Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00521


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, war mit einem Pensum von 30 % als Arztsekretärin und daneben als Bäuerin im eigenen Familienbetrieb und im Haushalt tätig (Urk. 6/3/4 und 6/10). Am 28. Januar 2010 stürzte sie auf einer steilen Treppe und klemmte sich die linke Hand bei einer Falltür ein (Urk. 6/13/89). Die ÖKK als zuständiger Unfallversicherer übernahm die Heilbehandlungskosten und richtete der Versicherten bis zum 23. März 2011 Taggelder aus (Urk. 6/13/82 und 6/12/36-38). Ab dem 6. April 2011 bezog die Versicherte Leistungen des kollektiven Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12/1 ff.).

1.2    Am 16März 2012 meldete sich die Versicherte wegen chronischen Rückenschmerzen und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Diese zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/12) und des Unfallversicherers (Urk. 6/13) bei. Überdies tätigte sie weitere erwerbliche (Urk. 6/10 und 6/16) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/14-15). Wie mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 in Aussicht gestellt (Urk. 6/18-19), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. August 2012 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 6/20).

1.3    Vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 arbeitete die Versicherte mit einem Pensum von rund 30 % als Arztsekretärin für die Y.___ (Urk. 6/24/7). Ab dem 1. Juli 2015 war sie mit einem Pensum von 40 % als Betreuerin ohne Fachausbildung bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/28/1 und 6/78/3). Am 16. Juli 2015 stürzte die Versicherte beim Velofahren und erlitt eine Verdrehung/Verstauchung des linken Handgelenks sowie Prellungen an der linken Schulter und am linken Knie (Urk. 6/70/6). Sie bezog darauf Unfallversicherungsleistungen der Suva (Urk. 6/70/9), welche mit Verfügung vom 26. Januar 2016 per 11. September 2015 eingestellt wurden, da der Status quo sine zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei (Urk. 6/70/114-115; vgl. auch Urk. 6/70/135-150). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/70/126) wies die Suva mit Entscheid vom 27. Mai 2016 ab (Urk. 6/70/135).

1.4    Im Februar 2016 hatte sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet und geltend gemacht, sie leide unter Beschwerden am Rücken, an der linken Hand und an der Psyche (vgl. Urk. 6/24). In der Folge reichte sie aufforderungsgemäss Unterlagen ein, um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 6/27-32). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva betreffend den Unfall vom 16. Juli 2015 bei (Urk. 6/70) und klärte die erwerblichen (Urk. 6/31, 6/36, 6/76 und 6/78) und die medizinischen (Urk. 6/35, 6/37, 6/41-58, 6/69, 6/71, 6/73 und 6/75) Verhältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf, Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb und Haushalt ab (Urk. 6/88). Mit schriftlicher Mitteilung vom 4. August 2017 erteilte die IV-Stelle der Versicherten, welche seit dem 1. Oktober 2016 für zwei Wochenstunden als Aufgabenhilfe und sechs Wochenstunden als Klassenassistenz angestellt war (Urk. 6/76), Kostengutsprache für eine Umschulung zur Klassenassistenz (Urk. 6/81). Am 11. September 2017 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als demnächst erfolgreich abgeschlossen (Urk. 6/89). Sie holte einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. November 2017 ein (Urk. 6/91) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Februar 2018 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/95). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 6/101). Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 6/103).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Mai 2018 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte sie ein Schreiben des Psychiaters Dr. A.___ vom 22. Mai 2018 ein (Urk. 3/5). Die IV-Stelle schloss am 16. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt (Urk. 7). Der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung vom 20. September 2018 davon Kenntnis gegeben, dass innert Frist keine Replik eingegangen sei (Urk. 9).

    Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).


2.    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 40 % erwerbstätig, zu 22 % im Haushalt und zu 38 % im landwirtschaftlichen Betrieb tätig. Im Erwerbsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von 25,62 %, da die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der Tätigkeit als Klassenassistenz zu 30 % eingeschränkt sei. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 15,9 % und bei der Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb sei die Beschwerdeführerin zu 52 % eingeschränkt. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 30,01 %, welcher keinen Anspruch auf Rentenleistungen zu begründen vermöge (Urk. 2).

    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, es treffe nicht zu, dass sie in der Tätigkeit als Klassenassistenz zu 70 % arbeitsfähig sei. Vielmehr sei gestützt auf die Ausführungen ihres behandelnden Psychiaters Dr. A.___ von einem zumutbaren 25%-Pensum als Klassenassistenz mit einer 30%igen Leistungsminderung auszugehen (Urk. 1 und 6/101/1; vgl. Urk. 3/5).

    In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2016 vertrat die Beschwerdegegnerin neu die Auffassung, im Erwerbsbereich bestehe gar keine Einschränkung, da das strukturierte Beweisverfahren ergebe, dass aus versicherungsrechtlicher Sicht kein invalidisierendes psychisches Leiden vorliege. Die Befunde seien nicht stark ausgeprägt. Es handle sich nicht um eine schwere psychische Erkrankung. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung und erfahre grosse Unterstützung ihrer Familie. Es lägen Ressourcen vor, welche die Arbeitsfähigkeit positiv beeinflussten. Auch ein sozialer Rückzug habe nicht stattgefunden (Urk. 5).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Februar 2016 (Urk. 6/24) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 24. August 2012, mit welcher (unter anderem) ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war (Urk. 6/20), und der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.

3.2    Die Verfügung vom 24. August 2012 beruhte im Wesentlichen auf den Berichten des die Beschwerdeführerin bereits damals behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 25. April 2012 (Urk. 6/14), des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. Mai 2012 (Urk. 6/15/6-9) und einer ergänzenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/17/3; vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juni 2012, Urk. 6/17).

    Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. April 2012 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig abgeklungene mittelschwere Episode (ICD-10: F33.21), gegenwärtig noch leicht (ICD-10: F33.11) aufgeführt (Urk. 6/14/3).

    Der Hausarzt Dr. B.___ hatte die folgenden - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 6/15/6):

    Chronisches thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Status nach Laminektomie BWK5 und Resektion eines spinalen Meningeoms (05.04.2006)

    Status nach arthroskopischer LBS-Tenotomie und Weichteil-Tenodese mit AC-Resektion und Débridement bei Unterflächenläsion der Supraspinatussehne links (13.01.2011)

    Schmerzverarbeitungsstörung bei rezidivierender postoperativer Anpassungsstörung mit jeweils depressiver Reaktion

    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig abgeklungen

    Der RAD vertrat darauf die Auffassung, es liege eine Schmerzverarbeitungsstörung, ein ätiologisch-pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare Grundlage, vor. Es seien den medizinischen Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen seien nicht vorhanden (Urk. 6/17/3).

3.3    Die Beschwerdegegnerin schloss sich verfügungsweise der Beurteilung des RAD vollumfänglich an (Urk. 6/20).


4.

4.1    Am 7. Januar 2014 wurde aufgrund einer am 1. August 2013 erlittenen Distorsion ein MRI des linken oberen Sprunggelenkes durchgeführt. Es wurden teils regrediente posttraumatische Veränderungen sowie teils stationäre Veränderungen im Sinne einer chronischen Mehrbelastung festgestellt (Urk. 6/44).

4.2    Eine Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter am 3. Februar 2015 zeigte eine kleine interstitielle Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne und am Ansatz der Subscapularissehne sowie einzelne oberflächliche Knorpeldefekte am Glenoid (Urk. 6/70/66).

4.3    Nach dem Sturz vom 16. Juli 2015 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie, Leitender Arzt an der D.___, im Bericht vom 7. September 2015 eine ausgeprägte Handgelenksdistorsion mit partieller TFC-Läsion und partieller SL-Läsion sowie kleinem SL-Ganglion Handgelenk links und eine ältere knöcherne Aussprengung der dorsalen Radiuslippe links (Urk. 6/53/1; vgl. auch Urk. 6/35/6). Die mitgebrachten MRI-Aufnahmen vom 19. August 2015 zeigten eine Strukturveränderung im Bereich des fovealen Ansatzes des TFC am Ulnakopf, eine partielle SL-Läsion im zentralen Anteil und zudem ein kleines freies Knochen-Ossikelchen der palmaren Lippe am distalen Radius sowie nebenbefundlich ein kleines SL-Ganglion im scapholunären Übergang (Urk. 6/53/1-2; vgl. Urk. 6/70/58-59).

    Dr. C.___ bescheinigte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit der Konsultation am 2. September 2015 (Urk. 6/28/4-5, 6/35/6 und 6/52/2) und beurteilte eine Rekonvaleszenz innert 6 bis 10 Monaten als angemessen (Urk. 6/28/13-14).

4.4    Eine erneute Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter am 8. September 2015 ergab keine neue Läsion der Rotatorenmanschette und vorbestehend eine kleine interstitielle Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne. Überdies ersahen die Radiologen einen etwas vernarbten Ansatz der Subscapularissehne, geringe oberflächliche Knorpeldefekte am Glenoid und eine Bursitis subacromialis/subdeltoidea (Urk. 6/70/50).

4.5    Vom 4. bis zum 14. Dezember 2015 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung im E.___ auf, da sie sich einer mikrochirurgischen Dekompression L4/5 beidseits mit Sequestronukleotomie von links und einer Neurolyse der L5-Wurzeln beidseits unterziehen musste (Urk. 6/28/10-14 und 6/32/1-2). Es zeigte sich darauf ein sehr gutes Behandlungsergebnis (Urk. 6/49).

4.6    Am 23. Dezember 2015 suchte die Beschwerdeführerin die Schmerzsprechstunde des E.___ auf. Seit der Operation vom 4. Dezember 2015 habe sich die chronische Lumboischialgie deutlich gebessert; die Ischialgien seien gänzlich verschwunden und es bestünden nur noch leichte belastungsabhängige lumbale Schmerzen. Aktuell im Vordergrund stünden die Schmerzen im Bereich der mittleren und unteren Brustwirbelsäule sowie auch Schmerzen im Bereich der linken Schulter (Urk. 6/41/1). Es wurden ihr eine intensivierte Physiotherapie mit dem Ziel einer Rumpfstabilisierung und eine Reduktion der Schmerzmedikation empfohlen (Urk. 6/41/2).

4.7    Der Psychiater Dr. A.___ hielt in einem Bericht vom 22. März 2016 fest, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2011 ambulant. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig noch leicht bis mittel (ICD-10: F33.11), und akzentuierte (ängstlich-abhängige) Persönlichkeitszüge bei belastenden Erfahrungen in der Kindheit und Jugendzeit (Urk. 6/37/1).

    Die Beschwerdeführerin habe das anfänglich gut verträglich Dulexetin nach dem Absetzen Ende 2013 und einer erneuten Verschlechterung nicht mehr toleriert. Es habe zu innerer Unruhe und vermehrten Schlafstörungen geführt. Fluoxetin morgens und Trittico zur Nacht hätten einen ungenügenden Effekt gezeigt. Seit Sommer 2015 gebe es eine Teilresponse mit Venlafaxin und Trittico (Urk. 6/37/2).

    In den Jahren 2011 bis 2015 hätten nie ein gutes Befinden und nie eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Das Beschwerdebild sei eine Mischung aus hartnäckigen Schmerzen an den körperlichen Schwachstellen Rücken/Schulter und in den letzten zwei Jahren zunehmend Händen, links mehr als rechts, sowie einer anhaltenden Depressivität. Es bestehe eine schwere Beeinträchtigung im Alltag als Haus- und Familienfrau, ausgeprägt als Bäuerin und Arztsekretärin. Seit Dezember 2014/Januar 2015 sei das Schreiben als Arztsekretärin im Y.___ wegen der Handschmerzen nicht mehr möglich. Nur mit Anstrengung, Schmerzen und rascher Ermüdung mit viel Erholungsbedarf sei das Arbeiten im Haus stundenweise möglich. Körperlich anstrengende Tätigkeiten im Garten und in der Landwirtschaft seien wegen der Schmerzeskalation nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführerin habe sich eine neue Teilzeitarbeitsstelle als Aktivierungstherapeutin im Z.___ gesucht. Sie sei dort jedoch rasch überfordert und durch den Sturz mit erneut verschlechterter Handverletzung links ab August 2015 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Anschliessend seien die Rückensymptome eskaliert und hätten zum operativen Eingriff vom 4. Dezember 2015 geführt (Urk. 6/37/2).

    Nach dem erfolgreichen Eingriff mit rasch rückläufigen Schmerzen sei die Psyche etwas besser. Es bestünden weiter Schlafstörungen (frühes Erwachen), Zukunftsängste, eine Antriebsstörung, rasche Ermüdbarkeit und Anhedonie (Urk. 6/37/2).

    Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Arztsekretärin seit Januar 2015 bleibe wegen der Hand- und Rückenprobleme vollständig bestehen. Als Hausfrau und Bäuerin bestehe seit September 2015 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit; es werde auf lange Sicht eine ca. 60%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbleiben, da eine Bäuerin zupacken können müsse (Urk. 6/37/3-4).

4.8    Nach einer ersten Konsultation am 28. April 2016 (Urk. 6/48/1) und einer daraufhin durchgeführten Spect-CT-Untersuchung diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Fusschirurgie, am 25. Mai 2016 eine aktivierte beginnende Arthrose im TMT 2-Gelenk links und einen Reizzustand des Os tibiale externum links. Die aktivierten Veränderungen über dem Fussrist und dem Os tibiale externum korrelierten klinisch nicht exakt mit der Angabe der spontanen Schmerzen. Dennoch habe er gezielte Infiltrationen mit Bupicacain/Diprophos durchgeführt (Urk. 6/47).

4.9    Das gute Ansprechen auf die durchgeführten Infiltrationen wertete Dr. F.___ am 9. Juni 2016 als Bestätigung des Ursprungs der Beschwerden. Längerfristig werde eine Operation kaum zu umgehen sein (Urk. 6/69/11). Am 15. September 2016 fand eine weitere Infiltration statt (Urk. 6/69/13).

4.10    In einem Bericht vom 24. November 2016 erklärte der Psychiater Dr. A.___, somatische gesundheitliche Einschränkungen liessen sich nicht strikt vom psychiatrischen Anteil abgrenzen, da die Beschwerdeführerin auf somatische Probleme mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes reagiere. Gegenwärtig sei die rezidivierende depressive Störung leicht bis mittel fluktuierend (Urk. 6/73/4).

    Die Beschwerdeführerin verfolge konsequent das Ziel eines beruflichen Wiedereinstiegs mit dem neuen Tätigkeitsgebiet Schulassistenz. Mit dem Teilzeitpensum von sechs bis acht Lektionen und zusätzlich zwei bis drei Stunden Aufgabenhilfe habe sie bereits im September und vor allem jetzt im November die Grenze ihrer Belastbarkeit erreicht. Sie reagiere mit starker Müdigkeit, vermehrten «extremen» Kopfschmerzen, Schlaf- und Ruhebedarf am Nachmittag und einer erhöhten Infektanfälligkeit (Urk. 6/73/4).

    Aktuell zeige sich bezüglich Depressivität ein leichtes bis zeitweise mittleres Zustandsbild: Anhedonie, rasche Ermüdbarkeit, Antriebsmangel, Arbeit in der Schule und vor allem auch im Haushalt sei nur mit Anstrengung möglich. Der Ehemann habe im Mai einen Arbeitsunfall mit Sehnenriss im Schulterbereich und mehrmonatiger Arbeitsunfähigkeit erlitten. Im Landwirtschaftsbetrieb habe man zur Überbrückung externe Betriebshelfer beigezogen. Kaum gehe es dem Ehemann wieder besser, sei die Tochter (im ersten Lehrjahr) wieder neu erkrankt und benötige viel Präsenz und Zuspruch (Urk. 6/73/4).

    Die Schulung in der G.___ sei zwar spannend und vielseitig, verlange aber zusätzlich zu den Lehrveranstaltungen ungefähr gleichviel Zeitaufwand für Hausaufgaben, schriftliche Arbeiten und Vorbereitung von Präsentationen. Diesen Teil ihres aktuellen Pensums absolviere die Beschwerdeführerin gerne, alles zusammen sei jedoch zu viel (Urk. 6/73/4).

    Zum psychopathologischen Befunde vermerkte Dr. A.___, die Beschwerdeführerin überspiele und dissimuliere ihre Nöte eher mit einem Lächeln, sie gebe sich betont positiv und somatisiere die Überlastung eher. Sie sei nicht weinerlich und im Affekt nicht stark niedergestimmt. Es gebe jedoch deutliche Zeichen von verminderter Lebensfreude, sie habe Mühe mit längeren Aufmerksamkeitsspannen, ein vermindertes Selbstvertrauen, negative Gefühle bezüglich der Zukunft und Schamgefühle wegen ihrer verminderten Belastbarkeit und geringen Leistungsfähigkeit im Haushalt und weiter (wegen somatischen Einschränkungen) verunmöglichter tatkräftiger Mitarbeit im Stall, auf dem Hof und auf dem Feld (Urk. 6/73/4).

    Funktionell fielen psychiatrisch vor allem die verminderte Belastbarkeit, die Stressintoleranz, die rasche Ermüdbarkeit und die leicht verminderte Kognition (Aufmerksamkeitsspanne verkürzt), die rasche Ermüdbarkeit und die Antriebsreduktion ins Gewicht (Urk. 6/73/4).

    Als Kauffrau/Sekretärin könne die Beschwerdeführerin maximal 30 Minuten pro Tag für den Hausgebrauch und die Mithilfe im Landwirtschaftsbetrieb arbeiten (Urk. 6/73/5).

    Als Hausfrau bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit und es sei nur ein dosierter Einsatz für leichtere Arbeiten (Kochen, Waschen, leichtere Putzarbeiten) ca. 2-3 Stunden pro Tag zumutbar. Bei der Gartenarbeit und bei der Arbeit als Bäuerin im Stall, auf dem Hof und auf dem Feld betrage die Arbeitsfähigkeit praktisch null (Urk. 6/73/5).

    Die Leistungsfähigkeit sei um 20-40 % gemindert (Urk. 6/73/5).

    Gegenwärtig sei die Beschwerdeführerin mit der Weiterbildung und dem Einstieg als Schulassistenz mit durchschnittlich zwei Stunden pro Tag gut unterwegs; eine Mehrbelastung sei derzeit nicht möglich (Urk. 6/73/6).

4.11    Diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wiederholte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 6/91/5-6), ebenso die Angaben bezüglich aktueller Depressivität und psychopathologischem Befund (Urk. 6/91/4-5). Neu wurde vermerkt, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch rasch den Tränen nahe (Urk. 6/91/5).

    Im Oktober 2017 habe die Beschwerdeführerin mit einem Unterrichtsblock von drei Tagen und einem Tag Anfang November wieder ihre Weiterbildung an der G.___ begonnen. Die sieben Stunden Unterricht pro Tag und der zeitraubende Arbeitsweg überforderten die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Sie sei danach jeweils «am Boden» und benötige viel Liegen/Ruhe/Schonung. Sie wolle das Ganze aber unbedingt durchziehen. Es stünden noch sechs Unterrichtstage, selbständige Arbeiten für Hausaufgaben und die Schlussarbeit an (Urk. 6/91/4).

    Die Psyche sei sehr abhängig von der Schmerzsituation. Diese wiederum sei abhängig von einem Tageslauf mit genügend Ruhepausen, insbesondere 30-60 Minuten Liegezeit am Mittag. Der Nachtschlaf sei mit medikamentöser Unterstützung ordentlich (Urk. 6/91/4).

4.12    Dipl.-med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, vom RAD gelangte darauf zum Schluss, in der bisherigen Tätigkeit als Arztsekretärin/Bäuerin bestehe seit dem 16. Juli 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/94/10). Spätestens zehn Monate nach dem Unfallereignis (vom 16. Juli 2015) sei aus chirurgischer Sicht wieder eine angepasste Tätigkeit möglich gewesen. Es bestehe seit Mai 2016 aus rein psychiatrischer Sicht zwar eine 20-40%ige Arbeitsunfähigkeit; unter Hinweis auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren erachtete sie aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht leichte wechselbelastende Tätigkeiten jedoch zu 100 % für zumutbar. Es könne von einer 30%igen Leistungsminderung ausgegangen werden (Urk. 6/94/10-11).


5.    

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin dipl. med. H.___ (Urk. 6/94/10-11; vgl. Urk. 2 und 5).

5.2    Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.3    Bei den Stellungnahmen der RAD-Ärztin dipl. med. H.___ handelt es sich um reine Aktenbeurteilungen, da dipl. med. H.___ die Beschwerdeführerin nie untersuchte. Ihre Einschätzung vermag daher die praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Dipl. med. H.___ verfügt auch über keine fachärztliche Eignung in den Bereichen Orthopädie, Chirurgie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, welche hier besonders interessieren.

    Ihre Beurteilung, die Beschwerdeführerin sei seit dem 16. Juli 2015 als Arzt- sekretärin und Bäuerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/94/10), liess dipl. med. H.___ unbegründet. Diese Einschätzung erscheint in Anbetracht der vorhandenen medizinischen Unterlagen auch nicht nachvollziehbar, da die Verletzung vom 16. Juli 2015 das Handgelenk der adominanten linken Hand betroffen hatte (Urk. 6/53/1). Auch die bereits bekannte Schulterproblematik war auf die linke Seite beschränkt (Urk. 6/70/66 und 6/70/50) und die Fussbeschwerden links sind aktuell mittels Infiltrationen behandelbar (Urk. 6/69/11-13).

    Es fehlt auch eine plausible Begründung von dipl. med. H.___, weshalb aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit Mai 2016 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob die von Dr. C.___ am 2. September 2015 prognostizierte Rekonvaleszenz in Bezug auf die anlässlich des Sturzes vom 16. Juli 2015 zugezogene Handverletzung innert sechs bis zehn Monaten (Urk. 6/28/13) tatsächlich eingetreten ist. Der Umstand allein, dass keine Untersuchung durch Dr. C.___ mehr stattgefunden hat (Urk. 6/94/7), lässt – entgegen der offenbar von dipl. med. H.___ vertretenen Ansicht (Urk. 6/94/7) – weder auf eine vollständige Genesung noch auf eine entsprechende Arbeitsfähigkeit schliessen. Ebenso wenig lassen sich Erkenntnisse daraus gewinnen, das der Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, die Beschwerdeführerin in Kenntnis der medizinischen Vorgeschichte und ohne Durchführung einer Untersuchung – bereits im Januar 2016 aus (lediglich) unfallkausaler Sicht als nicht eingeschränkt beurteilt hatte (Urk. 6/94/8; vgl. Urk. 6/70/110-115).

    Mit Bezug auf die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erkannte dipl. med. H.___ zwar zutreffend, dass Dr. A.___ in seinen Berichten vom 24. November 2016 und vom 6. November 2017 zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt hatte (Urk. 6/94/7, vgl. Urk. 6/73/4 und 6/91/4). Dr. A.___ beschrieb indessen stets auch psychische Beschwerden, die er in sämtlichen Berichten mit entsprechenden Befunden untermauerte (Urk. 6/37/2, 6/73/4 und 6/91/4-5). Es überzeugt daher nicht ohne Weiteres, dass dipl. med. H.___ die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___ angeführten Gründe für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus versicherungs–medizinischer Sicht als nicht relevant wertete (Urk. 6/94/8). Es wurde sodann zu Recht eingewandt, dass Dr. A.___ eine 20-40%ige Leistungsminderung nicht – wie von dipl. med. H.___ angenommen (Urk. 6/94/10 und 6/94/11) – für ein 100%-Pensum, sondern für ein von ihm als zumutbar erachtetes Teilzeitpensum von rund 25 % attestiert hatte (Urk. 3/5, 6/73/4 und 6/91/5). Weshalb dipl. med. H.___ der Beschwerdeführerin schliesslich eine 30%ige Leistungsminderung zugestand, obwohl sie die mittelgradige depressive Symptomatik aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht als unbeachtlich beurteilt hatte, blieb unbegründet (Urk. 6/94/11).

    Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung der RAD-Ärztin dipl. med. H.___ nicht abgestellt werden kann, da sie nicht schlüssig erscheint und Zweifel erweckt. Eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus polydisziplinärer Sicht, welche sämtlichen Leiden, insbesondere auch den – offenbar operationsbedürftigen – Fussbeschwerden (Urk. 6/47 und 6/99/11) Rechnung trägt, liegt nicht vor und wird dementsprechend noch einzuholen sein.

    Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass sich eine im Neuanmeldungsverfahren eingeholte ärztliche Einschätzung - gleich wie im Revisionsverfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3) - darüber auszusprechen hat, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist.

5.4    Der Forderung der Beschwerdeführerin, es sei für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus psychiatrischer Sicht auf die Einschätzung ihres Behandlers Dr. A.___ abzustellen, kann nicht entsprochen werden, ungeachtet der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Aus der Beurteilung Dr. A.___s geht klar hervor, dass dieser nicht nur psychische, sondern auch physische Einschränkungen berücksichtigte. Letzteres war nicht korrekt. Eine schlüssig bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche im Regelfall mittels einer Indikatorenprüfung verifiziert werden müsste, liegt somit nicht vor. Es kann deshalb offenbleiben, ob die in der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2016 skizzierte Indikatorenprüfung (Urk. 5) zu überzeugen vermöchte. Sie steht weiteren Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand und den damit einhergehenden Einschränkungen jedenfalls nicht entgegen.

    Zu bemerken ist ferner, dass der behandelnde Psychiater auf die Wechselwirkung zwischen den Schmerzen und dem psychischen Gesundheitszustand hinwies (Urk. 6/37/2, 6/73/4), so dass die Beschwerdegegnerin nicht umhin kommen wird, das Beschwerdebild interdisziplinär abzuklären.

5.5    Aus dem Gesagten folgt, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen entschieden werden kann. Da die erforderlichen Weiterungen grundsätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegegnerin sie vorzunehmen haben. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGohl Zschokke