Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00514


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Frischknecht

Urteil vom 23. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Trachsel

Trachsel Advokatur

Mülibachstrasse 21, Postfach 505, 8805 Richterswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1958 geborene, zuletzt als selbständiger Dachdecker und Kaminfeger (Urk. 7/7/30-31) tätig gewesene X.___ meldete sich am 3. Januar 2017 (Urk. 7/1) unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gestützt auf beim regionalen ärztlichen Dienst (RAD) eingeholte Stellungnahmen vom 15. Dezember 2017 und 7. Februar 2018 (Urk. 7/36 S. 4-7, S. 8) stellte sie vorbescheidweise (Urk. 7/38) die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand vom 14. April 2018 (Urk. 7/39) verfügte die IV-Stelle am 26. April 2018 (Urk. 2) im angekündigten Sinne.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, hinsichtlich der Berechnung der Invalidenrente sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszugehen (1.) und der Betroffene sei zur persönlichen Vorsprache, ärztlichen und physiotherapeutischen Untersuchung direkt bei der SVA einzuladen (2.; S. 2).

    Die IV-Stelle schloss am 28. Juni 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Auch unter der Herrschaft des ATSG fällt es der IV-Stelle zu, nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG, in Verbindung mit Art. 69 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV (in Verbindung mit Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

    Der IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG) obliegt die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz richtig und vollständig abzuklären. Bezüglich des für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstandes kann sich die IV-Stelle auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Art. 59 Abs. 2 und 2bis IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG), externe medizinische Sachverständige (Art. 59 Abs. 3 IVG) und auf die medizinischen Abklärungsstellen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1.1).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, leichte angepasste Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen seien dem Beschwerdeführer ab April 2017 wieder zu 100 % zumutbar (S. 1). Da der IV-Grad – basierend auf einem Einkommensvergleich ohne Erwerbseinbusse 0 % sei, habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 2).

2.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, medizinische Untersuchungen hätten keine beziehungsweise nur in ungenügendem Umfang stattgefunden. Auch der Einkommensvergleich sei unverständlich, das ermittelte Invalideneinkommen könne der Beschwerdeführer nie erzielen (S. 3). Schliesslich sei eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin notwendig (S. 3 f.).


3.

3.1    Laut Bericht des Operateurs Dr. med. Y.___, Belegarzt Neurochirurgie des Z.___, vom 20. Juni 2016 (Urk. 7/9/5-6) erfolgte am 17. Juni 2016 (Hospitalisation vom 17. bis 20. Juni 2016) eine Mikrodiskektomie L3/4 linksseitig, eine Sequestrektomie und Teildiskektomie sowie eine Rezessotomie (S. 2).

3.2    Mit Bericht vom 28. Januar 2017 (Urk. 7/9/1-4) attestierte Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juni 2016 bis 23. Oktober 2016 sowie nachfolgend bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % in angestammter Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständiger Dachdecker beziehungsweise Kaminfeger (S. 2).

3.3    Nach erneuten Hospitalisationen des Beschwerdeführers vom 27. bis 29. Januar 2017 bei Einsetzung einer endoskopischen präperitonealen Netzeinlage inguinal beidseits und einer Fibromexzision am 27. Januar 2017 (Urk. 7/12/19-22) sowie vom 25. bis 28. April 2017 bei vorgenommener Re-Dekompression L3/4 linksseitig durch eine Interlaminektomie, Rezessotomie und Re-Diskushernienentfernung und einer Teildiskektomie sowie bei einer Interlaminektomie L2/3 rechtsseitig, einer Teil-Rezessotomie und einer Sequesterektomie am 25. April 2017 (Urk. 7/19/10-13), empfahl Dr. Y.___ in den nächsten Wochen auf das Heben und Tragen von schweren Lasten zu verzichten. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 5. Mai 2017 in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker (S. 2; verlängert bis Anfang August mit Verlaufsbericht vom 15. Juni 2017 [Urk. 7/23/18-19 S. 2]).

3.4    Im letztbekannten Bericht der nachfolgenden Verlaufskontrolle vom 3. August 2017 (Urk. 7/19/2-3) nannte Dr. Y.___ als Hauptdiagnosen (S. 1):

- Status nach Re-Dekompression L3/4 links und Interlaminektomie L2/3 rechts sowie Teil-Rezessotomie und Sequesterektomie am 25. April 2017 (fecit Dr. Y.___) bei

- Status nach Mikrodiskektomie L3/4 links mit Sequesterektomie und Teildiskektomie sowie Rezessotomie am 17. Juni 2016 (fecit Dres. Y.___/ B.___)

- Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts als mögliches Zeichen einer radikulären Reizung L5 rechts

- Kleines lokales Diskushernien-Rezidiv LWK3/4 links auf Bandscheibenniveau ohne Sequestrierung mit aber deutlicher Kompression und Verlagerung der Nervenwurzel L4

- Zunehmende Symptomatik L3 rechtsseitig hervorgerufen durch die grossvolumige nach cranial sequestrierte Diskushernie L2/3 rechts

    Zur Leistungsfähigkeit führte er aus, schwierig sei vor allem, dass der Beschwerdeführer sobald er auch nur leichte Tätigkeiten in ungünstiger Körperposition verrichten müsse, zunehmend Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule aber auch über das Gesäss in das linke Bein abstrahlend bekomme. Er arbeite als Kaminfeger, hier sei eine vorläufige Re-Integration sicher nicht realistisch, auf längere Frist müsse man wahrscheinlich eine IV-Berentung ins Auge fassen (S. 2).

3.5    Dr. med. C.___, Pädiatrie FMH, Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung, befand in Kenntnis vorgenannter Berichte und bestätigter Diagnosestellung mit Bericht vom 20. September 2017 (Urk. 7/23/47-48), aktuell sei der Beschwerdeführer in seinem körperlich anstrengenden Beruf noch deutlich eingeschränkt. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei gerechtfertigt. Die Prognose hinsichtlich Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei schlecht. Eine Umschulung oder relevante Arbeitsplatzanpassung seien erforderlich. In einer leichten und wechselbelastenden adaptierten Tätigkeit ohne schwer zu heben, ohne Tragen von Lasten, ohne repetitive Bewegungsmuster und ohne fixierte Einhaltung einer Körperposition würde seines Erachtens eine Teilzeitarbeit möglich sein (S. 2).


3.6    Der Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/36), Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte am 15. Dezember 2017 in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, eine leichte (angepasste) Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten grösser als 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, wären dem Beschwerdeführer medizinisch theoretisch zu mindestens 50 % zumutbar (S. 6). Am 7. Februar 2018 attestierte er bei konstantem Belastungsprofil medizinisch theoretisch eine mindestens 100%ige Zumutbarkeit (S. 7).

3.7    Im vom Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Bericht vom 24. Mai 2018 (Urk. 3) verlängerte Dr. Y.___ die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis Anfang Juli 2018. Da sich die Schmerzsituation unter geringer Belastung progredient gezeigt habe, sei am 24. Mai 2018 eine neue MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Darin zeige sich eine deutliche Zunahme der Degeneration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule in einem relativ kurzen Zeitraum (S. 2).


4.

4.1    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

4.2    Auf keinen der vorhandenen Berichte kann für die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abgestellt werden (E. 1.3 hievor).

    Soweit den medizinischen Unterlagen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind, erfolgen diese undifferenziert oder ausschliesslich hinsichtlich der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dachdecker beziehungsweise Kaminfeger. Allein Dr. C.___ (E. 3.5 hievor) äusserte sich namentlich zum verbleibenden Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers, wobei auch er sich hinsichtlich des Ausmasses der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht festlegte. Auch im Übrigen beschränken sich die aktenkundigen Berichte im Wesentlichen auf die Nennung der Diagnosen – ohne nach möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu differenzieren – sowie die Schilderung zum weiteren Prozedere. So können ihnen weder aus den Befunden abgeleitete Funktionseinbussen noch die schlüssige Erläuterung medizinischer Zusammenhänge entnommen werden.


4.3    Sodann vermag auch die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. D.___ (E. 3.6 hievor) den vorstehend genannten Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise nicht zu genügen. Dr. D.___ nahm keine eigene Untersuchung vor, sondern zog lediglich die zitierten Berichte bei. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 4.1). In diesem Sinne setzte Dr. D.___ das Leistungsprofil und daraus folgend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers endlich auf 100 % in angepasster Tätigkeit fest, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Insbesondere legte er nicht in genügend nachvollziehbarer Weise dar, weshalb nicht der Beurteilung von Dr. C.___, welcher bei gleichem Belastungsprofil noch eine Teilarbeitsfähigkeit in ungenanntem Umfang attestiert hatte, gefolgt werden kann. Dies hat umso mehr zu gelten, als RAD-Arzt Dr. D.___ in einer ersten Stellungnahme selbst noch von einer Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen war, seine Einschätzung anschliessend jedoch bei ebenfalls unverändertem Leistungsprofil ohne weitere – geschweige denn schlüssige – Kommentierung revidierte (Urk. 7/36 S. 6, S. 7). Sodann fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand, welche er anlässlich der Abklärung vor Ort in seinem Geschäft am 17. Januar 2018 machte (vgl. Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 18. Januar 2018, Urk. 7/30 S. 3 und S. 6). Demzufolge drängen sich erhebliche Zweifel an der RAD-Beurteilung auf und es kann nicht darauf abgestellt werden.

4.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

    Mit ihrem Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht (vorstehend E. 1.2) nicht ausreichend nachgekommen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und -beurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird dabei auch zu berücksichtigen haben, wie sich das Leiden des Beschwerdeführers entwickelt hat. Gemäss der Beurteilung von Dr. Y.___ vom 24. Mai 2018 ist von einer progredienten Schmerzsituation bei deutlicher Zunahme der Degeneration in den unteren vier Abschnitten der Lendenwirbelsäule auszugehen (vgl. E. 3.7).

    Anzumerken bleibt, dass sich nebst der medizinischen Sachverhaltserstellung gegebenenfalls angesichts des beschwerdeführerischen Jahrgangs von 1958 auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im fortgeschrittenen Alter neu stellen wird (vgl. Urk. 7/36/7-8).


5.

5.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht verfügt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2018 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Trachsel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubFrischknecht