Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00517
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, diplomierter Bauingenieur, wurde im Juli 1999 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert und bezog ab April 2002 Sozialhilfe (Urk. 8/2/1, Urk. 8/3 Ziff. 4, Urk. 8/8). Am 30. Juli 2002 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf unter anderem psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 13. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Juli 2001 zu (Urk. 8/27).
Am 24. April 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/36).
1.2 Nach Eingang eines am 6. Juli 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 8/42/1-2) und Kenntnisnahme von einer gegen den Versicherten laufenden Strafuntersuchung wegen Sozialhilfebetrugs (Urk. 8/46, vgl. auch Urk. 8/58) zog die IV-Stelle unter anderem das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2015 (Urk. 8/57) sowie diesem zugrundeliegende Akten (Urk. 8/78-80) bei. Sodann holte sie bei Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten ein, das am 14. März 2017 erstattet (Urk. 8/84) und am 15. März 2017 ergänzt (Urk. 8/83) wurde.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87, Urk. 8/98) stellte die IV-Stelle die Rente des Versicherten mit Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 8/109 = Urk. 2) rückwirkend per Mai 2011 ein. Bezüglich der Rückforderung der ab Mai 2011 bezogenen Leistungen stellte sie eine separate Verfügung in Aussicht.
2. Der Versicherte erhob am 31. Mai 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Weiter sei von der Rückforderung der zwischen Mai 2011 und Dezember 2017 bezogenen Leistungen abzusehen (Urk. 1
S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 17. Juli 2018 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm die Beschwerdeantwort zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem deutlich gebesserten Gesundheitszustand auszugehen sei. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere die strafrechtlich relevanten, seien nicht vereinbar mit dem vom behandelnden Arzt beschriebenen schwer depressiven Krankheitsbild (S. 2 Mitte). Aus dem eingeholten Gutachten gehe hervor, dass eine Suchterkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränke. Da diese nicht Folge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei, begründe sie keine Invalidität (S. 2 unten). Indem der Beschwerdeführer die offensichtliche und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Mai 2011 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht gemeldet habe, habe er eine Meldepflichtverletzung begangen, weshalb er die zu Unrecht bezogenen Leistungen ab Mai 2011 zurückzuerstatten habe (S. 1 unten, S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber zusammenfassend geltend, er leide seit Jahrzehnten an schweren Depressionen und Ängsten und habe eigentlich kein Leben mehr. In einer schweren Zeit habe er den Fehler begangen, Drogen zu nehmen, um das Leben zu ertragen, und er habe die Kontrolle verloren und viel Schlechtes gemacht. Er sei weiterhin schwer krank, es vergehe kein Tag ohne Gedanken an den Tod, aber er versuche, einen Weg zu finden. Er sei dringend auf finanzielle Unterstützung angewiesen (S. 4). Eine Meldepflichtverletzung habe er nicht begangen. Er sei in den Jahren zuvor durchgehend schwer krank und aufgrund seines Drogenkonsums gar nicht in der Lage gewesen, sein Leben zu strukturieren. Die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf eine Rente bestätigt und hätte im zweiten Revisionsverfahren die Möglichkeit gehabt, alle Unklarheiten zu klären, habe jedoch trotz Kenntnis der gegen ihn gerichteten Strafanzeige der Sozialbehörde aus dem Jahr 2011 bis 2017 zugewartet, um ein Gutachten über ihn zu erstellen (S. 3 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente rechtens ist und wenn ja, ob diese rückwirkend per 1. August 2013 erfolgen durfte.
3. Der Verfügung vom 13. Juni 2003, mit der dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen wurde (Urk. 8/27), lag der Bericht von Dr. med. Z.___ vom 3. September 2002 (Urk. 8/12) zugrunde (vgl. Urk. 7/14 S. 2 unten). Dr. Z.___ diagnostizierte eine langdauernde posttraumatische schwere Belastungsstörung und eine chronifizierte Depression, eine soziokulturelle Entwurzelung und Isolation sowie eine Polytoxikomanie (S. 1 lit. A). Er berichtete unter anderem, beim Beschwerdeführer seien seit etwa ab März 1998 schleichend schwerwiegende psychische Beschwerden aufgetreten, nachdem er ab Ende 1997 von der PKK erpresst, mit dem Tod bedroht und am 16. Juni 1998 entführt und sechs Stunden lang physisch und psychisch gefoltert worden sei. 1999 habe er ebenfalls unter Morddrohungen auch sein Café-Bargeschäft, welches er mit zwei PKK-Mitgliedern eröffnet habe, an die PKK abgeben müssen, unter Übernahme bestehender Schulden. In der Folge habe er begonnen, Drogen zu konsumieren. Seit März 1999 stehe er in seiner (Dr. Z.___s) Behandlung. Trotz stützender Gespräche und einer medikamentösen Therapie stürze der Beschwerdeführer immer wieder in die Tiefe. Er habe fast keinen Kontakt mehr zur Aussenwelt, sitze fast immer zu Hause und beschäftige sich mit dem Computer (Internet). Seine Beschwerden seien deutlich chronifiziert und auch therapieresistent. In der freien Wirtschaft seien ihm keine Tätigkeiten mehr zumutbar (lit D. Ziff. 3, Ziff. 7).
4. Die den Rentenanspruch bestätigende Mitteilung vom 24. April 2008 (Urk. 8/36) basierte auf dem Bericht von Dr. Z.___ vom 19./20. April 2008 (Urk. 8/34; vgl. Urk. 8/35). Dr. Z.___ berichtete, als Diagnosen bestünden unverändert eine langdauernde posttraumatische schwergradige Belastungsstörung und eine schwere Depression, ferner eine seit März 1988 (gemeint wohl: 1998) bestehende schwere Angsterkrankung (Ziff. 1.1). Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei weiterhin nicht zumutbar (Ziff. 2). Dem Beschwerdeführer gehe es psychisch sogar schlechter als vor einem Jahr. Er lebe stark isoliert und vereinsamt. Trotz Psychopharmaka-Therapie sei er weiterhin stark suizidgefährdet. Die Erlebnisse der Vergangenheit verfolgten ihn immer noch. Seine Belastbarkeit und seine Ausdauer seien äusserst reduziert (Ziff. 3.3-7).
5.
5.1 Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens ergingen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte:
5.2 Am 4. Juli 2012 gab Dr. Z.___ im Revisionsfragebogen an, beim Beschwerdeführer bestehe als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Depression-Angsterkrankung (Urk. 8/42/3 Ziff. 5.4).
5.3 In seinem Bericht vom 19./22. August 2012 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. Z.___ eine seit Jahren bestehende chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer Depression, Angstgefühlen und sozialer Isolation (Ziff. 1.1). Er führte unter anderem aus, der Beschwerdeführer lebe seit Jahren in einem ausgeprägten sozialen Rückzug mit fast totaler Isolation. Er sei extrem antriebslos, lebe in ständigen Angstgefühlen und könne nicht einmal kleine Probleme beziehungsweise Belastungen ertragen. Er wolle nicht zu einem anderen Arzt beziehungsweise Psychiater gehen, weil es für ihn äusserst schwierig sei, zu einem Menschen beziehungsweise Arzt ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Vor Jahren habe er (Dr. Z.___) das Anliegen des Beschwerdeführers, in seiner Betreuung zu bleiben, akzeptiert. Der Beschwerdeführer stehe seit Jahren in einer Psychopharmaka-Therapie. Dazu nehme er immer wieder andere Stimulanzien ein. Das klinische Bild habe sich bereits vor Jahren chronifiziert und sei therapieresistent (Ziff. 1.4-5). In der freien Wirtschaft seien dem Beschwerdeführer weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar (Ziff. 1.6).
5.4 In einem weiteren Bericht vom 29./30. August 2016 (Urk. 8/61/1-8) nannte Dr. Z.___ als Diagnosen eine seit Jahren bestehende langdauernde schwere Depression und Angst gemischt bei diversen schwer belastenden Ereignissen in der Vergangenheit und eine daraus entstandene posttraumatische Belastungsstörung. Ferner einen seit Jahren bestehenden Drogenkonsum zur Linderung des schlechten psychischen Gesundheitszustandes (Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer lebe meist alleine in seiner Wohnung und beschäftige sich mit dem Börsenhandel im Internet, nur um die Zeit nützlich vergehen zu lassen. Er sei weiterhin schwer depressiv mit Antriebslosigkeit, Freudverlust, starken Angstgefühlen, reduzierter Belastbarkeit und reduzierter Vitalkraft. Da die Psychopharmaka-Therapie seine Beschwerden nicht genügend lindere, konsumiere er immer wieder Drogen (Kokain und Crystal Meth). Eine nennenswerte Besserung sei nicht zu erwarten (Ziff. 1.4-5).
5.5 Am 14. März 2017 erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/84). Er stützte sich auf die ihm bei Auftragserteilung überlassenen sowie nachgereichte und zusätzlich beigezogene Akten, insbesondere strafrechtliche Untersuchungs- und Verfahrensakten («Spezialabklärungen», vgl. Urk. 8/77-81), sowie auf seine am 5., 6. und 9. Januar 2017 durchgeführten Untersuchungen von insgesamt gut elf Stunden Dauer (vgl. S. 4 oben).
In diagnostischer Hinsicht gelangte Dr. Y.___ zum Schluss, dass der aktuelle objektive psychopathologische Befund selbst nicht geeignet sei, eine spezifische psychische Störung zu belegen (S. 120 unten). Insbesondere liege keine psychische Störung im Sinne des Kapitels F2 der ICD-10 (Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen) vor (S. 120 f.). Auch könne heute nicht die Diagnose einer depressiven Episode oder einer chronifizierten Depression gestellt werden (S. 122 oben). Zwar spreche der Beschwerdeführer von verminderter Konzentration, Interessenverlust, einem verminderten Selbstwertgefühl, Schuldgefühlen, Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken, Schlafstörungen und vermindertem Appetit, doch zeige sich in der Untersuchung seine Fähigkeit, die Aufmerksamkeit ausdauernd dem Untersuchungsgespräch und dessen jeweiligem Thema zuzuwenden, spreche der Beschwerdeführer doch auch von seinen Fähigkeiten, über die er – gelegentlich sogar in besonderem Masse – verfüge, insbesondere auch über seine Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen, und wiederholt habe er über seine Fähigkeit zum Wechsel des Standpunktes berichtet. Im Hinblick auf Suizidgedanken werde zwar deutlich, dass diese immer wieder von ihm berichtet worden seien, aber kaum im Zusammenhang mit einem Erleben stünden, in dem Trauer und resignierte Hoffnungslosigkeit, Erregung und Verzweiflung, Angst und melancholisch-schmerzliches Empfinden bestimmend seien. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit als persönlichkeitskenn-zeichnend, Hoffnungslosigkeit, Ängstlichkeit (ohne dass er in der Untersuchung so gewirkt habe), innere Unruhe und zeitweiliges Grübeln angebe, lasse sich die gedrückte Stimmung in der Untersuchung selbst kaum erleben (und entspreche eher einer Unzufriedenheit im Sinne des Dysphorischen als einer Sorge, Gram oder inneren Qual). Dem angegebenen Interessenverlust stünden die Angaben über die intensive Beschäftigung insbesondere mit dem Börsengeschehen entgegen. Ein Gefühl der Gefühllosigkeit werde vom Beschwerdeführer letztlich verneint und Fähigkeit, Freude zu empfinden, bejaht. Insbesondere liessen sich aber kein Antriebsmangel und keine Denkverlangsamung nachweisen, und vom Beschwerdeführer würden auch weder Antriebshemmung noch Denkhemmung beschrieben. Den von ihm berichteten sozialen Rückzug und die Vermeidung aller Aussenkontakte begründe er nicht mit Antriebsarmut, sondern mit dem Versuch, Situationen zu vermeiden, die zu neuerlichem Drogenkonsum animierten (S. 121 f.).
Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung sei heute nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer gebe zwar als belastend erlebte Erinnerungen an, schildere sie aber nicht als wiederholte unausweichliche Erinnerungen oder Wiederinszenierungen des Ereignisses im Gedächtnis, in Tagträumen oder in Träumen, und er beschreibe und zeige kein Vermeiden von Reizen, die eine Wiedererinnerung an das Trauma hervorrufen könnten (S. 123 oben). Es werde keineswegs verneint, dass ein Erleben, wie es der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit früheren Geschäftspartnern und ehemals politisch Gleichgesinnten, mit jahrelang anhaltenden Todesdrohungen und mit Gewalt schildere, geeignet sei, zu schwer belastenden Erinnerungen und auch zu Todesangst zu führen. Es sei der Beschwerdeführer selbst, der gerade die Angst und Unsicherheit, unter denen gelitten zu haben er angebe, als dem tatsächlichen Ausmass der Bedrohung adäquat und berechtigt bezeichne und der die reale Belastung als sachgerecht verstandene Situationseinschätzung betone. Damit aber beschreibe er keine krankhafte Störung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung, sondern Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung beziehungsweise aufgrund psychosozialer Umstände, indem er sich als Zielscheibe von Verfolgung und als Opfer einer Folterung darstelle (S. 124 oben).
Auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung sowie einer somatoformen Störung ergäben sich keine Hinweise. Nicht zu stellen sei auch die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung (S. 124 unten).
Als gesichert betrachtet werden könne die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms, für welches die Kriterien eines starken Konsumwunsches, einer verminderten Kontrollfähigkeit, einer nachweisbaren Toleranz, eines erhöhten Zeitaufwands für die Beschaffung der Substanz, für den Konsum und für die Erholung von den Folgen des Konsums sowie eines anhaltenden Substanzskonsums trotz dessen dem Beschwerdeführer bekannter schädlicher Folgen (insbesondere auch im Sinne einer verschärften psychopathologischen Symptomatik mit Störungen der Affektivität, des Antriebs und des Verhaltens) erfüllt seien. Dieses Abhängigkeitssyndrom sei vor allem auf Stimulanzien unter Einschluss von Kokain bezogen (Metaphetamin [Chrystal Meth], Amphetamin [Speed], MDMA [Ectasy], Methylphenidat [Ritalin], Koffein, Kokain), betreffe aber auch Benzodiazepine und Cannabis (ICD-10 F15.2, F14.2, F13.2, F12.2 beziehungsweise F19.2: Polytoxikomanie). Gegenwärtig konsumiere der Beschwerdeführer Methylphenidat, Benzodiazepine (Valium) und Cannabis (S. 125 Mitte).
Die diagnostizierte Poytoxikomanie (ICD-10 F19.2) führte Dr. Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf Agoraphopie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01 (S. 133 oben).
Zum Gesundheitsschaden führte der Gutachter unter anderem aus, aus den Angaben des Beschwerdeführers über seine alltäglichen Lebensvollzüge liessen sich angesichts der Widersprüchlichkeit zum erhebbaren Befund und zu den Ergebnissen der Spezialabklärungen kaum sichere Aussagen herleiten (S. 128 oben). In seinen Angaben anlässlich der aktuellen Untersuchung und mehr noch in seinen Angaben, die sich in den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten fänden, zeigten sich immer wieder Darstellungen, welche nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen oder entsprochen hätten und nicht zuletzt das Fehlen von Leistungsmöglichkeiten bezeichneten, die so eben nicht fehlten. Es zeigten sich Angaben und Darstellungen über ein Leiden, das sich so nicht diagnostizieren lasse, und wo sich tatsächlich ein psychopathologischer Befund erheben lasse, sei dieser wiederholt weniger ausgeprägt als vom Beschwerdeführer selbst bezeichnet (S. 130 Mitte).
Im Rahmen der Konsistenz-Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, insgesamt ergebe sich, dass sich der heute erhebbare Befund mit dem vom behandelnden Arzt seit 2002 und zuletzt am 29./30. August 2016 dargestellten nicht decke; - am ehesten vereinbar sei der aktuelle Befund mit dem gegenüber den Bewährungs- und Vollzugsdiensten im Mai 2016 dargestellten (vgl. dazu S. 78) - und die Ergebnisse der Spezialabklärungen wiesen aus gutachterlicher Sicht schwerwiegende Widersprüche zu den von Seiten des Beschwerdeführers und behandelnden Arztes erfolgten, in den medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin zu findenden Darstellungen auf. In Hinblick auf die Diagnose einer schwergradigen chronischen Depression lasse sich eine solche – auch rückblickend und unter Berücksichtigung der (hier vagen beziehungsweise pauschal-konstatierenden und kaum ein depressives Geschehen schildernden) Darstellungen des Beschwerdeführers – auf der psychopathologischen Ebene nicht erkennen (und sie sei anlässlich der Hospitalisation 2013 [vgl. dazu S. 52 ff.] und der Begutachtung 2014 [vgl. dazu S. 66 ff.] ebenfalls nicht gesehen worden, während der behandelnde Arzt über Jahre einen nie gebesserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszustand im Sinne der von ihm diagnostizierten Störungen gesehen zu haben angab – ohne dass diese mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitäten je vereinbar gewesen seien). Die Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung lasse sich aufgrund der aktuellen Angaben des Beschwerdeführers nicht stellen, wobei anzumerken sei, dass auch Dr. Z.___ diese Diagnose nicht auf der Symptomebene begründet habe und sich die Diagnose anlässlich der Begutachtung 2014 einerseits aus den aktenmässigen Darstellungen, andererseits aus den Antworten des Beschwerdeführers auf entsprechende Fragen ergeben habe. Darauf hinzuweisen sei, dass weder durch Dr. Z.___ noch durch die A.___ die Bedeutung insbesondere eines chronifizierten Stimulanzien-Konsums für psychopathologische Auffälligkeiten dargestellt worden sei (S. 151).
Zu den Therapieoptionen führte Dr. Y.___ unter anderem aus, im Hinblick auf eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung sei heute nicht bestimmbar, inwieweit beim Beschwerdeführer beobachtbare, die Strukturierung des Alltags, affektive und den Antrieb betreffende Auffälligkeiten unmittelbare Folge des langjährigen Stimulanzien-Konsums sein möchten und auf dem Hintergrund krankheitsüblicher Abwehr- und Verhaltensformen therapeutisch beeinflussbar sein könnten. Eine im Rahmen ambulanter Behandlung kaum mögliche Neustrukturierung der alltäglichen Lebensgestaltung erscheine hier kaum verzichtbar. Auch wenn kaum erwartet werden könne, die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers zu «heilen»: Mit dem aktuellen Behandlungssetting seien die auch bei langjährigen Abhängigkeitserkrankungen bestehenden Therapieoptionen im Sinne einer spezialisierten und auch psychische Probleme und Störungen neben der Suchterkrankung berücksichtigenden Therapie keineswegs ausgeschöpft; dass nach einer zwanzigjährigen Abhängigkeitserkrankung mit monatlich einmal stattfindenden Konsultationen eine sachgerechte Behandlung der Abhängigkeitserkrankung möglich wäre, sei nicht der Fall. Dass der Beschwerdeführer Hand böte zu einer intensiveren und fachgerechten, gar stationären Behandlung sei allerdings ebenso wenig zu sehen, und dass eine fachgerechte, hinreichend intensive langfristige Suchtbehandlung angesichts des bisherigen Verlaufs und der Einstellung des Beschwerdeführers erfolgreich durchgeführt werden könnte, erscheine durchaus fraglich. Anzumerken bleibe, dass die Therapieoptionen hinsichtlich einer fachgerechten Suchtbehandlung im Grunde nicht unabhängig von der Motivation diskutiert werden könnten, indem ein bloss formales Einverständnis ohne dahinter stehendes persönliches Bekenntnis zu einer solchen Behandlung rasch einmal auch die therapeutische Institution die Weiterführung der Behandlung ablehnen lassen könnte. Erschwerend komme hinzu, dass es kaum spezialisierte therapeutische Einrichtungen gäbe, deren Angebot sich nicht nur auf eine Patientengruppe im Alter des Beschwerdeführers beziehe, sondern auch so langfristige Behandlungen anböten, wie sie sich hier als an sich wünschenswert darstellen liessen (S. 156 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich aus, eine neuerliche Tätigkeit im erlernten Beruf als Bauingenieur sei kaum mehr vorstellbar. Seit der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Unternehmer (Lebensmittel-Im- und Export, Café Bar) um 1998 habe aufgeben müssen, habe er, soweit erkennbar, vor allem mit Internetdomains gehandelt, im computergestützten Trading gearbeitet und daneben einige andere Tätigkeiten unter Einschluss von Kreditgeschäften ausgeübt, ohne dass aus gutachterlicher Sicht der Umfang dieser Tätigkeit klar erkennbar werde (erkennbar werde aber eine für diese Geschäfte wohl kaum ausreichende Kapitalausstattung). Die Angaben über diese Tätigkeiten blieben widersprüchlich. Immerhin habe der Beschwerdeführer wiederholt angegeben, «Tag und Nacht» gearbeitet zu haben (und dies keineswegs nur «hobbymässig» und um «die Zeit sinnvoll zu verbringen»), so dass sich aus dem zeitlichen Umfang keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit herleiten oder gar belegen lasse. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts einer vieljährigen Abhängigkeitserkrankung (mit einem Stimulanzien-Konsum, der über das Mass dessen hinausgegangen sei, was allenfalls für die Verrichtung seiner Geschäfte subjektiv notwendig gewesen sei und allenfalls tagelange Wachheit, Aufmerksamkeit und Konzentration möglich gemacht habe) anzunehmen. So sei durchaus von wiederholten substanzinduzierten körperlichen Erschöpfungszuständen, von schwerwiegenden psychischen Verstimmungen und von einer je aktuell substanzinduzierten Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen, welche die Fähigkeit, im gewählten Bereich zu arbeiten, deutlich beeinträchtige. Gelinge es dem Beschwerdeführer, die langjährige Suchtkrankheit zu überwinden und zu einer kooperativen Haltung gegenüber möglichen Rehabilitationsversuchen zu gelangen, liesse sich prüfen, inwieweit es ihm doch möglich sein möchte, trotz seines verhältnismässig hohen Alters eine sinnvolle Beschäftigung in zum Beispiel diesem beziehungsweise in einem kaufmännisch-technischen Bereich zu finden. Allerdings könnten heute keine irgend sicheren Aussagen über die zu erreichende Leistungsfähigkeit (im Sinne eines Genügens gegenüber den sich stellenden Anforderungen) gemacht werden (S. 158 f.).
5.6 In Ergänzung zu seinem Gutachten beantwortete Dr. Y.___ am 15. März 2017 die Frage zur Rentenrevision (Urk. 8/83). Er führte aus, die im Jahr 2008 gestellte Diagnose einer langdauernden posttraumatischen schweren Belastungsstörung und einer schwergradigen chronifizierten Depression lasse sich rückblickend nicht bestätigen. Dies gelte auch für die folgenden Jahre. Obwohl damals vom behandelnden Arzt ausdrücklich verneint, sei für das Jahr 2008 und die folgenden Jahre die schon 2002 gestellte Diagnose einer Polytoxikomanie berechtigt (S. 1). Es gebe deutliche Hinweise, dass sich nach 2008 das Ausmass der Polytoxikomanie zeitweise noch verschärft habe. Seit ungefähr Ende 2016 habe sich der Konsumumfang bei weiterhin regelmässiger und abhängiger Einnahme von Stimulanzien und anderen psychotropen Substanzen deutlich verringert, so dass in Bezug auf die Polytoxikomanie von einer Besserung gegenüber zirka 2012 bis 2014, nicht belegbar aber auch gegenüber zirka 2008 gesprochen werden könne (S. 2 Mitte). Wenn von einem im Wesentlichen unveränderten, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustands 2016 gegenüber 2008 gesprochen werden könne, so sei ebenfalls festzuhalten, dass die Auswirkungen des Gesundheitszustands 2008 auf die Arbeitsfähigkeit rückblickend nicht so eingeschätzt werden könnten, wie dies 2008 geschehen sei. Die Einschätzung sei auf dem Boden der Beurteilung eines Sachverhalts erfolgt, den damals als tatsächlich begründet anzunehmen sich rückblickend nicht als hinreichend berechtigt oder durch Belege gestützt erkennen lasse. Dabei handle es sich heute insofern um die Beurteilung eines anderen Sachverhalts, als dieser 2008 angenommen worden sei, als dieser Sachverhalt diagnostische Beurteilungen und Annahmen über Lebensvollzüge des Beschwerdeführers umfasst habe, denen aus heutiger gutachterlicher Sicht auch schon damals eine irgend hinreichende Belegbarkeit gemangelt habe (S. 2 unten).
5.7 Die Ärzte der A.___ berichteten am 21. April 2018, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 13. Februar 2018 in ihrer ambulant-psychiatrischen Behandlung. Er leide unter verschiedenen schwerwiegenden psychiatrischen Symptomen, die seine Arbeitsfähigkeit und sein gesamtes Leben stark einschränkten. Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ samt Ergänzung (vorstehend E. 5.5-6) die massgebenden Kriterien für den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der (S. 4 ff.) und in eingehender Auseinandersetzung mit (insbesondere S. 140 ff.) den Vorakten nicht nur der Beschwerdegegnerin sondern insbesondere auch den Strafakten abgegeben. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen von drei jeweils über dreistündigen Explorationen ausführlich untersucht und zu seinen Beschwerden befragt (S. 81 ff.). Basierend darauf erfolgte eine gründliche Diagnostik (S. 120 ff.) und zog der Gutachter nachvollziehbar begründete medizinische Schlussfolgerungen.
Dr. Y.___ diagnostizierte eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie, wie sie Dr. Z.___ – nebst anderen Diagnosen – bereits im zur Rentenzusprache im Jahr 2003 führenden Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) diagnostiziert hatte. Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___s ist die Diagnose einer Polytoxikomanie auch für das Jahr 2008 (Rentenbestätigung) und die folgenden Jahre berechtigt, bei im Verlauf erkennbaren Schwankungen in Bezug auf das Ausmass beziehungsweise den Konsumumfang bei (weiterhin) regelmässiger und abhängiger Einnahme von Stimulanzien und anderen psychotropen Substanzen (vorstehend E. 5.6).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ging – gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 30. November 2017 (Urk. 8/86 S. 3 ff., dort S. 4 unten) – davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 verbessert habe und damit ein Revisionsgrund ausgewiesen sei. Der deutlich gebesserte Gesundheitszustand ergebe sich, wenn man die von Dr. Z.___ im Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) erhobenen Befunde mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers, namentlich den strafrechtlich relevanten und den Computergeschäften, vergleiche. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien nicht vereinbar mit dem von Dr. Z.___ beschriebenen schwer depressiven Krankheitsbild.
6.3 Dr. Y.___ legte in seinem Gutachten (vorstehend E. 5.5) in schlüssig begründeter Weise dar, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund des anlässlich der Begutachtung erhobenen Befundes keine depressive Erkrankung diagnostizieren lässt. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach sich die Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht mit einem schwer depressiven Zustandsbild, wie es vom behandelnden Dr. Z.___ zuletzt im August 2016 diagnostiziert wurde (vorstehend E. 5.4), vereinbaren lassen, ist insofern beizupflichten. Allerdings hatte Dr. Z.___ bereits im zur Rentenzusprache führenden Bericht vom September 2002 (vorstehend E. 3) sowie auch im der Rentenbestätigung zugrunde liegenden Bericht vom April 2008 (vorstehend E. 4) eine schwere, chronifizierte Depression diagnostiziert, ferner eine posttraumatische Belastungsstörung, welche Diagnose er auch im Jahr 2012 (vorstehend E. 5.3) und im Jahr 2016 (vorstehend E. 5.4) bestätigte. Gemäss Dr. Y.___ beschrieb Dr. Z.___ über Jahre einen nie gebesserten, sondern eher immer schlechteren Gesundheitszustand im Sinne der von ihm diagnostizierten Störungen. Gleichzeitig stellte der Gutachter fest, dass diese Störungen zu keinem Zeitpunkt mit den vom Beschwerdeführer gezeigten Aktivitäten vereinbar waren, mithin weder anlässlich der Rentenzusprache im Jahr 2003 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 145) noch anlässlich der Rentenbestätigung im Jahr 2008 (vgl. dazu Urk. 8/84 S. 146). Gemäss den überzeugenden Ausführungen Dr. Y.___s ist die Diagnose einer schwergradigen chronifizierten Depression (auch) rückblickend nicht zu stellen und mangels einschlägiger Symptomatik ebensowenig die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Damit ergibt sich, dass Dr. Y.___ das Störungsbild des Beschwerdeführers aktuell und auch rückblickend diagnostisch anders einordnete als Dr. Z.___, und zwar insofern, als er nur (aber immerhin) eine seit fast 20 Jahren bestehende Abhängigkeitserkrankung im Sinne einer Polytoxikomanie diagnostizierte beziehungsweise bestätigte. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf verändert beziehungsweise wie von der Beschwerdegegnerin angenommen gar verbessert hätte, geht aus dem Gutachten von Dr. Y.___ allerdings nicht hervor. In seiner Ergänzung zum Gutachten (vorstehend E. 5.6) sprach der Gutachter vielmehr von einem im Wesentlichen unveränderten, angesichts der Folgen eines langjährigen abhängigen Stimulanzienkonsums möglicherweise eher verschlechterten Gesundheitszustand 2016 gegenüber 2008. Dies muss umso mehr im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahr 2003 gelten. Die (sinngemässe) Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es in Bezug auf das im Zeitpunkt der Rentenzusprache (auch) diagnostizierte depressive Leiden zu einer Besserung gekommen ist, ist nicht stichhaltig. Denn nach dem Gesagten lag im Zeitpunkt der Rentenzusprache gar keine Depression vor, sondern eine Polytoxikomanie, wie sie gemäss Dr. Y.___ bei einschlägigen psychopathologischen Auffälligkeiten weiterhin und damit unverändert zu diagnostizieren ist. Soweit die Beschwerdegegnerin mit der Befundlage gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom September 2002 (vorstehend E. 3) argumentierte und sich auf den Standpunkt stellte, angesichts der Aktivitäten des Beschwerdeführers sei von einer Verbesserung auszugehen, bleibt festzuhalten, dass Dr. Y.___ die von Dr. Z.___ erhobenen Befunde unter Hinweis auf die Darstellungen und die Lebensvollzüge des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise in Frage stellte. Abgesehen davon bemängelte Dr. Y.___, dass Dr. Z.___ keine der vom Beschwerdeführer angegebenen Symptome als möglichen Ausdruck des seit 1997 betriebenen und bald die Kriterien eines Abhängigkeitssyndroms erfüllenden Drogenkonsums erwähnte (Urk. 8/84 S. 144). Vor diesem Hintergrund erlauben die von der Beschwerdegegnerin angeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht, auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu schliessen.
6.4 Nach dem Gesagten ist eine Verbesserung des Gesundheitstands nicht ausgewiesen. Ein Revisionsgrund liegt nicht vor, weshalb die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens bei Suchterkrankungen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019) entfällt.
Die revisionsweise Aufhebung der zugesprochenen Invalidenrente ist somit nicht rechtens. Der angefochtene Entscheid ist demnach in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
6.5 Der Beschwerdegegnerin bleibt es unbenommen, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht und allenfalls unter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zu einer fachgerechten Suchtbehandlung im Sinne der von Dr. Y.___ erwähnten Therapieoptionen (vgl. Urk. 8/84 S. 155 ff.) anzuhalten.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Mai 2018 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan