutterschutzes erneut berufliche Massnahmen, könne sie sich wieder melden.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin Einarbeitungszuschüsse während sechs Monaten (bis Ende Februar 2018) gewährt habe, wäre das Eingliederungsziel frühestens sechs Monate nach Arbeitsbeginn erfüllt gewesen. Dass sie ihre Arbeitsstelle aufgrund der Schwangerschaft verloren habe, heisse ferner nicht, dass sie die gefundene Arbeitsstelle ohne Schwangerschaft hätte behalten können. Es könne entsprechend nicht von einem Erreichen des Eingliederungsziels die Rede sein. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin ihr empfohlen habe, sich nach Ende des Mutterschutzes wieder zu melden und Eingliederungsmassnahmen geltend zu machen, könne nicht von einer erfolgreichen Eingliederung ausgegangen werden, weshalb diese auch nicht als Grund für die Renteneinstellung herangezogen werden könne.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Rente zu Recht aufgehoben wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.4) bildet die auf eingehender medizinischer Abklärung fussende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2012 (Urk. 7/96), mit welcher ein Invaliditätsgrad von 57 % und damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Rahmen des im August 2010 angehobenen amtlichen Revisionsverfahrens festgestellt wurde.
3.
3.1 Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache im August 2009 bildete einerseits die Einschätzung von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, der eine seit 2007 bestehende atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3) bei mittelgradig depressiver Episode und einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Arztbericht vom 9. Juli 2008; Urk. 7/26/7-12). Andererseits die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie FMH, die eine längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) sowie Erbrechen und Appetitverlust diagnostizierte und ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Arztbericht vom 20. August 2008; Urk. 7/27). Im Rahmen des ersten amtlichen Revisionsverfahrens hielt Dr. F.___ in seinem Verlaufsbericht vom 13. August 2010 (Urk. 7/57) fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Es gebe keine Hinweise für Depression oder Sucht mehr und auch keine Anhaltspunkte für Phasen von (selbstindiziertem) Erbrechen.
3.2 Der Rentenherabsetzung vom 25. April 2012 (Urk. 7/96) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2011 (Urk. 7/79/5-34) zugrunde.
3.2.1 Dr. H.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Auffassung sei intakt, ebenso die Aufmerksamkeit. Hinweise auf Gedächtniseinbussen gebe es keine. Die Konzentration sei im Verlauf der Exploration leicht gemindert. Das formale Denken sei unauffällig und kohärent. Die Beschwerdeführerin habe Ängste angegeben, die am Abend oder in Träumen auftreten würden, wobei insbesondere die belastenden Situationen aus der Vergangenheit repetiert werden würden. Ferner habe die Beschwerdeführerin über ein als ichdyston erlebtes Gedankenkreisen berichtet, wobei sie sich immer wiederkehrend mit ihrer Situation, der Langeweile und der Perspektivlosigkeit beschäftige. Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen, insgesamt für eine (produktive) psychotische Symptomatik würden sich dagegen weder für die Vergangenheit noch in der Untersuchungssituation ermitteln lassen. Die Stimmung sei leicht bedrückt, abhängig von einzelnen Themen auch ängstlich-zurückhaltend getönt, nicht jedoch eigentlich depressiv. Der Antrieb sei leicht angehoben, psychomotorisch sei sie unruhig, etwas zappelig, und mache fahrige Bewegungen. Verschiedentlich komme es zu passiven Todeswünschen, eine Suizidalität finde sich hingegen keine. Die Beschwerdeführerin habe autoaggressives Verhalten verneint, gleichwohl angegeben, sich im Alltag sehr angespannt, nervös und ungeduldig zu fühlen, wobei sie gelegentlich, aus der Not ihrer Situation heraus, Gegenstände kaputt mache. Ein sozialer Rückzug sei nicht zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe über ausreichende Kontakte mit Freundinnen und Kolleginnen berichtet, mit denen sie sich treffe, um aus dem von ihr als reizlos und langweilig erlebten häuslichen Milieu entfliehen zu können. Anhalte für Dissimulation (ausgenommen eine gewisse Selbstüberschätzung eigener, objektiv doch mehr begrenzter Möglichkeiten) oder umgekehrt für Simulation oder Aggravation würden sich nicht aufzeigen lassen. Es würden allenfalls leichte Verdeutlichungstendenzen bestehen. Das persönliche Krankheitskonzept sei wenig differenziert, vorzugsweise stelle sie auf die in der Vergangenheit stattgehabten belastenden sozialen Situationen ab. Die Compliance für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Fachbehandlung sei reduziert. Eine solche sei, abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im I.___ (März 2008) sowie einer kürzeren Behandlung bei einer Kinder- und Jugendpsychiaterin und offensichtlich nur sporadischen Kontakten über den J.___, nicht durchgeführt worden (Urk. 7/79/20f.).
3.2.2 Dr. H.___ diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen Typ (ICD-10: F60.3). Unabhängig von wahrscheinlichen biologischen und anderen Dispositionen sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in einem kaum vorbildhaften und affektiv haltgebenden, sondern gewalt- und angstbesetzten familiären Rahmen aufgewachsen sei. Auch in ihrer späteren Entwicklung habe es an korrigierenden Einflüssen gefehlt. Ein Schulabschluss habe, bei geringer Motivation und unterdurchschnittlichen Leistungen, zwar noch erreicht werden können, die Beschwerdeführerin habe aber keine Lehre beginnen und erfolgreich beenden können. Die Beziehungsgestaltungen würden sich mit wiederkehrenden maladaptiven Mustern (gewalttätiger Vater und gewalttätiger Ehemann) nahezu pathognomonisch zeigen. Durchgängig sei eine stark schwankende, im Allgemeinen aber unzureichende Eigeninitiative bezüglich beruflicher oder ähnlicher Ziele (Urk. 7/79/22).
Im Rahmen der Exploration sei von einem anhaltenden Gefühl der Leere und ständiger Langeweile die Rede gewesen, wobei eine richtige Tagesstruktur nicht etabliert worden sei. Dr. H.___ führte aus, der psychische Binnenraum erscheine hierbei eingeengt, die psychischen Substrukturen einschliesslich der Ich- und Verhaltenssteuerung wenig differenziert und in ihrer Kontinuität brüchig, Konflikte und Spannungen würden interpersonell und über eine Somatisierung sowie durch malignes Agieren ausgedrückt und partiell abgeführt werden. Selbstverletzungen eigentlicher Art würden sich zwar nicht zeigen, es sei aber anzumerken, dass ein rezidivierendes selbstinduziertes Erbrechen (im Rahmen einer inadäquaten Konfliktlösung) nicht ein pfleglicher Umfang mit sich selbst sei, sondern eine Form der (Auto-)Aggression darstelle. Das Selbstkonzept sei vage, entsprechend auch das Selbstwerterleben. Hier zeige sich denn auch der Zusammenhang zu den festzustellenden verschiedenen depressiven Reaktionsweisen, welche bei der Beschwerdeführerin als rezidivierende depressive Störung zu kennzeichnen seien, bei derzeit remittierter depressiver Symptomatik (Urk. 7/79/23).
Der psychiatrische Gutachter fasste folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusammen (Urk. 7/79/25):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F60.3) mit Somatisierung und posttraumatischen Anteilen
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.06), seit 2003, bei Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule und dekonditionierter Rumpfmuskulatur
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anamnestisch festgestellte atypische Bulimia nervosa (ICD-10: F50.3), bestehend seit 2007 bei derzeit sehr abgeschwächter Symptomatik einschliesslich des rezidivierenden (selbstinduzierten) Erbrechens. Ferner würden auch die rezidivierenden Harnwegsinfekte sowie die psychosozialen Belastungsfaktoren (Vater alkoholkrank und arbeitslos, Mutter ebenfalls nicht mehr erwerbstätig, Bruder wegen Drogendelikten in der Schweiz inhaftiert und anschliessend nach Bosnien ausgeschafft) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben (Urk. 7/79/26).
3.2.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. H.___ fest, in Bezug auf die körperlich funktionell bedingten Einschränkungen (lumbovertebrales Schmerzsyndrom) könne er keine Stellung beziehen und wiederhole die Einschätzung der behandelnden Ärzte. Demnach seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht seien das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie die Belastbarkeit um 50 % eingeschränkt, wobei diese Defizite stark mit der Persönlichkeitsstruktur zusammenhängen würden. Auch das Durchhaltevermögen sei in hohem Masse mit der Motivation und der inneren Einstellung zusammenhängend. Um 20 % reduziert seien das Konzentrations- und Auffassungsvermögen, wobei auch diese in erheblichem Masse von der subjektiven Einstellung (also von Persönlichkeitskomponenten) der Beschwerdeführerin abhängig seien (Urk. 7/79/29). Es könne eine Präsenzzeit von 60 % ab Dezember 2010 und eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % angenommen werden (Urk. 7/79/30). Dr. H.___ sah eine fachpsychotherapeutische Behandlung angezeigt. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine solche zu einer Konservierung und sukzessive auch zu einer Verbesserung der angegebenen Arbeitsfähigkeit führen könne (Urk. 7/79/31). Dr. H.___ bemerkte ausserdem, wäre die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht bereits früher nachgekommen, hätte ihre aktuell festgestellte Leistungsfähigkeit (40 %) deutlich gesteigert werden können (Urk. 7/79/34).
4.
4.1 Der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) lag im Wesentlichen das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 21. Juni 2016 (Urk. 7/170) zugrunde. Die Untersuchungen (Innere Medizin, Psychiatrie und Urologie) fanden am 2. und 4. Mai 2016 statt.
4.2
4.2.1 Die Gutachter stellten aus interdisziplinärer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/170/5):
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Ausgeprägte Hyperlordosierung der Lendenwirbelsäule
- Dekonditionierte Rumpfmuskulatur
- Verdacht auf pseudoradikuläre Ausstrahlung ins rechte Bein
- Probleme mit Bezug auf die Familie (ICD-10: Z63)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Nephrolithiasis rechts mit/bei:
- Status nach obstruktiver Pyelonephritis in der 29. Schwangerschaftswoche mit Multiorganversagen (Januar 2011)
- Status nach Ureterorenoskopie und Steinextraktion mit intermittierender Doppel-J-Einlage (2011)
- Angiomyolipom der rechten Niere 20 x 29 mm im Ultraschall (September 2014)
- Bekannte Nierenzysten der rechten Niere
- Rezidivierende Harnwegsinfekte zwei- bis dreimal pro Jahr ohne Nierenbeckenkelchsystementzündung oder Fieber
- Anamnestisch Asthma bronchiale, aktuell völlig asymptomatisch
- Leichte Hyponatriämie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose am ehesten bei rezidivierender NSAR-Einnahme)
4.2.2 Prof. Dr. med. K.___, Innere Medizin FMH, konstatierte, die Beschwerdeführerin beschreibe bereits seit Jahren belastungsabhängige, lumbale Rückenbeschwerden, zudem verkrampfungsartige Beschwerden im Bereich des rechten Beines begleitet von einem Taubheitsgefühl im gesamten rechten Bein. Im internistischen Status würden sich jedoch - so Prof. Dr. K.___ - keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallssymptomatik finden lassen. Die Untersuchung der Wirbelsäule sei bis auf eine Druckdolenz bei Palpation der Processi spinosi im unteren Lendenwirbelsäulenbereich sowie panvertebral rechts unauffällig. Es sei am ehesten von einer pseudoradikulären Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte Bein bei chronischem Lumbovertebralsyndrom auszugehen. Dieses werde durch eine Wirbelsäulenfehlform begünstigt (Urk. 7/170/33).
Trotz der Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin möglich, ihre Rolle als Mutter und Hausfrau zu erfüllen. Für diese Tätigkeiten resultiere aus dem chronischen Lumbovertebralsyndrom keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Lediglich körperlich anhaltend mittelschwere und schwere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar. Die leichte Hyponatriämie, die bei Isovolämie am ehesten auf die rezidivierende Einnahme eines NSAR zurückzuführen sei, führe ebenfalls nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf das anamnestisch beschriebene Asthma bronchiale habe die Beschwerdeführerin keinerlei pulmonale Symptome ohne Therapie beklagt, sodass das Asthma bronchiale bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ebenfalls keine Rolle spiele (Urk. 7/170/33f.).
4.2.3 Die psychiatrische Gutachterin, Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Fachgutachten fest, die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Gesprächsverlauf und bei der groborientierenden kognitiven Prüfung erscheine die Konzentration nicht eingeschränkt, ebenso wenig die Merkfähigkeit. Die Auffassung sei gut, das formale Denken unauffällig. Es gebe keinen Anhalt für inhaltliche Denkstörungen, Wahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen. Die Stimmung sei ausgeglichen, euthym, gut schwingungsfähig. Ängste, Phobien oder hypochondrische Befürchtungen würden glaubhaft verneint werden und es gebe auch keine Hinweise für Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Vegetative Auffälligkeiten, insbesondere Auffälligkeiten beim Essverhalten, würden nicht beschrieben werden. Anhaltspunkte für Lebensüberdrussgedanken gebe es keine und es bestehe auch keine Eigen- oder Fremdgefährdung (Urk. 7/170/43). Die Beschwerdeführerin wirke nicht depressiv und habe glaubhaft verneint unter einer depressiven Stimmung oder Stimmungsschwankungen zu leiden. Die ursprünglich diagnostizierte mittelgradige depressive Störung sei daher remittiert (Urk. 7/170/45). In Bezug auf die von Dr. H.___ aufgrund eines anhaltenden Gefühls der Leere und ständiger Langeweile diagnostizierte emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3) führte Dr. L.___ aus, durch die veränderten Lebensumstände (eigene Wohnung mit Kindern, Familienbegleitung) habe die Beschwerdeführerin ein Selbstwertgefühl entwickelt und sich stabilisiert (Urk. 7/170/45). Während der Exploration habe die Beschwerdeführerin den Eindruck eines angepassten und konfliktscheuen Menschen vermittelt. Hinweise, dass diese Persönlichkeitszüge bei der Beschwerdeführerin so stark ausgeprägt seien, dass sie die Diagnosekriterien für eine Persönlichkeitsstörung oder Akzentuierung nach ICD-10 erfüllen würden, gebe es hingegen keine (Urk. 7/170/43). Vor diesem Hintergrund seien die Diagnosekriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 zurzeit nicht erfüllt. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit die Tendenz gehabt habe, psychische Konflikte und Spannungen über eine Somatisierung bzw. ein gestörtes Essverhalten auszudrücken, sei bei ihr von einer erheblichen Vulnerabilität für solche Störungen auszugehen. Deshalb liege trotz der remittierten depressiven Störung eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/170/46).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. L.___ aus, als Mutter und Hausfrau sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Sie sei in der Lage, ihren 5jährigen Sohn pünktlich zum Kindergarten zu bringen und ihn abzuholen sowie dabei den Säugling fertigzumachen und mitzunehmen. Ebenso habe sie einen strukturierten Tagesablauf, könne eigenständig Kinderarzttermine absprechen und wahrnehmen, führe ihren Haushalt, plane die Versorgung der Kinder und strukturiere ihre Aufgaben (Urk. 7/170/47). In einer beruflichen Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin durch die deutlich erhöhte Vulnerabilität für affektive Störungen als auch für somatoforme Störungen sowie ihre geringen schulischen Fähigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit um 10 % eingeschränkt. Die attestierte 90%ige Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie eine Beibehaltung der Familienhilfe sei zu empfehlen (Urk. 7/170/48f.).
4.2.4 Aufgrund der bestehenden Nierenproblematik erfolgte ausserdem eine urologische Untersuchung bei PD Dr. med. M.___, Facharzt Urologie FMH, der aus urologischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit attestierte. Die diversen urologischen Diagnosen - so Dr. M.___ - hätten keinen Einfluss auf die Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin (Urk. 7/170/53).
4.2.5 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung stellten die Gutachter fest, während sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der letzten Verfügung nicht verändert habe (abgesehen von einer leichten Hyponatriämie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und einem Verkrampfungsgefühl im rechten Bein mit intermittierend auftretender Taubheitssymptomatik, welches aber inkonstant vorhanden sei und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränke), habe sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert. So sei die rezidivierende depressive Störung als remittiert anzusehen und die Beschwerdeführerin erfülle auch keine Diagnosekriterien für eine spezifische Persönlichkeitsstörung. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter zusammenfassend fest, aufgrund der Wirbelsäulenfehlform mit verminderter Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes bestehe einzig eine Unzumutbarkeit für mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten. Es könne von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit einer initialen Leistungseinschränkung von 10 % während der ersten drei Monate aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden erhöhten Vulnerabilität für eine affektive Störung ausgegangen werden. Diese Angaben würden mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung gelten (Urk. 7/170/6f.).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 21. Juni 2016 (vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 7/170) und ging im Rahmen der Rentenaufhebung davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt seit Mai 2016 vollständig zumutbar sei.
5.2 Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/170) beruht auf einer umfassenden insbesondere internistischen und psychiatrischen - Untersuchung. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin (Urk. 7/170/30, Urk. 7/170/39-41) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/170/12-21). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter insbesondere mit ihren ausführlichen Befunden (Urk. 7/170/32f., Urk. 7/170/42-44, Urk. 7/170/52f.) und den medizinischen Vorakten auseinander. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.
5.3 Es steht aufgrund der Akten fest, dass insbesondere eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur (ICD-10: F60.3) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.06) zur Begründung (Verfügung vom 23. April 2012; Urk. 7/93) und Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente (Mitteilung vom 31. Oktober 2012; Urk. 7/132) führten. Ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, genannt (vgl. vorstehend E. 3.2.2).
Im Rahmen der Rentenrevision stellte die A.___-Gutachterin Dr. L.___ keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (mehr) fest. Die rezidivierende depressive Störung sei nach wie vor remittiert (vgl. vorstehend E. 4.2.3). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit zwei Jahren in kontinuierlicher psychotherapeutischer Behandlung, worunter es nach Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin zu einer Stabilisierung und Remission der depressiven Episoden in den letzten Jahren gekommen ist (Urk. 7/170/8f.), was bereits der Vorgutachter Dr. H.___ prognostiziert hatte (E. 3.2.3). Einschränkend wirkt einzig das unveränderte chronische Lumbovertebralsyndrom, welches von A.___-Gutachter Prof. Dr. K.___ im Rahmen eines Zumutbarkeitsprofils bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. E. 4.2.2). Eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist aufgrund der vorliegenden Akten entsprechend ausgewiesen. Die A.___-Gutachter gingen medizinisch-theoretisch ab Mai 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nach dreimonatiger Leistungseinbusse im Umfang von 10 % aus (E. 4.2.5), was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des von Prof. Dr. K.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (E. 4.2.2) ab Mai 2016 zu 90 % und ab August 2016 vollständig arbeitsfähig ist. Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.
5.4 Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.4.2 Der in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) dargelegte Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, und der von der Beschwerdegegnerin für den massgeblichen Zeitpunkt errechnete Invaliditätsgrad erscheint angemessen. Es ist darauf abzustellen und von einem Invaliditätsgrad in der Höhe von 28 % auszugehen.
5.4.3 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG) auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich verwerten kann.
6.
6.1 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
6.2 Die am 29. März 1989 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt (Vorliegen des Gutachtens vom 21. Juni 2016; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) 27 Jahre alt und hat während rund 11 Jahren eine Rente bezogen. Damit fällt sie nicht unter die erwähnte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 6.1).
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Aktenlage kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, es falle beim gegebenen medizinisch-theoretischen Zumutbarkeitsprofil auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt eine Anstellung nur mehr unter erschwerten Bedingungen in Betracht. So ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht nicht derart eingeschränkt ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine zumutbare Tätigkeit praktisch nicht kennt oder eine solche nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Ferner wurde bereits im Gutachten im Juli 2011 eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit bei einer Präsenzzeit von 60 % festgestellt (vgl. E. 3.2.3), wobei die Beschwerdeführerin diese jedoch nie ausgeschöpft hat. Es sind keine iv-relevanten Gründe ersichtlich, weshalb die Arbeitsfähigkeit nicht verwertet werden könnte, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, nach längeren Arbeitstraining eine Festanstellung bei der E.___ zu finden (vgl. Urk. 7/199). Die Ausführungen zur (allenfalls) geschlechterdiskriminierenden bzw. rechtsmissbräuchlichen Kündigung zielen – da ohne Bezug zu einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden – ins Leere.
Der Beschwerdeführerin steht es indes frei, sich bei der Beschwerdegegnerin für Unterstützungshilfe hinsichtlich Eingliederung zu melden, was von der Beschwerdegegnerin auch entsprechend mitgeteilt wurde (vgl. E. 2.1).
6.3 Eingliederungsmassnahmen wurden von der Beschwerdegegnerin geprüft, durchgeführt und mit Mitteilung vom 14. November 2017 in gegenseitigem Einverständnis abgeschlossen (Urk. 7/207). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Eingliederungsmassnahmen verlangte, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht Teil der angefochtenen Verfügung sind und im Rahmen der Mitteilung im November 2017 hätten beanstandet werden können. Über den Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ist vorliegend nicht zu befinden. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und beim neu bestimmten Invaliditätsgrad von 28 % eine Rentenaufhebung verfügt hat. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Rentenaufhebung auf Ende des der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2018 folgenden Monats verfügt.
Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 3), weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Mai 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler