Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00508
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte
Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ leidet an einer andauernden Persönlichkeits- sowie Verhaltensstörung als Folge einer langjährigen schweren Drogenkrankheit auf dem Hintergrund von massiven Störungen des Sozialverhaltens seit der Kindheit (vgl. Urk. 8/16, Urk. 8/67, Urk. 8/91, Urk. 8/126/12 f., Urk. 8/126/63 f.). Aufgrund der im Februar 2012 erfolgten Anmeldung (Urk. 8/8) und nach medizinischen sowie erwerblichen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Verfügung vom 22. März 2013 ab 1. August 2012 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/22, Urk. 8/28).
1.2 Im Rahmen des 2014 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 8/40 ff.) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Innere Medizin/Psychiatrie/Rheumatologie/ Neuropsychologie) Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Y.___) vom 25. April 2017 (Urk. 8/126/1-86; mit ergänzender Stellungnahme vom 27. Oktober 2017, Urk. 8/159). Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/118) angemeldet und ein – nicht aktenkundiges - Gesuch um Rentenerhöhung gestellt (vgl. Urk. 8/68, Urk. 8/80, Urk. 8/132). Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 forderte die IV-Stelle den Versicherten unter Hinweis auf die gesetzliche Schadenminderungspflicht sowie Androhung deren Säumnisfolgen auf, sich zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes psychiatrischer, suchtmedizinischer und soziotherapeutischer Massnahmen zu unterziehen (Urk. 8/127). Zeitgleich bestätigte sie den bisherigen Anspruch des Versicherten auf eine halbe IV-Rente (Urk. 8/131). Betreffend den Rentenentscheid ersuchte der Versicherte um Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 8/138, vgl. auch Urk. 8/132, Urk. 8/137). Daraufhin teilte ihm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. Juni 2017 mit, gestützt auf das Y.___-Gutachten bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung (Urk. 8/140). Dagegen erhob der Versicherte am 21. August 2017 Einwand (Urk. 8/143 ff.). Nach neuem Vorbescheid vom 27. April 2018 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. August 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2014 eine ganze IV-Rente zu (Urk. 8/182, Urk. 8/194, Urk. 14/10). Zwischenzeitlich fanden am 7. September 2017 Erhebungen zur Abklärung der Hilfsbedürftigkeit statt (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 22. Februar 2018 [Urk. 8/175/1-6]). Nach Beizug einer internen Stellungnahme durch den Rechtsdienst (RD, vgl. Urk. 8/175/7 f.) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/176) mit Verfügung vom 25. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben und ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Eingaben vom 5. und 31. Juli 2019 reichte die Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten ein (Urk. 13, Urk. 14/1-16, Urk. 15 und Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
— Ankleiden, Auskleiden;
— Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
— Essen;
— Körperpflege;
— Verrichtung der Notdurft;
— Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Als Heim im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a. für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b. nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c. eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (Art. 35ter Abs. 1 IVV).
Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a. ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b. eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c. die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (Art. 35ter Abs. 4 IVV).
Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim (Art. 35ter Abs. 5 IVV).
1.5
1.5.1 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5.2 Gemäss Rz. 8005.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung vom 1. Januar 2018 (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) muss in jedem Einzelfall abgeklärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause gleichgestellt ist, auszugehen ist. Insbesondere lehnt sich der Heimbegriff nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Institution auf einer Bedarfsliste des Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.
1.5.3 Nach KSIH Rz. 8005.2 liegt ein Heim im Sinne des Gesetzes unter anderem vor, wenn die versicherte Person für den Betrieb keine Verantwortung trägt; mithin, wenn eine Trägerschaft die Wohnung zur Verfügung stellt oder soweit eine Heimleitung oder eine Angestellte besteht, welche nicht von den Bewohnenden geleitet werden kann. Der Heimstatus ist zudem zu bejahen, wenn die versicherte Person nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält. So etwa, wenn sie in alltäglichen Entscheiden (Mahlzeiten, Freizeitaktivität/Beschäftigung) von anderen Personen oder einer Organisation abhängig ist, der Tagesablauf vorgeschrieben ist und fixe Zeiten bestehen betreffend Mahlzeiten, Besprechungen unterschiedlicher Anliegen sowie die Pflegeleistungen (Körperpflege und dergleichen). Auch Institutionen, die keine Tagesbetreuung anbieten oder Wohnformen, bei denen die Bewohnerinnen und Bewohner während des Tages einer Arbeit nachgehen, können als Heim eingestuft werden, sofern die Randzeiten (Morgen und Abend) und allenfalls die Wochenenden einem bestimmten Ablauf folgen, für welchen die versicherte Person nicht verantwortlich ist. Der Heimcharakter ist grundsätzlich auch dann zu bejahen, wenn die versicherte Person eine pauschale Entschädigung für Pflege - oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
%1.%2.%3 Gemäss KSIH Rz. 8005.3 zeichnen sich Wohngemeinschaften ohne Heimstatus durch ihre Selbstorganisation und Eigenverantwortung aus. Es liegt namentlich dann kein Heim vor, wenn die versicherte Person ihr benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung (Grundpflege und Behandlungspflege) selbständig einkaufen kann; insbesondere, wenn sie das leistungserbringende Personal selbständig anstellen und entlassen kann oder einen Pflegevertrag mit einer Organisation abschliessen bzw. kündigen kann; sie die Wahl zwischen verschiedenen Anbietern hat (Organisationen, Privatpersonen) und auch wählen kann, welche Leistungen sie einkauft und welche nicht. Der Heimcharakter ist sodann zu verneinen, wenn die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der versicherten Person soweit wie möglich gewährleistet ist; insbesondere, wenn sie frei entscheiden kann, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie die Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen.
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei in einer Institution für betreutes Wohnen untergebracht. Dabei entrichte er (nebst der Miete) eine vertragliche Betreuungspauschale. Die unterstützenden Massnahmen seien als Leistungen im Bereich der Beratung, Betreuung und Integration zu qualifizieren. Zudem sei die Tarifstufe der Betreuungspauschale von initial 2 auf 3 erhöht worden und damit davon auszugehen, dass der Betreuungsumfang den Bedürfnissen des Beschwerdeführers entspreche. Mithin sei der Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV zu bejahen und ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung entsprechend zu verneinen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Betreuung im Rahmen des begleiteten Wohnens beschränke sich auf eine wöchentliche, viertelstündige Betreuung. Daneben sei er im Haushalt auf die Spitex und in Bezug auf die Ernährung, Organisation und Wahrnehmung ausserhäuslicher Termine und Kontakte, Massnahmen zur Verhinderung einer dauernden Isolation sowie Motivation zum Training des [zufolge eines Skiunfalls 2005 lädierten, vgl. Urk. 8/16] Knies stark auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen. Mithin werde der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht primär vom Angebot des betreuten Wohnens abgedeckt und bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades (Urk. 1).
2.3 Es ist unbestritten und erstellt (vgl. polydisziplinäres Gutachten des Y.___ vom 25. April 2017, insbesondere Urk. 8/126/65 ff.; Abklärungsbericht vom 22. Februar 2018, Urk. 8/175/5), dass der Beschwerdeführer weder in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, noch einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf, noch wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a-d scheidet deshalb aus (vgl. E. 1.2).
Unter den Parteien besteht sodann Einigkeit darüber, dass der Beschwerdeführer dauernd lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e und 38 IVV bedarf (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/175/7; vgl. auch Rz. 8050 KSIH). Indem er mit Wirkung seit 2014 eine ganze Invalidenrente bezieht (vgl. Urk. 8/194, Urk. 14/10), ist die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Rentenanspruchs soweit erfüllt (vgl. E. 1.3).
Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden, ob der Beschwerdeführer in einem Heim im Sinne von Art. 32ter Abs. 1 IVV lebt.
3.
3.1 Gemäss Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 7. September 2017 bewohnt der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2014 ein Zimmer der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich. Nach Angaben einer Betreuerin fänden auftragsgemäß zwei Mal wöchentlich „Kontrollbesuche“ à je 15 Min. statt. Dabei werde „schnell die wichtige Post durchgegangen“ und mit dem Beschwerdeführer „allfällige Probleme“ besprochen; so etwa, ob er die Haushaltshilfe durch die Spitex in Auftrag gegeben habe. Die Kontrollbesuche fänden zu normalen Bürozeiten statt; es gäbe weder eine Nacht- noch Wochenendbetreuung. Abgesehen von den Kontrollbesuchen fände keine Betreuung statt. Der Beschwerdeführer „hausiere selbständig“. Administratives werde durch das Sozialamt (Amt für Zusatzleistungen) und die Mutter des Beschwerdeführers erledigt, zumal letzterer solches nicht selbständig habe erledigen können. So sei es etwa bei Rechnungen zu Mahnungen gekommen. Zusätzlich werde der Beschwerdeführer seit März 2017 im Haushalt extern von der Spitex unterstützt; initial wöchentlich und mittlerweile alle zwei Wochen à je 1 Stunde. Die Haushaltsspitex kümmere sich um die gesamte Wohnungsreinigung. Der Beschwerdeführer arbeite seit März 2017 drei Mal wöchentlich in der Gärtnerei vom Z.___ (50 %). Ansonsten lebe er nach eigenen Angaben zurückgezogen, ohne ausserfamiliäre Kontakte (Urk. 8/175/1 f.).
Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, ohne ihre Unterstützung würde letzterer nicht zurechtkommen. Sie sei in engem Kontakt mit ihm und müsse stets „hinter ihm her“ sein, damit er nicht verwahrlose und vereinsame. Ärztliche Termine würde der Beschwerdeführer nicht selbständig organisieren. Sodann müsse sie ihn jeweils an die Termine erinnern und begleiten. Auch würde sich der Beschwerdeführer nicht um alltägliche Dinge kümmern; so etwa um anstehende Reparationen. Ausserdem ernähre er sich „nicht richtig“; er kaufe eher „Ungesundes und Unnützes“ (Urk. 8/175/2).
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei immer wieder in die Verwahrlosung geraten. Im Februar 2017 habe er hospitalisiert werden müssen. Er sei nicht motiviert, selbständig zu kochen. An den Arbeitstagen esse der Beschwerdeführer in der Kantine, ansonsten 1-2x wöchentlich sowie an den Wochenenden bei seiner Mutter. Diese gebe ihm denn auch jeweils Essen mit zum Aufwärmen für die übrigen Tage. Weiter unterstütze ihn die Mutter bei der Wäsche und organisiere sie die notwendigen Arzttermine und dergleichen. Sie müsse den Beschwerdeführer auch ins Brockenhaus begleiten zwecks Kleiderkauf, zumal sich dieser nicht darum kümmere. Ohne Unterstützung der Mutter würde der Beschwerdeführer keine Arzttermine wahrnehmen und auch keine Einkäufe tätigen. Ferner organisiere die Mutter gemeinsame Freizeitaktivitäten; die Wochenenden verbringe der Beschwerdeführer hauptsächlich bei ihr. Wenn er alleine sei, schaue er fern, lese Comics und fahre Velo. Mithin lebe er unter der Woche sozial zurückgezogen; ausserhalb der Arbeit bestünden keinerlei Sozialkontakte. Schliesslich werde der Beschwerdeführer seitens der Mutter dazu motiviert, das unfallbedingt lädierte Knie zu trainieren. Sie sei selbst Therapeutin.
Vor diesem Hintergrund anerkannte die Abklärungsperson die Notwendigkeit von Hilfeleistungen im Sinne der lebenspraktischen Begleitung, so insbesondere zur allgemeinen Motivation und Kontrolle, bei der Tagesstrukturierung und Bewältigung von Alltagssituationen sowie zur Anleitung und direkten Begleitung im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Verrichtungen. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht bestehe eine Unterstützungsbedürftigkeit von mehr als zwei Stunden wöchentlich. Da es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers nicht um ein betreutes Wohnen mit Heimstruktur handle, seien die Voraussetzungen für eine lebenspraktische Begleitung damit erfüllt (Urk. 8/175/3 ff.).
3.2 Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2018 kam der Rechtsdienst der IV-Stelle demgegenüber zum Schluss, es sei vorliegend der Heimcharakter im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV zu bejahen. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der vorliegenden Beherbergungs- und Betreuungsverträge entrichte der Beschwerdeführer nebst der Miete eine monatliche Betreuungspauschale. Diese sei von initial Tarifstufe 2 auf 3 erhöht worden. Damit sei anzunehmen, dass sich der Betreuungsumfang nach den Bedürfnissen des Beschwerdeführers richte. Gestützt auf den Abklärungsbericht beinhalte die Betreuung zwei wöchentliche Kontrollbesuche. Zusammenfassend seien die unterstützenden Massnahmen als Leistungen im Bereich der Beratung, Betreuung und Integration zu qualifizieren (Urk. 8/175/7 f.).
3.3 Sodann liegen insgesamt neun befristete Beherbergungs- und Betreuungsverträge zwischen der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe (SEB), Begleitetes Wohnen (Bewo) und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 31. Januar 2018 bei den Akten (Urk. 8/158, Urk. 8/163). Daraus erhellt, dass es sich bei der fraglichen Wohnform um eine befristete Unterkunft in einem eigenen, möblierten Zimmer mit Nasszelle und Küche für Einzelpersonen mit Betreuungsbedarf handelt. Vertraglich festgehalten wurde ausserdem, dass das Mietverhältnis die Notwendigkeit und Bereitschaft voraussetzt, sich gemäss vereinbartem Betreuungsumfang betreuen zu lassen. Ein Anspruch auf Vertragserneuerung bestand nicht. Jedoch war der Beschwerdeführer berechtigt, das Zimmer vor Ablauf der Vertragsdauer mit einer Frist von 7 Tagen auf einen beliebigen Zeitpunkt vorzeitig zurückzugeben und den Vertrag damit vorzeitig zu beenden. Die Mietkosten beliefen sich auf jeweils Fr. 1‘150.-- monatlich. Zudem wurden Betreuungskosten im Umfang von initial Fr. 393.-- pro Monat (Tarifstufe 2) resp. Fr. 524.-- (Tarifstufe 3) ab 1. April 2017 vereinbart. Im Übrigen wurden die Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und Tarife (Gemeinderatsbeschluss [GRB] vom 30. November 2011) und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Stadtratsbeschluss [StRB] vom 7. März 2012), die Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (StRB vom 7. März 2012) sowie die Allgemeinen Bestimmungen der SEB Anwendung (Urk. 7/158, Urk. 16) für anwendbar erklärt.
3.4
3.4.1 Den Ausführungsbestimmungen für städtische Wohnintegrationsangebote vom 7. März 2012 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich das „Begleitete Wohnen“ (Bewo) an suchtmittelabhängige und/oder psychisch kranke Personen richtet, welche nicht in der Lage sind, Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden. Das Angebot bietet Unterkunft im eigenen, möblierten Zimmer mit ambulanter Betreuung durch eine Fachperson. Ziel ist eine Verbesserung der Gesamtsituation, um – soweit möglich - die Voraussetzungen für den Übertritt in eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu schaffen (Art. 4 Abs. 1 und 2). Die ambulante Betreuung setzt bei den Ursachen der prekären Wohnsituation an und zielt auf die Befähigung zu selbständigem Wohnen sowie Reintegration in den freien Wohnungsmarkt (Art. Abs. 1). Die/der „Nutzerin/Nutzer“ wird angeleitet und überwacht, insbesondere:
- beim Einhalten der elementarsten Hygiene- und Reinigungsstandards, der ordnungsgemässen Nutzung des Zimmers und der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten der Liegenschaft (Art. 6 Abs. 2 lit. a);
- im sozialverträglichen Verhalten in der Wohnliegenschaft und im Wohnumfeld (Art. 6 Abs. 2 lit. b);
- im umfeldverträglichen und nicht die Gesundheit gefährdenden Umgang bei vorhandener Sucht-und/oder psychischen Erkrankung (Art. 6 Abs. 2 lit. c);
- beim Bearbeiten der eingehenden Post, im Umgang mit Ämtern und Behörden sowie bei terminlichen Vereinbarungen (Art. 6 Abs. 2 lit. d);
Der sich aus dem Betreuungsbedarf ergebende Aufwand wird einer Betreuungsstufe zugeordnet. Das Sozialdepartement legt die Betreuungsstufen nach Angebot und Aufwand fest (Art. 12 Abs. 1 und 2). Nach Art. 13 werden der Umfang und die Intensität der benötigten Betreuung im Beherbergungs- und Betreuungsvertrag schriftlich festgehalten und im Rahmen von Standortbestimmungen regelmässig überprüft (Abs. 1). Bei Veränderung des Betreuungsbedarfs wird der Beherbergungs- und Betreuungsvertrag entsprechend angepasst. Bei Differenzen über die Änderung der Betreuungsstufe kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden (Abs. 2).
3.4.2 Die Betreuungstarife werden im Einzelfall nach Massgabe des nach objektiven Kriterien zu ermittelten Betreuungsbedarfs und – umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife [GRB vom 30. November 2011]).
3.4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote (StRB vom 7. März 2012) bestimmt sich der Tarif für die Betreuung nach den im Rahmen der jeweiligen Betreuungsstufe zu leistenden Stunden. Der Stundenansatz beträgt Fr. 131.--.
3.4.4 Die Bedarfskriterien und Betreuungsleistungen werden in der Weisung zu den einschlägigen Ausführungsbestimmungen (vgl. E. 3.4.1) der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich (Verfügung vom 1. September 2014, in Kraft seit: 1. Oktober 2014) unter Ziff. 2 „Begleitetes Wohnen“ wie folgt festgelegt und konkretisiert:
Bedarfskriterien | Betreuungsleistung |
Ungenügende Ordnung und Sauberkeit im Wohnobjekt; mangelnde Sorgfalt mit dem Wohnobjekt und dem Mobiliar | Wohntraining: Praktische Anleitung bei der Raumpflege und Einüben der geltenden Standards von Ordnung und Sauberkeit; Anleiten zur angemessenen Behandlung der Wohnräume, Installationen und Möblierung |
Konfliktives Wohnverhalten (Nachbarschaft, Bedrohungen und Gewalt-bereitschaft) | Schulen des sozialen Verhaltens in der Liegenschaft und im Wohnumfeld; Deeskalation bei Konflikten |
Umfeldbelastendes Wohnverhalten aufgrund psychischer und/oder Suchterkrankungen | Einüben eines umfeldverträglichen Tagesablaufs; Überwachung des gesundheitlichen/psychischen Zustandes; Anleiten zu richtiger Ernährung und Körperpflege; Begleiten zu behandelnden Stellen; Bereitschaft für Interventionen |
Inkompetente admini-strative Haushaltführung (Post nicht bearbeiten, schlechte Zahlungsmoral usw.) | Praktisches Anleiten zu Hause beim Ordnen und Bearbeiten der eingehenden Post sowie bei der Erledigung wichtiger administrativer Aufgaben (Anträge, Steuern); Mithilfe beim Erstellen der Wohnungsbewerbungen, individuelle Kontakte zu Wohnbauträgern zwecks Wohnungsvermittlung |
Im Untertitel «Betreuungsstufen» wird ausserdem festgehalten:
«Die Stufe 1 beinhaltet den Bezug einer Leistung und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 2 Stunden Aufwand.
Die Stufe 2 beinhaltet den Bezug von 2 Leistungen und umfasst wöchentlich einen Hausbesuch mit monatlich insgesamt 3 Stunden Aufwand.
Die Stufe 3 beinhaltet den Bezug von 3 oder 4 Leistungen und umfasst wöchentlich zwei Hausbesuche mit monatlich insgesamt 4 Stunden Aufwand.
Im Aufwand ist eine viertel Wegstunde pro Besuch eingerechnet. Die Tarife der Betreuungsstufen sind in der Tarifordnung für die städtischen Wohnintegrationsangebote geregelt.»
4. Vorliegend wurde die Unterkunft des Beschwerdeführers durch die Sozialen Einrichtungen und Betriebe, Begleitetes Wohnen („Bewo“), der Stadt Zürich zur Verfügung gestellt und war die Inanspruchnahme einer ambulanten Betreuung obligatorisch (vgl. E. 3.3, vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/obdach/ambulante-wohnintegration.html). Entsprechend handelt es sich bei den vorliegenden Beherbergungs- und Betreuungsverträgen um gemischte Verträge; die Unterbringung untersteht dem Mietrecht, die vereinbarten Betreuungsleistungen und die sich daraus ergebenen Kosten unterstehen dem öffentlichen Recht. Sodann wurde der Betreuungsumfang innerhalb dreier vorgegebener Stufen nach objektiven Kriterien vom Sozialdepartement in Absprache mit den Sozialen Diensten und dem kantonalen Sozialamt festgelegt (vgl. E. 3.4.3 f.; vgl. auch Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates von Zürich vom 7. März 2012, Nr. 317). Mit anderen Worten war das konkret erbrachte Betreuungs— und Leistungspaket für den Beschwerdeführer grundsätzlich weder frei bestimm- noch wählbar (vgl. demgegenüber Art. 13 Abs. 2 der einschlägigen Ausführungsbestimmungen, E. 3.4.1). Vorliegend wurde der Betreuungsumfang anhand der oben genannten Bedarfskategorien (E. 3.4.4) jeweils in Ziff. 4 der Beherbergungs- und Betreuungsverträge festgelegt und die Betreuungsstufe von initial Stufe 2 auf Stufe 3 (ab 1. April 2017) erhöht (Urk. 8/158, Urk. 16; E. 3.3). Die zuletzt festgelegte Betreuungsstufe 3 beinhaltete einen monatlichen Betreuungsaufwand von 4 Stunden resp. Wöchentlich 2 x 15 Minuten; eine Viertelstunde Wegzeit pro Besuch im Aufwand eingerechnet (vgl. Abklärungsbericht vom 7. September 2017, E. 3.1; E. 3.4.3 f.). Mit anderen Worten wurde der erforderliche Betreuungsaufwand von mehr als zwei Stunden pro Woche (vgl. auch Abklärungsbericht vom 22. Februar 2018, E. 3.1; vgl. auch BGE 133 V 450 E. 6.2) damit deutlich unterschritten. Kommt hinzu, dass es sich bei der Betreuungsstufe 3 bereits um den maximalen Betreuungsaufwand handelt (vgl. E. 3.4.4). Sodann blieb die Eigen- und Selbstverantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen des „Bewo“ grundsätzlich erhalten. Insbesondere war er hinsichtlich des Tagesablaufs autonom; es fanden – bis auf wöchentlich zwei Kontrollbesuche à je 15 Min. – keine vorgegebenen Abläufe statt. Entsprechend verfügte der Beschwerdeführer über eine eigene Küche und war er mit Bezug auf die Mahlzeiten in jederlei Hinsicht selbständig. Dasselbe gilt für die Körperpflege; diesbezüglich sieht das Betreuungsangebot gegebenenfalls die Überwachung und Anleitung elementarster Hygienestandards vor (vgl. E. 3.4.1 ff.). Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer einer externen (Teilzeit-)Arbeit nach und verbrachte er die Wochenenden vornehmlich bei und mit seiner Mutter (vgl. E. 3.1). Die erklärte Zielsetzung des städtischen Wohnintegrationsangebots lautet denn auch darauf, Obdachlosigkeit zu überwinden resp. Abzuwenden (vgl. E. 3.4.1 ff., vgl. auch https://www.stadt-zuerich.ch/ sd/de/index/unterstuetzung/ obdach/ambulante-wohnintegration.html). Entsprechend ist das vorhandene Betreuungsangebot im Rahmen des „Bewo“ vornehmlich auf die Reintegration in den freien Wohnungsmarkt ausgerichtet. Insbesondere beinhaltet es keine Massnahmen zur Vorbeugung einer anhaltenden sozialen Desintegration (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e und 38 IVV; KSIH Rz. 8050); soweit die Begleitung zu behandelnden Stellen theoretisch angeboten wird (vgl. E. 3.4.4), erweist sich das „Bewo“ jedenfalls in quantitativer Hinsicht als unzureichend. Die Umsetzung der im Rahmen des „Bewo“ angebotenen Betreuungsleistungen wirft mit Blick auf das zeitliche Kontingent und bei lebenspraktischen Überlegungen ohnehin zumindest Fragen auf und beinhaltet wohl auch einen gewissen Schutz des Mietobjekts.
Nach dem Gesagten ist der Heimcharakter zusammen mit der Abklärungsperson der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/175/6, E. 3.1) vorliegend insgesamt zu verneinen.
Der gegenteiligen Stellungahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 22. Februar 2018 (vgl. E. 3.2), ist nicht zu folgen. Insbesondere ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein Heim im Sinne des Gesetzes vorliegt, und schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Betreuungspauschale entrichtet, den Heimcharakter nicht a priori aus.
5.
5.1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Vollendung des ersten Lebensjahres entgegen dem wörtlich verstandenen Verweis in Art. 42 Abs. 4 IVG nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht demnach grundsätzlich nach dem Ablauf eines Wartejahres in sinngemässer Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 144 V 361 E. 6.2).
5.2 Nach Feststellungen der Abklärungsperson bestehen die umschriebenen Wohnverhältnisse seit März 2014, wobei die Lebenspraktische Begleitung seit 1. Oktober 2014 anrechenbar sei, somit die Wartezeit im Oktober 2015 ablaufe (Urk. 8/175/5). Das ausgefüllte Formular für den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/118) ging am 31. März 2017 (vgl. Aktenverzeichnis) bei der Beschwerdegegnerin ein. In Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG besteht daher ein Zahlungsanspruch rückwirkend ab 1. März 2016.
Dies wird vom Beschwerdeführer im Rahmen seines zeitlich unbestimmten Antrags nicht gerügt.
5.3 Nach diesen Erwägungen hat der Beschwerdeführer zufolge des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 25. April 2018 aufzuheben.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Die Parteientschädigung ist angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter keinen detaillierten Nachweis seiner Bemühungen einreichte (vgl. Urk. 12 Ziffer 2 Abs. 2 des Dispositivs) ermessensweise auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2016 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Viktor Györffy, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13, Urk. 14/1-16, Urk. 15 und Urk. 16 sowie eines Ausdrucks der Weisung zu den Ausführungsbestimmungen für die städtischen Wohnintegrationsangebote (Verfügung vom 1. September 2014, in Kraft seit 1. Oktober 2014)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger