Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00513


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 4. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1975, meldete sich am 31. August 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7/17) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für Leistungen der Invalidenversicherung ab.

1.2    Unter Hinweis auf eine paranoide Schizophrenie mit stabilem Residuum meldete sich der Versicherte am 10. Juni 2016 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/23 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle lehnte berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/26) und zog ein forensisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/46) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (Urk. 7/54) verneinte sie erneut einen Anspruch auf IV-Leistungen. In der Folge kam sie auf ihren Entscheid zurück und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 16. Februar 2018 (Urk. 7/68) erstattet wurde.

    Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2018 (Urk. 7/70) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Leistungsgesuches in Aussicht. Der Versicherte und die behandelnden Ärzte brachten dagegen Einwände (Urk. 7/71, Urk. 7/74) vor. Mit Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 7/79 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 30. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

2.2    Der forensische Gutachter reichte dem Gericht am 5. Oktober 2018 ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten (Urk. 11) ein.

    Mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 30. Mai 2018 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12 Dispositiv Ziff. 1).

    Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme zum Gutachten vom 5. Oktober 2018 (Urk. 14, Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verweis auf das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen. Sie stellte im angefochtenen Entscheid fest, einzig während der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Z.___ vom 30. Juni bis 16. September 2009 habe für kurze Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Seit dem Austritt aus der Klinik bestehe keine gesundheitliche Einschränkung mehr (Urk. 2 S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, im Gutachten vom 3. Oktober 2013, das im Rahmen des Massnahmevollzuges erstellt worden sei, werde die Diagnose eines schizophrenen Residuums gestellt. Gemäss dem Gutachten handle es sich um eine schwerwiegende psychische Krankheit (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1).

    In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16. Februar 2018 verkenne der psychiatrische Gutachter Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass der Beschwerdeführer zuletzt Tätigkeiten im Rahmen des Massnahmevollzuges in einem geschützten Umfeld ausgeübt habe. Rückschlüsse auf die effektive Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit seien nicht möglich. Eine Tätigkeit als Spengler oder Sanitärzeichner dürfte kaum mehr möglich sein (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3).

2.3    Streitig ist, ob ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers besteht. Zu beachten ist, dass die Verfügung vom 5. Oktober 2006 nicht auf einer umfassenden Prüfung der Verhältnisse beruhte, sondern aufgrund der Verweigerung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers erfolgte (Urk. 7/17). Es muss daher nicht analog nach Art. 17 ATSG geprüft werden, ob sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 5. Oktober 2016 verändert haben.

    Zunächst sind die psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 16. Februar 2018 und von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, vom 5. Oktober 2018 sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. Oktober 203 im Hinblick auf ihren Beweiswert zu prüfen.


3.

3.1    Dr. phil. D.___, Diplom-Psychologe, und Prof. B.___, C.___, erstatteten am 3. Oktober 2013 (Urk. 7/46) zuhanden des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Februar 2008 vom Geschworenengericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung seiner Tochter zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Die Tochter sei zum fraglichen Zeitpunkt 4 1/2 Monate alt gewesen (S. 2 lit. b oben).

    Der Beschwerdeführer sei von November 2003 bis Januar 2004 erstmals im Z.___ stationär behandelt worden (S. 32 Mitte). In diagnostischer Hinsicht hätten die Ärzten des Z.___ eine akute schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) festgestellt bei einem Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Als Differentialdiagnose sei eine schizotype Störung erwogen worden (ICD-10 F21). Vom 28. Januar bis 11. Oktober 2004 sei eine stationäre Behandlung in der C.___ erfolgt (S. 33 unten). Vom 30. Juni bis 16. September 2009 sei es zu einer weiteren stationären Behandlung im Z.___ gekommen. Bei der Aufnahme in die Klinik sei ein paranoid-halluzinatorisches Zustandsbild festgestellt worden (S. 36 unten). Im Austrittsbericht vom 30. September 2009 sei die Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie (ICD-10 F20.3) gestellt worden. Als Verdachtsdiagnose sei eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) gestellt worden (S. 37 unten).

    Es handle sich um die dritte forensisch-psychiatrische Stellungnahme über den Exploranden (S. 63 Ziff. V unten).

    Das Geschworenengericht des Kantons Zürich habe im Urteil vom 18. Februar 2008 auf eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt. Gemäss dem Urteil hätten die psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die Entwicklung im Längsschnitt nicht ausschliessen wollen, dass auch die Tat bereits Ausdruck einer beginnenden schizophrenen Erkrankung gewesen sei (S. 64 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe nach der Realschule im Jahr 1992 zunächst eine Berufslehre als Sanitärzeichner begonnen, die er wegen schlechter Noten habe abbrechen müssen. In einem anderen Lehrbetrieb habe er eine Berufslehre zum Sanitärinstallateur und anschliessend eine Lehre zum Sanitärzeichner abschliessen können. Danach habe er etwa zwei Jahre als Bauzeichner gearbeitet (S. 65 f.). Später habe er verschiedene Aushilfstätigkeiten, etwa als Lagerist, angenommen. Seit 2001/2002 sei er arbeitslos gewesen (S. 66 oben).

    Diagnostisch sei von einem schizophrenen Residuum (ICD-10 F20.5) auszugehen. Es handle sich um ein länger andauerndes Stadium im späteren Verlauf einer schizophrenen Erkrankung. Dieses sei vornehmlich von sogenannten negativen Symptomen gekennzeichnet, zum Beispiel einem Antriebsmangel, einer Affektverflachung oder einer reduzierten sozialen Leistungsfähigkeit, wobei die Symptome durchaus reversibel sein könnten (S. 73 oben). Gemäss dem A-Kriterium der Weltgesundheitsorganisation müssten in der Vergangenheit die allgemeinen Kriterien für eine Schizophrenie erfüllt gewesen sei. Diese dürften derzeit aber nicht nachweisbar sein. Tatsächlich seien sachlich überzeugend zuvor die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie beziehungsweise einer undifferenzierten Schizophrenie gestellt worden. Aktuell seien die übergeordneten Kriterien für die Diagnose einer Schizophrenie nicht zu eruieren. In den Untersuchungen hätten keine Hinweise auf Ich-Störungen, Wahnwahrnehmungen, Sinnestäuschungen, massive formale Denkstörungen oder katatone Symptome bestanden (S. 73 unten).

    Im Vergleich zum Zeitpunkt des Deliktes von 2003 und zu früheren Phasen der stationären psychiatrischen Behandlung wirke der Beschwerdeführer als gebessert. Er habe eine gute Anbindung an seinen Psychotherapeuten und nehme seine Medikamente regelmässig ein (S. 76 Ziff. 1 unten). Die Symptomatik erfülle insgesamt das Bild eines schizophrenen Residuums. Der Beschwerdeführer leide somit an einer schweren psychischen Störung. Eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung bestehe nicht. Im Hinblick auf seine Persönlichkeit erscheine eine deutliche emotionale Unbeteiligtheit und ein Desinteresse an sozialen Bindungen als auffällig. Beides lasse sich als Folge der schizophrenen Erkrankung erklären (S. 77 Ziff. 1 oben).

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, C.___, berichtete am 21. September 2016 (Urk. 7/29/1-7) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der C.___ seit dem 20. Januar 2015 (S. 2 Ziff. 1.3).

    Dr. E.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit stabilem Residuum (ICD-10 F20.02, S. 1 Ziff. 1.1). Er führte aus, in der Zusammenschau der vorliegenden Informationen und Befunde werde davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit einem episodischen Verlauf vorliege. Aktuell und vordergründig bestehe keine produktiv psychotische Symptomatik. Es sei davon auszugehen, dass die Erkrankung seit Jahren bestehe (S. 1 f. Ziff. 1.1).

    Anamnestisch bestehe eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte. 2004 seien eine Anpassungsstörung sowie leicht- bis mittelgradige depressive Episoden diagnostiziert worden. In einem Gutachten aus dem Jahr 2008 sei eine schizophrene Entwicklung erwähnt worden. Als Differentialdiagnose sei eine schizotype Störung gestellt worden. In einem weiteren Gutachten vom Oktober 2013 sei ein schizophrenes Residuum diagnostiziert worden. In der Vergangenheit habe zudem eine paranoide Schizophrenie beziehungsweise eine undifferenzierte Schizophrenie bestanden (S. 2 Ziff. 1.4). Formale oder inhaltliche Denkstörungen bestünden aktuell nicht. Ebenso seien keine Wahnwahrnehmungsstörungen oder Ich-Störungen im engeren Sinn feststellbar. Zwangsgedanken oder Handlungen würden verneint beziehungsweise seien solche nicht zu beobachten (S. 3 oben).

    Es sei von einer paranoiden Schizophrenie als einer chronischen Erkrankung auszugehen. Unter der aktuellen Medikation und dem hochstrukturierten Stationsalltag sei eine Stabilisierung und Verbesserung der Psychopathologie erzielt worden. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine enge Unterstützung benötige. Auf dem allgemeinen ersten Arbeitsmarkt sei eine Arbeitsfähigkeit derzeit auszuschliessen (S. 3 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Sanitärinstallateur und eine Ausbildung als Sanitärzeichner erfolgreich abgeschlossen. Aufgrund des langjährigen Freiheitsentzuges und seiner Erkrankung habe er in den letzten Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Seit dem Eintritt in die C.___ bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6). Infolge der schwerwiegenden psychiatrischen Grunderkrankung bestünden Einschränkungen im Bereich der psychischen Belastbarkeit, der Konzentration und der Selbsteinschätzung. Diese wirkten sich sowohl qualitativ als auch quantitativ auf das Arbeitspensum aus. Aufgrund der erheblichen Schwere der psychiatrischen Grunderkrankung sei die Leistungsfähigkeit deutlich vermindert. Auf dem allgemeinen ersten Arbeitsmarkt bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Der Patient sei aktuell in eine klinikinterne geschützte Tätigkeit integriert (S. 4 Ziff. 1.7).

3.3    PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 17. März 2017 (Urk. 7/50 S. 4) zum forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. phil. D.___ und Prof. B.___ vom 3. Oktober 2013 aus, nach Auffassung der Gutachter sei davon auszugehen, dass die Tötung der Tochter durch den Beschwerdeführer im Rahmen einer beginnenden schizophrenen Erkrankung zu bewerten sei (S. 4 oben).

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen. Im Gutachten werde eine Besserung des Gesundheitszustandes signalisiert. Grundsätzlich sei von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden auszugehen (S. 4 Mitte). Nach dem Arztbericht vom 21. September 2016 habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die Angabe begründe aus versicherungsmedizinischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit. Es werde eine psychiatrische Begutachtung für den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers empfohlen (S. 4 unten).

3.4    

3.4.1    Dr. A.___ erstattete am 16. Februar 2018 (Urk. 7/68) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Er führte aus, er habe keine relevanten Störungen der Konzentration, des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit festgestellt (S. 5 Ziff. I.1 Mitte). Im Gespräch sei ein affektiver Rapport nur teilweise hergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe teils müde, weitschweifig und affektiv flach gewirkt (S. 5 Ziff. I.1 unten).

    Eine von zwei Lehrausbildungen habe der Beschwerdeführer vollständig abschliessen können. Zuletzt habe er im Jahr 2001 gearbeitet. Er selber habe keine ausgeprägte Motivation für eine Arbeitstätigkeit angegeben. Er wisse auch nicht, was er arbeiten wolle. Ein adäquates Bildungsniveau finde sich nicht. Wegen der potenziellen Entlassung nach einer langjährigen Haftstrafe befinde er sich in einer sehr schwierigen Situation (S. 6 Ziff. I.3 oben). Der Beschwerdeführer habe eine vollständig andere Darstellung des Deliktes an seiner Tochter abgegeben, als jene, die sich in den Akten finde. Auf Nachfrage habe er weder Stimmenhören noch Beeinflussungsereignisse angegeben. Die Angaben bezüglich Symptomatik und Entwicklung seien nur geringfügig nachvollziehbar. Beispiele für Probleme habe der Beschwerdeführer nicht angeben können. Genauere Angaben bezüglich der Symptome fehlten. In Bezug auf medizinische Sachverhalte habe der Beschwerdeführer teilweise auswendig gelernte Fremdwörter angegeben. Innerhalb der Darstellung fänden sich Hinweise auf Aggravation (S. 6 Ziff. I.4). Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er ab dem 17. Lebensjahr täglich Marihuana zu sich genommen habe. Zusätzlich habe er andere Drogen wie XTC, Amphetamine, Kokain und LSD zu sich genommen (S. 6 Ziff. Ziff. I.5).

    Der Beschwerdeführer wirke affektiv verflacht und desinteressiert. Ansonsten fänden sich keine psychiatrischen Auffälligkeiten. Ab dem Jahr 2001 sei es zu einer schwierigen Lebensentwicklung gekommen. Nach der Entlassung aus der Haft werde es nicht zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kommen. Der Beschwerdeführer habe keine hohe Motivation für eine Arbeitstätigkeit oder die Rückkehr in normale gesellschaftliche Strukturen angegeben. Eine Perspektive habe er ebenfalls nicht angeben können (S. 7 Ziff. I.7).

    

    Der Beschwerdeführer habe nur geringe Kontakte zu seiner eigenen Familie. Zu einer Tante und zu seiner Tochter habe er teilweise Kontakt. Strukturierte soziale Aktivitäten bestünden aber nicht. Somit bestünden nur sehr wenige Ressourcen (S. 7 Ziff. I.8).

3.4.2    Es bestünden Diskrepanzen zu den Angaben in anderen Gutachten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei mit ihm im Kindesalter von Uganda nach Kenia geflüchtet. Etwa im fünften Lebensjahr sei er in die Schweiz gekommen (S. 9 Ziff. II.1.1). Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2001 als Autokurier gearbeitet. Zwischen 2008 und 2015 habe er innerhalb der Justizvollzugsanstalt als Montagearbeiter gearbeitet. In dieser Zeit habe er regelmässig acht Stunden am Tag gearbeitet. Von 2015 bis 2016 habe er als Montagearbeiter in der C.___ gearbeitet. Aktuell sei er dort als Mechaniker für Fahrräder und Mofas eingesetzt (S. 9 Ziff. II.1.2).

    Bezüglich des Deliktes an seiner Tochter hätte seine Freundin an diesem Abend auf das Kind aufpassen sollen. Sie habe ihn aber gezwungen, sich um das Kind zu kümmern. Der Beschwerdeführer habe es nur wach schütteln wollen. Danach sei er von der Polizei verhaftet worden (S. 10 oben). Der Beschwerdeführer habe verschiedene stationäre Aufenthalte hinter sich. Vor dem Delikt sei keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erfolgt (S. 10 Ziff. II.4 unten). Aktuell befinde er sich im halb offenen Vollzug. Einmal pro Woche finde eine psychotherapeutische Betreuung statt (S. 11 Ziff. II.1.4 oben). In einer Beziehung oder in einer Fernbeziehung sei er nicht (S. 11 Ziff. II.2.1). Der Beschwerdeführer habe seit 2001 nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet. Innerhalb der Justizvollzugsanstalt sei er jedoch durchgehend als Montagearbeiter tätig gewesen. Die derzeitige Gesamtsituation sei als belastend anzusehen (S. 12 Ziff. II.4).

    Der Beschwerdeführer erachte die Medikation langfristig als nicht sinnvoll. Die Motivation für eine Therapie sei gering. Weiter zeigten sich ein nur sehr geringfügig ausgeprägtes soziales Netzwerk und wenige Strukturen ausserhalb des Vollzuges (S. 12 Ziff. II.5).

3.4.3    Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein schizophrenes Residuum (ICD-10 F20.5, S. 13 Ziff. III.1).

    Bezüglich der Symptomatik finde sich aktuell einzig eine verringerte affektive Schwingungsfähigkeit und es komme zu einer leichten psychomotorischen Verlangsamung. Der Affekt wirke flach und es bestünde insgesamt wenig Initiative. Innerhalb der Interaktion bei der Begutachtung sei es jedoch zu einer adäquaten nonverbalen Kommunikation mit Blickkontakt, Modulation der Stimme und einer Veränderung der Körperhaltung gekommen. Im Jahr 2009 sei ein eindeutiges paranoides halluzinatorisches Phänomen festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe diese Beurteilung in seinen Angaben indes relativiert, indem er angegeben habe, dass in der Klinik jeder Patient fixiert worden sei. Es sei jedoch kaum vorstellbar, dass Patienten ohne jegliche Indikation fixiert und medizinisch behandelt worden seien. Nach den Akten sei daher für diesen Zeitpunkt eine paranoid halluzinatorische Psychose zu diagnostizieren. Aktuell fänden sich weder Wahninhalte noch formale Denkstörungen. Auch andere inhaltliche Denkstörungen liessen sich nicht dokumentieren. Demenzielle Erkrankungen bestünden ebenfalls nicht (S. 13 Ziff. III.4 unten).

    Insgesamt fänden sich ausreichende Hinweise für die Diagnose eines schizophrenen Residuums nach einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie. Die Diagnose einer Anpassungsstörung könne nicht gestellt werden. Ein schizophrenes Residuum sei sodann die bessere Erklärungsmöglichkeit als eine schizotype Störung (S. 14 oben).

    Vor mehreren Jahren habe eine paranoide halluzinatorische Schizophrenie bestanden. Aktuell fänden sich nur Symptome eines schizophrenen Residuums, das leicht- bis mittelgradig ausgeprägt sei. Der Beschwerdeführer erhalte Psychotherapie, sozialtherapeutische Massnahmen und eine Psychopharmakotherapie. Die aktuelle Therapie sei als lege artis anzusehen (S. 15 Ziff. IV.1). Der Beschwerdeführer kooperiere bei allen Therapieformen (S. 15 Ziff. IV.2).

    Dr. A.___ stellte zur Konsistenz fest, der Beschwerdeführer habe vollständig andere Angaben gemacht als jene, die in den Akten zu finden seien. So fehlten Angaben bezüglich inhaltlicher oder formaler Denkstörungen in den Jahren 2001 und 2008. Nach der Aktenlage sei es jedoch zu einer und möglicherweise zu zwei Phasen von inhaltlichen Denkstörungen gekommen. Für diese Zeiten sei daher von einer paranoiden halluzinatorischen Psychose auszugehen. Das aktuelle Beschwerdebild werde am besten durch ein schizophrenes Residuum erklärt (S. 17 Ziff. V.1 oben). Der Beschwerdeführer lebe in einer kontrollierten Umgebung. In dieser könnten Haushaltstätigkeiten, Freizeitaktivitäten und soziale Aktivitäten wahrgenommen werden (S. 17 Ziff. V.2). Bereits vor dem Beginn einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie habe das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers Einschränkungen gezeigt. So sei er nicht arbeitstätig gewesen und habe von seiner Partnerin gelebt (S. 17 Ziff. V.3).

3.4.4    Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung im Sanitärbereich absolviert. Aktuell bestehe für diese Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Kognitive Einschränkungen bestünden nicht. Es bestünden Einschränkungen der Schwingungsfähigkeit und der affektiven Modulation. Der Beschwerdeführer könne sich an Regeln und Routine anpassen. In den Jahren 2008 bis 2015 habe er als Montagearbeiter in der Justizvollzugsanstalt und von 2015 bis 2016 in der C.___ arbeiten können. Für diese Aufgaben fänden sich eine ausreichende und adäquate Umstellungsfähigkeit und Flexibilität. Gründe, um einfache Tätigkeiten im Sanitärbereich nicht durchführen zu können, bestünden nicht, ausser dass der Beschwerdeführer mehr als 15 Jahre nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet habe. Aktuell könne er in einer Arbeitstherapie acht Stunden am Tag arbeiten (S. 18 Ziff. VI.1 oben). Die Analyse der arbeitsrelevanten Fähigkeiten zeige insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 18 Ziff. VI.1 Mitte).

    Das Delikt habe sich am 29. Oktober 2013 ereignet. Es fänden sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt möglicherweise Stimmen gehört habe. Bis Oktober 2013 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 18 unten). Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Mitarbeiter innerhalb einer Velo- und Mofa-Reparaturwerkstatt gearbeitet. Dies sei zwar in einer kontrollierten Umgebung erfolgt. Die Arbeit sei von ihm aber vollständig durchgeführt worden. Aktuell sei jede alternative Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Mit Ausnahme für die Zeit vom 30. Juni bis 16. September 2009 sei auch für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Diese Arbeitsfähigkeit gelte auch aktuell (S. 19 Ziff. VI.2).

3.5    PD Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/69 S. 4) aus, Dr. A.___ gehe im Gutachten vom 16. Februar 2018 detailliert auf die Aktenlage ein und er habe umfassend und selbständig Befunde erhoben. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Als Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein schizophrenes Residuum, aktuell leicht- bis mittelgradig ausgeprägt. Im Verlauf sei es im Vergleich mit dem Zustand im Jahr 2009 zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (S. 4 oben).

    Für die bisherige Tätigkeit im Sanitärbereich habe seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Einzig während der stationären Behandlung im Z.___ vom 30. Juni bis 16. September 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe dieselbe Arbeitsfähigkeit (S. 4 unten).

3.6    G.___, Dipl. Sozialpädagoge, und Dr. med. H.___, Oberarzt, C.___, erstellten am 16. März 2018 (Urk. 7/74) einen ergänzenden Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2018 (Urk. 7/70). Sie führten aus, der Beschwerdeführer leide seit vielen Jahren an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung. Diese sei mit einer erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit verbunden. Es erstaune, dass der jahrelange Krankheitsverlauf mit vielfältigen Behandlungenmassnahmen im Vorbescheid keinerlei Berücksichtigung gefunden habe. So befinde sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Januar 2015 bis auf Weiteres in ununterbrochener stationärer Behandlung. Die Beschwerdegegnerin habe demgegenüber lediglich eine kurze Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (S. 1 unten).

3.7

3.7.1    Prof. B.___ erstattete am 5. Oktober 2018 (Urk. 11) ein Gerichtsgutachten (ergänzende Stellungnahme). Das Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018, dem forensischen Gutachten vom 3. Oktober 2013 und den vom Gutachter zusätzlich eingeholten Informationen (S. 1).

    Prof. B.___ führte zur Aktenlage aus, er habe im Gutachten vom 3. Oktober 2013 die Diagnose eines schizophrenen Residuums gestellt. Dr. A.___ habe dieselbe Diagnose gestellt. Gemäss Dr. A.___ bestehe in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2 oben). Der Explorand habe 2003 seine damals 4 1/2 Monate alte Tochter getötet. Der Gutachter sei im Gutachten vom 3. Oktober 2013 davon ausgegangen, dass die Tat in Zusammenhang mit einer akuten psychotischen Symptomatik im Rahmen einer schizophrenen Erkrankung gestanden habe (S. 2 Mitte).

    Der Beschwerdeführer werde mit 2 mg Risperdal pro Tag behandelt. Er nehme das Medikament regelmässig abends ein (S. 9 unten). Er habe Kontakte zu Familienangehörigen (Tante, Mutter, Cousine). In einer Partnerschaft befinde er sich aktuell nicht (S. 10 oben).

    Der Beschwerdeführer denke nicht, dass es ihm früher wesentlich schlechter gegangen sei als jetzt (S. 10 unten). Aktuell arbeite er beim Verein «I.___» im Versandhandel. Die Arbeit mache ihm Spass (S. 11 oben). Er arbeite dort vormittags und zweimal die Woche auch nachmittags. In der Z.___ sei er in einer Fahrrad- und Mofawerkstatt tätig gewesen. Er habe jeweils dort gearbeitet, wenn er keine Termine auf der psychiatrischen Station gehabt habe (S. 11 Mitte). Bei der Arbeit im «I.___» handle es sich um eine geschützte Arbeitsstelle. Der Beschwerdeführer fühle sich dort im Moment angemessen ausgelastet und keinesfalls unterfordert (S. 11 unten). Beruflich wolle er eine Ausbildung im Bereich Logistik absolvieren. Er denke, dass er eine solche Ausbildung erfolgreich absolvieren könne. Auch bezüglich der Berufsschule habe er keine Bedenken (S. 12 oben).

    Der Arbeitsagoge habe erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit September 2016 regelmässig und pünktlich ohne nennenswerte Absenzen in die Velowerkstatt gekommen sei. Initial fehlendes Fachwissen habe er sich kontinuierlich angeeignet. Er habe konstant, sauber und strukturiert gearbeitet (S. 13 oben). Seit April 2018 arbeite der Explorand in der Wertstätte «I.___» zu 50 %, jeweils vormittags. Ein Pensum von 80 % werde als durchaus möglich erachtet (S. 14 Mitte).

3.7.2    Prof. B.___ führte zum psychopathologischen Befund aus, Anspannungszustände und/oder eine bedrohliche Situation hätten sich bei der Untersuchung nicht ergeben (S. 15 Ziff. III). Qualitative oder quantitative Bewusstseinsstörungen seien nicht festgestellt worden. Die Konzentrationsfähigkeit sei während der Untersuchung gleichmässig erhalten geblieben. Gedächtnisstörungen hätten sich nicht eruieren lassen. Der Antrieb sei unauffällig gewesen (S. 16 oben). In affektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer wenig schwingungs- und modulationsfähig gewirkt (S. 16 Mitte).

3.7.3    Prof. B.___ bestätigte die Diagnose eines schizophrenen Residuums (S. 17 Ziff. IV). In der Beurteilung führte er aus, der Explorand habe 2003 nach einer Phase des sozialen Rückzuges seine 4 1/2 Monate alte Tochter getötet. Nach der Tat sei der psychopathologische Verlauf zunächst von einer niedergeschlagenen Stimmung und Apathie gekennzeichnet gewesen. Die Phase sei von den begutachtenden Psychiatern als leicht- bis mittelgradige depressive Episode bewertet worden. Seit Ende November 2003 sei der Beschwerdeführer knapp einen Monat nach der Tat erstmals stationär im Z.___ versorgt worden (S. 17 f.). Der Grund sei eine fragliche Selbstgefährdung bei einem schizophreniform anmutenden Zustandsbild gewesen. Als Diagnose sei eine schizophreniforme psychotische Störung (ICD-10 F23.2) bei einem Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) gestellt worden. Bisweilen habe der Beschwerdeführer gereizt gewirkt und es sei zu aggressiven Durchbrüchen gekommen (S. 18 oben).

    Ende Januar 2004 sei er per Fürsorgerische Unterbringung in die C.___ verlegt worden. Er sei dort insgesamt 8 1/2 Monate stationär und im späteren Verlauf teilstationär behandelt worden (S. 18 Mitte). Im Zuge einer erneuten Exploration im Frühjahr 2007 habe der Beschwerdeführer einen deutlich beeinträchtigten Eindruck gemacht. Hinsichtlich seiner sprachlichen Ausdrucksmöglichkeiten habe er deutlich eingeschränkt gewirkt. Der Sprachduktus habe auf formale Denkstörungen mit Gedankenabreissen oder Gedankenblockaden hingedeutet (S. 18 unten).

    Zu den dargestellten Aspekten der Biographie und der Krankengeschichte des Beschwerdeführers lasse sich sagen, dass ab dem Jahr 2002 ein deutlicher Leistungsknick offensichtlich geworden sei. Dieser sei von einem sozialen Rückzug und dann von psychotischen Symptomen begleitet gewesen mit Störungen der Realitätskontrolle und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten. Die Symptome hätten zu mehreren stationären Behandlungen geführt, wobei von Januar bis Oktober 2004 ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt über mehrere Monate hinweg erforderlich gewesen sei (S. 18 f.).

3.7.4    Dass Dr. A.___ von einer bis 2008 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, sei angesichts der zusammengefassten Vorgeschichte des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Dr. A.___ scheine es mit der genauen zeitlichen Einordung der Abläufe Schwierigkeiten gegeben zu haben. Das Delikt sei von Dr. A.___ wiederholt auf Oktober 2013 datiert worden (S. 19 oben). Die Situation stellte sich so dar, dass sich mit hoher Wahrscheinlichkeit schon 2002 eine schizophrene Erkrankung manifestiert habe. Die Tötung der Tochter 2003 liefere einen eindrücklichen Beleg für die Schwere der Erkrankung des Exploranden und die damit verbundene Beeinträchtigung der Leistung. Somit habe seit 2002 und nach Analyse der Krankengeschichte bis zur Verurteilung und Inhaftierung 2008 durchgängig eine schwere psychotische Erkrankung bestanden mit erheblichen Leistungseinbussen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe (S. 19 Mitte).

    Der Beschwerdeführer sei im Spätsommer 2009 erneut zur stationären Krisenintervention in das Z.___ aufgenommen worden. Dies nachdem er zuvor die Medikamenteneinnahme verweigert habe und nicht mehr einschätzbar gewesen sei (S. 19 unten). Dr. A.___ habe nur für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Er habe dies mit der damaligen akuten paranoid-halluzinatorischen Symptomatik begründet. Diese habe jedoch nur akute Zuspitzungen der Symptomatik gekennzeichnet, während die übliche Verfassung des Beschwerdeführers durch Negativsymptome im Sinne eines Antriebsmangels, eines sozialen Rückzuges und einer Affektverflachung gekennzeichnet gewesen sei. Aus heutiger Sicht sei auch eine solche Negativsymptomatik geeignet, die psychosoziale Leistungsfähigkeit massiv zu beeinträchtigen und die Arbeitsfähigkeit aufzuheben. Im weiteren Verlauf hätten ebenfalls Leistungseinbussen vorgelegen. Dies werde daraus ersichtlich, dass der dortige Psychiater nach der Überstellung des Beschwerdeführers in den Justizvollzug am 16. September 2009 Anzeichen für formale Denkstörungen festgestellt habe (S. 20 oben).

    Bei einem schizophrenen Residuum handle es sich um ein länger andauerndes Stadium im späteren Verlauf einer schizophrenen Erkrankung, das vornehmlich von sogenannten negativen Symptomen gekennzeichnet sei. Zum Beispiel handle es sich um einen Antriebsmangel, eine Affektverflachung oder eine reduzierte soziale Leistungsfähigkeit. Das damalige Störungsbild entspreche einer schweren Störung. Daher sei auch ein klinischer Behandlungsbedarf gesehen worden (S. 20 Mitte). Bei den damaligen Untersuchungen habe das Persistieren eines Wahns oder zumindest von wahnhaften Gedankengängen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit seien jedoch nicht nur Positivphänomene einer Schizophrenie relevant. Vielmehr führten auch die damals festgestellten Negativsymptome zu einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise zu einer erheblichen Einschränkung derselben. Dabei handle es sich um eine psychomotorische Verlangsamung oder eine verminderte Aktivität, eine deutliche Affektverflachung, Passivität, ein Mangel an Initiative, eine Verarmung hinsichtlich der Menge des Gesprochenen und eine geringe nonverbale Kommunikation (S. 20 unten). Aus Sicht des Gutachters sei für den Zeitraum zwischen der Inhaftierung und der ersten Begutachtung keine berufliche Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich gewesen.

    Dass Dr. A.___ dies 2018 anders eingeschätzt habe, habe sicherlich damit zu tun, dass sich der Befund im Rahmen der stationären Behandlung zwischenzeitlich gebessert habe. Die mittlerweile erreichte Verbesserung des Befundes sei jedoch kein Argument dafür, den Schweregrad der Störung beziehungsweise deren Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen. Das Misstrauen habe nachgelassen und der Explorand wirke auf den ersten Blick durchaus kompetent. Die Residualverfassung bestehe jedoch hintergründig fort und schränke die Belastbarkeit und die Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Defizite ein (S. 21 oben).

    Eine Befundverbesserung beziehungsweise eine Stabilisierung auf einem niedrigen Niveau ändere nichts an der Tatsache, dass eine schwere Erkrankung vorliege, die den Beschwerdeführer hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auch deutlich beeinträchtige. Die Erkrankung sei aktuell medikamentös adäquat eingestellt. Der Verlauf des auf Veranlassung des Exploranden durchgeführten Absetzversuches der Medikation habe deutlich gemacht, dass er diese auch langfristig benötige (S. 21 Mitte). Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der stationären Therapie von langjährigen und umfangreichen sozialen reintegrativen Behandlungsangeboten profitieren können. Dies lasse ihn auf den ersten Blick als kompetent und wenig beeinträchtigt erscheinen. Die Behandlungsberichte machte jedoch deutlich, dass bei allen Zugewinnen bezüglich des Leistungsvermögens immer noch eine eingeschränkte Selbstwahrnehmung und Belastbarkeit sowie eine Tendenz zu Passivität und Rückzug bestehe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer ähnlich wie 2013 weiterhin sehr unkritisch in der Wahrnehmung seiner Person und bezüglich seiner Defizite. Selbst für die Vergangenheit könne er diese nicht erkennen und betone seine Leistungsfähigkeit. Nach anderen Aussagen bestünden jedoch Hinweise, dass ihn schon die aktuelle Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte belaste beziehungsweise an seine Belastungsgrenze bringe. Es überrasche daher nicht, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter Dr. A.___ seine Leistungsfähigkeit betont habe. Dies habe den Gutachter auf eine Einsetzbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt schliessen lassen (S. 21 unten). In diesem Kontext wäre es hilfreich gewesen, wenn der Gutachter nicht nur mit dem krankheitsbedingt wenig reflektierenden Exploranden gesprochen hätte und er auch Informationen von den behandelnden Fachleuten eingeholt hätte (S. 22 oben).

    Eine Rücksprache hätte zudem ein relevantes Missverständnis verhindert. Dr. A.___ scheine die Arbeitsbedingungen sowohl innerhalb der JVA J.___ als auch im C.___ als äquivalent zu einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt anzusehen. Dies treffe nicht zu. In der JVA J.___ könne zwar in einer Weise gearbeitet werden, die einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entspreche. Darüber hinaus gebe es dort aber eine breite Palette von Arbeitsoptionen, die geschützten Tätigkeiten ähnlich seien. Dass der Beschwerdeführer in der JVA J.___ regelmässig gearbeitet habe, könne keinesfalls als Argument für eine voll erhaltene Arbeitsfähigkeit gelten. Dies erschliesse sich aus den Unterlagen beziehungsweise dem Vorgutachten aus dem Jahr 2013 auch nicht. Zum Zeitpunkt des Erstgutachtens habe vielmehr aufgrund der schizophrenen Residualsymptomatik ein deutlich eingeschränktes Leistungsvermögen und ein intensiver Behandlungsbedarf bestanden. Dies sei für den Gutachter Anlass gewesen, eine Klinikeinweisung zu empfehlen (S. 22 Mitte). Im Rahmen der anschliessenden stationären Behandlung sei der Explorand in der Velowerkstatt eingesetzt gewesen. Die Integration in ein solches arbeitstherapeutisches Angebot könne jedoch nicht mit einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden, selbst wenn von einer aus heutiger Sicht unrealistischen täglich achtstündigen Arbeitszeit ausgegangen werde. Es handle sich um ein arbeitstherapeutisches Angebot, das sehr niederschwellig beginne. Es solle schrittweise die Voraussetzungen für den Übertritt in ein geschütztes Arbeitsumfeld bieten. Dass der Übertritt mittlerweile gelungen sei, belege aus heutiger Sicht eine Verbesserung des Befundes und einen Zugewinn an Belastbarkeit. Dies stelle jedoch kein Argument dafür dar, dass die bislang gezeigten Fortschritte stabil genug seien für eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in einem anderen Berufsfeld des ersten Arbeitsmarktes (S. 22 unten). Die erreichten Fortschritte änderten nichts an der Tatsache, dass aktuell eine schwere psychische Erkrankung vorliege, die eine weitere berufliche Förderung und Unterstützung in einem geeigneten beziehungsweise geschützten Arbeitsumfeld bedürfe.

    Der Beschwerdeführer leide daher nach wie vor an einer schweren psychischen Störung, die eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt verhindere (S. 23 oben). Die anderslautende Einschätzung im Gutachten von Dr. A.___ könne nicht nachvollzogen werden. Dr. A.___ orientiere sich einseitig an der Frage, ob eine Produktivsymptomatik vorliege. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Es bestünden jedoch Negativsymptome der Erkrankung, deren nachteilige Konsequenzen auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. A.___ unterschützt worden seien (S. 23 unten).


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


5.

5.1    Dr. A.___ und Prof. B.___ diagnostizierten übereinstimmend ein schizophrenes Residuum (vorstehend E. 3.1, 3.4.3 und 3.7.3). Dr. E.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie mit stabilem Residuum (E. 3.2).

    Dr. A.___ kam im Gutachten vom 16. Februar 2018 zur Einschätzung, dass einzig für die Dauer der stationären Behandlung des Beschwerdeführers im Z.___ vom 30. Juni bis 16. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Für die Zeit davor und danach attestierte er für die Tätigkeit als Sanitärzeichner und für jede andere Arbeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.4.4). Demgegenüber schlossen Prof. B.___ und Dr. E.___ aufgrund der Erkrankung des Beschwerdeführers eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt generell aus (E. 3.2 und 3.7.4).

5.2    Der Beschwerdeführer befand sich nach der Tötung seiner Tochter im Jahr 2003 mehrfach in stationärer Behandlung. Von den behandelnden Ärzten wurde die Diagnose einer schizophreniformen psychotischen Störung beziehungsweise einer undifferenzierten Schizophrenie gestellt (vgl. E. 3.1). Ab Januar 2015 war er erneut in der C.___ in stationärer Behandlung (E. 3.2). Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung durch Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Namentlich ist nicht einsehbar, weshalb der Gutachter trotz der schweren Diagnosen und den wiederholten Klinikaufenthalten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgesehen von der Behandlung im Jahr 2009 generell verneinte.

    Soweit offene Fragen bestanden, hätte die Möglichkeit bestanden, ergänzende Auskünfte bei Dritten wie den behandelnden Fachärzten einholen, um nicht allein auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellen zu müssen. Nicht zu überzeugen vermag weiter, dass der Gutachter die Arbeit in der Justizvollzugsanstalt und in der C.___ mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichzusetzen scheint. Auf diesem Umstand hat Prof. B.___ im Gutachten vom 5. Oktober 2018 hingewiesen (vorstehend E. 3.7.4). In der Tat handelte es sich dabei um eine Arbeit in einem geschützten Rahmen, die nicht mit einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden kann. Dr. A.___ ging sodann fälschlicherweise davon aus, dass sich die Straftat im Jahr 2013 ereignet hat. Aus diesen Gründen kann auf das Gutachten von Dr. A.___ nicht abgestellt werden.

5.3    Die Gutachten von Dr. phil. D.___ und Prof. B.___ vom 3. Oktober 2013 und vom 5. Oktober 2018 erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Prof. B.___ nahm im Gutachten vom 5. Oktober 2018 ergänzend Stellung zur Frage der Arbeitsfähigkeit und zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, während im Gutachten vom 3. Oktober 2013 Angaben zur Arbeitsfähigkeit fehlen. Die Gutachten beruhen sodann auf den erforderlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. So setzte sich Prof. B.___ im Gutachten vom 5. Oktober 2018 mit der abweichenden Beurteilung durch Dr. A.___ auseinander und legte dar, weshalb er dieser nicht folgen konnte. Die Gutachten leuchten sodann hinsichtlich der medizinischen Beurteilung und den Schlussfolgerungen ein. Sie erweisen sich daher als beweistauglich. Die Gutachten stimmen zudem mit der Beurteilung durch Dr. E.___ überein.

    Nachfolgend sind die Standardindikatoren zu prüfen.

5.4    Gemäss Dr.phil. D.___ und Prof. B.___ handelt es sich bei der Diagnose eines schizophrenen Residuums um eine schwere psychische Störung (vorstehend E. 3.1). Die diagnoserelevanten Befunde erweisen sich daher als schwer ausgeprägt. Die erfolgten stationären Therapien führten zwar zu einer gewissen gesundheitlichen Verbesserung. Dennoch kann dem Beschwerdeführer nach Einschätzung der Gutachter auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Tätigkeit mehr zugemutet werden (E. 3.7.4). In diesem Sinne erweist sich der Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolges als eher gering ausgeprägt.

    Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass er nur über wenige soziale Kontakte zu Familienangehörigen verfügt und er ansonsten weitgehend zurückgezogen lebt (vorstehend E. 3.4.2). Es bestehen daher kaum Ressourcen, auf die der Beschwerdeführer für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zurückgreifen könnte. Zur «Konsistenz» ist zu sagen, dass eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen besteht.

    Gestützt auf das Gutachten von Prof. B.___ vom 5. Oktober 2018 ist davon auszugehen, dass aufgrund der schweren psychiatrischen Störung eines schizophrenen Residuums trotz einer leichten Verbesserung der Befunde auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht. Nach Prüfung der Standardindikatoren lag zum Zeitpunkt der Neuanmeldung im Juni 2016 für eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsunfähigkeit vor.

5.5    Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu erachten, dass für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht. Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente.

    In Gutheissung der Beschwerde ist dem Beschwerdeführer per 1. Dezember 2016 eine ganze Rente zuzusprechen.


6.    

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die Kosten des Gerichtsgutachtens von Prof. B.___ vom 5. Oktober 2018 in Höhe von Fr. 3'924.-- (Urk. 15) sind nach der mit BGE 137 V 210 E. 4.4.2 begründeten Rechtsprechung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nachdem auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. Februar 2018 nicht abgestellt werden kann. Dass sich Prof. B.___ nicht mit einer blossen ergänzenden Stellungnahme begnügte und er den Beschwerdeführer für eine persönliche Untersuchung aufgeboten hat, erweist sich als sachlich geboten.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. April 2018 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- und die Kosten des Gerichtsgutachtens vom 5. Oktober 2018 in Höhe von Fr. 3'924.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger