Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00519


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 11. November 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war von 1993 bis Ende September 2015 bei der Y.___ AG, erst als Berufsfahrerin und ab Februar 2001 als Disponentin, vollzeitig erwerbstätig (Urk. 9/11).

    Am 10. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Polyarthritis an sämtlichen Gelenken sowie einer Beeinträchtigung durch die dritte Knieprothese zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 9/22) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 15. April 2016, Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 31. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/15). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheumatologische) Begutachtung (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 27. Juli 2017 [Urk. 9/32], rheumatologisches Gutachten vom 12. August 2017 [Urk. 9/34] sowie Konsensbeurteilung vom 21. August 2017 [Urk. 9/35]). Nach interner Abklärung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durchführung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 9/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. November 2017 [Urk. 9/38], Einwand vom 30. November 2017 [Urk. 9/40] sowie ergänzend vom 13. Januar 2018 [Urk. 9/45]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. April 2018 einen Leistungsanspruch, da kein versicherter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 9/48 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde (Urk. 1). Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (Urk. 5) an das hiesige Gericht weiter. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat (Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art 40 Abs. 1 lit. a IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten (Art. 40 Abs. 3 IVV) und endet erst mit der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Januar 2004, I 232/03, E. 3.1.3), auch wenn die versicherte Person im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton wechselt. Im Zeitpunkt der Anmeldung (März 2016) hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohnort in Z.___ im Kanton Zürich (Urk. 9/6), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte.

    Diesfalls ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestützt auf Art 69 Abs. 1 lit. a IVG nicht das Gericht am Wohnort, sondern dasjenige am Ort der verfügenden IV-Stelle zuständig. Vorliegend ist entsprechend das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständig.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    

2.3.1    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

2.3.2    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

    Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend (vgl. jedoch E. 2.3.4). Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 21 N 133-136).

2.3.3    Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3.4    Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person:

a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;

b.    der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;

c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;

d.    der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Abs. 2).

    Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3).    

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    In der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin jeglichen fachspezialärztlichen Behandlungen entzogen und ihre Erkrankung eigenständig therapiert habe. Durch eine adäquate, sechsmonatige Behandlung könne sie hingegen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit erreichen. Aus psychiatrischer Sicht liege keine iv-relevante Diagnose vor, seien primäre Suchtfolgen doch nicht versichert. Ein invalidisierender, versicherter Gesundheitsschaden sei entsprechend nicht ausgewiesen.

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 31. Mai 2018 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei ein iv-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Schadenminderungspflicht - entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten - kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Wege geleitet.


4.

4.1    Im Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund massiver peripatellär lokalisierter Schmerzen im Spital A.___ vorstellig, wo folgende Diagnose festgehalten wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 17. Januar 2011, Urk. 9/22/42f.):

- Verdacht auf septische Prothesenlockerung im linken Knie mit Knie-TP-Wechsel, Synovektomie, Jet-Lavage, OSME medialer Femurkondyl und Re-Implantation einer Knie-TP links am 28. September 2010 bei

- Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kondylen-OT am 22. Februar 2002 (Klinik B.___)

- Status nach Knie-TP links am 27. April 2001 bei sekundärer Gonarthrose links (Spital C.___)

- Status nach lateraler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker-Zyste im November 2000

- Status nach Patellarsehnenverlagerung beidseits (1980)

- Status nach Gelenkkörperfixation links (1971)

- Polyarthralgien unklarer Zuordnung, Verdacht auf beginnende Polyarthritis mit Rheumafaktoren positiv

    Aufgrund des hohen Leidensdruckes der Beschwerdeführerin wurde eine therapeutische Kniegelenksinfiltration mit einer Kortisonkomponente durchgeführt, zufolge derer die Beschwerdeführerin für einige Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Ansonsten beklagte die Beschwerdeführerin unverändert peripatellär hauptsächlich medial lokalisierte Schmerzen, welche jedoch unter regelmässiger Selbstinjektion von Pethidin erträglich seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 14. März 2011, Urk. 9/22/47f.). Im Juli 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin aufgrund der klinischen medialen Instabilität einem operativen Eingriff (MCL-Rekonstruktion links mit autologer, kontralateraler Patellarsehne, Synovektomie, Débridement und Spülung Knie sowie Proximalisierung der Tuberositas tibiae links; vgl. Operationsbericht vom 19. Juli 2011, Urk. 9/22/40f.), der komplikationslos verlaufen sei (vgl. Austrittsbericht vom 29. Juli 2011, Urk. 9/22/44f.). Die präoperativ beschriebene Schmerzsituation habe sich verbessert (vgl. Sprechstundenbericht vom 26. August 2011, Urk. 9/22/50f.).

4.2    Im Mai 2012 erlitt die Beschwerdeführerin infolge eines Stolpersturzes eine pertrochantere Femurfraktur links, welche operativ versorgt wurde (vgl. ambulanter Bericht der Rehaklinik D.___ vom 16. August 2012, Urk. 9/22/19f.). Infolge eines sturzbedingten periorbitalen Hämatoms sowie eines Schädelhämatoms bei chronisch bekanntem Schwindel wurde eine Sturz- und Schwindelabklärung im Stadtspital E.___ veranlasst. Die untersuchenden Ärzte konstatierten, die Stürze seien multifaktoriell bedingt, wobei die orthopädische Instabilität (Status nach multiplen Knie-Operationen und pertrochantärer Femurfraktur auf der linken Seite) mit persistierendem Kräftemangel der proximalen Oberschenkelmuskulatur auf beiden Seiten sowie der Opioid-Dauerkonsum im Vordergrund stehen würden. Die Ärzte empfahlen ihr unter anderem eine Physiotherapie im Sinne einer Sturz-Prävention mit Fokus auf Gleichgewichtstraining und Kräftigung der proximalen Oberschenkel- und Rumpfmuskulatur. Auf den Vorschlag der Zuweisung in eine Schmerzklinik habe die Beschwerdeführerin nicht eingehen wollen. Vielmehr wolle sie die Pethidin-Applikationen nach Bedarf unverändert fortführen (vgl. Austrittsbericht Chirurgie vom 3. September 2012 [Urk. 9/22/38f.], Arztbericht vom 7. Januar 2013 [Urk. 9/22/28f.]). Bei bestehenden ausgeprägten Hüftschmerzen auf der linken Seite wünschte die Beschwerdeführerin im Januar 2014 die Osteosynthesematerialentfernung (vgl. Arztbericht vom 24. Januar 2014, Urk. 9/22/27). Der operative Eingriff wurde am 12. Februar 2014 durchgeführt. In der Folge habe sich ein komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf gezeigt (vgl. Austrittsbericht vom 15. Februar 2014, Urk. 9/22/25). Aufgrund starker Schmerzen im rechten Oberschenkel wurde die Beschwerdeführerin im November 2014 erneut im Stadtspital E.___ vorstellig, wo eine Exazerbation der bekannten chronischen Schmerzsymptomatik festgehalten wurde (vgl. ambulanter Kurzbericht vom 2. November 2014, Urk. 9/22/21f.). Nach einem erneuten Sturz auf die linke Körperseite mit Kniedistorsion begab sich die Beschwerdeführerin zur Behandlung ins Stadtspital E.___, wo die Ärzte einen Verdacht auf einen Infektherd am femoralen Prothesenschaftende der linken Knie-TP mit allenfalls minimer Fortsetzung am medialen und lateralen Prothesenrand nach caudal äusserten. Hierbei habe der Status nach Femurnagelentfernung auf der linken Seite im Februar 2014 möglicherweise prädisponierend gewirkt (vgl. Arztbericht vom 24. April 2015, Urk. 9/22/11f.).

4.3    Die seit September 2015 längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe den Hauptgrund - so F.___, Allgemeine Medizin FMH - in der psychischen Dekompensation nach Kündigung der Arbeitsstelle (vgl. Arztbericht vom 2. März 2017, Urk. 9/22/1). F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Anpassungsstörung. Aufgrund der chronischen muskuloskelettalen Beschwerden und einer traumatisierten Kindheit (sexuelle Belästigung im Alter von 9 Jahren; Vergewaltigung durch eine Jugendbande im Alter von 12 Jahren) habe sie eine sehr vulnerable Psyche. F.___ empfahl der Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Spezialarzt aufzusuchen, woraufhin sich die Beschwerdeführerin im Januar 2016 zu Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben habe (Urk. 9/22/10). Durch die psychiatrische Therapie im Rahmen der Anpassungsstörung würden nun alte psychische Traumata wieder an die Oberfläche gelangen. Die Diagnose der Anpassungsstörung müsse mit weiteren psychiatrischen Diagnosen ergänzt werden. F.___ nannte eine depressive Phase mit wiederkehrenden Suizidgedanken, Minderwertigkeitsgefühle, Weinkrämpfe sowie eine Opiatabhängigkeit (Pethidin). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen und muskuloskelettalen Beschwerden eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, auch für leichtere, wechselbelastende Arbeiten.


4.4    

4.4.1    Am 26. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachtet (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 27. Juli 2017, Urk. 9/32). Hinsichtlich ihrer psychischen Verfassung habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach 22 Jahren habe sie im Juni 2015 von ihrem Arbeitgeber die Kündigung per Postexpress erhalten. Seither fühle sie sich psychisch beeinträchtigt, weshalb sie sich im Januar 2016 zu Dr. G.___ in psychiatrische Behandlung begeben habe (S. 21f.). Dr. H.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine zur Begutachtung erschienen, welche 130 Minuten gedauert habe. Während der Exploration habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu ihren Problemen ausführlich Auskunft zu geben (S. 35). Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gebe es keine. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) vollständig orientiert gewesen. Zeichen der Intoxikation gebe es keine. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können und die Beschwerdeführerin habe dem Untersuchungsverlauf inhaltlich gut folgen können. Die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen und es gebe keine Hinweise auf Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörungen. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin auf erhebliche somatische Beschwerden und die erlebte Kränkung durch die Kündigung eingeengt gewesen. Krankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Ebenso wenig habe eine strukturelle Ich-Störung festgestellt werden können. Derealisations- oder Depersonalisationsphänomene seien nicht nachweisbar und es gebe weder Hinweise für ein Fremdbeeinflussungserleben noch auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung im engeren Sinne. Eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung habe nicht eruiert werden können. Anhaltspunkte für Wahn oder Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen würden nicht bestehen. Dr. H.___ führte weiter aus, während der Exploration habe eine bunte Affektpathologie beobachtet werden können. Zu Beginn habe die Beschwerdeführerin ausgeglichen gewirkt, phasenweise affektlabil mit Weinen bei der Exploration von belastenden Themen, zwischendurch euphorisch bis tief traurig. Insgesamt sei sie ausreichend schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei ausreichend vorhanden, verfüge sie doch über das Gesamtspektrum der Emotionen. Insgesamt wirke die Beschwerdeführerin trotz des vorgetragenen Ausmasses der Schmerzen nicht schmerzgequält. Die Mimik und Gestik seien lebendig, der Sprachfluss normal. Klinisch würden sich Hinweise auf narzisstisch und ängstlich-vermeidend akzentuierte Persönlichkeitszüge finden lassen. Eine akute Fremd- oder Eigengefährdung könne ausgeschlossen werden. Die Krankheitseinsicht sei vorhanden, eine Motivation für berufliche Massnahmen müsse jedoch verneint werden (S. 37f.). Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Alltagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin aufgrund von körperlichen Beschwerden eingeschränkt. Hinsichtlich der im Rahmen der Exploration bestimmten Medikamentenspiegel äusserte Dr. H.___, diese würden für die als regelmässig eingenommen angegebenen Opiat-Analgetika nicht im therapeutischen Bereich liegen (S. 46).

    Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch - so Dr. H.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (da die Medikamentenspiegel der getesteten Substanzen nicht im therapeutischen Bereich liegen würden) von einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3), iatrogen induzierten Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit, sowie psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide/Opiate, iatrogen induzierte Abhängigkeit (ICD-10: F11.24/F11.10), auszugehen, soweit die Angaben der Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprechen würden. Darüber hinaus seien aufgrund der Exploration psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, gegenwärtiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.24), zu diagnostizieren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), die psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwärtiger Substanzgebrauch, Abhängigkeit (ICD-10: F17.24), die Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermeidend und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie der Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen aufgrund der unverhofften, plötzlichen Kündigung und der erlebten massiven Kränkung (ICD-10: F43.23) (S. 43, S. 46).

    Dr. H.___ hielt zusammenfassend fest, zu Beginn der Erkrankung habe sicherlich eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Status nach Kündigung durch den Arbeitgeber und dadurch erlebter Kränkung bei narzisstisch und ängstlich-vermeidend akzentuierten Persönlichkeitszügen im Vordergrund gestanden (S. 47). Die im Rahmen der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung beschriebenen Affektauffälligkeiten, begleitet von einer wechselnden Stimmung und Affektlabilität, seien jedoch überwiegend wahrscheinlich auf die langjährige Behandlung mit Opiat-Analgetika und darüber hinaus auf die Behandlung mit Benzodiazepinen (Lorazepam) zurückzuführen. Es gebe keine Hinweise auf eine depressive Episode im eigentlichen Sinne, die Stimmung sei wechselhaft und nicht durchgehend depressiv gewesen, während der Exploration seien auch verschiedene Affekte (Wut und Ärger) aufgetaucht und wieder verschwunden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin ausreichend schwingungsfähig sowie ihr Antrieb und die Psychomotorik unauffällig gewesen. Ferner finde sich kein Interessenverlust, keine Schuldgefühle und kein ausgeprägtes Grübeln (S. 48f.). Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) könne trotz vorgetragener traumatischer Ereignisse (sexueller Missbrauch als Kind und Jugendliche) nicht bestätigt werden, seien die diagnostischen Kriterien zum Zeitpunkt der Untersuchung doch nicht ausgewiesen (S. 49ff.). Ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Von einem Scheitern der ambulanten oder stationären Therapie könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer niederfrequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Medikamente würde sie keine einnehmen (S. 52).

    Dr. H.___ konstatierte weiter, im Rahmen der gutachterlichen Konsistenzprüfung habe es Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. So würden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden bestehen. Weiter gebe es Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung. Diskrepanzen gebe es auch zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, habe die Beschwerdeführerin doch keine ausreichende medikamentöse Behandlung, keine stationäre Behandlung und keine Therapie in einer Schmerzklinik in Anspruch genommen. Schliesslich würden auch Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen angegebenen Medikamenten und deren Nachweis im Blutserum bestehen. Somit würden die vorliegenden Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich unschlüssiges, inkonsistentes Bild ergeben (S. 52f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. H.___ aus, in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Taxi-Disponentin sei die Beschwerdeführerin gegenwärtig zu 100 % arbeitsunfähig. Die Dauer und das Ausmass der Beeinträchtigung und die im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung objektivierbaren psycho-pathologischen Auffälligkeiten, insbesondere im Bereich der Affektivität, seien mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung mit psychotropen Substanzen zurückzuführen. Aufgrund der Behandlung mit Opiaten und Benzodiazepinen sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben. Es handle sich um eine iatrogen induzierte Opiat-Sucht (S. 55). Aus psychiatrischer Sicht werde dringend eine Entgiftungs- und qualifizierte Entwöhnungsbehandlung von Benzodiazepinen und Opiaten im stationären Rahmen empfohlen, darüber hinaus eine suffiziente Behandlung in einem multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Nach entsprechender Therapie sei innerhalb von sechs Monaten auf psychiatrischem Fachgebiet von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen (S. 54). Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber mit Möglichkeit sich zurückzuziehen, ohne Tätigkeiten, die eine Daueraufmerksamkeit und Dauerkonzentration voraussetzen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Kreativität abverlangen, ohne Überwachung von Schutzbefohlenen, ohne Leitungsfunktion, darüber hinaus ohne aktive Teilnahme im Strassenverkehr mit Lenken eines Fahrzeugs, sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum im geschützten Rahmen zuzumuten (S. 56).

4.4.2    Von Dr. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, wurde die Beschwerdeführerin rheumatologisch begutachtet (vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 12. August 2017, Urk. 9/34). Dr. I.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine rheumatoide Arthritis, wobei der genaue Zeitpunkt des Beginns der Erkrankung schwer ermittelbar sei und möglicherweise viel früher begonnen habe, als den Akten zu entnehmen sei. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass insgesamt acht Ringbänder aufgrund rezidivierender Sehnenentzündung hätten gespalten werden müssen, was bereits ein Hinweis für diese Erkrankung sei. Der linke Daumen habe versteift werden müssen, weitere chirurgische Eingriffe im Fingerbereich seien bisher nicht erforderlich gewesen. Im aktuellen Röntgenbild seien keine Erosionen sichtbar. Es bestehe eine leichte Ulnardeviation und ein verminderter Faustschluss mit geminderter Faustschlusskraft. Ebenso bestehe aktuell eine objektivierbare Entzündung des MCP- und PIP-Gelenks des rechten 4. Fingers, sowie ein Volarflexionsschmerz im Handgelenk auf beiden Seiten sowie ein positives Gaenslenzeichen auf beiden Seiten. Insgesamt sei die Prognose wegen der Positivität der Rheumafaktoren und der CCP-Antikörper als ungünstig einzuschätzen. Unbehandelt sei mit fortschreitenden Gelenksmutilationen zu rechnen (S. 16). Ein aggressiver Verlauf sei hochwahrscheinlich. Erfahrungsgemäss seien Arthritisschmerzen durch Opiate nur sehr unzureichend zu unterdrücken (S. 17). Des Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Polyarthrose insbesondere der Finger und Zehen und der Hüftgelenke sowie des rechten Knies mit Femoropatellararthrose. Relevant hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die sekundäre Gonarthrose des linken Knies. Dieser würden Meniskusoperationen und eine Mehrbelastung durch sportliche Betätigung in der Jugend (Eiskunstlauf Leistungssport) vorausgehen. Gemäss Aktenlage habe es in der Vergangenheit mehrere Kniegelenksoperationen gegeben (Status nach lateraler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker Zyste [November 2000], Status nach Patella Sehnenverlagerung beidseits [1980], Status nach Gelenkkörper Fixation-links [1971]), was schliesslich zur Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenkersatzes auf der linken Seite geführt habe (27. April 2001). Bereits im Februar 2002 habe dieses wegen Beschwerden revidiert werden müssen (Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kondylenosteotomie). Später sei es zu komplizierten Low-grade-Infekten gekommen (2010 und 2015). Zwischenzeitliche Gonarthritiden im Rahmen der rheumatoiden Arthritis seien absolut denkbar, insbesondere da keine adäquate Behandlung der rheumatoiden Arthritis vorliege (vgl. Sprechstundenbericht vom 29. Dezember 2011, Urk. 9/22/16). Im Rahmen der Exploration der Kniegelenke seien inspektorisch verstrichene Gelenkkonturen auf der linken Seite aufgefallen. Hinsichtlich der Flexion im linken Kniegelenk (max. 90°) liege eine eingeschränkte aktive/passive Beweglichkeit vor. Das linke Knie könne aber aktuell belastet werden und es seien keine Gehhilfen notwendig. Es bestehe aber eine etwas eingeschränkte Gehfähigkeit durch die Polyarthrosen im Bereich der Zehengelenke, wobei eine Beteiligung bestehender Beschwerden durch die rheumatoide Arthritis ebenfalls denkbar sei. Hinsichtlich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung der Flexion im linken Hüftgelenk mit schwerer Coxarthrose und Status nach pertrochantärer Femurfraktur links (2012). Dennoch werde diesbezüglich aktuell keine weitere Symptomatik insbesondere kein Anlaufschmerz und kein konkreter Leistenschmerz oder Schmerz in der Trochanterregion angegeben. Ein relevantes Trendelenburg- oder Duchennehinken falle in der Untersuchung nicht auf. Grundsätzlich würden sich hier aber intermittierende Beschwerden nicht ausschliessen lassen (S. 15-17). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin durch die rheumatoide Arthritis wesentlich eingeschränkt. Durch die Knieschmerzen könne es infolge Fehlbelastung auch zu verstärkt vorkommenden lumbalen Schmerzen kommen. Ausstrahlungen ausgehend von den Hüftgelenken würden möglicherweise als lumbale Schmerzen missinterpretiert werden (S. 17).

    Dr. I.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 14f.):

- Seropositive und Anti-CCP positive rheumatoide Arthritis (ICD-10: M05.80)

- RF positiv, Anti-CCP positiv, bisher anerosiv

- entzündliche Arthralgien der Hände

- Prominente MCP-Gelenke II und III mit leichter Ulnardeviation der Hände

- Persistierende Knieschmerzen und Gonarthritiden linksbetont, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis und Überlastung bei Status nach multiplen Eingriffen am linken Knie (ICD-10: M05.80; M17.4)

- Status nach Knie-TP links am 27. April 2001 bei sekundärer Gonarthrose links

- Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kondylenosteotomie am 22. Februar 2002

- Status nach Knie-TP-Wechsel, Synovektomie, Jet-Lavage und OSME des medialen Femurkondylus am 28. September 2010

- bei Status nach Knie-TP-Lockerung bei Low-grade-Infekt mit Moraxella-Spezies

- Status nach MCL-Rekonstruktion links mit autologer, kontralateraler Patellarsehne durchgeführt sowie eine Synovektomie, Débridement und Spülung sowie Proximalisierung der Tuberositas tibiae links am 19. Juli 2011

- Bildgebend (SPECT 16. April 2015) Low-grade-Infekt

- Bildgebend (SPECT 24. April 2015) Infektnachweis

    Die rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzen (ICD-10: M54), die Polyarthrose (ICD-10: M15) sowie die Osteoporose (ICD-10: M80) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

    Eine optimale Behandlung der Polyarthritis sei nicht erfolgt. Eine früher versuchte Einstellung auf Basisantirheumatika am Universitätsspital J.___ sei durch die Beschwerdeführerin aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen worden. Sie habe sich seither jeglicher fachspezialärztlichen Behandlung entzogen und therapiere die Erkrankung mit Kortison und Pethidin (S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, aufgrund immer wiederkehrender Knieprobleme sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Taxifahrerin seit dem 13. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Telefonistin/Disponentin habe die Knieproblematik und rheumatoide Arthritis gemäss Aktenlage immer wieder zu höhergradigen Arbeitsunfähigkeiten geführt, zwischenzeitlich habe aber immer auch wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im April 2015 hätten die Beschwerden durch die rheumatoide Arthritis zugenommen, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. September 2015 bis Ende 2016 geführt habe. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. September 2015 aufgrund der unbehandelten rheumatoiden Arthritis (S. 21). Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln, da der Vorgesetzte nachsichtig gewesen sei und die Opiateinnahme (Pethidinjektionen) und die Krankheitsabsenzen toleriert habe. Auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre sie in einer vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis bereits viel früher arbeitsunfähig geworden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nur in einem Nischenarbeitsplatz für leichte Tätigkeiten denkbar (S. 23). Stehen und gehen seien aufgrund der Schmerzen maximal 10 Minuten möglich (S. 19). Grundsätzlich seien Arbeiten an einer Computertastatur möglich, besser wäre eine Tätigkeit ohne übermässigen Gebrauch der Fingerfeinmotorik. Weiter sei eine Tätigkeit wünschenswert, bei der es nicht auf das Tempo ankomme. Von Vorteil sei eine sitzende Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin das linke Knie nicht über 90° beugen müsse und Positionswechsel nach Bedarf möglich seien. Es müsse die Möglichkeit von ausreichenden Pausen bestehen in einem Arbeitspensum von nicht mehr als drei Stunden täglich. An einem solchen Arbeitsplatz, an welchem auch ein erhöhter Opiatkonsum denkbar wäre, sei aktuell ein 40 bis maximal 50%-Pensum möglich. Grundsätzlich erscheine es jedoch unwahrscheinlich nochmals einen solchen Nischenarbeitsplatz zu finden (S. 23). Dr. I.___ empfahl eine Behandlung gemäss Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie. Erfahrungsgemäss würde sich eine rheumatoide Arthritis auch nach Optimierung der Therapie nicht vollständig unterdrücken lassen, eine Schmerzreduktion von 50 bis 70 % innert sechs Monaten sowie eine verbesserte Prognose durch Verhinderung von Gelenksmutilationen seien hingegen realistisch. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die grundsätzlich hinsichtlich der Fingerfeinmotorik nicht viel abverlange, wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar (S. 23f.).

4.4.3    Im Rahmen einer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, grundsätzlich sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zum einen aufgrund der unbehandelten rheumatoiden Arthritis und zum anderen wegen der Opiatabhängigkeit nicht gegeben. Die letzte Tätigkeit sei überhaupt nur möglich gewesen, weil Krankheitsabsenzen und auch der Opiatkonsum vom Unternehmen offensichtlich toleriert worden seien. Nach Einleitung einer entsprechenden Therapie in einem multimodalen Setting einer Schmerzklinik, Entzug von Benzodiazepinen und Opiaten und ebenfalls einer den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie entsprechenden antirheumatischen Behandlung könne nach sechs Monaten bei vorausgesetzter Medikamentenverträglichkeit und (vorausgesetztem) Therapieansprechen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht werden. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin ein 40 bis 50%iges Arbeitspensum an einem geschützten Arbeitsplatz zuzumuten (Urk. 9/35 S. 4).



5.

5.1    Die Gutachten von Dres. H.___ und I.___ vom 26. Juni und 12. August 2017 (Urk. 9/32, Urk. 9/34) mit Konsensbeurteilung vom 21. August 2017 (Urk. 9/35) beruhen auf einer umfassenden Abklärung und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/32 S. 4-21, Urk. 9/34 S. 5-8) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. Urk. 9/32 S. 35-38, Urk. 9/34 S. 10-13), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (vgl. Urk. 9/32 S. 21f., Urk. 9/34 S. 13f.) und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie beantworteten in schlüssiger Weise die invalidenversicherungsspezifischen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/32 S. 55-57, Urk. 9/34 S. 22-24) und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise (vgl. Urk. 9/32 S. 45-52, Urk. 9/34 S. 15-17). Die Gutachten erfüllen demnach die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.4). Das ist unbestritten. So empfahl auch RAD-Arzt Dr. K.___ auf die Gutachten abzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36 S. 4).

5.2    Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 10. März 2016, Urk. 9/6) sowie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeitsunfähigkeit seit September 2015, vgl. E. 4.4.2), mithin frühestens am 1September 2016.

5.3    Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit und dadurch bedingte psychische und Verhaltensstörungen sowie insbesondere einer unbehandelten rheumatoiden Arthritis in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.4.1 und
E. 4.4.2 vorstehend). Zur Wiedererlangung beziehungsweise Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit hielten die Gutachter im August 2017 einen sechsmonatigen Entzug von Benzodiazepinen und Opiaten sowie eine adäquate, antirheumatische Behandlung als dringend angezeigt (vgl. E. 4.4.3 hiervor). RAD-Ärztin Dr. L.___ riet, den Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit ein Jahr nach Umsetzung der von den Gutachtern empfohlenen Massnahmen neu zu beurteilen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36 S. 5). Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist entsprechend erstellt, dass zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine vorgängige sechsmonatige Abstinenz sowie eine antirheumatische Behandlung erforderlich wäre.

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2017 erstmals darauf hingewiesen, dass diese ihren Gesundheitszustand mit der Durchführung einer sechsmonatigen Entwöhnungstherapie von Benzodiazepinen und Opiaten sowie einer adäquaten, antirheumatischen Behandlung wesentlich verbessern kann (Urk. 9/37). Gleichzeitig wies sie auf das im Rahmen der Einladung zum Erstgespräch (nicht aktenkundige) Informationsblatt «Invalidenversicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass sie aufgefordert sei, sich denjenigen Behandlungen oder Massnahmen zu unterziehen, die zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes beitrügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nehme die Beschwerdeführerin nicht an den entsprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungsgesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schreiben hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Ziffer 1).

    Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin folglich auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hingewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Massnahmen wurde ihr hingegen nicht gesetzt. Es sind auch keine Berichte von behandelnden Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aktenkundig. Dass die Beschwerdegegnerin einen Behandlungsplan eingefordert hätte oder sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erkundigt hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Vielmehr wird im Feststellungsblatt darauf verwiesen, dass keine neuen medizinischen Abklärungen getätigt wurden (Urk. 9/47 S. 2). Damit liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im Juli/August 2017 beurteilt werden könnte.

5.5    Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf verneinte, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adäquaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegenzuhalten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs (September 2016) nicht von einer rentenausschliessenden Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (vgl.
E. 4.4.3). Mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführter adäquater Behandlung war mithin - vorausgesetzt die Beschwerdeführerin begann im September 2017 mit der entsprechenden Behandlung - frühestens im März 2018 zu rechnen gewesen. Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin bisher ihr zumutbaren Behandlungen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit versprechen würden, widersetzt hat, wäre entsprechend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Nachdem im vorliegenden Verfahren jedoch gerade darauf verzichtet wurde, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu einer adäquaten Behandlung zu verpflichten, kann ihr nicht entgegengehalten werden, sie habe keine fachspezialärztliche Behandlung in Anspruch genommen resp. nicht sämtliche schadenmindernde Vorkehren ausgeschöpft. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit beizupflichten, als sich die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten. In diesem Sinne ist es ihr zumutbar, sich zur Entgiftungs- und qualifizierten Entwöhnungsbehandlung von Benzodiazepinen und Opiaten in stationäre Behandlung zu begeben sowie sich einer nach den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie entsprechenden antirheumatischen Behandlung zu unterziehen. Hierfür ist allerdings eine angemessene Anpassungszeit zuzubilligen (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten seitens der versicherten Person voraus, wobei diese durch ein Bedenk- und Mahnzeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nachteiligen Folgen ihres Verhaltens zu vergegenwärtigen (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1).

    Das Schreiben vom 2. November 2017 (Urk. 9/37) erfüllt die strengen Anforderungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.3 vorstehend) nicht. Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht zulässig, weshalb es bei der in der Konsensbeurteilung der Gutachter attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu bleiben hat (E. 4.4.3). Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt. Angesichts der ausdrücklichen gutachterlichen Empfehlung einer Entwöhnungstherapie sowie einer adäquaten, antirheumatischen Behandlung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollten.


6.    Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (September 2016) war die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung an einem geschützten Arbeitsplatz zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig, mit erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Steh-, Gehfähigkeit und Fingermotorik. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen.

6.1    Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 9/11) hätte die Beschwerdeführerin im Jahre 2016 Fr. 46'800.-- erzielt. Ob die Beschwerdeführerin auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach 2001 noch als Taxisfahrerin tätig gewesen wäre, erscheint mangels weiterer Anhaltspunkte nicht überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie dannzumal aus gesundheitlichen Gründen in den Innendienst wechselte. Ferner wäre ein höherer Verdienst als Fahrerin nicht
ausgewiesen (vgl. Urk. 9/5/4). Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- (Stand 2016) auszugehen.

6.2.    Die gutachterlich attestierte Restarbeitszeit ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2016 zu ermitteln. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der über alle Wirtschaftszweige erhobene Monatslohn (Zentralwert) für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 4'363.--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Stand 2016) ergibt sich hieraus ein Jahreseinkommen von Fr. 54'581.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 40-50 %, wobei hier praxisgemäss der Mittelwert von 45 % zu übertragen ist, ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 24'561.50. Den von den Gutachtern umschriebenen Einschränkungen hinsichtlich Geh- und Stehfähigkeit sowie hinsichtlich der Feinmotorik bezüglich Handfertigkeiten, ist zusätzlich mit einem Abzug Rechnung zu tragen, welcher vorliegend auf den Maximalwert von 25 % zu veranschlagen ist. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass vom Arbeitgeber infolge wiederkehrender Krankheitsabsenzen ein grösstmögliches Entgegenkommen zu erwarten ist, die Gutachter von einem «Nischenarbeitsplatz» gesprochen haben. Dies ergibt ein als Invalideneinkommen heranzuziehender Wert von Fr. 18'421.--.

6.3    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'379.-- oder ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 61 %. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres gegeben erwächst hieraus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2016.


7.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Ferner ist die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese in Zusammenhang mit der von ihr auferlegten Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 2. November 2017, Urk. 9/37) ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 2.3) durchführe und anschliessend – allenfalls gestützt auf eine erneute medizinische Abklärung (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin, Urk. 9/36 S. 5) – den Rentenanspruch erneut prüfe.


8.

8.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen.

    Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung (vgl. Urk. 11) keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand ermessensweise unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

8.3    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler