Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00525
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 25. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1973 geborene X.___ ist Mutter von fünf Kindern (Jahrgänge 1997, 1999, 2001, 2006, 2008) und reiste im Jahr 1996 von Somalia in die Schweiz ein (vgl. Urk. 8/2 Ziff. 3, Ziff. 4). Am 4. September 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische, undifferenzierte Polyarthritis bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 19. Oktober 2017 mit, dass aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 8/6). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Urk. 8/10) und verneinte nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 8/13) mit Verfügung vom 8. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 8/14 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 6. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Am 11. Juli 2018 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit derselben Verfügung wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 8. Mai 2018 (Urk. 2) damit, dass gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes in einer leichten, angepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Haushaltabklärung habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig sein würde. In der Haushalttätigkeit sei eine Einschränkung von rund 23 % ermittelt worden (S. 1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen Invaliditätsgrad von total 39 % und verneinte daher einen Rentenanspruch (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 (Urk. 7) führte die Beschwerdegegnerin aus, anzufügen bleibe, dass in der angefochtenen Verfügung bei der Zusammenstellung des Invaliditätsgrades (auf Seite 2) versehentlich die Qualifikationsanteile vertauscht worden seien. Richtigerweise sei die Beschwerdeführerin zu 60 % als erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt qualifiziert worden. Dies gehe auch aus den Akten hervor. Wie verfügt, resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss ihren behandelnden Ärzten nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Sie leide seit acht Jahren an einem Lupus erythematodes und sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen nur 60 % arbeiten würde. Daher sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Die Ärzte der Y.___ nannten mit Bericht vom 12. Mai 2017 (Urk. 8/1) als Diagnose eine chronische undifferenzierte Polyarthritis. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden.
3.2 Im Bericht vom 7. November 2017 (Urk. 8/8/7-9) nannten die Ärzte der Y.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wiederum eine chronische undifferenzierte Polyarthritis sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein primäres Antiphospholipid-Syndrom (Ziff. 1.1). Sie behandelten die Beschwerdeführerin seit dem 1. Februar 2016 (Ziff. 1.2). Aufgrund des chronischen Verlaufes sei die Prognose eher als schlecht zu beurteilen (Ziff. 1.5).
Für leichte körperliche Tätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 1, S. 3 Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (Urk. 8/12/3) aus, die Arztberichte seien plausibel. Es bestehe demnach ein Gesundheitsschaden, der die Arbeitsfähigkeit im Haushalt und in der beruflichen Tätigkeit beeinträchtige. Mittelschwere und schwere
körperliche Arbeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Handgelenke und überwiegender Geh- und Stehbelastung sowie Kälte- / Nässe-Exposition sollten vermieden werden. Leichte, angepasste Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände seien zu 50 % zumutbar.
3.4 Die Beschwerdegegnerin führte am 28. Februar 2018 eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/10 S. 1 oben). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom selben Datum (Urk. 8/10) zu den von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden aus, sie habe nach der Geburt ihrer Tochter 2008/Anfang 2009 erste Beschwerden gehabt. Sie habe Schmerzen in den Gelenken, Knien, Armen und im Becken gehabt. Es habe sich Wasser angesammelt und man habe Wasser punktiert. Die ersten fünf Jahre sei vermutet worden, dass sie unter einem Lupus leide. Eigentlich wisse man nach wie vor nicht, was ihr genau fehle. Die gesundheitliche Situation habe sich im Jahr 2016 verschlechtert. Davor habe sie den Haushalt im Grossen und Ganzen noch erledigen können, auch indem sie bisweilen Arbeiten auf den nächsten Tag verschoben habe, sowie zu den Grosseinkäufen begleitet worden sei (S. 1 f. Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin habe keine Ausbildung. Sie habe bei ihren Tanten lesen, schreiben und rechnen gelernt und in der Schweiz einen Deutschkurs gemacht (S. 2 Ziff. 2.1). Seit ihrer Einreise in die Schweiz am 31. Dezember 1996 sei sie nicht erwerbstätig gewesen. Von der Rollenverteilung her sei sie für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig, ihr Lebenspartner sei arbeitstätig gewesen (S. 2 Ziff. 2.3). Seit 2008 sei er arbeitslos. Zwischendurch habe er Temporär-Einsätze in der Baubranche gehabt, aber seit mindestens zwei Jahren sei er arbeitslos. Ihr Lebenspartner sei der Vater der Kinder, aber sie seien nicht verheiratet. Seit vier Jahren bestehe auch keine Beziehung mehr in dem Sinne. Es sei eher eine Wohngemeinschaft (S. 2 Ziff. 2.3.1).
Die Beschwerdeführerin werde von der A.___ unterstützt (S. 3 Ziff. 2.4).
Bei guter Gesundheit würde sie zum heutigen Zeitpunkt erwerbstätig sein. Sie habe auch im Jahr 2011/2012 einen Deutschkurs gemacht, mit dem Ziel, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Jahr 2014 habe sie auch einmal beim Vorgesetzten ihrer Tante wegen einer Stelle (als Reinigungsfrau) nachgefragt. Ihre Tante habe sie zudem einmal begleitet, um zu sehen, was möglich sei. Es habe sich dann aber sehr schnell gezeigt, dass sie nicht in der Lage sein würde, zuverlässig zu bestimmten Zeiten über mehrere Stunden zu putzen. Seit der Geburt ihrer jüngsten Tochter im Jahr 2008 leide sie unter ihren Beschwerden. Als die Kinder noch sehr klein gewesen seien, sei die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kein Thema gewesen. Es sei auch in ihrer Kultur so üblich, dass die Mutter zu Hause für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig sei, während der Mann arbeite. Sie hätte also erst ab dem Zeitpunkt, als ihre jüngste Tochter in die Schule gekommen sei (August 2014) eine Stelle gesucht. Da sie aber bereits zu diesem Zeitpunkt krank gewesen sei, sei es nie dazu gekommen. Zu erwähnen sei hier auch ihre fehlende Bildung und der Umstand, dass alle in der Familie eine Aufenthaltsbewilligung F hätten. Es sei unter diesen Gesichtspunkten schwierig, eine Stelle zu finden. In welchem Ausmass sie erwerbstätig sei würde, sei schwierig anzugeben. Es würde auch auf die Situation ankommen (S. 3 Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson legte die Qualifikation dahingehend fest, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (S. 3 Ziff. 2.6). Zur Begründung gab sie an, aus rein finanzieller Sicht könne nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Dafür spreche auch die Tatsache, dass sie einen Deutschkurs besucht und auch bei ihrer Tante geschnuppert habe. Vor Ort habe die Beschwerdeführerin übrigens für ihre Verhältnisse gut Deutsch gesprochen. Die Kinder seien überdies an drei Tagen die Woche im Hort (S. 4 Ziff. 2.6.1).
Ungefähr seit 2016 benötige sie im Haushalt Hilfe (S. 5 Ziff. 6).
Die Abklärungsperson veranschlagte für den Bereich «Ernährung», der mit 28 % gewichtet wurde, eine Einschränkung von 30 % und damit eine Behinderung von 8.40 % (S. 5 Ziff. 6.1). Der Bereich «Wohnungspflege» wurde mit 20 % gewichtet. Hierfür ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 35 % und damit eine Behinderung von 7 % (S. 6 Ziff. 6.2). Für den Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen», der mit 7 % gewichtet wurde, veranschlagte sie keine Einschränkung (S. 6 Ziff. 6.3). Für den Bereich «Wäsche und Kleiderpflege», der mit 15 % gewichtet wurde, veranschlagte sie keine Einschränkung (S. 6 Ziff. 6.4). Für den Bereich «Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen», der mit 30 % gewichtet wurde, veranschlagte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 % und damit eine Behinderung von 7.50 % (S. 7 Ziff. 6.5). Die Abklärungsperson ermittelte somit für den Haushalt eine Einschränkung von 22.9 % (8.40 % + 7 % + 7.50 %), was gewichtet bei einem Anteil im Haushalt von 40 % zu einem Teilinvaliditätsgrad von 9.16 % führt (S. 7 f. Ziff. 6.6 und 7).
4.
4.1 Vorab ist die Statusfrage zu entscheiden.
Massgebend für die Qualifikation einer versicherten Person als Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig (vgl. vorstehend E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht erwähnt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen nur 60 % arbeiten würde (vgl. vorstehend E. 2.2). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mehr als 60 % arbeiten würde, ist vorliegend und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Erhebliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1996 noch gar nie erwerbstätig gewesen ist. Dass sie im Gesundheitsfall mehr als 60 % erwerbstätig sein würde, hat sie nicht ausgeführt, sondern lediglich festgehalten, dass sie erst ab dem Zeitpunkt, als ihre jüngste Tochter in die Schule gekommen sei (August 2014) eine Stelle gesucht hätte. Zudem teilte sie der Abklärungsperson mit, angesichts ihrer fehlenden Bildung und dem Umstand, dass alle in der Familie eine Aufenthaltsbewilligung F hätten, sei es schwierig, eine Stelle zu finden. Es sei schwierig anzugeben, in welchem Ausmass sie erwerbstätig sein würde. Es würde auch auf die Situation ankommen. Aus ihrer Aussage, dass es in ihrer Kultur üblich sei, dass die Mutter zu Hause für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig sei, während der Mann arbeite, ist ebenfalls nicht zu schliessen, dass sie mehr als 60% arbeiten würde, zumal das jüngste Kind im Verfügungszeitpunkt erst neun Jahre alt war (vgl. Urk. 8/2 S. 3 Ziff. 3) und die jüngsten Kinder nur an drei Tagen die Woche im Hort sind. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbs- und 40 % haushalttätig stützte sich in nachvollziehbarer Weise auf die von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erhältlichen Angaben und berücksichtigt die Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalles.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert.
5.
5.1 In medizinischer Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss ihren behandelnden Ärzten nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Sie leide seit acht Jahren an Lupus erythematodes und sei in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. vorstehend E. 2.2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Vorliegend ist von den Feststellungen in der Stellungnahme von Dr. med. Z.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.3) auszugehen, wonach leichte, angepasste Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne grobmotorische Beanspruchung der Hände zu 50 % zumutbar sind. Er stützte sich dabei auf die Beurteilung der Ärzte der Y.___ (vgl. vorstehend E. 3.1 f.), wonach für leichte körperliche Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Weitere Arztberichte liegen nicht bei den Akten. Die Aussage der Beschwerdeführerin, gemäss ihren behandelnden Ärzten nicht mehr arbeitsfähig zu sein, findet in den Akten keine Stütze.
5.2 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (vgl. Urk. 8/11) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. Somit ist von einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % auszugehen. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 30 % (60 x 0.5).
6.
6.1 Im Abklärungsbericht vom 28. Februar 2018 wurde für den Haushalt eine Einschränkung von 22.9 % ermittelt (vgl. vorstehend E. 3.4). Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Haushaltabklärungsbericht nicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) genügen würde. Dies macht im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auf die ermittelte Einschränkung kann daher abgestellt werden. Gewichtet resultiert für den Aufgabenbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 9.16 %.
6.2 Gesamthaft besteht daher ein Invaliditätsgrad von 39.16 % (30 % + 9.16 %). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht kein Rentenanspruch.
6.3 Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von rund 39 % zu verneinen. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller