Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00530


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Curiger

Urteil vom 21. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadja D'Amico

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1969 geborene X.___ meldete sich am 2. Mai 2005 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf extreme Schlafprobleme sowie einen Erschöpfungszustand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Diese verneinte mit Verfügung vom 10. April 2007 (Urk. 7/72) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügungen vom 17. April und 12. Juni 2007 (Urk. 7/75, 7/77) rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Anlässlich zweier Revisionsverfahren wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Verfügung vom 16. September 2011 (Urk. 7/146) und Mitteilung vom 10. Juli 2015 (Urk. 7/158) bestätigt.

1.2    Im Juni 2015 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen die Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung ein (Urk. 7/153). Am 18. August 2015 fand eine Abklärung vor Ort statt (Urk. 7/160). Mit Verfügung vom 5. November 2015 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades in Form einer lebenspraktischen Begleitung zu (Urk. 7/163-164).

1.3    Im September 2017 wurde ein ordentliches Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung eingeleitet (Urk. 7/166), in dessen Rahmen ein Bericht des behandelnden Arztes eingeholt wurde (Urk. 7/170). Zudem wurden am 9. November 2017 die Verhältnisse vor Ort abgeklärt (Urk. 7/171). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/172, 7/175) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Mai 2018 auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei ihr «weiterhin eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Form einer lebenspraktischen Begleitung zuzusprechen» (Urk. 1 S. 2). Zudem legte sie eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex auf (Urk. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Juli 2018 angezeigt wurde (Urk. 8).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 139 zu Art. 30–31).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

    

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

1.5    Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen; demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2). Ob Dritthilfe notwendig ist, muss objektiv, nach dem Zustand der versicherten Person, beurteilt werden. Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in der sie sich aufhält, und die familiäre Situation. Massgebend ist allein, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötigen würde. Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern ist eine Frage der Schadenminderungspflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Rn 10 zu Art. 42-42ter).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

1.6    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde (sinngemäss) erwogen, die Abklärungen vor Ort hätten gezeigt, dass die Versicherte inzwischen weniger Hilfe benötige, womit ein Revisionsgrund vorliege. Zwar sei sie nach wie vor auf Hilfe bei der Haushaltsführung angewiesen. Der anrechenbare Zeitaufwand belaufe sich jedoch auf weniger als zwei Stunden pro Woche, womit kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im Bericht über die Abklärung vom 9. November 2017 sei festgehalten worden, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es sei daher widersprüchlich davon auszugehen, sie würde weniger Hilfe benötigen. Entgegen der Angaben im Bericht könne sie weder die Wäsche selber erledigen noch die Wohnung alleine hinreichend gründlich reinigen. Zudem habe sich gegenüber der letzten Abklärung vor Ort keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, womit es an einem Revisionsgrund mangle (Urk. 1).


3.

3.1    Die IV-Stelle stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 5. November 2015 (Urk. 7/163-164), mit welcher der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades (lebenspraktische Begleitung) zugesprochen wurde, auf den Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juni 2015 (Urk. 7/149) sowie auf den Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort am 18. August 2015 (Urk. 7/160).

3.2    Im Bericht des Dr. Y.___ vom 1. Juni 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/149 S. 1):

- mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

- dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

- nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0)

    Die psychopathologischen Befunde seien unverändert, teilweise mit zeitweiser Verschlechterung der depressiven Störung bis zu schwer (ICD-10 F32.2). Die Patientin sei alle zwei Wochen auf eine Haushalthilfe sowie die psychiatrische Spitex für Hilfe bei der Administration angewiesen. Weiter wurde festgehalten, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittelgradig eingeschränkt, genau wie die Kontaktfähigkeit zu Dritten. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei schwer eingeschränkt (Urk. 7/149 S. 1-2).

3.3    Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 18. August 2015 durchgeführt wurde, wurde dargelegt, die körperliche und psychische Situation der Versicherten sei tagesabhängig. Wenn sie zwei bis drei Nächte hintereinander nur wenig schlafe, falle sie an den Folgetagen jeweils «wie in ein Loch» und könne den Tag kaum bewältigen. So eine Phase könne bis zu drei Tage andauern. An denen sei sie dann mit allem überfordert und könne den Haushalt nicht erledigen (Urk. 7/160 S. 2).

    Die Versicherte werde von der psychiatrischen Spitex bei der Alltagsbewältigung, der Erarbeitung einer Tagesstrukturierung, der Organisation des Haushalts, der Förderung sozialer Kontakte, dem Umgang mit Aggressionen, Angst und Wahnvorstellungen sowie bei Post- und Bankgeschäften unterstützt. Zudem werde mit ihr aufgeräumt und entsorgt. Zusätzlich würde sie zwei Mal pro Monat für jeweils zwei bis drei Stunden eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen (Urk. 7/160 S. 2).

    Die Versicherte bereite selbständig einfache Mahlzeiten zu, wenn sie sich etwas besser fühle. Sie müsse mit den Vorbereitungen jedoch jeweils bereits morgens beginnen, da sie ihre Kräfte einteilen müsse (S. 5 f.). Die Wäsche könne sie nicht selber erledigen, da ihr die Kraft dazu fehle. Sie sei auf die Hilfe einer Bekannten oder der Putzfrau angewiesen. Seit ungefähr einem Jahr könne sie die Wohnungspflege ohne Dritthilfe nicht mehr vornehmen, da ihr die Energie dazu fehle (S. 6). Sie habe einen Freund, der jedoch nicht bei ihr wohne. Er betätige sich oft sportlich. Sie hingegen habe wenig Kraft und könne sportlich kaum mithalten. Daher habe er ihr nun ein E-Bike gekauft. Sie würden sich jeweils vor allem an den Wochenenden sehen. Allgemein verfüge sie über ein gutes soziales Umfeld und werde von ihren Bekannten viel unterstützt (S. 7). Den Briefkasten leere sie jeden zweiten Tag. Die Einzahlungen nehme sie an den Automaten in der Bank vor. Sie könne gut mit Geld umgehen (S. 8).

3.4    Gestützt auf diese Berichte ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Alltagsbewältigung im Haushalt sowie der Tagesstrukturierung auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, und sprach ihr mit Verfügung vom 5. November 2015 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 7/163-164).


4.

4.1    Im Bericht des Dr. Y.___ vom 25. Januar 2018 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 7/170 S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1)

- Neurasthenie (ICD-10 F48.0)

- dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)

- nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0)

    Im Frühjahr 2017 sei eine Medikamentenumstellung erfolgt, woraufhin die Patientin unter zunehmenden Körperschmerzen, schweren Schlafstörungen und zunehmender Erschöpfung gelitten habe. Aufgrund ihres Erschöpfungszustandes sei ihr Bewegungsradius eingeschränkt. Zudem sei sie seit dem Jahr 2004 auf eine Haushaltshilfe angewiesen. Sie könne den Haushalt nur teilweise selber führen. Die gründliche Reinigung der Wohnung, das Aufhängen der Wäsche sowie Bügeln seien ihr nicht möglich (Urk. 7/170 S. 1-2).

4.2    Im Bericht über die Abklärung der Verhältnisse vor Ort, welche am 9. November 2017 stattfand, wurde festgehalten, die Versicherte schlafe nach wie vor nicht gut und erwache früh morgens. Sie stehe um ca. 7.00 Uhr auf und bereite sich einen Smoothie zu. Anschliessend versuche sie, etwas im Haushalt zu erledigen. Am Mittag koche sie eine ausgewogene Mahlzeit. Am Nachmittag nehme sie eine Therapie wahr oder gehe spazieren und erledige etwas im Haushalt. Abends gehe sie zeitig zu Bett. An den Wochenenden fahre sie jeweils zu ihrem Freund oder dieser komme sie besuchen (Urk. 7/171 S. 2).

    Die Versicherte werde von der psychiatrischen Spitex unterstützt. Sie sei selber nicht in der Lage zu unterscheiden, was wichtig und was unwichtig sei. Es müssten ihr die eigenen Grenzen aufgezeigt werden, sonst verzettle sie sich. Um dem entgegenzuwirken, finde jede zweite Woche ein Treffen statt. Es würden Gespräche darüber geführt, was in den letzten zwei Wochen passiert sei. Die Versicherte werde darin unterstützt, den Stress der letzten zwei Wochen abzubauen, indem ihr Lösungsvorschläge unterbreitet würden (Urk. 7/171 S. 3).

    Die Versicherte koche selber, teilweise müsse sie sich dazu zwingen. An den Wochenenden koche sie zusammen mit ihrem Freund. Es sei ihr möglich, die Küche selber oberflächlich zu reinigen. Die gründliche Reinigung nehme die Putzfrau vor, die sie ungefähr vier Stunden pro Monat unterstütze. Die Wäsche erledige sie grundsätzlich selber, selten helfe ihr die Putzfrau beim Aufhängen grosser Wäschestücke. Um die Administration Buchhaltung und Zahlungen kümmere sie sich selber, bei nicht alltäglichen Briefen benötige sie den Rat der Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex (Urk. 7/171 S. 4).

    

5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit Zusprache der Hilflosenentschädigung nicht in anspruchsrelevanter Weise verändert. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass sich ihr Gesundheitszustand sogar verschlechtert habe, was auch im Abklärungsbericht festgehalten worden sei. Daher sei es unstatthaft, die Hilflosenentschädigung revisionsweise aufzuheben (Urk. 1 S. 5 f.).

    Zwar führte Dr. Y.___ in seinem Bericht vom 25. Januar 2018 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Frühjahr 2017 aufgrund einer Medikamentenumstellung verschlechtert (Urk. 7/170 S. 2). Dies steht jedoch im Widerspruch zu den von ihm gestellten Diagnosen. Im Bericht vom 1. Juni 2015 hatte er die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) gestellt. Zudem hatte er darauf hingewiesen, dass sich die Störung zeitweise sogar als schwer erweise (ICD-10 F32.2; Urk. 7/149 S. 1). Im Bericht vom 25. Januar 2018 wurde demgegenüber von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), berichtet (Urk. 7/170 S. 1), was auf eine Teilremission der depressiven Störung schliessen lässt. Dies steht in Einklang damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Therapiefrequenz im gleichen Zeitraum senken konnte. So nahm sie im August 2015 durchschnittlich jede Woche eine psychiatrische oder psychotherapeutische Therapie in Anspruch (Urk. 7/160 S. 3). Im November 2017 berichtete sie hingegen, durchschnittlich alle drei Wochen eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wahrzunehmen (Urk. 7/171 S. 4). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie Fortschritte bei der Alltagsbewältigung erzielen konnte. So gab sie bei der Abklärung vor Ort am 18. August 2015 an, wenn sie sich etwas besser fühle, könne sie sich eine warme Mittagsmahlzeit zubereiten, müsse mit den Vorbereitungen jedoch bereits morgens beginnen (Urk. 7/160 S. 5 f.). Am 9. November 2017 schilderte sie, sie würde sich zum Frühstück einen Smoothie zubereiten und anschliessend die Körperpflege sowie etwas im Haushalt erledigen. Am Mittag koche sie eine ausgewogene Mahlzeit (Urk. 7/171 S. 2). Auch die oberflächliche Reinigung der Küche könne sie selber vornehmen (Urk. 7/171 S. 4). Im Vorbericht war demgegenüber von einer gänzlichen Unmöglichkeit, die Wohnungspflege ohne Dritthilfe erledigen zu können, berichtet worden (Urk. 7/160 S. 6). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex am 9. November 2017 angab, die Beschwerdeführerin mit Gesprächen, die alle zwei Wochen stattfinden würden, mit Unterbreitung von Lösungsvorschlägen zu unterstützen (Urk. 7/171 S. 3). Im Bericht vom 17. September 2015 hatte sie demgegenüber berichtet, der Beschwerdeführerin bei der Erarbeitung der Tagesstrukturierung, der Organisation des Haushalts, der Förderung von sozialen Kontakten, dem Umgang mit Aggressionen, Angst, Wahnvorstellungen etc. sowie den Post- und Bankgeschäften helfen zu müssen. Zudem müsse sie jeweils mit ihr aufräumen und den Abfall entsorgen (Urk. 7/160 S. 2).

    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich seit Erlass der Verfügung vom 5. November 2015 sowohl das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin als auch der daraus resultierende Zustand der Hilflosigkeit verbesserten. Damit liegt ein Revisionsgrund vor, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung ex nunc et pro futuro zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1).

5.2    Die Abklärungsperson kam gestützt auf die Erhebungen vor Ort am 9. November 2017 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 7/171 S. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, im Bericht sei tatsachenwidrig festgehalten worden, sie könne die Wäsche selber erledigen und sei drei bis fünf Stunden monatlich auf eine Putzfrau angewiesen. Vielmehr werde sie alle zwei Wochen jeweils vier Stunden bei der Reinigung unterstützt (Urk.  1 S. 4). Als Beleg dafür, dass die Aussage betreffend Erledigung der Wäsche falsch dokumentiert worden sei, legte sie eine Stellungnahme der Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex auf (Urk. 3) und verwies auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 25. Januar 2018 (Urk. 7/170 S. 2).

    Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Abklärungsperson fälschlicherweise festhielt, die Beschwerdeführerin werde monatlich und nicht zwei Mal pro Woche für vier Stunden von einem Putzinstitut unterstützt und erledige die Wäsche selber. Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsächlich geleisteten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern. Mit anderen Worten besteht ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen. Unter Grundversorgung sind dabei Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung und minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw. zu verstehen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosenentschädigung in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2018, Rz. 8040).

    Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin allein in einer kleinen 3,5-Zimmer-Wohnung lebt (Urk. 7/171 S. 5). Gemäss eigenen Aussagen erledigt sie sowohl morgens wie nachmittags etwas im Haushalt (Urk. 7/171 S. 2). Da lediglich minimale Anforderungen an die Wohnungspflege gestellt werden, erscheint nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der Einsatz einer Putzhilfe im geltend gemachten Umfang von zwei Stunden pro Woche rechtfertigen sollte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich Unterstützung von der psychiatrischen Spitex erhält (anrechenbarer Aufwand von 55 Minuten pro Woche). Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Putzhilfe jeweils die Küche gründlich reinigt und die Möbel bei Seite schiebt, um darunter Staub zu saugen (Urk. 7/171 S. 4). Eine solche Grundreinigung alle zwei Wochen erscheint jedoch weder notwendig, um einer drohenden Verwahrlosung zu entgehen, noch um eine Heimeinweisung zu verhindern. Unerheblich ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Wäsche sowie Wohnungsreinigung langsam, nur mit Schwierigkeiten und nur in gewissen Momenten erledigen kann (vgl. KSIH Rz. 8040). Nicht zu berücksichtigen ist ferner, dass sie gemäss Angaben des behandelnden Arztes nicht in der Lage ist, zu bügeln (Urk. 7/170 S. 2), da ihr weder eine Verwahrlosung noch eine Heimeinweisung droht, wenn die Kleider nicht gebügelt werden (KSIH Rz. 8050).

    Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 7. März 2018 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.6) zu genügen vermag und zu Recht festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf Dritthilfe angewiesen.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

    Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es Sache der IV-Stelle sein wird, im Rahmen einer Revision abzuklären, ob sich die Verbesserung der tatsächlichen Verhältnisse auch auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auswirkt.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nadja D'Amico

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelCuriger