Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00531
damit vereinigt
IV.2018.00532
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 5. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Obergass Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich unter Hinweis auf Cluster Kopfschmerzen am 31. Oktober 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, klärte die medizinische (Urk. 7/9-24) und erwerbliche (Urk. 7/25-28) Situation ab und holte bei der Y.___ AG ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 28. März 2013 erstattet wurde (Urk. 7/37). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. März 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. Juni 2012 zu (Urk. 7/61 [Begründungsteil], Urk. 7/65). Die dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 7/71/3-7) wurde mit Urteil vom 1. März 2016 teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung in medizinischer und erwerblicher Hinsicht zurückgewiesen (Prozess IV.2015.00489; Urk. 7/76/1-14).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein neurologisches Gutachten, welches am 22. April 2017 erstattet wurde (Urk. 7/92). Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2017 beantwortete Dr. Z.___ die Ergänzungsfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 7/93+95). Weiter holte die IV-Stelle beim Versicherten Angaben zur erwerblichen Situation ein (Urk. 7/96, Urk. 7/101) und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/108) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/110; Urk. 7/112-113, Urk. 7/121), in welchem die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsgesuches sowie die Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenzahlungen in Aussicht stellte, verneinte sie mit Verfügung vom 14. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/125 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 forderte sie vom Versicherten für die Zeit vom 1. März 2015 bis 30. April 2015 zu Unrecht ausbezahlte Renten in der Höhe von Fr. 1'176.-- zurück (Urk. 7/126 = Urk. 9/2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 11. Juni 2018 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 14. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 5 lit. C). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer des vorliegenden Verfahrens Nr. IV.2018.00531 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2018.00532 betreffend Rückforderung (Urk. 6).
2.2 Ebenfalls am 11. Juni 2018 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/2/1) und beantragte, diese sei aufzuheben. Sodann ersuchte er um Sistierung des Verfahrens, bis im Prozess IV.2018.00531 entschieden worden sei, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 9/1 S. 2 oben). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer IV.2018.00532 angelegt.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde sowie die Vereinigung mit dem Verfahren IV.2018.00531 betreffend Rentenaufhebung (Urk. 9/5).
Mit Verfügung vom 10. August 2018 (Urk. 10) wurde der Prozess Nr. IV.2018.00532 antragsgemäss mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2018.00531 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurden das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens betreffend Rückforderung als gegenstandslos geworden abgeschrieben, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, bewilligt und ihm die Beschwerdeantworten vom 2. August 2018 zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die rechtlichen Grundlagen wurden in der Verfügung vom 27. März 2015 (Urk. 7/61 und Urk. 7/65) sowie im Urteil vom 1. März 2016 im Prozess IV.2015.00489 in Erwägung 1 dargelegt (Urk. 7/76/3-4). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne Schichtwechsel und ohne Belastung durch Lärm, Wetter oder Hitze zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 oben). Diese Arbeitsfähigkeit sei trotz Morphinkonsum gegeben (S. 3 Mitte).
Gemäss den Abklärungen vom Dezember 2017 sei der Beschwerdeführer als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren. Das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen als Schlagzeuger lasse sich nicht genau eruieren. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er teilweise nur knapp seinen Existenzbedarf decken können. Auch aus dem individuellen Kontoauszug habe kein stabiles Einkommen ermittelt werden können. Demnach sei das versicherte Einkommen im Gesundheitsfall sehr niedrig. Es sei irrelevant, wie hoch das Einkommen mit gesundheitlichen Einschränkungen festgelegt werde. Eine Erwerbseinbusse von 40 % werde der Beschwerdeführer nicht erreichen können (S. 2 oben). Selbst wenn von einem durchschnittlichen Einkommen als Musiker ausgegangen werde, würde bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit das Invalideneinkommen so hoch sein, dass sich damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergeben würde (S. 3 unten).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei nach wie vor unklar, ob die heute geklagten Beschwerden von den Clusterkopfschmerzen oder vom fehlenden Morphium stammen würden. Die Kopfschmerzen seien jedenfalls noch immer vorhanden - aus welchen Gründen auch immer, und diese würden zu einer Arbeitsunfähigkeit führen. Werde Morphium eingenommen, führe dies ebenfalls zu einer Arbeitsunfähigkeit infolge der Wirkung des Medikamentes. Somit bestehe in jedem Fall eine Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Rz 11).
Um der Schmerzursache auf den Grund gehen zu können, müsste ein Entzug angeordnet werden. Während dieses Entzuges würde weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen. Aktuell könne jedoch aufgrund des unklaren Sachverhaltes nicht von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Eine angepasste Tätigkeit könne sodann auch infolge nicht vorhandener Ausbildung nicht in Betracht gezogen werden (Rz 12).
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit sei irrelevant, wie hoch das Valideneinkommen gewesen sei. Auch wenn letzteres tief gewesen sei, sei die Reduktion auf „Null Einkommen” erheblich, so dass ein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultiere (S. 5 Rz 13).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre Abklärungen zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt bis zur Verfügung vom 27. März 2015 wurde bereits im Urteil vom 1. März 2016 im Prozess IV.2015.00489 abgebildet, worauf zu verweisen ist (Urk. 7/76/6-9 Erwägung 3.1-3.6). Es wurde insbesondere festgehalten, dass erstmals im August 2006 ein Cluster headache diagnostiziert wurde. In der Folge wurde diese Diagnose von sämtlichen Ärzten bestätigt (Erwägung 3.1 des besagten Urteils). Aufgrund der damaligen Aktenlage war jedoch die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ungenügend abgeklärt: Die Unklarheit betraf insbesondere die Frage, weshalb für die bisherige Tätigkeit als Schlagzeuger, welche seitens der Y.___-Gutachter als zu 50 % zumutbar erachtet wurde, dieselbe Arbeitsfähigkeit galt wie für eine Verweistätigkeit, die keine Trigger wie Lärm oder Lichteffekte mit sich bringt (vgl. Erwägung 4.2). Im Januar 2015 stand sodann ein Opiat-Entzug im Raum (vgl. Erwägung 4.4).
3.2 Im Nachgang zum Urteil vom 1. März 2016 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/79/1) an, er befinde sich zurzeit einzig bei Dr. A.___ in Behandlung (Urk. 7/80). Dr. A.___ reichte trotz mehrmaliger Anfrage keinen Arztbericht ein (vgl. Urk. 7/81-83).
3.3 Am 22. April 2017 erstattete Dr. Z.___ ein neurologisches Gutachten (Urk. 7/92).
Dr. Z.___ hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage keine genauen Angaben zur Anfallsfrequenz der Kopfschmerzen machen können. Einen Kopfschmerzkalender führe er nicht. Anamnestisch habe er berichtet, dass er früher viele Attacken gehabt und jetzt überhaupt keine mehr habe. Jedoch habe er einen Dauerkopfschmerz. Dies decke sich mit den Angaben im neurologischen Y.___-Gutachten. Dort habe der Beschwerdeführer angegeben, früher ein bis zwei Attacken teilweise auch drei bis vier Mal am Tag gehabt zu haben während einiger Jahre (von zirka 2006 bis 2011). Zum Gutachtenszeitpunkt im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Anfälle mehr, aber einen Dauerkopfschmerz (S. 16 Mitte).
Auch aktuell gebe der Beschwerdeführer an, keine Attacken mehr zu haben. Jedoch habe er einen Dauerkopfschmerz. Dies entspreche den Angaben im Jahr 2013. Auf Nachfrage habe er berichtet, der Schmerz sei nicht dauernd vorhanden. Es würde auch schmerzfreie Intervalle von einigen Stunden geben. Der Schmerz würde langsam wieder beginnen. Er nehme dann Morphium-Tropfen und es werde wieder besser (S. 17 oben).
Dr. Z.___ führte aus, diagnostisch sei das Vorliegen eines Clusterkopfschmerzes anhand der Aktenlage plausibel belegt. Es stelle sich aber die Frage, ob aktuell die Clustererkrankung überhaupt noch vorliege. Der Clusterkopfschmerz trete meistens in Phasen von durchschnittlich einigen Wochen bis einigen Monaten auf und verschwinde dann meistens wieder. Bei nicht wenigen Patienten würden diese wochen- und monatelangen Phasen über mehrere Jahre kommen und gehen. Eine über viele Jahre anhaltende Clustererkrankung mit täglichen Schmerzen sei nur selten in der Literatur beschrieben und auch in der klinisch-neurologischen Erfahrung selten anzutreffen. Hierzu passe, dass beim Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seit mehreren Jahren keine oder fast keine Clusteranfälle vorhanden seien (S. 17 unten).
Der Beschwerdeführer beschreibe einen dumpfen Dauerschmerz. Diese Schmerzcharakteristik sei untypisch für einen Clusterkopfschmerz, der von den Patienten unisono als akut, „grell”, stechend, manchmal auch elektrisch beschrieben werde. Hierbei handle es sich um ein wichtiges diagnostisches Kriterium, da die Schmerzcharakteristik bei Clusterpatienten im Regelfall sehr typisch und gleichförmig beschrieben werde (S. 18 oben).
Des Weiteren trete der Clusterkopfschmerz plötzlich auf. Von den betroffenen Patienten werde das Auftreten der Symptomatik als plötzlich einschiessend, „wie aus heiterem Himmel”, „attackenförmig” beschrieben. Die vom Beschwerdeführer beschriebene langsame dumpfe Schmerzzunahme passe überhaupt nicht zur Diagnose einer Clusterattacke. Aus fachneurologischer Sicht sei es sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich um eine Entzugserscheinung handle. Die von ihm verwendeten Morphin-Tropfen hätten eine relativ kurze Halbwertszeit. Es sei sehr wahrscheinlich, dass durch Absinken des Blutspiegels des Medikamentes Morphium beim Beschwerdeführer eine Entzugssymptomatik auftrete, die sich bei ihm als dumpf-drückender „Schmerz” äussere. Hierzu passe das prompte Sistieren nach Gabe von Morphium (S. 18 Mitte). Im Regelfall helfe Morphium bei Clusterkopfschmerz nicht (S. 18 unten). Eine solche Behandlung sei nicht leitliniengerecht (S. 26 Ziff. IV.1).
Dr. Z.___ diagnostizierte Folgendes (S. 20 f.):
- Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
chronischer Clusterkopfschmerz, aktuell remittiert (ICD-10 G44.0)
- Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
iatrogene Morphium-Abhängigkeit (ICD-10 F11.24)
Der Clusterkopfschmerz beziehungsweise die Angst vor neuen Clusterattacken führe zu einer Aufrechterhaltung der Morphium-Abhängigkeit (S. 25 Ziff. III.3). An verbleibenden Therapieoptionen bestehe die Möglichkeit eines ärztlich überwachten langfristigen Morphium-Entzuges. Die Erfolgsaussichten hierfür seien jedoch als ungünstig einzustufen bei einer langjährig vorhandenen Morphium-Abhängigkeit und erheblichem Widerstand des Beschwerdeführers gegen den Entzug aufgrund seines persönlichen Krankheitsmodells (Morphium als einzig wirksames Medikament gegen die von ihm sehr gefürchteten Cluster-Attacken; S. 27 oben). Dem Beschwerdeführer könne allerdings eine Vernachlässigung von therapeutischen Optionen nicht vorgeworfen werden. Es sei primär ärztliche Aufgabe, den Beschwerdeführer zu einer Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zu motivieren, da er die Morphium-Abhängigkeit in seinem Krankheitsmodell nicht sehe und auch nicht sehen könne (S. 29 Ziff. 4).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schlagzeuger und Schlagzeuglehrer bestehe seit dem 1. Juni 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei erfolgreichem Morphiumentzug und erfolgreicher Clusterbehandlung beziehungsweise Nichtwiederauftreten eines Clusterkopfschmerzes sei medizinisch-theoretisch über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar. Die Erfolgsaussichten für einen erfolgreichen Entzug seien aber nicht sehr hoch (S. 30 f. Ziff. VI.1).
In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne Auslösefaktoren für Clusterkopfschmerzen (keine Tag-/Nachtschicht, keine Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführer Rauch, Staub, Gas oder extrem lauten Geräuschen exponiert sei) liege seit dem letzten Gutachten vom Jahr 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Die von Dr. A.___ oder vom Y.___-Gutachter attestierte 100%ige beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 keine Clusterattacken mehr habe. Er beschreibe zwar einen leichteren Kopfdruck oder leichte Schmerzen, die jedoch fluktuieren und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht relevant einschränken würden (S. 32 Ziff. 2).
3.4 Die Beschwerdegegnerin fragte bei Dr. Z.___ im Hinblick auf das von ihm erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.3) unter anderem nach, ob es zutreffe, dass in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit trotz Morphinkonsum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei (Urk. 7/93/1 Ziff. 4).
Dr. Z.___ führte dazu am 24. Mai 2017 was folgt aus (Urk. 7/95/2-3 Ziff. 4): Es sei richtig, dass in einer wie von ihm beschriebenen angepassten Tätigkeit trotz Morphinkonsum von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Wie diskutiert habe der Beschwerdeführer keine Clusterattacken mehr. Anhand des Befundes und des vom Beschwerdeführer beschriebenen Tagesablaufes bestehe ein Restleistungsvermögen von 100 % für leichte angepasste Tätigkeiten.
Eine Morphinabhängigkeit bedeute nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit. Die Morphineinnahme beim Beschwerdeführer sei stabil, das Medikament werde regelmässig unter ärztlicher Aufsicht genommen. Somit ähnle seine Situation derjenigen eines stabil mit Methadon substituierten Patienten, der arbeitsfähig sei, oder jener eines Schmerzpatienten, der erfolgreich auf ein Opiat (zum Beispiel ein Morphin-Schmerzpflaster) eingestellt sei.
3.5 Am 9. November 2017 erfolgte eine Abklärung der Qualifikation des Beschwerdeführers (Abklärungsbericht vom 17. November 2017, Urk. 7/108). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Ausbildung an der Jazzschule B.___ im Jahr 1983 (S. 2 Ziff. 2.1) als Schlagzeuger in einer Band gespielt und auch eine eigene Band gegründet hat. Was er in dieser Zeit verdient und als Einnahmen versteuert habe, könne er nicht sagen. Er habe nie eine Buchhaltung geführt. Über den finanziellen Bereich habe er absolut keine Übersicht gehabt. An Geld habe es ihm aber immer gefehlt. Er habe „schlimm gelebt”, aber eine gute Zeit gehabt. Kollegen und Bekannte hätten ihm immer mal wieder finanziell etwas ausgeholfen (Ziff. 2.3).
Obwohl es ein hartes Business sei, wäre er bei Gesundheit weiterhin Musiker geblieben. Auch jetzt würde er wieder in diesen Beruf zurückkehren, wenn es seine Gesundheit zulassen würde (Ziff. 2.5).
Die Abklärungsperson gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als zu 100 % Erwerbstätiger einzustufen (Ziff. 2.6).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ging pauschal davon aus, bei ihm seien noch immer Kopfschmerzen - welcher Ursache auch immer - vorhanden, weshalb jedenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Konkrete Mängel am Gutachten von Dr. Z.___ brachte er allerdings keine vor (vorstehend E. 2.2). Seine Ansicht, es sei auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen, findet in dem besagten Gutachten keinerlei Stütze:
Dr. Z.___ diskutierte die Wechselwirkung zwischen der Clusterkopfschmerzproblematik, welche seit mehreren Jahren nicht mehr auftrat - dagegen wandte der Beschwerdeführer im Übrigen nichts Gegenteiliges ein - und welche deswegen als remittiert gilt, und der iatrogenen Morphinabhängigkeit ausführlich. Ebenfalls ist dem Gutachten zu entnehmen, dass Dr. Z.___ die Ursache der aktuellen Kopfschmerzproblematik auf die Morphinabhängigkeit beziehungsweise die Entzugserscheinungen beim Nachlassen der Wirkung des Morphins zurückführt. Auch in dieser Hinsicht ist die Darlegung des Beschwerdeführers, die Ursache seiner Beschwerden sei noch immer unklar und weiter abklärungsbedürftig, widerlegt. Auch bedarf es keines erfolgreich durchgeführten Entzuges (vgl. Urk. 1 Rn 12): Zwar wäre ein Entzug medizinisch-theoretisch zumutbar, jedoch ist eine angepasste Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht auch ohne erfolgreichen Entzug zu 100 % zumutbar. Dies begründete Dr. Z.___ schlüssig, indem er auf die nachvollziehbare Vergleichssituation eines stabil mit Methadon substituierten Patienten oder eines erfolgreich eingestellten Schmerzpatienten hinwies (vorstehend E. 3.4). Auch der Beschwerdeführer kann als erfolgreich eingestellter Patient eingestuft werden, da seine Schmerzen nachlassen nach Einnahme der Morphin-Tropfen (vorstehend E. 3.3).
4.2 Das Gutachten von Dr. Z.___ beruht auf für die strittigen Belange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Es ist für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Insbesondere begründete Dr. Z.___ die von den Y.___-Gutachtern und Dr. A.___ (vgl. dazu vorstehend E. 3.1) abweichende höhere Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nachvollziehbar mit dem Umstand, dass eine Tätigkeit, welche keine Auslösefaktoren für Clusterkopfschmerzen enthält, durchaus zumutbar sei. Den Zeitpunkt legte Dr. Z.___ auf den Untersuchungstag beim Y.___-Gutachter am 1. März 2013 (vgl. Urk. 7/37/1 unten) fest, zumal der Beschwerdeführer seither frei von Clusterattacken sei (vgl. vorstehend E. 3.3). Im Gegensatz zur Beurteilung im Y.___-Gutachten nahm Dr. Z.___ somit eine umfassende Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowohl für seine bisherige Tätigkeit als Schlagzeuger wie auch für Trigger-freie angepasste Tätigkeiten vor.
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann - wie bereits im Urteil vom 1. März 2016 festgehalten (vgl. Urk. 7/76/9-10 Erwägung 4.3) - aufgrund der verbesserten Schmerzproblematik nicht abgestellt werden. Seit dem besagten Urteil vom 1. März 2016 reichte Dr. A.___ trotz mehrfacher Aufforderung der Beschwerdegegnerin keine aktuellen Arztberichte mehr ein (vgl. vorstehend E. 3.2).
4.3 Zusammengefasst ist gestützt auf die Beurteilung von Dr. Z.___ von einer seit 1. März 2013 zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit ohne Schichtarbeit und ohne Auslösefaktoren für Clusterattacken (Rauch, Staub, Gas, extrem laute Geräusche) auszugehen.
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.
5.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind.
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
5.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner eigenen Angaben anlässlich der durchgeführten Abklärung (vgl. vorstehend E. 3.5) als zu 100 % Erwerbstätiger zu qualifizieren.
Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war er seit 1989 als Schlagzeuger tätig. Eine Tätigkeit als Schlagzeuglehrer ist aufgrund der Akten nicht ausgewiesen. Nach eigenen Angaben hätten die Einkommen damals knapp zur Existenzsicherung gereicht und er sei zeitweise von seiner damaligen Partnerin oder von Bekannten finanziell unterstützt worden (Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2017, Urk. 7/101).
Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2006 mit äusserst bescheidenen finanziellen Mitteln bestritt, wobei das höchste gemeldete Jahreseinkommen Fr. 21'844.-- betrug und auf ein vom anderen Ehegatten hinzugesplittetes Einkommen zurückzuführen ist (vgl. IK-Auszug Jahr 1995, Urk. 7/111), das nichts über die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aussagt und daher ausser Acht zu bleiben hat. Ab den 1990er-Jahren war er als Nichterwerbstätiger gemeldet. Die Anmeldung als Nichterwerbstätiger erfolgte nach Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Möglichkeit, rückwirkend für fünf Jahre AHV-Beiträge nachbezahlen zu können (vgl. Urk. 7/101 sowie Urk. 7/108/3 oben). Der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber der Abklärungsperson an, es habe ihm als Musiker immer an Geld gefehlt. Er habe in dieser Hinsicht „schlimm gelebt”, aber eine gute Zeit gehabt (vorstehend E. 3.5).
Der Beschwerdeführer lebte folglich aus freien Stücken von einem tiefen und unregelmässigen Einkommen als Musiker und hat sich mit einem geringen Verdienst zufriedengegeben. Damit ist zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf Tabellenlöhne abzustellen. Dem IK-Auszug sind allerdings auch keine Angaben über den tatsächlich erzielten Verdienst zu entnehmen, da er ab den 1990er-Jahren als Nichterwerbstätiger gemeldet war.
Auf eine Einkommensparallelisierung ist unter diesen Umständen zu verzichten (vgl. vorstehend E. 5.2).
5.4 Somit ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass das Valideneinkommen jedenfalls als derart tief einzustufen ist, dass das Invalideneinkommen, welches gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln wäre, deutlich höher ausfallen würde.
Das Argument des Beschwerdeführers, eine angepasste Tätigkeit könne infolge nicht vorhandener Ausbildung gar nicht in Betracht gezogen werden, verfängt sodann nicht: Eine fehlende Berufsausbildung für eine angepasste (Hilfs-)Tätigkeit ist bei der Bestimmung des Kompetenzniveaus zu berücksichtigen. Jede in der LSE erfasste Tätigkeit enthält auch Lohnangaben zu einfachen Hilfstätigkeiten. Selbst unter Berücksichtigung des tiefsten Tabellenlohnes für einfache Hilfstätigkeiten im Bereich Post-, Kurier- und Expressdienste (LSE 2012 Position 53, Männer, Kompetenzniveau 1), welcher monatlich Fr. 3'328.-- beträgt, würde hochgerechnet auf ein Jahreseinkommen offensichtlich keine Erwerbseinbusse resultieren.
5.5 Nach dem Gesagten liegt eine anspruchsrelevante Erwerbseinbusse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor.
6. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin bereits Rentenleistungen ausgerichtet. Vom 1. März 2015 bis 30. April 2015 wurde die Rente an den Beschwerdeführer direkt und für die restliche Zeit an das Sozialamt ausgerichtet. Diese ausgerichteten Leistungen forderte sie mit Rückforderungsverfügungen vom 15. Mai 2018 vom Beschwerdeführer (Urk. 9/2/1) und vom Sozialamt (Urk. 9/2/2) zurück, wobei Letzteres die entsprechende Verfügung nicht anfocht.
Da nach dem zuvor (vgl. E. 4 f.) Gesagten kein Rentenanspruch bestand und besteht, wurden die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet (Art. 24 Abs. 1 ATSG). Die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 9/2/1) ist daher nicht zu beanstanden, zumal auch der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen erhob (Urk. 9/1).
Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach Eintritt der Rechtskraft bei der Beschwerdegegnerin ein Erlassgesuch zu stellen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, steht bei diesem Verfahrensgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Nachdem sie trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 10) keine Aufstellung für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingereicht hat, ist die aus der Gerichtskasse zu bezahlende Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Die Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist Rechtsanwältin Stanek Brändle vorliegend mit Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, Winterthur, wird mit Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti