Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00520


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1992, absolvierte seine Lehre bei der Y.___ und arbeitet dort seit dem 16. August 2014 in einem 100 %-Pensum als Bauzeichner (vgl. Urk. 6/211 S. 2, Urk. 6/216).

    Der Versicherte leidet seit Geburt unter einer Gehörsschädigung (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Am 22. Mai 1993 (Urk. 6/4) wurde er erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle sprach ihm in der Folge wiederholt Leistungen zu, so etwa Sprachheilunterricht (Urk. 6/1), diverse Hilfsmittel (u.a. Phonis-Ear-FM-Anlage, Hörgeräte, Signalanlagen, Faxgeräte, Schreibtelefone, ein Mobiltelefon, Gesprächsdolmetscher für den Neulenker-Schleuderkurs und den WAB-Fahrkurs sowie für den Arbeitsplatz [Urk. 6/1, Urk. 6/20, Urk. 6/30, Urk. 6/40, Urk. 6/47, Urk. 6/59, Urk. 6/86, Urk. 6/108, Urk. 6/115, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/191, Urk. 6/199]), medizinische Massnahmen im Rahmen des Geburtsgebrechen Nr. 444 (angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit [Urk. 6/3, Urk. 6/85]), Sonderschulmassnahmen (Urk. 6/10, Urk. 6/12, Urk. 6/18, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk. 6/40), Pflegebeiträge respektive Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 6/9/1-2, Urk. 6/15, Urk. 6/28, Urk. 6/69), Kostengutsprachen im Rahmen der beruflichen Massnahmen respektive der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Urk. 6/82, Urk. 6/93, Urk. 6/102, Urk. 6/116, Urk. 6/129, Urk. 6/148). Am 14. Oktober 2014 (Urk. 6/197) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die beruflichen Massnahmen mit dem Abschluss der Lehre erfolgreich abgeschlossen seien.

1.2    Mit Gesuch vom 14. Oktober 2017 (Urk. 6/213) meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf die aufgrund seiner Hörbehinderung erschwerte Kommunikation (Alltag, Arbeitsplatz und Familie) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene an. Am 30. November 2017 meldete er sich zudem für eine berufliche Integration/Rente an (Urk. 6/217). Die IV-Stelle klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und veranlasste unter anderem eine Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 15. Februar 2018 [Urk. 6/230]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/231-236) verneinte sie mit Verfügung vom 2Mai 2018 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 6/239 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 4. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Mai 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2017 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen, damit diese hernach nochmals über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheide (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist(Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4     Auch im Bereich der Hilflosenentschädigung gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht zwar weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung, jedoch darf den Familienangehörigen keine unverhältnismässige Belastung entstehen. Vielmehr ist bei der Mitarbeit von Familienangehörigen stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010, E. 5.5 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei und keine medizinische Pflege oder Überwachung bestehe. Sie führte aus, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall könne aufgrund der Hörbehinderung ebenfalls nicht bejaht werden. Zwar seien die quantitativen Kriterien dafür erfüllt (Hörverlust rechts nicht korrigierbar, Hörverlust links auch korrigiert 60 %), jedoch nicht die qualitativen. Gestützt auf das Tagebuch des Beschwerdeführers und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. April 2018 liege der zeitliche Aufwand, für welchen der Beschwerdeführer bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten persönlich auf direkte Hilfe Dritter angewiesen sei, deutlich unter zwei Stunden pro Woche (S. 2-4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 4. Juni 2018 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, strittig seien seine Hilfsbedürftigkeit für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte und/oder die dauernde und regelmässige lebenspraktische Begleitung. Er sei hinsichtlich praktisch aller Kontakte mit anderen Personen ausserhalb seines engen Familien- und Freundeskreises auf die Übersetzung seiner Mutter oder eines Gebärdensprachdolmetschers angewiesen. Das ganz normale Leben bedinge regelmässig und dauerhaft verbale Kommunikation. Die Behauptung der Abklärerin, es fände keine Begleitung statt, sei zudem tatsachenwidrig. Er müsse, ausser beim Einkauf, bei allen Aussenkontakten begleitet oder unterstützt werden (S. 4-9). Bei der Abklärung über die lebenspraktische Begleitung mit einem Bedarf von unter zwei Stunden pro Woche handle es sich um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sämtliche amtlichen, behördlichen, versicherungstechnischen und administrativen Verrichtungen könne er nur mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers wahrnehmen. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass ihm eine verbale Kommunikation bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen unmöglich sei und er deshalb begleitet werden müsse (S. 9 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu Recht verneint hat.

    Der medizinische Sachverhalt ist dabei unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2). So leidet der Beschwerdeführer unter einem nicht korrigierbaren Hörverlust rechts und unter einem Hörverlust – mit Korrektur (Hörgerät) - links von 60 % (vgl. Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten und Hals-Gesichtschirurgie FMH, vom 11. Dezember 2017 [Urk. 6/224]).


3.    

3.1    Dem vom Beschwerdeführer am 14Oktober 2017 (Urk. 6/213) ausgefüllten Anmeldeformular zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ist zu entnehmen, dass er aufgrund seines Gehörschadens bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte hinsichtlich der Kommunikation im Alltag, am Arbeitsplatz und in der Familie betreffend die auf Dritthilfe angewiesen ist. Er könne keine Lautsprache über Hören wahrnehmen, auch spreche er anders, weshalb der gesellschaftliche Kontakt für ihn nicht einfach sei. Nicht angewiesen sei er auf Dritthilfe beim An-/Auskleiden, Aufsetzen/Absitzen/Abliegen, Essen, der Körperpflege und der Verrichtung der Notdurft (S. 3 f. Ziff. 4.1). Ebenso wenig sei er auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen oder bedürfe der persönlichen Überwachung (S. 4 f. Ziff. 4.2-3). Auf eine lebenspraktische Begleitung sei er nicht angewiesen, jedoch bedürfe er der Hilfeleistung um selbständig wohnen zu können (Blinkanlage, Hörgeräte), für Erledigungen und Kontakte ausserhalb seiner Wohnung bedürfe er der Begleitung eines Gebärdensprachdolmetscher (je nach Situation) und um eine Isolation zu verhindern sei er auf die Anwesenheit einer Drittperson, teilweise mit Gebärdensprachdolmetscher (am Arbeitsplatz) angewiesen (S. 5 f. Ziff. 5.1).

3.2

3.2.1    Am 13Februar 2018 klärte die IV-Stelle die Verhältnisse zu Hause beim Beschwerdeführer ab. Gemäss Abklärungsbericht vom 15Februar 2018 (Urk. 6/230) war nebst der Abklärungsperson, dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, welche ebenfalls gehörlos ist, die Mutter des Beschwerdeführers anwesend. Letztere übernahm die Rolle der Gebärdensprachdolmetscherin.

3.2.2    Der Beschwerdeführer gab an, zu Hause könne er ohne Probleme funktionieren. Seine Ehefrau, die Familie und die Freunde würden die Gehörlosensprache kennen. Aufgrund der Hörbehinderung könnten er und seine Frau mit ihrem 1,5-jährigen Sohn A.___ kaum verbal kommunizieren. Ihnen sei es wichtig, dass A.___ die mündliche Sprache lerne. Bisher spreche der Junge nicht. Als Hilfsmittel habe der Versicherte die Hörgeräte, eine Blinkanlage und einen Dolmetscher. Er sei funktionell selbständig und es bestünden keine Einschränkungen bezüglich Ankleiden/Ausziehen, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Er könne ohne Hilfsmittel frei gehen, habe einen Führerausweis und könne sich örtlich und zeitlich problemlos orientieren. Den Arbeitsweg könne er selbständig bewältigen. Er pflege gesellschaftliche Kontakte an der Arbeitsstelle sowie zu Hause mit seiner Familie und auch mit Freunden (S. 2).

    Weiter führte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson aus, ohne Hörgerät sei er taub. Mit dem Hörgerät links habe er eine minime Resthörfähigkeit. Er könne Stimmen hören. Die gesprochenen Wörter verstehe er nicht. Er sei auf das Lippenlesen angewiesen. Am Arbeitsplatz benötige er jeweils zwei- bis dreimal im Monat für jeweils zwei bis drei Stunden einen Dolmetscher. Daneben gebe es private spontane Dolmetschereinsätze. Beispielsweise für Arztbesuche, einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle, die Hochzeit des Bruders. Diese Anlässe fielen circa sechs Mal im Jahr an. Seine Mutter sei jeweils für sämtliche Arztbesuche, die zum ersten Mal stattfänden, anwesend. Seine Mutter habe für ihn, seine Ehefrau und seinen Sohn eine Vollmacht bei den Ärzten. Aktuell sei die Unterstützung durch seine Mutter relativ hoch aufgrund der Schwangerschaft und – Komplikationen seiner Ehefrau sowie wegen A.___. Zudem planten sie einen Umzug. Auch dafür benötigten sie die Unterstützung seiner Mutter. Sobald das zweite Kind da sei, werde sich der Aufwand für Übersetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nochmals deutlich erhöhen. Der Aufwand sei sehr variabel. Durchschnittlich fünfmal pro Woche seien Telefonate via Facetime mit seiner Mutter notwendig. Er besuche mit seiner Familie oftmals am Wochenende seine Eltern, dies auch damit sein Sohn die gesprochene Sprache so oft wie möglich höre. Er sei der Meinung, dass er durchschnittlich eine halbe Stunde pro Tag auf eine Unterstützung angewiesen sei (S. 3 f.).

3.2.3    Die Abklärungsperson stellte in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 11Dezember 2017 ab und berücksichtigte die dort gestellten Diagnosen (vgl. E. 2.3). Sie führte aus, es sei absolut glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mehrmals pro Woche mit seiner Mutter in Kontakt stehe. Die Familie werde in diversen Abläufen von seiner Mutter in der Gebärdensprache und Lautsprache mit Dritten unterstützt. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer über gute kognitive Ressourcen verfüge. Er arbeite 100 % und erwirtschafte ein gutes Einkommen. Er selbst könne die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sicherstellen. In seiner Familie beherrschten die meisten Menschen die Gebärdensprache. Seine Ehefrau sei ebenfalls hörbehindert und könne die Gebärdensprache. Sein Sohn wachse in diesem Umfeld auf. Für das Kind werde der Umgang mit der Gebärdensprache ganz normal sein. Somit sei der Beschwerdeführer in seinem Alltag für seine Pflege der gesellschaftlichen Kontakte weitgehend selbstständig. Sämtliche Einsätze Dritter für die Betreuung des Sohnes könnten nicht berücksichtigt werden. Natürlich wünschten sich die Eltern, dass der Sohn "die normale verbale Kommunikation erlernt". Hierbei handle es sich zum Grossteil um eine methodisch-pädagogische Unterstützung für den Sohn. Dieser Aufwand könne nicht im Rahmen der Hilflosenentschädigung im Sonderfall berücksichtigt werden. Auch die Unterstützung der Mutter für die Ehefrau für die ärztlichen Schwangerschaftskontrollen könnten nicht angerechnet werden. Aufgrund der Schilderungen vor Ort seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt (S. 4).

3.2.4    Weiter führte die Abklärungsperson aus, eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen, da keine Begleitung stattfinde. Der zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Der Beschwerdeführer könne kognitiv und körperlich sämtliche Arbeiten selbstständig durchführen. Neben seiner Vollzeittätigkeit beteilige er sich aktiv an den Haushaltsarbeiten und der Kinderbetreuung. Es bestehe weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine persönliche Überwachung (S. 4 f.).

3.3    Dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 9. April 2018 (Urk. 6/233 und 235) eine Auflistung (Tagebuch) von Situationen ein, bei welchen er für die Kommunikation in der Zeit vom 24. März bis 8. April 2018 auf eine Drittperson angewiesen war. Dabei wurde er entweder durch seine Mutter (M) in der Gebärdensprachübersetzung (G) oder telefonisch (T) oder mittels B.___-Telefonvermittlung (R) unterstützt. Der Aufstellung lässt sich Folgendes entnehmen (Urk. 6/236):

    

Datum

Unterstützung

Min.

24. März 2018

Beratung über neue Waschmaschine/Tumbler (M/G) beim C.___

50

25. März 2018

Notfallabklärung Unfall Kind im D.___ (M/T)

15

26. März 2018

Arztvisite Kind D.___ (M/G)

90

26. März 2018

Nachfrage Gesundheit Kind D.___ (M/T)

10

27. März 2018

Arztzeugnis/Schilderung Gesundheit Kind D.___ (M/T)

5

27. März 2018

Arztzeugnis seiner Frau (Nachweis für seine Arbeit) (M/T)

5

27. März 2018

Information Arbeitgeber über Abwesenheit am Arbeitsplatz (P)

10

28. März 2018

Abklärung über Steckdose in der Wohnung beim Elektriker (M/T)

15

3. April 2018

Fragen zur Buchung hinsichtlich des ungeborenen Kindes beim Reisebüro (M/T)

15

3. April 2018

Korrektur der Buchung der Sommerferien bei der Verwaltung der Ferienwohnung (M/T)

10

4. April 2018

Nachfragen wegen Schadendeckung bei der Versicherung (M/T)

10

4. April 2018

Diverse Fragen für den Umzug/Übergabe mit der Immobilienmaklerin (P)

15

4. April 2018

Abklärungen wegen Umzug bei der E.___ (P)

20

4. April 2018

Adressänderung/Fragen Policenänderung bei der Krankenkasse (P)

10

5. April 2018

Vorbereitung Besichtigung / Situation Hobbyraum bei der Immobilienmaklerin (P)

10

7. April 2018

Abklärung Kopfbeule Kind im D.___ (M/T)

5

7. April 2018

Beratung für die Schuhe Kind im Schuhladen (M/G)

30

8. April 2018

Übersetzung Kauf Jahreskarte Zoo (M/G)

10

8. April 2018

Beratung wegen Kopfwunde Kind in Apotheke (M/G)

15


Total in Minuten

350

3.4    Nach Vorlage dieser Auflistung führte die Abklärerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 (Urk. 6/238 S. 2 f.) dazu aus, ein Grossteil der zeitlichen Angaben würden sich auf den Sohn, die Ehefrau und das ungeborene Kind beziehen. Sämtliche Unterstützung und Übersetzung für die medizinische Betreuung des Sohnes könne zeitlich nicht angerechnet werden. Medizinische Notfälle/Unfälle würden nicht regelmässig auftreten. Es gebe Wochen, in denen häuften sich die Besuche beim Kinderarzt. Dann sei ein Kind in der Regel wieder für mehrere Wochen/ Monate gesund und bedürfe keiner medizinischen Behandlung. Mit diesen unvorhergesehenen Ereignissen müssten sich alle Eltern auseinandersetzen und sich entsprechend organisieren. Auch der Zeitaufwand für die ärztliche Betreuung der Ehefrau, die mit dem zweiten Kind in Erwartung sei, könne nicht berücksichtigt werden (S. 2).

    Weiter stellte die Abklärerin fest, es gelte herauszufiltern, in welchen Punkten der Beschwerdeführer für sich persönlich bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf direkte Hilfe Dritter angewiesen sei. Die Invalidenversicherung sei eine Personenversicherung. Dementsprechend könne die Hilfe für eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall bzw. für die Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nur für diejenige Person berücksichtigt werden, welche versichert sei. Bei erwachsenen schwerhörigen Personen seien die Voraussetzungen nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssten im Einzelfall abgeklärt werden. Diverse Abläufe könnten heute problemlos im Internet durchgeführt werden. Es gebe diverse Testberichte von neuen technischen Geräten. In diesen Testberichten seien die wesentlichen Merkmale z.B. für den Kauf einer neuen Waschmaschine ersichtlich. Zudem könnten diese oftmals auch online gekauft und direkt nach Hause geliefert werden. Dass aktuell aufgrund des Umzuges der Familie in eine neue Wohnung ein Mehraufwand an administrativen Abklärungen entstehe, sei nachvollziehbar. Hierbei handle es sich um eine vorübergehende Situation. Nach dem Umzug werde sich dieser Aufwand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stark reduzieren. Viele Fragen, Informationen und Antworten liessen sich heute mit den elektronischen Medien (Smartphone, Internet, E-Mail) klären. So könnte der Beschwerdeführer z.B. ein Anliegen schriftlich schildern und die Antwort abwarten. Dieses Vorgehen sei heute bei Krankenkassen, Versicherungen und der Wohngemeinde üblich (S. 2 f.).

    Ferner verfüge der Beschwerdeführer über gute kognitive Ressourcen. Er könne lesen, schreiben und arbeite Vollzeit. Er habe einen Führerausweis, besitze ein Auto und lebe gemeinsam mit seiner Familie in einer Wohnung. Somit könne er mit anderen Menschen in Kontakt treten. Es bestehe keine Gefahr einer drohenden Isolation. Zeitlich berücksichtigt werden könnten z.B. die Telefonate mit der B.___ für Besprechungen mit dem Arbeitgeber. Auch spezielle Ereignisse wie z.B. der Kauf einer Jahreskarte vom Zürich-Zoo oder der Besuch in der Apotheke könnten zeitlich berücksichtigt werden. Hierbei handle es sich jedoch um sporadische Anliegen. Der zeitliche Aufwand liege somit deutlich unterhalb von zwei Stunden pro Woche (S. 3).


4.    Unstrittig und aktenmässig ausgewiesen – nach der medizinischen Sachlage, den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Einschätzung der Abklärungsperson (vgl. E. 2.1-3; E. 4.1-4) - ist, dass der Beschwerdeführer weder in schwerem oder in mittelschwerem Grad hilflos ist, noch, dass er bezüglich einer leichten Hilflosigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b) oder einer besonders aufwändigen Pflege bedarf (lit. c).

    Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könnte (lit. d) oder wenn er dauernd auf lebenspraktische Begleitung (lit. e) im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen wäre (vgl. E. 1.2).


5.

5.1    Unter gesellschaftlichen Kontakten sind die zwischenmenschlichen Beziehungen zu verstehen, wie sie der Alltag mit sich bringt (zum Beispiel Lesen, Schreiben, Besuch von Anlässen usw.; vgl. das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015 Rz 8023). Bei erwachsenen schwerhörigen Personen sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht grundsätzlich erfüllt. Die Bedingungen müssen vielmehr im Einzelfall abgeklärt werden (KSIH Rz 8066 Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22. Oktober 1998 E. 2).

    Die benötigte Hilfe ist dabei regelmässig im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV – im Gegensatz zur Regelmässigkeit bei der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 3 IVV (vgl. dazu E. 1.3) - wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat - wie etwa bei unvermittelt alle zwei bis drei Tage auftretenden Anfällen (vgl. KSIH Rz 8025). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3).

5.2    Der Beschwerdeführer ist schwer hörgeschädigt (vgl. E 2.3), womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Sinnesstörung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 114/98 vom 22. Oktober 1998 E. 2 aa). Er sieht sich deswegen in der Kontaktpflege als dermassen eingeschränkt, dass seines Erachtens ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht (E. 2.2). Er brachte dazu in seiner Beschwerdeschrift vor, er sei hinsichtlich praktisch aller Kontakte mit anderen Personen ausserhalb seines engen Familien- und Freundeskreises auf Übersetzung einer Drittperson angewiesen und insbesondere hätte die Beschwerdegegnerin die ausserhäusliche Kontaktpflege wegen des Sohnes aufgrund seiner Fürsorgepflicht für die Eruierung seiner Hilfsbedürftigkeit berücksichtigen müssen (vgl. Urk. 1 S. 5-7 Ziff. 5-11).

5.3

5.3.1    Der Beschwerdeführer nimmt Dritthilfe in Form der B.___-Telefonvermittlungen und durch telefonische Unterstützung oder Gebärdensprachen-Vermittlung durch seine Mutter für verschiedenste Verrichtungen in Anspruch (vgl. E. 3.3). Anlässlich der Abklärung bei ihm zuhause gab er zudem an, private spontane Dolmetschereinsätze gebe es circa sechs Mal im Jahr beispielsweise für Arztbesuche, Erste-Hilfe-Kurse für Kindernotfälle, die Hochzeit seines Bruders (vgl. E. 3.2.2).

5.3.2    Im Allgemeinen ist der Beschwerdeführer in der Fortbewegung nicht eingeschränkt, verfügt über einen Führerausweis und kann sich örtlich und zeitlich problemlos orientieren. Er trägt ein von der Beschwerdegegnerin als Hilfsmittel finanziertes Hörgerät, welches es ihm zumindest erlaubt, Stimmen wahrzunehmen, wenn er auch nicht die gesprochenen Wörter versteht. Dies kann er jedoch teilweise – vor allem bei ihm bekannten Personen - durch Lippenlesen kompensieren. Daneben ist es ihm möglich, sich mündlich zu äussern, auch wenn er seinen Angaben gemäss anders spricht und der gesellschaftliche Kontakt r ihn deswegen nicht einfach ist. Weiter hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich schriftlich auszudrücken und zu kommunizieren (z. B. brieflich, per SMS, via E-Mail). Weiter ist er im Besitz eines Schreibtelefonapparates und eines Telefaxgerätes, welche ebenfalls von der Beschwerdegegnerin finanziert worden sind, und ihm eine gewisse Kommunikation zur Pflege von Kontakten ermöglichen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2.2).

5.3.3    Der Beschwerdeführer pflegt nach eigenen Angaben gesellschaftliche Kontakte an der Arbeitsstelle, zuhause mit seiner Familie und auch mit Freunden. Im familiären Umfeld beherrschen die meisten Personen, so etwa die Ehefrau, welche selbst gehörlos ist, und die Mutter des Beschwerdeführers die Gebärdensprache. Gleiches gilt für seinen Freundeskreis (E. 3.2.2). Damit besteht in einem gewissen Umfang eine aktive Kontaktpflege im privaten Umfeld.

5.3.4    Der Beschwerdeführer ist voll erwerbstätig und arbeitet als Bauzeichner bei der Y.___ in einem 100 %-Pensum (vgl. Urk. 6/211 S. 2). Zur Unterstützung gewährte ihm die Beschwerdegegnerin am 17. Oktober 2014 (Urk. 6/191) befristet bis am 31. August 2019 als Hilfsmittel dafür zudem einen Gebärdensprachdolmetscher. Diesen benötigt er sporadisch zwei- bis dreimal im Monat für jeweils zwei bis drei Stunden. Sonst ist der Beschwerdeführer bei der Arbeit zur Kontaktpflege auf keine Unterstützung angewiesen. Den Arbeitsweg bewältigt er selbständig. Im beruflichen Umfeld besteht – unter Berücksichtigung des gewährten Hilfsmittels des Gebärdensprachdolmetschers - keine zu berücksichtigende regelmässige und erhebliche Dritthilfe in der Kontaktpflege.

5.3.5    Nicht von der Hand zu weisen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für gewisse notwendige behördliche Verrichtungen oder Aussenkontakte auf Dritthilfe (Gebärdensprachdolmetscher) angewiesen ist. Dabei ist ihm zuzustimmen, dass die im Zusammenhang mit seiner familienrechtlichen Fürsorgepflicht stehenden notwendigen Verrichtungen für die Eruierung seiner Hilflosigkeitwie von ihm vorgebracht und entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 5-8 Ziff. 5-15, Urk. 2 S. 3) - zu berücksichtigen sind.

    Einerseits ist diesbezüglich jedoch zu beachten, dass er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht die Auswirkungen des Gesundheitsschadens durch geeignete organisatorische Massnahmen zu mildern hat (vgl. E. 1.4) und anderseits, dass die von ihm in seiner tabellarischen Auflistung aufgeführten Tätigkeiten (vgl. E. 3.3) nicht die rechtssprechungsmässig geforderte zeitliche Intensität an die Regelmässigkeit erfüllen (vgl. E. 5.1). Es handelt sich bei den aufgelisteten Verrichtungen nicht um täglich auftretende Zwischenfälle, sondern um punktuelle Geschehnisse. Ein Kauf einer Waschmaschine wird allenfalls etwa alle zehn Jahre notwendig. Ein Unfall eines Kindes kann zwar ab und zu vorkommen, jedoch bestimmt nicht in einem täglichen Rhythmus. Aufwendungen im Zusammenhang mit Ferienreisen stehen eventuell zwei- bis dreimal im Jahr an. Ein Umzug kommt vielleicht alle paar Jahre vor. Auch in Würdigung in der Gesamtheit der geschilderten Verrichtungen handelt es sich - insbesondere mit Blick auf den Unfall sowie den Umzug - um ein aussergewöhnliches Zusammentreffen spärlicher Ereignisse, welche unter alltäglichen Umständen nicht in gehäufter Form auftreten. Daneben wären gewisse der aufgelisteten Verrichtungen – im Hinblick auf die bestehende Schadenminderungspflicht - auch etwa in E-Mail-Form möglich gewesen (z.B. Information Arbeitgeber über Abwesenheit, Anfragen Reisebüro, AXA-Versicherung und Immobilienfirma).

5.4    Insgesamt kann unter den geschilderten Umständen nicht von einer regelmässigen Inanspruchnahme erheblicher Dienstleistungen Dritter im Sinne einer täglich benötigten Unterstützung zur Kontaktpflege angenommen werden (vgl. E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht einzig aufgrund von regelmässiger und erheblicher Dritthilfe möglich gesellschaftliche Kontakte zu pflegen. Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund einer leichten Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht demnach nicht.


6.

6.1    Gemäss Rz 8051 KSIH kann ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV angenommen werden, wenn eine Person ohne Begleitung nicht in der Lage ist, das Haus für bestimmte notwendige Verrichtungen und Kontakte (Einkaufen, Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen) zu verlassen. Eine lebenspraktische Begleitung ist dann regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (vgl. E. 1.3). Mit der Quantifizierung der lebenspraktischen Begleitung von zwei Stunden pro Woche wird eine minimale durchschnittliche Intensität an lebenspraktischer Begleitung normiert, wann eine entsprechende Entschädigung der Invalidenversicherung gerechtfertigt ist (BGE 133 V 450 E. 6.2).

6.2    Der Beschwerdeführer brachte bezüglich der lebenspraktischen Begleitung vor, er müsse, ausser beim Einkauf, bei allen Aussenkontakten begleitet werden. Bei der Abklärung über die lebenspraktische Begleitung mit einem Bedarf von unter zwei Stunden pro Woche handle es sich daher um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sämtliche amtlichen, behördlichen, versicherungstechnischen und administrativen Verrichtungen könne er nur mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers wahrnehmen. Die Beschwerdegegnerin übersehe, dass ihm eine verbale Kommunikation bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen unmöglich sei. Die Behauptung der Abklärerin, es fände keine Begleitung statt, sei zudem tatsachenwidrig (E. 2.2).

    Die Beschwerdegegnerin hat – gestützt auf die Stellungnahme der Abklärerin (E. 3.4) - einen gewissen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV anerkannt, so etwa die Telefonate mit B.___ für die Besprechung mit dem Arbeitgeber, den Kauf der Zoo-Jahreskarte oder den Besuch in der Apotheke (Urk. 1 S. 3 unten). Sie kam jedoch zum Schluss, dass der zu berücksichtigende zeitliche Aufwand pro Woche deutlich unter den rechtsprechungsmässig geforderten zwei Stunden liege. Diverse in der Auflistung vom Beschwerdeführer (E. 3.3) aufgeführte Verrichtungen anerkannte sie für die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung aufgrund deren vorübergehenden Charakters, der im Hinblick auf die Schadenminderungspflicht bestehenden Möglichkeiten der Verrichtung in anderer Form (Smartphone, Internet, E-Mail) oder weil es sich um Leistungen für andere Personen handelt, nicht an (E. 3.4 und Urk. 1 S. 3).

6.3    Grundsätzlich ist es dem Beschwerdeführer möglich für jegliche Verrichtungen seine Wohnung zu verlassen. So arbeitete er zu 100 % und braucht nach eigenen Angaben für seine Einkäufe keine Unterstützung. Er nimmt jedoch für verschiedene ausserhäusliche Kontakte Hilfe in Form einer Gebärdensprachübersetzung in Anspruch. Aus der von ihm eingereichten Auflistung ist ersichtlich, dass er in den 16 Tagen vom 24. März bis zum 8. April 2018 insgesamt 350 Minuten eine solche Dritthilfe in Anspruch genommen hat (vgl. E. 3.3). Dies entspräche einem durchschnittlichen wöchentlichen Aufwand von 153.125 Minuten (350 Min./ 16 Tage x 7 Tage).

    Zu Recht berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Aufwand im Zusammenhang mit dem Umzug nicht, handelt es sich dabei doch um eine vorübergehende Situation. Diese kann mit Bezug auf den geforderten Aspekt der Regelmässigkeit sowie der Dauerhaftigkeit der notwendigen lebenspraktischen Begleitung keine Berücksichtigung finden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Damit sind die diesbezüglichen Positionen vom 4. und 5. April 2018 im Umfang von total 55 Minuten für die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung unbeachtlich.

    Weiter ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass – aufgrund der bestehenden Schadenminderungspflicht (E. 1.4) – wenn möglich für die Informationsbeschaffung respektive den kommunikativen Austausch auf elektronische Medien zurückzugreifen ist (Internet, Smartphone, E-Mail). Nachvollziehbar wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass heutzutage für den Kauf neuer technischer Geräte wie Waschmaschinen online einschlägige Testberichte mit Angaben über die wesentlichen Merkmale zugänglich sind und sich Käufe samt Lieferung in Online-Shops gegebenenfalls mit Benutzung von Online-Kontaktformularen oder einem E-Mail-Austausch – erledigen lassen. Folglich ist die Position über die Beratung über die Waschmaschine/Tumbler vom 23. März 2018 im Umfang von 50 Minuten für die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung unbeachtlich. Gleich verhält es sich mit der Beratung über die Ferien. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Organisation einer Reise – wie vom Beschwerdeführer behauptet (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 14 f.) – nicht auf schriftlichem Weg möglich sein sollte. Bestes Beispiel sind die von ihm in der Beschwerdeschrift aufgeführten Fragen, welche im Zuge einer Reiseplanung aufkommen könnten. Warum solche nicht auch per E-Mail an ein Reisebüro gerichtet werden können, ist nicht nachvollziehbar. Dementsprechend sind daher auch die Positionen zu den Ferien vom 3. April 2018 im Umfang von total 25 Minuten für die Beurteilung der lebenspraktischen Begleitung unbeachtlich.

    Darüber hinaus wären selbst etwa die von der Beschwerdegegnerin angerechneten Verrichtungen des Kaufs einer Zoojahreskarte online (vgl. https://-www.zoo.ch/de/onlineshop?taxonomy_entity_index_tid_depth=366&apply_filter=yes ) oder die Information an den Arbeitgeber bezüglich Abwesenheit per E-Mail möglich.

6.4    Insgesamt resultiert aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Auflistung (E. 3.2-3) unter Berücksichtigung seiner Schadenminderungspflicht ein regelmässiger Zeitaufwand für lebenspraktische Begleitung von – bei grosszügiger Betrachtungsweise - höchstens 96.25 Minuten pro Woche ([350 Min. – 55 Min. (Umzug) – 50 Min. (Beratung Waschmaschine) – 25 Min. (Reise)] / 16 Tage x 7 Tage). Damit wird der erforderliche Umfang von zwei Stunden pro Woche für die Annahme einer leichten Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV nicht erreicht.

6.5    In Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage (vgl. E. 4-6.4) sind von den eventualiter beantragten Abklärungen (Urk. 1 S. 2) keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

6.6    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz seiner schweren Gehörsschädigung auch ohne regelmässige und erhebliche Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (E. 5), und dass sein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht den für die Annahme einer leichten Hilflosigkeit erforderlichen Umfang von zwei Stunden pro Woche nicht erreicht (E. 6). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller