Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00502
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 1. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ohne erlernten Beruf, war von 1979 bis 2008 bei der A.___ AG erwerbstätig als er seine Stelle (zuletzt als Baumaschinenführer) im Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen verlor (Urk. 6/37). Nachdem ein erstes unter Hinweis insbesondere auf (unfallbedingte) Handgelenksbeschwerden gestelltes Leistungsgesuch (um berufliche Massnahmen; Urk. 6/1) im Jahr 2003 abgelehnt worden war (da er bereits angemessen eingegliedert war, vgl. Urk. 6/19), meldete er sich im Jahr 2008 unter Hinweis nun auf Depressionen, Rückenschmerzen und Beschwerden am linken Handgelenk erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 6/33). Die IV-Stelle sprach ihm nach getätigten Abklärungen mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/59) und bestätigte im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens im Jahr 2010 den Anspruch auf die bisherige Rente (Mitteilung vom 19. August 2010; Urk. 6/70).
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 6/74). Nach getätigten Abklärungen – namentlich Veranlassung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung des Versicherten durch das Begutachtungszentrum B.___ (MEDAS-Gutachten vom 6. Februar 2013 [Urk. 6/90] einschliesslich ergänzende Stellungnahme vom 27. März 2014 [Urk. 6/120]) - sowie Abschluss der beruflichen Eingliederungsbemühungen (Mitteilung vom 6. Mai 2013; Urk. 6/98) verneinte sie mit Verfügung vom 18. September 2014 gestützt auf einen neu errechneten Invaliditätsgrad von 30 % den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente und hob die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. November 2014 auf (Urk. 6/130). Dagegen liess der Versicherte am 20. Oktober 2014 Beschwerde erheben (Urk. 6/133 S. 3), welche das hiesige Gericht unter Hinweis darauf, dass der (über 58jährige) Beschwerdeführer nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne und Eingliederungsmassnahmen notwendig seien, mit Urteil vom 30. Mai 2016 aufhob mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Urk. 6/147; Prozess Nr. IV.2014.01083).
In der Folge holte die IV–Stelle bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 6/163, Urk. 6/167 Urk. 6/171). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2017 hielt sie fest, dass sich der Versicherte bereits im Oktober 2014 – während des hängigen Beschwerdeverfahrens - für berufliche Massnahmen angemeldet habe und diese - da keine Stelle habe gefunden werden können - per 2. Juni 2015 abgeschlossen worden seien. Da sich in medizinischer Hinsicht keine Veränderung ergeben habe und sich nach wie vor ein Invaliditätsgrad von 30 % errechne, sei die Rente aufzuheben bzw. bestehe kein Anspruch mehr auf berufliche Massnahmen (Urk. 6/175). Daran hielt sie nach erhobenem Einwand durch den Versicherten (Urk. 6/176 und Urk. 6/180) mit Verfügung vom 27. April 2018 fest und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats, mithin per 1. Juni 2018, auf (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 28. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien dem Versicherten unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 30. Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festgestellten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung auch ab Juni 2018 weiterhin die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung auszurichten (1.); eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2018 aufzuheben und es sei unter Berücksichtigung der mit Urteil vom 30. Mai 2016 (IV.2014.01083) rechtskräftig festgestellten Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente die Sache erneut zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und hernach sei der Erfolg dieser Massnahme beziehungsweise der künftige Rentenanspruch erneut zu prüfen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Für die vorliegend massgeblichen Grundlagen, namentlich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei Aufhebung von Renten von versicherten Personen, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, wird auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Mai 2016 verwiesen (Prozess IV.2014.01083; E. 3).
2.
2.1 Die Verwaltung führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass sich der Versicherte bereits am 27. Oktober 2014 (richtig wohl: 21. Oktober 2014; vgl. Urk. 6/134) für berufliche Massnahmen angemeldet habe. Er sei aktiv bei der Stellensuche unterstützt worden, indem man ihm diverse Jobangebote vorgeschlagen und ihn auch bei den jeweiligen Arbeitgebern unterstützt habe. Leider habe bis am 2. Juni 2015 keine Anstellung gefunden werden können und die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen worden. Mithin sei bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens alles Mögliche getan worden, um den Versicherten einzugliedern. Die Absagen seien vor allem aufgrund fehlender Sprachkenntnisse erfolgt, welche Einschränkung jedoch bei der Invalidenversicherung nicht versichert sei. Dem Gericht seien diese laufenden Massnahmen allerdings nicht mitgeteilt worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vorbringen, dass seitens der Invalidenversicherung keine genügenden Eingliederungsbemühungen erfolgt seien. Auch entbinde die bereits vor dem Urteil vom 30. Mai 2016 durchgeführte erfolglose Arbeitsvermittlung die Beschwerdegegnerin nicht davon, das Urteil vom 30. Mai 2016 umzusetzen. Da dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung nicht zumutbar bzw. die Arbeitskraft nicht mehr verwertbar sei, sei ihm die Rente weiter auszurichten; eventualiter sei die Sache zu erneuten Wiedereingliederungsbemühungen und anschliessend erneuter Rentenprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rückweisungsentscheid vom 30. Mai 2016 (Urk. 6/147) hatte das hiesige Gericht zusammenfassend wie folgt ausgeführt:
„Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer angesichts seines Alters und seiner jahrelangen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der sich auf die Tätigkeit als Maschinist/Baumaschinenführer beschränkenden beruflichen Erfahrung auch bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Renteneinstellung solange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereit hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass er einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.“ (E. 4.3).
3.2 Die von der IV-Stelle während des hängigen Beschwerdeverfahrens durchgeführten Eingliederungsmassnahmen umfassten nach Lage der Akten Folgendes (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung, Urk. 6/146 S. 4 ff.): Nachdem der Versicherte am 21. Oktober 2014 ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen gestellt hatte (Urk. 6/134), führte der zuständige Eingliederungsberater am 17. November 2014 mit ihm ein Erstgespräch durch. Dabei wurde unter anderem die aktuelle Situation des Beschwerdeführers besprochen, eine Zielvereinbarung unterschrieben sowie die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung sowie das weitere Vorgehen aufgezeigt. Es folgten seitens der IV-Stelle durchgeführte, mittels Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung (vom 22. Dezember 2014, 9. Januar 2015, 13. Januar 2015, 23. März 2015 und 7. April 2015) dokumentierte Stellenabgleiche mit an die IV-Stelle gemeldeten freien Stellen, wobei (lediglich) zwei überhaupt in Frage kommende Stellen festgehalten wurden (als Produktionsmitarbeiter [Schaumstoff kleben/zusammenschweissen] bzw. als Hilfskraft Küche [Casserolier und Putzhilfe]; Urk. 6/146 S. 6). Weiter wurde am 3. Februar 2015 ein Telefonat mit dem Versicherten geführt, worin – so der Eintrag im Verlaufsprotokoll – erörtert wurde, dass sich die Stellensuche beidseits bis dato als schwierig gestaltet und sich der Beschwerdeführer für die bisherigen Bemühungen bedankt habe. Am 2. Juni 2015 fand das Abschlussgespräch mit dem Versicherten statt (Urk. 6/146 S. 7).
3.3 Die Eingliederungsbemühungen fanden nach dem Gesagten zwischen Ende November 2014 und Anfang Juni 2015 statt. Sie beschränkten sich seitens der IV-Stelle zur Hauptsache auf die Suche von in Betracht fallenden Arbeitsstellen, welche Suche sich jedoch als weitestgehend erfolglos erwies. Bezüglich der zwei im Verlaufsprotokoll konkret aufgeführten Stellen erscheint überdies mehr als fraglich, ob diese – insbesondere die Tätigkeit als Casserolier/Putzhilfe in einem Restaurant – mit Blick auf das noch mögliche Zumutbarkeitsprofil überhaupt leidensangepasst waren, sind dem Versicherten in Bezug auf die Hände/Handgelenke doch nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere Belastungen zumutbar (vgl. zum Ganzen Urk. 6/90 S. 52). Dass und in welcher Form dem Beschwerdeführer alsdann - wie die IV-Stelle geltend macht – diese Stellen vorgeschlagen wurden und ob ein Arbeitsversuch stattfand, geht aus den Akten nicht hervor. Auch dass der Beschwerdeführer danebst durch weitere Massnahmen in seiner beruflichen Wiedereingliederung unterstützt oder gefördert worden wäre (etwa in Form von Beratung, Begleitung oder anderen spezifischen Massnahmen; vgl. etwa Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) ist nicht ersichtlich; weitere Eingliederungsbemühungen werden allerdings auch seitens der IV-Stelle nicht geltend gemacht. Aufgrund der Akten ergibt sich daher aber ohne Weiteres, dass die seitens der IV-Stelle während rund sechs Monaten in Form von erfolgloser Arbeitsvermittlung erbrachten Hilfestellungen nicht genügen können. Denn auch wenn sich die im Einzelfall erforderlichen Eingliederungsbemühungen nicht von vorneherein festlegen und sich keine abstrakten Vorgaben aufstellen lassen, kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, die Verwaltung habe den Beschwerdeführer hinreichend auf die berufliche Wiedereingliederung vorbereitet.
Was die Ausführungen der IV-Stelle betrifft, wonach die Absagen vor allem aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen erfolgt seien, ist schliesslich anzumerken, dass sich den Akten keinerlei Hinweise auf derartige Absagen oder das Scheitern von Eingliederungsbemühungen aus sprachlichen Gründen entnehmen lassen. Dies umso weniger, als anlässlich der Begutachtung durch die B.___ jedenfalls die Anamneseerhebung in deutscher Sprache möglich war (Urk. 6/90 S. 14). Davon abgesehen schliessen Sprachprobleme etwa den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nicht aus, sofern ein solcher aufgrund gesundheitlicher Probleme besteht. Dies gilt auch dann, wenn sich die invaliditätsfremden Faktoren in Verbindung mit dem invalidisierenden Gesundheitsschaden erschwerend bei der Suche nach Arbeit auswirken (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 2).
3.4 Die Sache geht daher in Aufhebung der Verfügung vom 27. April 2018 erneut an die Verwaltung zurück, damit diese genügende Eingliederungsmassnahmen an die Hand nehme. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Diese wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und vorliegend nach Einsicht in die als angemessen erscheinende Kostennote vom 6. Juli 2018 (Urk. 9) auf Fr. 1'627.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’627.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann