Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00524


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 22. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, erlangte im April 2007 an der Y.___ das Diplom als Informatikingenieur (Urk. 6/3). Ab dem 1. September 2007 war der Versicherte in einem 80%-Pensum als wissenschaftlicher Assistent am Z.___ der Y.___ angestellt. Zudem war er ab dem 1. Oktober 2011 in einem 20%-Pensum Doktorand an der Y.___ (Urk. 6/4/5 und Urk. 6/10). Am 7. Dezember 2011 erlitt der Versicherte aus ungeklärten Gründen ein schweres Schädelhirntrauma. Er wurde bewusstseinsgestört in
Glasscherben im Treppenhaus seines Wohnhauses vorgefunden. Im A.___ wurden daraufhin eine offene Schädelhirnverletzung mit Frakturen der rechten Orbitawand und der Hinterwand des Sinus frontalis, eine Jochbeinfraktur, intrakranielle Blutungen insbesondere in den linken Temporallappen, den linken Linsenkern und den rechten Hippocampus festgestellt (Urk. 6/17/90-92 und Urk. 6/152/302-303).

1.2    Am 20. Januar 2012 (Eingangsdatum) wurde der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen des Unfallereignisses vom 7. Dezember 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/4). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 6/17, Urk. 6/29 und Urk. 6/31). Vom 8. Juni bis zum 6. September 2015 wurde im Auftrag der IV-Stelle eine berufliche Abklärung durchgeführt (Urk. 6/56 und Urk. 6/64; vgl. Bericht des B.___ vom 18. September 2015, Urk. 6/69). Vom 14. September bis zum 1. Oktober 2015 absolvierte der Versicherte beim B.___ im Bereich Büro, EDV und Administration und vom 2. Oktober 2015 bis zum 13. März 2016 bei C.___ im Bereich Programmierung und Entwicklung Arbeitstrainings (Urk. 6/72; vgl. Bericht des B.___ vom 6. April 2016, Urk. 6/84). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Beratung und Unterstützung (Arbeitsvermittlung) während eines vom 29. März bis zum 30. September 2016 dauernden Praktikums bei C.___ (Urk. 6/81; vgl. Bericht des B.___ vom 6. Dezember 2016, Urk. 6/94).

1.3    Mit Verfügung vom 1. März 2017 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2016 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 67 % eine UV-Rente und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 54,5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 6/152/436-439). Dagegen erhob der Versicherte am 31. März 2017 Einsprache, wobei er lediglich die Höhe der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung beanstandete (Urk. 6/152/426-433).

1.4    Vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2017 nahm der Versicherte bei der D.___ an einem Arbeitsversuch teil (Urk. 6/98 und Urk. 6/112). Mit Verfügung vom 13. März 2017 sprach die IV-Stelle ihm für den Zeitraum vom 30. Januar bis zum 30. April 2017 ein Invalidentaggeld von Fr. 263.20 zu (Urk. 6/111). Mit Verfügung vom 20. März 2017, welche die Verfügung vom 13. März 2017 ersetzte, kürzte die IV-Stelle das Invalidentaggeld wegen Überentschädigung (UV-Rente) von Fr. 263.20 auf Fr. 230.40 (Urk. 6/115). Ebenfalls mit Verfügungen vom 20. März 2017 sprach sie dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 1. August 2017 ein Invalidentaggeld von Fr. 230.40 zu und verlangte im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 28. Februar 2017 zu viel ausbezahlte Invalidentaggelder von Fr. 922.65 zurück (Urk. 6/114 und Urk. 6/116). Gegen diese Verfügungen erhob der Versicherte am 8. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Urk. 6/135; Verfahren Nr. IV.2017.00498). Am 8. August 2017 erstattete das B.___ einen Bericht über den Arbeitsversuch bei der D.___ (Urk. 6/144). Am 1. August 2017 trat der Versicherte eine bis zum 31. Dezember 2017 befristete 50%-Stelle bei der D.___ an (Urk. 6/140). Am 23. August 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 6/149). In der Folge zog sie weitere Akten der Suva bei (Urk. 6/152). Mit Vorbescheid vom 13. November 2017 stellte die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab August 2017 in Aussicht (Urk. 6/159). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2017 Einwand (Urk. 6/168). Mit Urteil IV.2017.00498 vom 15. Dezember 2017 hob das Sozialversicherungsgericht die angefochtenen Verfügungen vom 20. März 2017 auf und stellte fest, dass der Versicherte im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld von Fr. 263.20 habe. Die Rückforderungsverfügung hob das Gericht ersatzlos auf (Urk. 6/174). Am 21. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass ihm vom 3. Januar bis zum 31. Juli 2018 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das B.___ gewährt werde (Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. Februar 2018, der den Vorbescheid vom 13. November 2017 ersetzte, Urk. 6/180, und Einwand des Versicherten vom 9. März 2018, Urk. 6/190) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 7. und 30. Mai 2018 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab Dezember 2012 bis Ende Januar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab August 2017 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu.

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab November 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 angezeigt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er per 1. Februar 2019 eine Integrationsstelle in einem 50%-Pensum bei der E.___ antreten könne. Der Jahreslohn betrage Fr. 30‘000.-- (Urk. 8-9). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).


3.    Mit Entscheid vom 19. März 2019 wies die Suva die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 ab, wogegen dieser am 26. April 2019 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhob (Verfahren Nr. UV.2019.00104).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    In Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG können Renten während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen sowie von Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a weiter gewährt werden (Art. 47 Abs. 1 IVG).

    Nach Art. 47 Abs. 1bis IVG werden die Renten gewährt:

a. bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a bis zum Entscheid der IV-Stelle nach Artikel 17 ATSG;

b.bei den übrigen Eingliederungsmassnahmen längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahmen folgt.

    Zusätzlich zur Rente wird das Taggeld ausgerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs bei der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 1ter IVG).

    Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird in Abweichung von Artikel 19 Absatz 3 ATSG die Rente auch für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrags gekürzt (Art. 47 Abs. 2 IVG).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügungen damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres am 7. Dezember 2012 nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Ab Dezember 2012 habe er deshalb Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Vom 30. Januar bis zum 1. August 2017 habe der Beschwerdeführer bei der D.___ in einem 50%-Pensum einen Arbeitsversuch absolviert. Danach habe er bei der D.___ eine 50%-Stelle antreten können, wobei die Weiterbeschäftigung nach Ende Dezember 2017 aus Budgetgründen nicht möglich gewesen sei. Bei dieser hochqualifizierten Tätigkeit hätte der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung ein Jahreseinkommen von Fr. 120'000.-- und mit gesundheitlicher Einschränkung ein solches von Fr. 60'000.-- erzielen können. Es resultiere daher eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'000.-- und ein Invaliditätsgrad von 50 %. Aufgrund seines Know-hows und seiner Ausbildung sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit wie jene bei der D.___ auch künftig in einem reduzierten Pensum von 50 % möglich. Je ausgehend vom Tabellenlohn im Bereich Informationstechnologie und -dienstleistungen, Kompetenzniveau 3, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebe sich dabei ein Valideneinkommen von Fr. 92'084.40 und ein Invalideneinkommen von Fr. 46'042.20. Die Erwerbseinbusse betrage daher Fr. 46'042.20 und der Invaliditätsgrad nach wie vor 50 %. Ab August 2017 habe der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2/1).

2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich die Verletzungsfolgen nicht nur in einer Reduktion der zeitlichen Leistungsfähigkeit äussern würden, sondern auch in einer inhaltlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund sei es ihm auch nicht möglich gewesen, die Doktorarbeit zu Ende zu führen. Beim Monatslohn in der Höhe von brutto Fr. 5'000.-- für ein 50%-Pensum, welchen er mit der D.___ vereinbart habe, handle es sich um denjenigen Lohn, den er mit der inhaltlich reduzierten Leistungsfähigkeit erwirtschaften könne. Dieser Lohn könne deshalb nicht als Basis für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Gemäss Auskunft des Job Coaches des B.___ hätte er bei der D.___ mit Doktortitel und ohne seine kognitiven Leistungsdefizite einen Einstiegslohn von Fr. 145'000.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der individuellen und generellen Lohnsteigerung von jährlich 2 % resultiere für das Jahr 2017 damit ein Gehalt bzw. Valideneinkommen von Fr. 150'858.--. Im Weiteren könne das Invalideneinkommen nicht nach dem tatsächlichen Verdienst bei der D.___ bemessen werden, da das betreffende Arbeitsverhältnis lediglich sechs Monate gedauert habe und nicht als stabil zu betrachten sei. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei vom Tabellenlohn gemäss LSE im Bereich Informationstechnologie und dienstleistungen von brutto Fr. 7'269.-- auszugehen. Dem Umstand der eingeschränkten Flexibilität sei dadurch Rechnung zu tragen, dass das Invalideneinkommen einzig an die Reallohnerhöhung der Jahre 2014 und 2017 anzupassen sei. Bei einem hypothetischen 100%-Pensum ergebe sich deshalb ein Jahresgehalt von Fr. 93'690.53. Unter Berücksichtigung des noch zumutbaren 50%-Pensums und eines leidensbedingten Abzugs von 15 % betrage das Invalideneinkommen Fr. 39'818.47. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 %. Sollte das Gericht bei der Bemessung des Valideneinkommens auf die LSE-Methode abstellen, sei der Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 4 heranzuziehen. Denn wie bereits als Doktorand vor dem Unfall wäre er auch in seiner beruflichen Validenlaufbahn mit hochkomplexen Fragestellungen beschäftigt gewesen. Demgemäss sei von einem Jahreseinkommen von Fr. 116'968.50 auszugehen, das an die Lohnsteigerung von zwei Prozent anzupassen sei. Damit ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 124'127.91. Stelle man dieses dem Invalideneinkommen von Fr. 39'818.47 gegenüber, resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 % (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Die medizinischen Fachpersonen der F.___ nannten im Austrittsbericht vom 17. April 2012 folgende Diagnosen (Urk. 6/29/98):

    Unfall vom 7. Dezember 2011: unklarer Unfallhergang

A1. traumatische Hirnverletzungen

-offene Kalottenfraktur temporoparietal rechts mit Pneumencephalon

- Kontusionsblutungen temporobasal links und rechts und im Bereich der Capsulainterna

- subdural Hämatom temporal links und im Bereich des Tentoriums links

- Fraktur der Orbitawand rechts

- Fraktur der Hinterwand des Sinus frontalis

- Jochbeinfraktur rechts

- Epiduralhämatom nach ICP-Sondeneinlage

Operationen:

- 7. Dezember 2011: Einlage ICP-, ptiO2-/Temperatur-/Mikrodialyse-Sonde

-9. Dezember 2011: Wechsel ICP-Sonde

-13. Dezember 2011: dekompressive Kraniotomie fronto-temporoparietal beidseits mit Duraerweiterungsplastik und Einlage einer ICP Sonde links frontal und Entfernung der Temperatur- und Mikrodialyse-Sonden

-28. Dezember 2011: patienteneigene Klattonreimplantation mit Duraerweite-rungsplastik beidseits

A2. Thrombose V. jugularis interna links am 16. Dezember 2011 (Differentialdiagnose: katheterassoziiert)

A3. Sepsis (18. Dezember 2011)

- Differentialdiagnose: Pneumonie/Translokalisation bei Subileus

A4. Hyponaträmie bei SIADH (sistiert)

    Die medizinischen Fachpersonen der F.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2011 bis zum 17. April 2012 bei ihnen behandelt worden sei. Infolge einer neuropsychologischen Funktionsstörung liege eine mindestens leichte bis mittelschwere kognitive Leistungsminderung vor. Diese Leistungsminderung sei Folge der hirnorganischen Schädigung. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand (IT-Ingenieur) an der Y.___ sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien in kognitiver Hinsicht aktuell nicht zumutbar (Urk. 6/29/98-99).

3.2    Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ stellten im Sprechstundenbericht vom 9. Dezember 2015 folgende Diagnosen (Urk. 6/152/134):

    symptomatische Epilepsie im Rahmen des schweren Schädelhirntraumas vom 7. Dezember 2011

- Verdacht auf einfach-fokale Anfälle ca. 1x/Monat mit Geruchs- und Geschmacksmissempfindungen, zurzeit wahrscheinlich mit sekundärer Generalisierung

- sekundär generalisierte tonisch-klonische Anfälle am 27. Juli und 8. Dezember 2012

- LEV Juli bis Oktober 2012 (wegen psychischer Nebenwirkungen – vermehrte Reizbarkeit, Niedergestimmtheit; Umstellung auf LTG ab September 2012)

- aktuell: unter Lamotrigin 250 mg/Tag Persistenz der fokalen Ereignisse; Erhöhung von Lamotrigin auf 350 mg/Tag

Die Ärzte der Klinik für Neurologie des A.___ erklärten, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers bis ein Jahr nach dem letzten Anfall nicht gegeben sei (Urk. 6/152/135).

3.3    Lic. phil. G.___ und lic. phil. H.___, Fachpsychologinnen für Neuropsychologie FSP, diagnostizierten im Bericht zur Untersuchung vom 16Juni 2016 zuhanden der Suva eine neuropsychologische Störung mit persistierenden leichten bis mittelschweren exekutiven Dysfunktionen (inkl. verminderter Verhaltenssteuerung/Kontrolle) bei anamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit, 4 ½ Jahre nach Polytrauma mit Schädelhirntrauma am 7. Dezember 2011. Sie erklärten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aufgrund der verminderten kognitiven Leistungsfähigkeit inhaltlich und zeitlich bedeutsam eingeschränkt sei. Er verfüge aber nach wie vor über gute kognitive Ressourcen (wie beispielsweise im Bericht zum Praktikum bei C.___ ausgeführt werde), die er unter angepassten Rahmenbedingungen auch umsetzen könne. Entsprechend sei er beim Finden einer inhaltlich und zeitlich angepassten Tätigkeit zu unterstützen (Urk. 6/152/287-288).

3.4    Die Fachpersonen des B.___ führten im Bericht vom 8. August 2017 aus, dass der Beschwerdeführer die persönlichen und fachlichen Ressourcen mitbringe, um in der Programmierung und Entwicklung erfolgreich eingesetzt werden zu können. Dies sei vom stellvertretenden Leiter von C.___ und vom Head RM IT Architecture & Integration mehrmals bestätigt worden. Die gesundheitliche Situation und die beruflichen Leistungen seien unter folgenden Rahmenbedingungen, die nun über einen längeren Zeitraum ausgetestet worden seien, stabil geblieben (Urk. 6/144/7):

- klar festgelegte Ansprechperson

- klare und eindeutige Aufträge bzw. klar definiertes Ziel

- ein Auftrag nach dem anderen

- 50%-Pensum bei freier Zeiteinteilung (Wochenarbeitszeitmodell)

- genügend Pausen und individuelle Auszeiten nach Bedarf

    Seien diese Rahmenbedingungen gegeben, sei der Beschwerdeführer innerhalb des Pensums von 50 % im Stande, eine volle Leistung abzurufen (Urk. 6/144/7).


4.

4.1    Unbestritten und nicht zu beanstanden ist, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Dezember 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, wobei die Beschwerdegegnerin die Rente zufolge Taggeldbezug (ab 30. Januar 2017) bis Ende Januar 2017 befristet hat (Urk. 2/1). Streitig und zu prüfen ist dagegen der Anspruch auf eine Invalidenrente nach Beendigung des Arbeitstrainings bei der D.___ per 31. Juli 2017.

4.2    Aufgrund der dargelegten medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 insbesondere unter einer neuropsychologischen Störung mit persistierenden leichten bis mittelschweren exekutiven Dysfunktionen leidet, welche Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Wegen dieser zuletzt von den Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Bericht vom 30. Juni 2016 beschriebenen Störung, die auch schon im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen in der F.___ und im A.___ festgestellt worden war (Urk. 6/152/288), sind dem Beschwerdeführer die vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 ausgeübten, kognitiv sehr anspruchsvollen Tätigkeiten als wissenschaftlicher Assistent am Z.___ der Y.___ (80%-Pensum) und als Doktorand an der Y.___ (20%-Pensum) unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar.

4.3    Zwischen Oktober 2015 und Juli 2017 absolvierte der Beschwerdeführer bei C.___ und bei der D.___ mehrmonatige Arbeitstrainings sowie auch ein Praktikum (vgl. Sachverhalt E. 1.2 und E. 1.4). Die Fachpersonen des B.___, die ihn im Rahmen dieser Einsätze berieten und begleiteten, kamen im Bericht vom 8. August 2017 zum Schluss, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch in einem 50%-Pensum zumutbar sei. Sie erstellten dabei insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers - ein detailliertes Belastungsprofil. Demgemäss ist der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass er bei einer Arbeitsstelle eine klar festgelegte Ansprechperson hat und klare eindeutige Aufträge erhält, die er überdies nicht gleichzeitig erhalten soll (Urk. 6/144). Auf diese nachvollziehbare Beurteilung der Fachpersonen des B.___, die in Einklang mit der Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Neuropsychologinnen G.___ und H.___ im Bericht vom 30. Juni 2016 (vgl. E. 3.3) steht, kann abgestellt werden (vgl. dazu auch die Stellungnahme von dipl. med. I.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 3. Oktober 2017, Urk. 6/157/6). Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit ab Februar 2017, als er das Arbeitstraining bei der D.___ aufnahm, zumutbar war.


5.    

5.1    Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.2    Im Rahmen der Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent/Doktorand an der Y.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 bei einer 100%-Anstellung ein Einkommen von brutto Fr. 79‘000.-- erzielt (Urk. 6/10/3). Da absehbar war, dass er diese Stelle nicht dauerhaft ausgeübt hätte, zog die Suva im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bei der Ermittlung des Valideneinkommens den LSE-Tabellenlohn von akademischen und vergleichbaren Fachkräften in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Alter 30 bis 49 Jahre, heran (Urk. 6/152/437). Dieser beträgt gemäss der aktuell anwendbaren LSE 2016 für Männer brutto Fr. 9'206.-- pro Monat (Tabelle T17). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01; Informationstechnologische und Informationsdienstleistungen) und der entsprechenden Nominallohnentwicklung von Männern (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) resultiert daher ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 114‘571.75 (Fr. 9‘206.-- x 12 : 40 x 41,3 : 2'239 x 2’249).

    Dieses Valideneinkommen erscheint mit Blick auf die Ausbildung des Beschwerdeführers als Informatikingenieur und auf dessen kurzen beruflichen Werdegang vor dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2011 als angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Personalchefin der Informatikdienste der Y.___ auf entsprechende Anfrage der Suva am 13. Januar 2015 angab, dass der Beschwerdeführer ohne medizinische Einschränkungen für eine Entwicklerstelle in der IT (falls die geforderten IT-Skills vorhanden seien) ca. Fr. 115‘000.-- verdienen würde. Ein Doktortitel habe keinen Einfluss auf den Lohn (Urk. 6/152/311). Dass der Berufsabklärer des B.___ am 27. Januar 2017 gegenüber der Suva erklärte, der Beschwerdeführer würde bei der D.___ in einem 100%-Pensum aktuell ein Jahressalär von Fr. 130‘000.-- plus einen Bonus von Fr. 15‘000.-- erzielen (Urk. 6/174/19), ändert daran nichts. Wie der Vergleich mit dem von der Suva herangezogenen Medianlohn gemäss LSE zeigt, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die D.___ Informatikingenieuren überdurchschnittlich hohe Löhne bezahlt. Der Beschwerdeführer hatte vor Eintritt des Gesundheitsschadens indes keine derartige Stelle bei der D.___ oder bei einem vergleichbaren Grossunternehmen inne oder unmittelbar in Aussicht.

5.3    Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ging die Suva sodann vom Medianlohn von Männern des Kompetenzniveaus 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) aus (Urk. 6/152/437). Dieser beläuft sich gemäss LSE 2016 auf Fr. 7‘315.-- pro Monat (vgl. Tabelle T1_tirage_skill_level). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01) und die entsprechende Nominallohnentwicklung von Männern (vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2018) ergibt sich ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 91‘919.35 (Fr. 7‘315.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'239 x 2’249) bzw. beim dem Beschwerdeführer noch zumutbaren 50%-Pensum von Fr. 45‘959.70 (Fr. 91‘919.35 : 2). Unter Berücksichtigung des von der Suva unter Hinweis auf die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen gewährten Leidensabzugs von 15 % resultiert daher ein Invalideneinkommen von Fr. 39‘065.75 (Fr. 45‘959.70 x 0,85).

    Auch die Ermittlung des Invalideneinkommens durch die Suva ist nicht zu beanstanden. Der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % ist mit Blick auf eingeschränkte Tätigkeitsspektrum des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3) und den Umstand, dass Teilzeitarbeit bei Männern in der Regel vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeitbeschäftigung (vgl. Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen), angemessen.

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 114‘571.75 und einem Invalideneinkommen von Fr. 39‘065.75 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 75‘506.-- und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 66 % (Fr. 75‘506.-- : Fr. 114‘571.75).

    Zu beachten ist jedoch, dass der Invaliditätsgrad vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 lediglich 50 % betrug. Denn in diesem Zeitraum war es dem Beschwerdeführer kurzzeitig möglich, bei der D.___ – aufgrund günstiger Umstände - ein Monatseinkommen von brutto Fr. 5'000.-- bzw. ein hypothetisches Jahreseinkommen von brutto Fr. 60'000.-- zu erzielen. Sein Monatslohn für ein 100%-Pensum hätte dabei brutto Fr. 10'000.-- bzw. pro Jahr brutto Fr. 120'000.-- betragen (Urk. 6/140), weshalb sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 60'000.-- belief.

5.5    Der Beschwerdeführer hat somit bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % bis zum 30. April 2017 (Ende des dritten vollen Kalendermonats, der dem Beginn der Massnahme bzw. des Arbeitstrainings folgte; vgl. Art. 47 Abs. 1bis litb IVG) Anspruch auf eine ganze Rente. Danach ruht die Rente, ehe sie per 1. Juli 2017 (Monat, in dem der Taggeldanspruch endete; vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG) wieder auflebt. Ab dem 1. August 2017 (Zeitpunkt, in dem angenommen werden konnte, dass die tatsächliche Veränderung der Verhältnisse voraussichtlich längere Zeit dauern wird; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) hat der Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % auf eine Dreiviertelsrente (auf die dreimonatige Wartefrist nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann verzichtet werden, wenn die Rentenerhöhung – wie vorliegend nicht wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands erfolgt, sondern auf einen stabilisierten Kontext zurückzuführen ist; vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 599/05 vom 6. Februar 2006 E. 5.2.3 mit Hinweisen; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 4008.1).

    Von weiteren Sachverhaltsabklärungen – insbesondere einer Befragung des Berufsabklärers des B.___ und der Personalverantwortlichen der D.___ (Urk. 1 S. 5 ff.) - sind im Übrigen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


6.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2), soweit den Rentenanspruch ab Februar 2017 betreffend, aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    

7.1    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie den Parteien je zur Hälfte (Fr. 400.--) aufzuerlegen.

7.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2), soweit den Rentenanspruch ab Februar 2017 betreffend, aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2017 und ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine ganze Rente, ab dem 1. August 2017 auf eine halbe Rente und ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl