Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00504
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 8. August 2019
in Sachen
X.___, geb. 2004
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 2. November 2004 geborene X.___ meldete sich, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 16. Dezember 2004 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Atemnotsyndrom aufgrund der Frühgeburt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/4). Nach durchgeführten medizinischen Abklärungen erteilte die
IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2005 eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 Gramm) ab 2. November 2011 bis zum Erreichen des Gewichts von 3000 Gramm (Urk. 11/7), mit der Verfügung vom 28. Januar 2005 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 498 (Schwere neonatale metabolische Störungen) vom 2. November 2004 bis längstens am 9. November 2004 (Urk. 11/8) sowie mit der Verfügung vom 29. Januar 2005 für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 247 (Syndrom der hyalinen Membranen) vom 2. November 2004 bis am 31. Mai 2005 (Urk. 11/9). Aufgrund eines hämorrhagischen Hirninfarkts frontal links im Rahmen einer erschwerten neugeborenen Periode bei Frühgeburtlichkeit erlitt die Versicherte eine cerebrale Bewegungsstörung mit muskulärer Hypertonie,
eine Mikrocephalie und ein Plagiocephalus rechts (Urk. 11/18/3). Im Laufe ihrer Entwicklung wurden zusätzlich die Geburtsgebrechen Nr. 387 (Angeborene Epilepsie) sowie Nr. 395 bzw. 390, (Angeborene cerebrale Lähmungen: spastisch, dyskinetisch, ataktisch) diagnostiziert (Urk. 11/30 und Urk. 11/20 bzw. Urk. 11/66/19-20). Bezüglich des Sehens kamen noch die Geburtsgebrechen Nr. 427, Nr. 425 sowie Nr. 423 hinzu (Urk. 11/59 und Urk. 11/93-94). Im Rahmen dieser komplexen Mehrfachbehinderung gewährte die IV-Stelle der Versicherten diverse Kostengutsprachen für medi-zinische Massnahmen sowie für diverse Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 ersuchte Dr. med. A.___, Leiter Kinderorthopädie, Spital B.___, schliesslich bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache für eine weitere grössere Operation am 21. August 2017 zur Erhaltung der Gehfähigkeit der Versicherten in der Kinderorthopädie B.___ sowie für einen anschliessenden Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 11/446). Am 13. September 2017 erhielt die IV-Stelle fünf Rechnungen der C.___ GmbH für einen mehrmaligen medizinisch indizierten liegenden Transport der Versicherten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘390.-- (Urk. 11/458/3-7). Am 17. Oktober 2017 erging die Mitteilung bezüglich der Übernahme der Kosten durch die IV-Stelle für die Operation am 21. August 2017 in der Kinderorthopädie im Spital B.___ sowie einen anschliessenden sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 11/457). Nach Eingang der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 11. Januar 2018 zum Eingriff in der Klinik B.___ und zu den dadurch entstandenen medizinisch indizierten liegenden Transporten (Urk. 11/474) lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 Beiträge an die Transportkosten ab (Urk. 11/488). Die erneute Stellungnahme von Dr. A.___ vom 8. März 2018 betreffend die Ablehnung der Übernahme der Transportkosten (Urk. 11/491) veranlasste die IV-Stelle zur Einholung einer Vergleichsofferte bezüglich der anfallenden Kosten für entsprechende liegende Transporte ins Kinderspital D.___ (Urk. 11/495). Nachdem die Eltern der Versicherten am 20. März 2018 einen formgerechten Einwand mit Bezug auf die Stellungnahme von Dr. A.___ nachgereicht hatten (Urk. 11/497), sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. April 2018 der Versicherten die Übernahme der Transportkosten lediglich im Umfang von Fr. 1‘790.– zu (Urk. 11/514).
2. Hiergegen erhob der Vater der Versicherten Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesamten Transportkosten in der Höhe von Fr. 6‘390.-- zu übernehmen (Urk. 1-4 und Nachbesserung vom 8. Juni 2018, Urk. 7-8). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 12)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin lässt die Übernahme der Transportkosten im Umfang von insgesamt Fr. 6‘390.-- beantragen (Urk. 1, Urk. 7-8). Mit angefochtener Verfügung vom 26. April 2018 sprach ihr die Beschwerdegegnerin einen Beitrag von Fr. 1‘790.-- zu (Urk. 2). Damit liegt der Restbetrag von Fr. 4‘600.-- im Streit. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Die IV-Stelle erbrachte ihre Leistungen gegenüber der Beschwerdeführerin bezüglich der medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 390 (Urk. 11/457). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch Anspruch auf die Übernahme des Restbetrags der Transportkosten im Umfang von Fr. 4'600.-- hat.
2.2 Nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehören die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG zu den Eingliederungsmassnahmen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG werden den Versicherten die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet. Vergütet werden nach Art. 90 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als notwendige Reisekosten im Inland die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wählt der Versicherte eine entferntere Durchführungsstelle, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. Jedoch kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Reisekosten zu einer entfernteren Behandlungsstelle daraus ergeben, dass sich diese schon mit dem Versicherten befasst hat und ein Wechsel in eine näher gelegene Eingliederungsstelle nicht zumutbar wäre (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536).
3. In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass das Kinderspital D.___ die nächstgelegene geeignete Durchführungsstelle für den operativen Eingriff vom 21. August 2017 gewesen wäre. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei der Eingriff in der weiter entfernten Klinik B.___ in E.___ durchgeführt worden. Um die tatsächlichen Transportkosten vom Wohnort bis zum Kinderspital D.___ zu ermitteln, habe die Beschwerdegegnerin eine Vergleichsofferte eingeholt (IV-act. 495). Die Reisekosten hätten Fr.1'790.-- betragen. Dieser Betrag sei der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG und Art. 90 Abs. 1 IVV vergütet worden. Die übersteigenden Kosten von Fr. 4'600.– seien nicht übernommen worden (IV-act. 514), da sie im Sinne des Gesetztes nicht notwendig gewesen seien (Urk. 10).
4.
4.1 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Vergütung von Reisekosten gemäss Art. 51 Abs. 1 IVG erfüllt, da die liegenden Transporte medizinisch indiziert waren (Urk. 11/474 und Urk. 8/2). Umstritten ist jedoch, ob der Beschwerdeführerin eine Behandlung in der näher gelegenen Durchführungsstelle, dem Kinderspital D.___, zumutbar gewesen wäre.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin wird seit Jahren von Dr. A.___ behandelt, der von 2004 bis 2016 Leiter Kinderorthopädie, Universitätsspital (Kinderspital) und Orthopädische Universitätsklinik F.___ gewesen war, bevor er 2016 als Leitender Arzt Kinderorthopädie und Kindertraumatologie an die Klinik B.___ in E.___ wechselte (Website der B.___, besucht am 8. August 2019; Urk. 11/474 und Urk. 8/1-2). Aufgrund der Aktenlage ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin an einer komplexen Mehrfachbehinderung leidet, durch welche sie auch eine geistige Einschränkung aufweist. Beim durchgeführten Eingriff handelte es sich um eine kompliziertere Operation zur Erhaltung der Gehfähigkeit, welche nicht in das operative Spektrum jedes orthopädischen Chirurgen fällt. Unter diesen Umständen ist ein Arztwechsel zumindest ungünstig, da eine neue Arztperson sich in die umfangreiche Krankengeschichte einzuarbeiten hat, der Aufbau einer Vertrauensbeziehung mehr Zeit beansprucht und eine hohe Spezialisierung gewährleistet sein muss.
4.1.2 In diesem Zusammenhang machte Dr. A.___ in seinem Schreiben vom 8. Mai 2018 geltend, dass die Kinderorthopädie des Kinderspitals D.___ aktuell weitgehend brachliege. Nur mit äusserer Hilfe durch Prof. Dr. med. G.___ vom Kinderspital H.___ hätten einige wichtige Eingriffe durchgeführt werden können. Die übrigen Eingriffe hätten von den dort tätigen Kollegen aktuell nicht indiziert und nicht vorgenommen werden können. Deshalb hätten sich die Eltern klar für eine operative Intervention bei ihm in E.___ entschieden (Urk. 3). Diese Darstellung wurde in der Beschwerdeantwort nicht bestritten. Es sind auch keine Indizien auszumachen, die geeignet wären, Zweifel an dieser Darstellung zu wecken. Im Gegenteil: Prof. Dr. med. I.___, international anerkannter Spezialist für Kinderorthopädie, Neuroorthopädie sowie für die Chirurgie von komplexen Deformitäten des Beckens, der Beine und Füsse bei Kindern und Jugendlichen ist erst seit dem 1. September 2018 als Chefarzt Kinderorthopädie und –traumatologie am Kinderspital D.___ tätig. Prof. I.___ war gemäss Pressemitteilung des D.___ mit dem Ziel gewählt worden, die Kinderorthopädie am D.___ zu stärken.
Demnach ist auf die Darstellung von Dr. A.___, dass die Kinderorthopädie zum fraglichen Zeitpunkt, als die Operation indiziert gewesen ist, weitgehend brach gelegen sei, grundsätzlich abzustellen. Daraus ergibt sich zwanglos, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Arztwechsel und eine Operation am D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zumutbar gewesen wäre.
4.2 Bezüglich der von Dr. A.___ für die Beschwerdeführerin geltend gemachten freien Arztwahl ist anzumerken (Urk. 8/1-2), dass es sich bei der Vergütung der Reisekosten nach Art. 56 IVG um eine akzessorische Sachleistung zu den Eingliederungsmassnahmen handelt. Das Recht der freien Arztwahl nach Art. 26 IVG bezieht sich somit nur auf die medizinischen Eingliederungsmassnahmen und dadurch auf den stationären Aufenthalt. Die Beschränkung des Reisekostenerstattungsanspruchs auf Fahrten zur nächst geeigneten Durchführungsstelle (Art. 90 Abs. 1 IVV) ist Ausdruck der Einfachheit und Zweckmässigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 IVG (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 536) und bedeutet auch keine unzulässige Beschränkung des freien Wahlrechts unter den Ärzten (ZAK 1668 310).
4.3 Zusammenfassend war es der Beschwerdeführerin somit unter den geschilderten Umständen nicht zumutbar, sich im besagten Zeitraum im Kinderspital D.___ behandeln zu lassen, womit das D.___ in diesem speziellen Fall nicht die nächst gelegene geeignete Durchführungsstelle war. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Transportkosten komplett zu übernehmen.
5. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Übernahme der vollumfänglichen Transportkosten im Betrag von Fr. 6'390.-- durch die Beschwerdegegnerin hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ und Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz