Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00500


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, reiste im Jahr 1986 aus Österreich in die Schweiz ein (Urk. 6/1/3). Sie hatte in Österreich den Beruf der Krankenschwester erlernt. In der Schweiz erlangte sie zusätzlich ein Diplom als Sozialpädagogin (Urk. 6/1/4, Urk. 6/8/17). Am 10. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit ca. 11 Jahren bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-192). Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 10März 2000 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, damals schwere Episode ohne psychotische Symptome, sowie einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, selbstkritischen und passiven Zügen (Urk. 6/9/1) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/11, Urk. 6/13).

1.2    Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie wieder ein Einkommen erziele (Urk. 6/15). Am 8. Januar 2002 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/24). Entsprechendes teilte sie ihr nach dem im Jahr 2004 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle vom 25. April 2005 [Urk. 6/33]). In der Folge meldete die Versicherte fortlaufend Veränderungen ihres Einkommens (vgl. Urk. 6/36). Nach der diesbezüglichen Meldung vom 27. Januar 2008 (Urk. 6/38) antwortete ihr die IV-Stelle am 21. Februar 2008, dass sie wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/40).

1.3    Im Zuge eines am 6. Februar 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/42) holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. November 2009 ein (Urk. 6/48). Danach teilte sie der Versicherten am 15. Januar 2010 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 6/51).

1.4    In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 6/57), wodurch sie per 15. Juni 2011 eine Anstellung in einem 30%-Pensum als Betreuerin (Fachperson Wohnen) bei der Stiftung B.___ fand (Urk. 6/62/3). Daneben arbeitete sie für diese Arbeitgeberin zusätzlich im Stundenlohn als “Begleiterin Sport“ (Urk. 6/62/2). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens (vgl. Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/72).

1.5    Am 11. Januar 2012 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. In der Folge beantragte sie am 17. April 2012 bei der IV-Stelle eine Erhöhung ihrer Invalidenrente (Urk. 6/81-82). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei (vgl. Urk. 6/88, Urk. 6/103, Urk. 6/129, Urk. 6/131, Urk. 6/133). Am 9. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung ihrer Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 6/137). Die Untersuchungen fanden am 5., 14., und 23. September 2016 bei der C.___ AG statt (Urk. 6/154). Am 17. Oktober 2016 erstattete die C.___ AG ihr Gutachten (nachfolgend: C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2016 [Urk. 6/154]). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 äusserten sich C.___-Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus psychiatrischer Sicht (Urk. 6/160).

    Hernach kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 19. Juni 2017 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente an (Urk. 6/164). Dagegen erhob die Versicherte am 22. August 2017 Einwand (Urk. 6/165). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2017 reichte sie eine ergänzende Begründung (Urk. 6/169) und die Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters, Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2017 (Urk. 6/170) ein. Die IV-Stelle ersuchte die C.___-Gutachter um eine Stellungnahme. Die C.___-Gutachter erstatten ihre Antwort am 18. Januar 2018 (Urk. 6/174). Dazu liess sich die Versicherte am 26. Februar 2018 vernehmen (Urk. 6/179, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 [Urk. 6/178]). Nach Prüfung der Vorbringen der Versicherten setzte die IV-Stelle deren bisherige Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 27. April 2018 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___ im Betrag von insgesamt Fr. 1‘000.-- zu ersetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 6/1-192]), was der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

    Am 5. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 8). Der Beschwerdegegnerin wurde am 6. Juli 2018 das Doppel dieser Eingabe samt Kopien der damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/3-5) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Zu ergänzen ist, dass die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. März 2016 per 1. April 2016 eingestellt hatte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. April 2016 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 23. März 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2017.00080 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Invalidenrente beziehe. Seit 2012 habe sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Im April 2012 habe sie aufgrund des Unfalls vom Januar 2012 ein Zusatzgesuch eingereicht. Daraufhin sei die gesamte medizinische Situation noch einmal abgeklärt worden. Sie habe die Akten der Unfallversicherung beigezogen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im September 2016 durch die C.___ AG medizinisch untersucht worden. Unter Berücksichtigung der gesamten medizinischen Abklärungen sei folgende Einschätzung abgegeben worden: Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles sei nur von kurzer Dauer gewesen (ca. 3 Monate). Im Juni sei sie aufgrund des gleichen Unfalls nochmals für ca. 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Da es sich diesbezüglich nicht um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, würden diese Zeiten nicht berücksichtigt. Dem Gutachten sei aber ebenfalls zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2012 insgesamt verbessert habe. Die Gutachter hätten festgehalten, dass ihr die Tätigkeit als Fachfrau Wohnen“, welche sie auch heute noch ausführe, zu 40 % zumutbar sei. Einer leidensangepassten Tätigkeit könnte sie sogar in einem Pensum von 50 % nachgehen (Urk. 2 S. 2). Der Einkommensvergleich ergebe sodann, dass die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 3).

1.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin rechtfertige die Reduktion der Invalidenrente damit, dass es zu einer Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 1 S. 5). Das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2016 vermöge aber nicht zu überzeugen. Die C.___-Gutachter hätten sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. E.___, FHM Radiologie, und Dr. F.___, Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuroradiologie, zu den bildgebenden Untersuchungen äussern müssen und sich nach eingehender Diskussion eine Meinung bilden sollen. Dies sei weder im orthopädischen noch im neurologischen noch im Hauptgutachten gemacht worden (Urk. 1 S. 3-4). Sodann könne aufgrund der Akten des Unfallversicherers festgestellt werden, dass die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entgegen der Behauptung im orthopädischen Teilgutachten, welche auch ins Hauptgutachten übernommen worden sei, nicht lediglich maximal 6 Wochen, sondern mindestens 6 Monate angedauert habe (Urk. 1 S. 4). Des Weiteren ergebe der Vergleich der Diagnosen von Dr. A.___ vom 17. November 2009, welches die Vergleichsgrundlage für eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes bilde, und der Diagnosen im psychiatrischen Teilgutachten der C.___ AG, dass es zu einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1 S. 4-5). Versicherungsmedizinisch dürften die gestellten Diagnosen bei einer Beurteilung betreffend die Funktionseinschränkung und Arbeitsfähigkeit nicht unberücksichtigt gelassen werden. Die C.___-Gutachter seien nicht auf die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer “emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus“ eingegangen und hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose heute nicht mehr vorliegen würde. Es könne sodann nicht nachvollzogen werden, weshalb der psychiatrische C.___-Gutachter von angeblichen Inkonsistenzen im orthopädischen Teilgutachten auf eine Aggravation respektive eine Selbstlimitierung schliesse (Urk. 1 S. 5). Die Begründung der C.___-Gutachter für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6). Alsdann liege gemäss Dr. D.___ sehr wohl eine “Traumadiagnose“ vor, was von den Gutachtern übersehen worden sei (Urk. 1 S. 7). Anzufügen sei ferner, dass der psychiatrische C.___-Gutachter ihre Arbeitsfähigkeit als Wohngruppenleiterin retrospektiv mit 40 %, ihre Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin hingegen mit 0 % eingeschätzt habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohngruppenleiterin und einer Sozialpädagogin bestehe aber kein Unterschied (Urk. 8 S. 2). Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch die Einschränkung in der Haushaltführung hätte abklären müssen (Urk. 1 S. 7). In erwerblicher Hinsicht sei schliesslich auch zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % hätte vornehmen müssen (Urk. 1 S. 7-8).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    

2.3.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend (“allseitig) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.3.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

2.4    

2.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.4.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl. 2014, N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.5    Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.

    Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahingehend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4).

2.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf den 1. März 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/73). Sie begründete dies mit den veränderten Verhältnissen aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens. Die Beschwerdegegnerin führte einen neuen Einkommensvergleich durch. Sie ermittelte dabei einen Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/2). Sie tätigte vor dieser Rentenherabsetzung aber keine Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat, ist daher das von der IV-Stelle vor der Mitteilung vom 15. Januar 2010 (Urk. 6/51) eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 17. November 2009 (Urk. 6/48). Strittig und zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen seit der Mitteilung vom 15. Januar 2010 (Urk. 6/51) derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. Juli 2018 nur noch eine halbe Rente zusteht. Vor der angefochtenen Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) veranlasste die IV-Stelle unter anderem das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/154).


4.

4.1    In seinem Gutachten vom 17. November 2009 diagnostizierte Dr. A.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus gemäss ICD-10: F60.31 (Urk. 6/48/18).

    Dr. A.___ führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Dies insbesondere aufgrund von körperlichen Beschwerden, die sie bei der Arbeit zunehmend einschränken würden. Dr. A.___ hielt in diesem Zusammenhang fest, dass er als Psychiater nicht beurteilen könne, inwiefern sich diese Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass der Tod ihrer Mutter im April 2008 sie psychisch stark mitgenommen habe. Seither gehe es ihr deutlich schlechter (Urk. 6/48/18). Trotzdem sei sie zur Zeit im Pensum von ca. 20% als Betreuerin für behinderte Kinder arbeitstätig. Eine Erhöhung dieses Pensums komme für sie momentan nicht in Frage (Urk. 6/48/18-19). Er hielt dazu fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, der Auskunft der behandelnden Psychiaterin und den Angaben in den Vorakten sei insgesamt von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen. Die vorhandenen Informationen und Befunde seien kongruent, schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hohe Motivation zur Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, aber auch ein schwerer, gut dokumentierter psychischer Gesundheitsschaden. Die Prognose sei ungünstig. Trotz umfangreichen, langjährigen Behandlungsbemühungen sei eine weitgehende Chronifizierung der psychischen Beschwerden eingetreten. Erschwerend kämen in letzter Zeit die körperlichen Beschwerden und psychosoziale Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, Suizide im sozialen Umfeld) hinzu. Die starke emotionale Reaktion auf solche Ereignisse (Verlust von Bezugspersonen) sei krankheitsinhärent und deshalb IV-relevant (Urk. 6/48/19).

    Dr. A.___ hielt ferner fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung (4. September 2009) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin sowie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (aktuell als Behindertenbetreuerin) bestanden habe (Urk. 6/48/18). Ihr Gesundheitszustand sei - trotz vorübergehenden leichten Verbesserungen und Verschlechterungen - seit der Zusprache einer ganzen Rente (1. Januar 2000) im Wesentlichen gleichgeblieben (Urk. 6/48/20-21).

4.2    

4.2.1    Am C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/154) waren die Dres. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie/Orthopädische Rheumatologie (D), I.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, und J.___, Fachärztin für Neurologie, beteiligt (Urk. 6/154/28, Urk. 6/154/41, Urk. 6/154/51, Urk. 6/154/61, Urk. 6/154/69). Die C.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/154/17):

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0)

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

- Posttraumatische Arthrose des rechten Subtalargelenkes

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/154/17):

- Psychologische und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54)

- Geringgradiges cervicales und thorakales Schmerzsyndrom ohne behinderungsrelevantes Korrelat

- Senk-Spreizfuss beidseits

- Labile Hypertonie, diastolisch normalisiert bei zweiter Messung

- Status nach Glomerulonephritis 1974, heute ohne Folgen

- Nephrolithiasis links mit Koliken mindestens 1998 und 2012

4.2.2    Der versicherungsmedizinischen Beurteilung der C.___-Gutachter ist zu entnehmen, dass in psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin eine ausgeprägte kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit insbesondere emotionaler Instabilität ganz im Vordergrund stehe und auch von entscheidender Bedeutung für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei. Darüber hinaus bestünde aber auch eine Selbstunsicherheit. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Persönlichkeit übermässig selbstkritisch, habe ausgeprägte Ängste davor, Fehler zu machen. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei davon auszugehen, dass die Versicherte für jegliche Form sozialer Interaktion, aber auch ganz allgemein für Alltags- und berufliche Aktivitäten übermässig viel psychische Energie benötige beziehungsweise auf deutlich längere Ruhe- und Regenerationszeiten angewiesen sei (Urk. 6/154/17). In diagnostischer Hinsicht ergebe sich des Weiteren, dass eine langjährige bestehende rezidivierende depressive Störung inzwischen remittiert sei. Eine depressive Episode gemäss ICD-10 liege nicht mehr vor. Es bestehe eine, unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation, der Aktenlage sowie auch der Tagesaktivitäten, mässige Depressivität. Sodann würden verschiedene körperliche Beschwerde vorliegen, die gemäss den vorliegenden Unterlagen nur unzureichend organmedizinisch erklärbar seien. Unter Berücksichtigung von in der orthopädischen und in der neurologischen Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sei eine gewisse Aggravation zu vermuten. Darüber hinaus bestehe aber auch eine psychogene Überlagerung der körperlichen Beschwerden im Sinne der Diagnose psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltehigkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Die derzeitige Tätigkeit mit sehr ungünstigen Arbeitszeiten (sehr lange Schichten, dann viele freie Tage) könne die Beschwerdeführerin nur im derzeit ausgeübten Umfang von 40 % ausüben. Eine optimal adaptierte Tätigkeit mit insbesondere gleichmässig verteilten Arbeitszeiten, wäre medizinisch-theoretisch zu 50 % möglich (Urk. 6/154/18).

    Die C.___-Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin bei der orthopädischen Untersuchung über verstärkte Nackenschmerzen seit dem Auffahrunfall vom 11. Januar 2012 geklagt habe. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine lotgerechte Halswirbelsäule mit massiv eingeschränkt demonstrierter Beweglichkeit gezeigt. Die spontanen Kopfbewegungen seien jedoch ohne Einschränkungen möglich gewesen. Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung zervikaler Nervenwurzeln hätten sich nicht finden lassen. In den aktuellen Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule (HWS) seien im mittleren und unteren HWS-Bereich eine Unkarthrosis und Spondylarthrosen sichtbar gewesen. Weiterhin habe ein verkalktes vorderes Längsband auf Höhe Halswirbelkörper (HWK) 4/5 sowie eine Spondylosis HWK 6/7 mit leicht verschmälerter Bandscheibe bestanden. Eine eventuelle Instabilität im Segment HWK 4/HWK 5 sei radiologisch bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen worden. Das angegebene nächtliche Ameisenkribbeln in beiden Armen und tagsüber palmarseitig in den Händen sei von orthopädisch-traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Die demonstrierte massive Bewegungseinschränkung der HWS lasse sich anhand der radiologisch sichtbaren degenerativen Veränderungen nur bedingt erklären. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen beidseitig der Brustwirbelsäule (BWS) seien von orthopädisch-traumatologischer Seite anhand der vorliegenden klinischen und radiologischen Befunde nicht nachzuvollziehen (Urk. 6/154/18). In den aktuellen Röntgenaufnahmen des rechten Fusses habe sich ein posttraumatisch deformiertes Fersenbein mit Arthrose des dorsalen Anteils des Subtalargelenks dargestellt. Aufgrund dieses Befundes ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen. Die Diagnose Fibromyalgie könne demgegenüber nicht bestätigt werden. Insgesamt bestünden in orthopädisch-/traumatologischer Hinsicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen Tätigkeit als Betreuerin/Sozialpädagogin noch in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/154/19).

    Aus internistischer Sicht bestehe sodann keine Verminderung von Leistungs- und Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/154/19).

    In neurologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2012 ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Alsdann habe sie am 25. Juni 2012 von einem schwerstbehinderten Bewohner bei dessen Pflege mit voller Wucht einen Schlag in den Nacken erhalten. Weiter leide die Beschwerdeführerin unter Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm, Schmerzen vom Brustwirbel aus bis vorne zu den Rippen, Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), Kribbeln/Einschlafgefühl in den Händen, Schlafstörungen und leichten Gehbeschwerden im Sinne einer Gleichgewichtsstörung (breitspuriges Laufen). Eine neurologische Untersuchung vom 25. Juli 2013 habe klinisch-neurologisch kein fassbares Defizit und keine radikuläre Ausfallsymptomatik ergeben. Diese neurologische Untersuchung habe einen unauffälligen Befund gezeigt. Damals sei eine funktionelle Komponente eventuell auf dem Boden einer psychischen Belastung vermutet worden. Die aktuelle Begutachtung habe ein identisches Ergebnis auf neurologischem Gebiet erbracht. Es seien unverändert die gleichen Beschwerden berichtet worden. Der Neurostatus sei unverändert unauffällig. Er würden sich keine Hinweise für eine Radikulopathie oder eine Myelonschädigung ergeben. Die beklagten Gleichgewichtsstörungen hätten sich nicht objektivieren lassen und es sei eine psychogene Überlagerung vermutet worden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei daher nicht eingeschränkt (Urk. 6/154/19).

4.2.3    Die C.___-Gutachter führten weiter aus, dass sich unter Berücksichtigung sämtlicher beteiligter Fachgebiete in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben würde (Urk. 6/154/19).

    Die C.___-Gutachter formulierten sodann folgendes Belastungs-/Ressourcenprofil: Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten. Eine soziale Tätigkeit, wie derzeit die Begleitung von Behinderten, sei durchaus möglich, es dürfe sich aber bei sozialen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential handeln. Die Arbeitszeiten sollten regelmässig und relativ gleichmässig verteilt sein. Die jetzige Situation - die Beschwerdeführerin absolviere als Behindertenbegleiterin volle Schichten, bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden - sei sicher nicht optimal. In körperlicher Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten möglich (Urk. 6/154/20).


5.

5.1    Die C.___-Gutachter erstatteten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 6/154/3 ff.). Ihr Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, welche am 5. September 2016 (Fachgebiet Orthopädie/Traumatologie) und 14. September 2016 (Fachgebiete Innere Medizin und Neurologie) und 23. September 2016 (Fachgebiet Psychiatrie) stattfanden (Urk. 6/154/1). Dabei wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden befragt (vgl. Urk. 6/154/30, Urk. 6/154/43, Urk. 6/154/56, Urk. 6/154/63). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, den von ihnen erhobenen Befunden und der Vorakten gaben die C.___-Gutachter insgesamt eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung ab.

5.2

5.2.1    Zu prüfen ist zunächst, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Untersuchung durch Dr. A.___ am 4. September 2009 verbessert hat. Ausschlaggebend ist dabei vor allem der Vergleich der von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde mit denjenigen, welche C.___-Gutachter Dr. G.___ bei der Untersuchung vom 23. September 2016 festgestellt hat. Zum Psychostatus hielt Dr. A.___ fest, dass Mimik und Gestik der Beschwerdeführerin verhalten gewesen seien. Sie sei allseits orientiert gewesen. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis hätten kursorisch geprüft unauffällig gewirkt. Im formalen Denken sei sie etwas verlangsamt, aber kohärent gewesen. Es hätten sich sodann keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen gefunden. Intelligenz und Bildung hätten überdurchschnittlich gewirkt. Im Affekt habe sie wenig schwingungsfähig und generell herabgestimmt gewirkt. Es seien keine Zwänge, jedoch Ängste vor einer Invalidisierung, feststellbar gewesen. Sodann hätten rezidivierende Suizidgedanken, aktuell ohne konkrete Pläne, sowie eine soziale Isolation bestanden (Urk. 6/48/18). In seinem Gutachten vom 17. November 2009 führte Dr. A.___ sodann aus, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin chronifiziert und die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/48/19). Gemäss den vorliegenden Akten ist es danach aber zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Die ehemalige Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, K.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2002 ambulant psychiatrisch behandelt hatte, hielt am 3. August 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren “beeindruckende Fortschritte“ gemacht habe. Die selbstdestruktive Impulsivität sei schon seit 2007 vollständig remittiert. Dies gelte seit 2011 ebenfalls für die schweren chronischen Depressionen. Die Angststörung sei vollständig in Remission (keine Medikamente). Auch die Temporallappenepilepsie, die mit einer organisch bedingten leichten Persönlichkeitsveränderung einhergegangen sei, sei remittiert und die Beschwerdeführerin habe ohne Medikamente Auto fahren dürfen. Dank intensiver Bewegung und einem täglichen sportlichen Training sei eine rheumatische Erkrankung seit zwei Jahren fast vollständig verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit eindrückliche Distanzen gelaufen und habe sich konsequent an einen Trainingsplan gehalten, der ihr viel Freude gemacht habe. Sie habe neue Freunde gewonnen und habe sich wieder ebenbürtig mit den anderen gefühlt (Urk. 6/104/10). Zudem habe sie am Ausbau einer Ferienwohnung im elterlichen Haus in Österreich mitgewirkt und regelmässig ihren Vater in Österreich besucht (Urk. 6/104/13). Die Belastbarkeit in ihrem alten Beruf sei zwar noch nicht wieder voll erreicht gewesen, aber die Beschwerdeführerin habe ihre Erwerbstätigkeit sukzessive aufstocken wollen (Urk. 6/104/11). Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber einem Mitarbeiter der Suva an, dass sie ihr Arbeitspensum im Frühjahr/Sommer 2012 auf 40 bis 50 % habe erhöhen wollen, da eine Arbeitskollegin ihr Pensum habe reduzieren wollen. Der Zeitpunkt sei noch nicht genau festgelegt worden. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behindertensport und eine Leiterprüfung absolvieren sowie im Mai 2012 an einem Halbmarathon teilnehmen wollen (Urk. 6/88/101). Alsdann erwähnte K.___ in ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 ebenfalls eine Remission der psychischen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin brauche keine Medikamente (Psychopharmaka) mehr. Es bestünde jedoch eine persistierende Stressempfindlichkeit und eine etwas verminderte Kognition. Diese habe sich nach dem Autounfall (vom 11. Januar 2012) stark verschlimmert. Die Konzentrationsfähigkeit sei (danach) stark eingeschränkt gewesen, seit ein paar Wochen jedoch wieder etwas besser. Bei der Beschwerdeführerin bestünden eine erhöhte Stressempfindlichkeit und eine verringerte kognitive Leistung (d.h. sie könne im Beruf nicht mehr im Akutbereich arbeiten), weshalb in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Bei realistischen Erwartungen sei die Prognose jedoch gut (Urk. 6/104/2). Nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. September 2016 hielt Dr. G.___ zum psychiatrischen Befund unter anderem fest, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erschwert gewesen sei. Zwar habe sie anamnestisch über eine Konzentrationsstörung geklagt. In der Untersuchungssituation selbst habe sich die Konzentration aber nicht auffallend gestört gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Untersuchungsgespräch durchgehend gut folgen können. Sie habe auch Themenwechsel problemlos bewältigt und nie den Gesprächsfaden verloren (Urk. 6/154/34). Damit besteht ein Unterschied zum Bericht von K.___, welche in ihrem Bericht vom 5. Februar 2013 eine etwas verminderte Kognition erwähnte (Urk. 6/104/3). Zur Affektivität der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ sodann aus, dass sie sich in leicht bedrückter, gedämpfter Grundstimmung gezeigt habe. Anders als Dr. A.___ (Urk. 6/48/18) hielt Dr. G.___ aber fest, dass die Schwingungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei. Die Beschwerdeführerin beschreibe ausgeprägte Versagensängste beziehungsweise Ängste, am Arbeitsplatz Fehler zu machen. Es bestünden keine Affektlabilität oder Affektinkontinenz, keine Interesselosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (Urk. 6/154/35). Dr. G.___ führte weiter aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ vom 17. November 2009 sehr gut nachvollziehbar sei und er insbesondere dessen Auffassung teilen würde, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund der Symptomatik stehe und diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin reduziere (Urk. 6/154/39). Entscheidend sind indes die von K.___ beschriebene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes seit Untersuchung durch Dr. A.___ am 4. September 2009 - sie erwähnte unter anderem, dass die Depression seit 2011 remittiert sei - und die von Dr. G.___ erhobenen, im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. A.___ verbesserten psychischen Befunde. Damit kann die Beurteilung von Dr. G.___, wonach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesteigert habe, gut nachvollzogen werden. Die C.___-Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 sodann fest, dass aufgrund der aktuellen Befundlage und der sich daraus ergebenden beruflichen Leistungsfähigkeit eindeutig eine Verbesserung zur Situation im Jahr 2009, als Dr. A.___ sein Gutachten erstellt habe, gegeben sei (Urk. 6/160/2).

5.2.2    Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar sei. Sie weist zunächst auf die Stellungnahmen ihres Psychiaters, Dr. D.___, vom 25. September 2017 (Urk. 6/170) und 2. Februar 2018 (Urk. 6/178) hin (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 6/169, Urk. 6/179). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft auf die Stellungnahmen von Dr. D.___ nicht zu. In seiner Stellungnahme vom 25. September 2017 hält Dr. D.___ zunächst fest, bei seinen klinischen Untersuchungen und Untersuchungen mittels Fragebogen (BDI) sei die Beschwerdeführerin stets mittelgradig depressiv, meist sogar schwer depressiv gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nie in “remittiertem Zustand“ gesehen. Weil Dr. D.___ aber keine Befunde und Behandlungen nennt, mit welchen die von ihm erwähnte mittelgradig und schwere depressive Erkrankung adäquat therapiert werden soll, kann diese Aussage nicht nachvollzogen werden. Die C.___-Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 sodann ausgeführt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Patientin während einer schweren depressiven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fortzuführen, allenfalls sehr begrenzt (Urk. 6/174/2). Gemäss den von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___ gemachten Angaben (Urk. 6/154/30-31, Urk. 6/154/33) kann sie solchen Tätigkeiten nachgehen. Mit Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeit erachteten die C.___-Gutachter die Ausführungen von Dr. D.___ als “völlig unplausibel“ (Urk. 6/174/2). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen von Dr. D.___, wonach mit dem Verkehrsunfall vom Januar 2012 und dem “tätlichen Angriff“ eines Heimbewohners vom Juni 2012 auf dem Boden einer vorbestehenden Traumafolgestörung Retraumatisierungen stattgefunden haben sollen (Urk. 6/170/2). Hierzu ist festzuhalten, dass dem Gutachter Dr. G.___ die Vorakten zur Verfügung standen (vgl. Urk. 6/154/3-15) und er eine detaillierte Anamnese erhoben hat (Urk. 6/154/30-34). Der Umstand, dass Dr. G.___ gestützt darauf in fachlicher Hinsicht zu einer anderen Beurteilung gelangte als Dr. D.___, vermag keine Zweifel an seinem Gutachten zu begründen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 haben die C.___-Gutachter sodann nachvollziehbar dargelegt, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte “Traumafolgestörung“ nicht vorliegt (Urk. 6/154/2-3). Bei seinen Ausführungen zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zwischen 2009 und anfangs 2012 und nach den Unfällen vom Januar und Juli 2012 (Urk. 6/170/3) stützt sich Dr. D.___ sodann einzig auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Aus eigener Wahrnehmung war ihm dies nicht bekannt, da sich die Beschwerdeführerin erst seit August 2016 in seiner Behandlung befand (Urk. 6/154/32). Alsdann enthält die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 (Urk. 6/178) seine Erwiderungen zu den Ausführungen der C.___-Gutachter aber ebenfalls keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte, welche von Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären.

5.2.3    Insoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre in der Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 vorgebrachten Einwendungen gegen das psychiatrische C.___-Gutachten (Urk. 6/169/2-3) wiederholt (Urk. 1 S. 5 ff.), kann auf die überzeugende Stellungnahme der C.___-Gutachter vom 18. Januar 2018 (Urk. 6/174/4-5) verwiesen werden. Mit ihren Vorbringen legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, dass seit der Untersuchung durch Dr. A.___ keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 1 S. 5). Nach dem hiervor Gesagten (E. 5.2.1), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie die Stellungnahmen von Dr. D.___ vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am psychiatrischen C.___-Gutachten zu begründen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Dr. G.___ ihre Arbeitsfähigkeit als Wohngruppenbegleiterin mit 40%, die Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin hingegen mit 0 % eingeschätzt habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohngruppenbegleiterin und einer Sozialpädagogin gebe es aber keinen Unterschied (Urk. 8 S. 2). Dr. G.___ erhob eine Berufsanamnese. Die Beschwerdeführerin machte bei der Untersuchung Angaben zu ihrer Ausbildung als Sozialpädagogin und ihrer seit 2011 ausgeübten Tätigkeit als Wohngruppenbegleiterin (Urk. 6/154/33). Zudem hielten die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin eine soziale Tätigkeit, wie derzeit (Begleitung von Behinderten) durchaus möglich sei, es dürfe sich aber nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential handeln. Die Arbeitszeiten sollten regelmässig sein, relativ gleichmässig verteilt. Die jetzige Situation, bei der die Beschwerdeführerin volle Schichten absolviere, bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden, sei sicher nicht optimal (Urk. 6/154/20). Damit hatte Dr. G.___ Kenntnis von den Anforderungen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wohngruppenbegleiterin. Die C.___-Gutachter haben zudem eine nachvollziehbare Begründung abgegeben, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten anders als andere soziale Tätigkeiten betrachtet haben.

5.3    In somatischer Hinsicht erhebt die Beschwerdeführerin zwei Einwendungen gegen das C.___-Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/154): Zum einen führt sie aus, die C.___-Gutachter hätten sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Radiologen, welche sie zuvor untersucht hatten, “eine Meinung bilden sollen“ (Urk. 1 S. 4). Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob nach dem Unfall vom 11. Januar 2012 kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen nachgewiesen werden konnten oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). Ungeachtet der sogenannt finalen Natur der Invalidenversicherung, wonach (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) nicht nach der Genese (versicherte Ereignisse wie Krankheit oder Unfall) eines das Erwerbsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gefragt wird (BGE 124 V 174 E. 3b mit Hinweisen), ist es zwar denkbar, dass gutachtliche Aussagen über den kausalen Hintergrund eines Gesundheitsschadens im Zusammenhang mit der Qualifikation einer Einschränkung als (versicherter) Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a) und mit der Folgenabschätzung (funktionelle Einschränkungen, Arbeitsfähigkeit) auch im Bereich der Invalidenversicherung bedeutsam sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2009 vom 29. Juni 2009 E. 1.3.3). Die C.___-Gutachterin Dr. H.___ führte aus, dass ihre Beurteilung mit der Einschätzung im Bericht der Uniklinik L.___, Orthopädie, vom 30. Oktober 2013, wonach kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen als Ursache der Beschwerden nicht nachgewiesen werden konnten und eine Instabilität im Halswirbelsäulenbereich nicht vorliege, übereinstimme (Urk. 6/154/50). Damit erfolgte im C.___-Gutachten eine gegende Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dass die Beurteilung von Dr. H.___ von der eigenen Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich organisch nachweisbarer Unfallfolgen abweicht, ist nicht entscheidend.

    Zum anderen führte die Beschwerdeführerin aus, die C.___-Gutachter hätten festgehalten, dass die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit maximal 6 Wochen angedauert habe. Den Suva-Akten könne aber entnommen werden, dass sie unfallbedingt mindestens 6 Monate arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 4). Diese Vorbringen finden in Suva-Akten keine Stütze. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierte ihr nach dem Unfall vom 11. Januar 2012 zunächst für drei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/88/14). Am 7. Februar 2012 begann die Beschwerdeführerin wieder in einem reduzierten Pensum zu arbeiten (Urk. 6/88/102). Alsdann schrieb ihr Hausarzt sie ab dem 18. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/103/45, Urk. 6/103/99). Wohl trifft es zu, dass ihr Hausarzt nach dem Unfall vom 25. Juni 2012 für mehrere Monate eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 6/103/47-48, Urk. 6/103/62). Dr. M.___, Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 29. Februar 2016 allerdings fest, dass durch den Schlag auf die Halswirbelsäule keine strukturelle Veränderung verursacht worden sei. Es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen. Dies heile spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ab (Urk. 6/133/28).

5.4    Mit den C.___-Gutachtern ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten zu 40 % arbeitsfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt gemäss den Gutachtern 50 % (Urk. 6/154/20). Aufgrund dieses Gutachtens ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision gebessert und sich ihre Arbeitsfähigkeit gesteigert hat.


6.    

6.1    

6.1.1    In erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Prüfung ihrer Einschränkung in der Haushaltsführung verzichtet habe (Urk. 1 S. 7). Dazu ist folgendes festzuhalten: Seit der erstmaligen Rentenzusprache mit den Verfügungen vom 10. März 2000 (Urk. 6/13-14) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushaltsbereich tätig sei (Urk. 6/11/2; vgl. Urk. 2). Sie stützte sich dabei auf die Angaben der damaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, wonach diese im Gesundheitsfall im einem 90%-Pensum tätig war (Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/1). Eine allfällige Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich klärte die Beschwerdegegnerin damals nicht ab, da sie bezüglich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht fiel (Urk. 6/11/2). Die Beschwerdeführerin lebt allein und besucht ca. alle fünf bis sechs Wochen ihre Familie im Tirol (Urk. 6/1/1-2, Urk. 6/154/30-31). Ein Aufgabenbereich im Sinne einer üblichen Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV) besteht daher nicht. Vorliegend braucht nicht geprüft zu werden, ob die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige von Beginn weg zweifellos unrichtig war. Weil ein Revisionsgrund vorliegt, kann der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten nicht von einem Aufgabenbereich auszugehen. Deshalb war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt abzuklären.

6.1.2    Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, beim gestützt auf lohnstatistische Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 8). Zum einen könne sie nur noch eine Teilzeitarbeit ausführen (Urk. 1 S. 7). Zum anderen sei die ihr zugemutete Arbeitshigkeit gemäss dem Belastungsprofil der C.___-Gutachter nur mit erheblichen Nachteilen auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar. Insbesondere von einer Betreuerin im Sozialwesen werde regelmässig ein hohes Mass an zeitlicher Flexibilität verlangt, was ihr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Sie sei darauf angewiesen, dass sie ohne psychische Belastungen und in regelmässigen und auf die Wochen verteilten Abständen arbeiten könne. Solche Arbeitsstellen gebe es im Sozialwesen nicht. Sofern die Beschwerdegegnerin dennoch auf ein solches Lohnniveau abstellt, wäre ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Urk. 1 S. 7-8). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2). Zudem ist davon auszugehen, dass die C.___-Gutachter die genannten Einschränkungen bereits bei ihrer Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitshig ist (Urk. 6/154/20), berücksichtigt haben, weshalb dies nicht zusätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen kann. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ist zudem kein Teilzeitabzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich.

6.2    Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘842.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘576.25 aus. Beim Einkommensvergleich vom 19. Juni 2017 resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 43‘266.15 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 6/162). Dies ist nicht zu beanstanden. Was das Valideneinkommen betrifft, so gehen die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur ein Pensum von 90 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 7, Urk. 6/163/16). Wie festgehalten (E. 6.1.1) besteht daneben kein zu berücksichtigender Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV. Es ist aber auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem 100%-Pensum tätig wäre. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Arbeitstätigkeit weiterhin aus freien Stücken reduziert hätte. Zu ihrer Zukunftsplanung vor dem Unfall vom 11. Januar 2012 führte sie aus, sie hätte im Frühjahr/Sommer 2012 ihr Arbeitspensum auf 40 bis 50 % erhöhen wollen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behindertensport und eine Leiterprüfung absolvieren und sich auf einen Halbmarathon vorbereiten wollen (Urk. 6/88/101). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr Pensum im Gesundheitsfall - wie vor der erstmaligen Rentenzusprache - 90 % betragen hätte. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze (E. 2.5) ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Erwerbseinbusse daher mit dem Erwerbspensum von 90 % zu gewichten, womit sich ein Invaliditätsgrad von 54 % (60 % x 0.9) ergibt.

6.3    Bei einem Invaliditätsgrad von 54 % besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (E. 2.2). Die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin wird vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) folgenden Monats (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), das heisst per 1. Juli 2018, auf eine halbe Rente herabgesetzt.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begutachtung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. D.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Beibringung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E. 5.2.2). Demnach können die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'000.-- (Urk. 1 S. 2; Urk. 6/170/4, Urk. 6/178/4) nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden.


8.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher