Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00526


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 6. September 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Weissberg Advokatur Notariat

Plänkestrasse 32, Postfach 93, 2501 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1964 geborene X.___ meldete sich nach einer am 9. August 1988 bei einem Motorradunfall erlittenen Paraplegie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Gesuchseingang am 19. Oktober 1988, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Beschluss vom 27. September 1989 ab 1. August 1989 eine ganze einfache Invalidenrente zu (Urk. 7/13/2). Mit Wirkung ab 1. August 1993 wurde diese auf eine halbe Rente reduziert (Urk. 7/79) und ab 1. Oktober 1994 wieder auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 7/100). Die Rentenzusprache wurde in den Folgejahren bestätigt, dem Versicherten wurden zudem Hilflosenentschädigungen, Assistenzbeiträge und diverse Hilfsmittel zugesprochen.

    Am 7. Juli 2017 ersuchte der Versicherte um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel zur Umfeldkontrolle (Urk. 7/407). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/419-420 und Urk. 7/424) übernahm die IV-Stelle mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Mai 2018 einen Kostenbeitrag von Fr. 2'104.90 für die Ansteuerung der Gegensprechanlage zum Öffnen der Haustüre (Eingangstüre des Wohnblocks; Urk. 2/1), hingegen verweigerte sie mit am gleichen Tag ergangener Verfügung eine Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner mit Motorschloss (Urk. 2/2) für die Wohnungstüre.


2.    Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2018 betreffend Verweigerung Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner mit Motorschloss (Urk. 2/2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm nach Massgabe des Angebots Nr. vom 4. Oktober 2017 der Y.___ GmbH Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner mit Motorschloss an seiner Wohnungstüre zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen seines Hilfsmittelanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen. Am 23. Juli 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

2.2    Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.3    Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2 IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 E. 2bb).

2.4    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2018 (Urk. 2/2) damit, dass der Beschwerdeführer die Wohnungstüre nicht selbständig vom Bett aus öffnen und das Türschloss verriegeln könne. Das Öffnen der Türe sei auch mit dem Rollstuhl nicht möglich, da es im Korridor für das Manövrieren damit zu wenig Platz habe. Zwar bestehe gemäss Ziffer 15.05 HVI-Anhang Anspruch auf einen minimalen Kontakt mit der Umwelt, nicht aber auf das selbständige Verlassen der Wohnung. Die Abgabe eines elektrischen Türöffners mit Motorschloss für die Wohnungstür sei deshalb von der HVI nicht vorgesehen. Nachdem der Beschwerdeführer weder erwerbstätig sei noch einen Aufgabenbereich habe, könnten die Kosten auch nicht unter Ziffer 13.05* HVI-Anhang für das Überwinden des Arbeitsweges übernommen werden. Ihm sei bereits Kostengutsprache erteilt worden, um die Haustüre (Eingangstüre des Wohnblocks) mittels Funksender zu entriegeln und so seinen Besuchern den Zutritt vor seine Wohnungstüre zu ermöglichen (S. 1-2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei Paraplegiker und ständig auf einen Elektrorollstuhl angewiesen, zudem aufgrund eines chronischen Dekubitus im Gesässbereich die meiste Zeit bettlägerig. Ohne Dritthilfe könne er das Bett nicht verlassen. Auch die Wohnung könne er nur mit Unterstützung Dritter verlassen. Er sei alleinstehend und könne behinderungsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, zudem sei er für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Spitex komme täglich am Vormittag und am Abend je eine Stunde bei ihm vorbei, an drei Tagen pro Woche erhalte er zudem während 2.5 Stunden Unterstützung von einer Assistenzperson (S. 4). Die Beschwerdegegnerin verneine einen Anspruch auf Abgabe eines elektrischen Türöffners mit Motorschloss für seine Wohnungstüre, verkenne dabei aber, dass es ihm nicht darum gehe, mit dessen Hilfe die Wohnung selbständig zu verlassen, sondern seine Wohnungstüre selbständig öffnen, schliessen und verriegeln zu können. Unter dem Begriff «Kontakt mit der Umwelt» im Sinne von Ziffer 15.05 HVI-Anhang werde nicht die Kommunikation mit den Menschen, sondern die Beeinflussung der räumlichen Umwelt verstanden. Aufgrund seiner Behinderung sei es ihm nur mit Hilfe von entsprechenden Umweltkontrollgeräten möglich, seine räumliche Umwelt zu beeinflussen, konkret mit Hilfe eines elektrischen Türöffners mit Motorschloss seine Wohnungstüre selbständig zu öffnen, zu schliessen und zu verriegeln. Es gehe ihm dabei um nichts weniger, als den direkten Zugang in seine Privatsphäre selbständig beeinflussen zu können. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Kostengutsprache für eine diesbezügliche Versorgung zu erteilen (S. 5-8).


4.

4.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der alleinstehende, paraplegische Beschwerdeführer aufgrund eines Dekubitalleidens den Tag überwiegend im Bett liegend verbringen muss und dieses nicht ohne Hilfe verlassen kann. Kommen Betreuungspersonen oder andere Besucher zu ihm, kann er ihnen weder die Eingangstür zu seinem Wohnblock noch seine Wohnungstüre öffnen und diese auch nicht selbständig schliessen, ent- oder verriegeln.

    Der Beschwerdeführer ersuchte deshalb am 7. Juli 2017 um Kostengutsprache für ein Umweltkontrollgerät (Urk. 7/407). Einerseits beantragte er eine Anpassung der Gegensprechanlage, um von seinem Bett aus die Eingangstüre seines Wohnblocks entriegeln zu können. Die entsprechende Kostengutsprache wurde ihm mit Verfügung vom 9. Mai 2018 erteilt (Urk. 2/1). Andererseits stellte er das Gesuch, seine Wohnungstüre von seinem Bett aus mit einem Motorschloss ent- und verriegeln und diese elektrisch öffnen zu können. Die Kostengutsprache dazu wurde ihm von der Beschwerdegegnerin verweigert (Urk. 2/2). Die Beschwerdegegnerin folgte bei ihren Entscheiden den entsprechenden Empfehlungen der Hilfsmittelberatung Z.___ vom 23. November 2017 (Urk. 7/416) und vom 12. März 2018 (Urk. 7/429).

4.2    Zu Recht ist unbestritten, dass das verweigerte Hilfsmittel nicht unter Ziffer 13.05* HVI-Anhang übernommen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer weder einer Arbeit nachgehen noch sich im Aufgabenbereich betätigen kann, dem Hilfsmittel entsprechend auch keine Eingliederungswirksamkeit zukommen kann.

4.3    Gemäss Ziffer 15.05 HVI-Anhang kommt die Beschwerdegegnerin für sogenannte Umweltkontrollgeräte auf, sofern eine schwerstgelähmte versicherte Person, die nicht in einem Spital oder einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern ihr dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Die bei erfüllten Voraussetzungen von der Invalidenversicherung unter diesem Titel zu übernehmenden Sende-, Empfangs- und Steuergeräte können unter anderem auch der Betätigung eines Türöffners dienen (vgl. Rz. 2173 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, KHMI, gültig ab 1. Januar 2013).

    

    Automatische Türöffner innerhalb des Wohnbereichs fallen demnach in das Anwendungsgebiet von Ziffer 15.05 HVI-Anhang, sofern durch sie die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb ihres Wohnbereichs ermöglicht wird. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch sein Bett nicht selbständig verlassen und sich demzufolge auch nicht selbständig in seiner Wohnung fortbewegen.

4.4    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nur mit Hilfe eines elektrischen Türöffners mit Motorschloss mit seiner Umwelt in Kontakt treten kann und ihm das Hilfsmittel unter diesem Titel zuzusprechen ist. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass unter ‘mit der Umwelt in Kontakt treten nicht das physische Verlassen der Wohnung, sondern das Telefonieren, Alarmieren mit Rufanlagen und Ähnliches gemeint ist. Dabei geht es lediglich um minimale Kontakte mit der Umwelt. Dient ein Umweltkontrollgerät der Überwindung des Haus- und Wohnungszuganges um etwa den Arbeitsweg bewältigen zu können oder eine Tätigkeit im Aufgabenbereich zu ermöglichen, so ist dieses Hilfsmittel allenfalls nach Massgabe von Ziffer 13.05* HVI-Anhang von der Invalidenversicherung zu übernehmen, was vorliegend jedoch wie bereits dargelegt nicht der Fall ist (E. 4.2 hievor). Gestützt auf Ziffer 15.05 HVI-Anhang besteht hingegen kein Anspruch auf Übernahme eines automatischen Türöffners für die Eingangstüre eines Mehrfamilienhauses (Urteile des Bundesgerichts 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 E. 3, Urteil I 133/06 vom 15. März 2007 E. 8 und Urteil 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4).

    Dasselbe hat für den vom Beschwerdeführer beantragten automatischen elektrischen Türöffner mit Motorschloss für seine Wohnungstüre zu gelten (vgl. dazu auch vorgenanntes Urteil 9C_573/2016 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Dies umso mehr, als er nicht in der Lage ist, selbständig sein Bett zu verlassen. Ein automatischer Türöffner nützt ihm damit nichts, wenn keine Drittperson anwesend ist, und bei Anwesenheit einer Drittperson ist ein solcher nicht erforderlich, da ihm diese die Türe öffnen und sie wieder schliessen kann. Ebenso wenig sind den Beschwerdeführer besuchende Drittpersonen darauf angewiesen, dass sich ihnen die Türe automatisch öffnet. Der Beschwerdeführer kann auch nicht nur mit Hilfe eines elektrischen Türöffners mit Motorschloss mit seiner Umwelt in Kontakt treten. Es ist ihm möglich, mit seinem Umfeld telefonisch zu kommunizieren, regelmässige Besucher verfügen zudem über einen Schlüssel, um die Haus- und Wohnungstüre selbständig ent- und verriegeln zu können (Urk. 7/416/3). Der Beschwerdeführer kann sie anweisen, die Türe bis zu ihrem nächsten Besuch unverriegelt zu lassen, sollten Bezugspersonen ohne Schlüssel einen Besuch bei ihm ankündigen. Nachdem die Eingangstüre zu seinem Wohnblock verriegelt ist und er diese mit der ihm von der Beschwerdegegnerin gewährten Kostengutsprache selbständig entriegeln kann, stellt ein solches Vorgehen auch kein übermässiges Sicherheitsrisiko dar.

    Nach dem Gesagten lässt sich kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für einen elektrischen Türöffner mit Motorschloss als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung begründen. Das ist gesetzmässig, denn Art. 21 Abs. 2 IVG gibt kein Anrecht auf Beseitigung aller Hindernisse, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stehen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass Behinderte so selbständig wie eine nichtbehinderte Person leben können, sondern nur die Berechtigung auf Abgabe oder Vergütung kostspieliger Geräte im Rahmen der HVI, dies unter Vorbehalt der gerichtlichen Inzidenzkontrolle, welche praktisch auf Willkür beschränkt ist, wovon vorliegend sicherlich nicht gesprochen werden kann (vgl. dazu auch vorgenanntes Urteil 9C_573/2016 E. 6.4). Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen - wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) verzichtet wird.

4.5    Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Umweltkontrollgerät hat, mit welchem er seine Wohnungstüre elektrisch ent- und verriegeln, nicht aber auch automatisch öffnen kann (entsprechend der Offerte der Y.___ GmbH vom 13. März 2018 über Fr. 2'251.90, Urk. 7/427), damit auch Besucher ohne Schlüssel seine Wohnung betreten können, kann offen bleiben. Denn ein solches wurde nicht beantragt, die Beschwerdegegnerin hat folglich dazu keinen Entscheid getroffen und es kann darüber demnach mangels Anfechtungsgegenstandes nicht entschieden werden (vgl. dazu auch E. 2.4 hievor).

    Die Beschwerde ist damit abzuweisen.


5.    Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Bütikofer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




DaubenmeyerLanzicher