Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00534


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 11. März 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ (Urk. 6/2) absolvierte in Chile ein Jurastudium (Urk. 6/1/3) und liess sich zusätzlich zum Rechtsanwalt ausbilden (Urk. 6/1/1-2, 6/18/7). Nach seiner Einreise in die Schweiz ging er mehreren Erwerbstätigkeiten nach (vgl. Auszug Individuelles Konto [IK], Urk. 6/16). Zuletzt war er als Anlageberater im Rang eines Vizedirektors bei einer schweizerischen Privatbank tätig (Urk. 6/2/6, 3C/1, 3C/3), wobei ihm dieses Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2017 gekündigt wurde (Urk. 6/15/1). Am 7. April 2017 (Eingangsdatum, Urk. 6/2) meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Mai 2016 bestehende depressive Störung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/15) und tätigte medizinische Abklärungen. Ebenfalls zog sie das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste Gutachten des Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juli 2017 bei (Urk. 6/18). Mit Vorbescheid vom 26. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren werde abgewiesen (Urk. 6/23). Daraufhin erhob der Versicherte, respektive dessen behandelnde Psychiaterin (stellvertretend für ihn), am 29. Januar 2018 Einwand (Urk. 6/24). In der Folge wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2018 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine Invalidenrente zuzusprechen, ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Die Invalidenrente sei ihm auszurichten, bis ihm die behandelnde Psychiaterin oder ein vom Gericht bestellter unabhängiger Gutachter wieder eine Arbeitsfähigkeit attestiere (Urk. 1 S. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies sie vollumfänglich auf die beigelegten Unterlagen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nahmen am 21. August 2018 Akteneinsicht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. September 2018 (Urk. 10) wies sich Rechtsanwalt Thomas Laube mit Vollmacht vom 31. August 2018 (Urk. 11) als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus und beantragte die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; die Beschwerde sei nicht von einem schweizerischen Rechtsanwalt verfasst worden. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels werde als nicht erforderlich erachtet. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Hiervon machte der Beschwerdeführer Gebrauch und stellte mit Eingabe vom 14. September 2018 (Urk. 14) den Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zu entrichten, eventualiter sei vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu geben. Gleichzeitig legte er neue Akten ins Recht (Urk. 15/4 und 15/5).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin wies das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, die in den Akten genannten Diagnosen führten aus medizinischer Sicht nicht zu einer dauerhaften und erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem könne die von der behandelnden Psychiaterin genannte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nachvollzogen werden. Zusammenfassend sei auf das Gutachten von Dr. Y.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, das Gutachten des Dr. Y.___ sei nicht beweiswertig. Sodann sei der Krankentaggeldversicherer der optimistischen Prognose des Gutachters nicht gefolgt, sondern erbringe unverändert Leistungen gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie aktenwidrig behauptet habe, er habe zu seiner Zeit als Marineoffizier keine psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen. Dabei sei einem Bericht der Gesundheitsdirektion der chilenischen Kriegsmarine vom 28. September 2000 zu entnehmen, dass gravierende Vorfälle, welche sich 1996 ereignet hätten, physische und psychische Folgen gehabt hätten, welche periodisch behandelt werden müssten. Darüber hinaus sei eine akute bakterielle Krankheit an der Kopfhaut, welche eine typische Begleitkrankheit der psychischen Störungen sei, nicht berücksichtigt worden, womit die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 7, 14 S. 4-5 Ziff. 6 und 8). Zusammenfassend wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, eine psychiatrische Begutachtung oder Beurteilung in die Wege zu leiten, hätte sie Zweifel an der fachärztlichen Beurteilung gehabt, wonach seit Oktober eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 3, 14 S. 3-4 Ziff. 5 und 5.2). Die vom Gutachter abgegebene Prognose einer ab Oktober 2017 bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit habe sich nämlich nicht verwirklicht, womit auf diese nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3-4, 14 S. 4 Ziff. 5.4).


3.    Der Beschwerdeführer wurde am 17. Juli 2017 von Dr. Y.___ begutachtet (Gutachten vom 20. Juli 2017, Urk. 6/18/4-13), welcher dabei zu folgenden Diagnosen gelangte (Urk. 6/18/10):

    Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Leichte bis mittelgradige depressive Episode im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F 43.21)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schädlicher Nikotingebrauch (ICD-10: F17.1)

    Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit vom 27. Oktober 2016 bis 31. August 2017 zu 100 % und von da an bis zum 30. September 2017 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 1. Oktober 2017 werde die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt sein. Ausführungen hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit machte der Gutachter mit der Begründung, es bestehe hierzu kein Bedarf, nicht (Urk. 6/18/11). In befundmässiger Hinsicht vermerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe am Untersuchungstag ordentlich, gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Das Untersuchungszimmer habe er allerdings mit leicht ermüdetem Gang betreten. Während des gesamten Gesprächs habe der Beschwerdeführer auf die in Bezug auf seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung gestellten Fragen klare und präzise Antworten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Zwar klage der Beschwerdeführer über Konzentrationsabfälle bei Aktivitäten mit Konzentrationsanforderungen (zum Beispiel beim Lesen). Im formalen Denken sei er aber geordnet, wenngleich vermehrt eingeengt infolge seiner allgemeinen Ängste und Sorgen. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Im Affekt habe der Beschwerdeführer vordergründig stark verängstigt, deprimiert, leicht affektlabil gewirkt. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien ebenfalls leicht reduziert gewesen. Affektiv sei er knapp modulierbar, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen. Im Antrieb sei er leicht vermindert, motorisch wenig lebhaft. Abschliessend vermerkte der Gutachter, es hätten keine Hinweise auf eine akute Selbstgefährdung vorgelegen. Suizidgedanken seien dem Beschwerdeführer allerdings bekannt (Urk. 6/18/9).

4.

4.1    Den nachfolgenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs - wie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Berichte des Spitals Z.___ sowie hinsichtlich eines Berichts der chilenischen Kriegsmarine vom September 2000 geltend macht (Urk. 1 S. 7 und Urk. 14 S. 5) - jeder Grundlage entbehrt. Der Beschwerdeführer legte die fraglichen Berichte erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf, womit es der Beschwerdegegnerin zum Vornherein verwehrt war, sich dazu zu äussern. Ebenso wenig lässt sich eine Verletzung der Abklärungspflicht betreffend eine Haarbodenproblematik erkennen. Weder der Anmeldung des Beschwerdeführers noch den aufliegenden ärztlichen Berichten lässt sich ein Hinweis auf eine über die geklagte psychische Beschwerdeproblematik hinausgehende erhebliche Pathologie entnehmen. Es kommt hinzu, dass die fraglichen Berichte (Urk. 3H/1-22) aus den Jahren 2006 bis 2007 stammen und - mangels gegenteiliger nachvollziehbarer Anhaltspunkte - eine abgeheilte bakterielle Kopfhauterkrankung dokumentieren. Welchen Erkenntnisgewinn weitere Untersuchungen hinsichtlich dieser offenbar ätiologisch ungeklärten Krankheit (vgl. Urk. 3/G S. 1; Urk. 1 S. 7) in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden beziehungsweise eine Leistungseinschränkung liefern sollten, ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht substantiiert dargelegt.

4.2.    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag das Gutachten vom 20. Juli 2017 (Urk. 6/18/4-13) die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigte der Gutachter umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Akten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit grundsätzlich als beweistauglich. Dabei ist unerheblich, dass es nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben wurde (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2).

    Der Beschwerdeführer bringt vor, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu leiden. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung entsteht eine PTBS als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz- oder langanhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Angst und Depression sind häufig mit den Symptomen und Merkmalen einer posttraumatischen Belastungsstörung assoziiert, und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. Bei wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über (BGE 142 V 342 E. 5.1). Progrediente Entwicklungen widersprechen dem zu erwartenden degressiven Charakter posttraumatischer Störungen. Die Herleitung und Begründung der Diagnose hat besonderes Gewicht. Wenn das auslösende Trauma allein durch die subjektiven Angaben und Schilderungen der betroffenen Person belegt wird, lässt sich ein entsprechender Nachweis in aller Regel nicht ohne weiteres erbringen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2). Des Weiteren erfordert die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung. Diese beträgt nach ICD-10 wenige Wochen bis (sechs) Monate (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Von einer längeren Latenzzeit beziehungsweise von einem verzögerten Ausbruch der PTBS-Problematik ist nur ausnahmsweise auszugehen. Als Beispiel hierfür bezeichnet das Bundesgericht die Situation, wenn jemand unter falscher Identität und der latenten Gefahr, entdeckt, erneut inhaftiert und unmenschlich behandelt zu werden, lebt (Urteil des Bundesgerichts 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E. 3.3.3). Sowohl der behandelnde Hausarzt, med. pract. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (vgl. Bericht, welchen den 10. November 2016 als letzten Kontrolltermin aufführt, Urk. 6/12), als auch der Gutachter diagnostizierten keine posttraumatische Belastungsstörung. Vielmehr betonte letzterer beispielsweise, die Kindheit des Beschwerdeführers sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, wobei sich beim Beschwerdeführer auch keine Hinweise für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung ergeben hätten. Die abgeschlossene akademische Ausbildung und die jahrelange Tätigkeit als Berufsoffizier würden sowohl Verhaltensstörungen als auch sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit, Pubertät und im frühen Erwachsenenalter ausschliessen. Der Beschwerdeführer habe im Erwachsenenalter jahrelang ein sehr konstantes Leistungsniveau aufgewiesen. Infolge fehlender Hinweise auf ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie infolge fehlender Hinweise auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien beim Beschwerdeführer prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung im Erwachsenenalter auszuschliessen (Urk. 6/18/10). Darüber hinaus hatten auch die den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin (vgl. Berichte vom 25. April 2017 [Urk. 7/13] und vom 9. August 2017 [Urk. 7/19]) wie auch der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung (vgl. Bericht vom 2. Februar 2017 [Urk. 15/4]) ursprünglich und für eine längere Zeit offensichtlich keine Anzeichen ausmachen können, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen hätten. Vielmehr führte die behandelnde Psychiaterin die genannte Diagnose erstmals am 21. November 2017 (Urk. 6/21), der Vertrauensarzt zum ersten Mal am 30. Januar 2018 (Urk. 15/5) mit der Bemerkung «kompensiert» an, womit die vom Beschwerdeführer als traumatisierend qualifizierten Ereignisse (Urk. 3D, 6/21, 1 S. 7-8, 14 S. 4-6 Ziff. 6-7 und 9-11) zu jenem Zeitpunkt bereits Jahre zurücklagen. Die gemäss ICD-10 postulierte Latenzzeit von sechs Monaten wäre deshalb um ein Vielfaches überschritten worden. Soweit der Beschwerdeführer, unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 rügt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung dürfe nicht nur deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese erst mit einer Latenz von mehreren Jahren aufgetreten sei (Urk. 14 S. 6 Ziff. 9), ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation in dem von ihm angeführten Urteil nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen lässt. Jenem Entscheid lag zugrunde, dass die Ausführungen des medizinischen Experten betreffend die Diagnose einer PTBS nachvollziehbar und mit Fachliteratur unterlegt waren und sich überdies mit der Diagnosestellung aller anderer involvierter Ärzten deckten (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2014 vom 6. Februar 2015 E. 4.2.1), was hier nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind vorliegend auch keine konkreten Gründe auszumachen, welche für die Bejahung einer Ausnahmekonstellation mit Berücksichtigung einer längeren Latenzzeit sprächen. Vielmehr bekräftigen die konkreten Lebensumstände des Beschwerdeführers die Annahme, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung unwahrscheinlich erscheint: Während der Latenzzeit immigrierte der Beschwerdeführer in die Schweiz und ging daraufhin mehreren unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten in verschiedenen Branchen nach, wobei besonders die zuletzt ausgeübte des stellvertretenden Direktors einer Schweizer Privatbank als anspruchsvoll, mitunter was die psychische Belastbarkeit anbelangt, zu bezeichnen ist. Hierauf wies auch der den Beschwerdeführer behandelnde Hausarzt hin (Urk. 6/12/2). Vor diesem Hintergrund genügen die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers alleine, bei sonst überwiegend fehlenden objektiven Anhaltspunkten, nicht, um ein schweres, zur – um viele Jahre verzögerten – Auslösung einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignetes Trauma als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Damit ist bereits die Basis zur Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht rechtsgenüglich dargetan. In Anbetracht der langen Latenzzeit in Verbindung mit den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers ist das Vorhandenseinen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Belastungsstörung – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch durch ergänzende psychiatrische Abklärungen nicht als überwiegend wahrscheinlich zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4). An Gesagtem ändert auch nichts, dass die behandelnde Psychiaterin Hinweise auf klassische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung festgestellt haben will, zumal sie, wie dargelegt, wenige Monate zuvor noch keine Indizien ersah, welche eine solche (Verdachts-)Diagnose gerechtfertigt hätten (vgl. Bericht vom 9. August 2017 [Urk. 6/19] mit Bericht vom 21. November 2017 [Urk. 6/21]). Auch in Bezug auf den vom Beschwerdeführer aufgelegten Bericht der chilenischen Kriegsmarine (Urk. 3G/1-4) sowie die eingereichten Bilder (Urk. 3D), welche den Beschwerdeführer in Uniform zeigen, ist festzuhalten, dass diese eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zu plausibilisieren vermögen. So fällt der Bericht der chilenischen Kriegsmarine sehr allgemein aus, namentlich wird nicht näher dargelegt, was sich 1996 in Pichidangui ereignet haben soll. Ebenso schweigt sich der Bericht darüber aus, an welchen physischen und psychologischen (recte: psychischen) Folgen der Beschwerdeführer leiden soll. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers zu den beklagten traumatisierenden Ereignissen knapp ausfallen und generell allgemein gehalten sind (vgl. Urk. 1 S. 8, 14 S. 5 Ziff. 7). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beklagten psychischen Probleme ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren (insbesondere Verlust der Arbeitsstelle und damit verbundene Zukunftsängste sowie Ehezerrüttung, Urk. 6/13/2, 6/18/10, 6/18/13, 6/21/2) - welche im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext grundsätzlich unberücksichtigt zu haben bleiben (BGE 127 V 294) - erkennbar (mit-)ursächlich waren. So wies auch der Gutachter darauf hin, die sehr hohen beruflichen Anforderungen mit häufigen Fernreisen hätten beim Beschwerdeführer bereits ab 2013 zu einer zunehmenden Ausschöpfung seiner psychophysischen Ressourcen und zur Entwicklung von Schlafstörungen sowie zu einer zunehmenden psychophysischen Erschöpfung geführt. In Ergänzung dazu vermerkte er, die offensichtlich schweren Belastungen, welche im Verlauf von 2016 aufgetreten seien, unter anderen eine zunehmende Ehezerrüttung und der Verlust der Arbeitsstelle beim sehr leistungsorientierten Beschwerdeführer, hätten im Oktober 2017 aufgrund einer Anpassungsproblematik zum Ausbruch einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik geführt (Urk. 6/18/10-11). Zudem berichtete auch die den Beschwerdeführer behandelnde Psychiaterin, die psychischen Probleme seien Anfang 2016 in Zusammenhang mit damals aufgetretenen Schlafstörungen, welche auf gehäufte Dienstreisen nach Lateinamerika bei dementsprechend kurzen Aufenthalten in Zürich zurückzuführen seien, aufgetreten. Die vom Arbeitgeber im Hinblick auf die Vertragsabschlüsse gestellten Ansprüche seien hoch gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer im Mai die Zusammenarbeit mit zwei von der Bank erwünschten Kunden aufgrund eigenen, wohl berechtigen Misstrauens nicht habe gewährleisten wollen, sei es im Juli 2016 zur fristlosen Kündigung gekommen. Seit dieser Zeit habe eine depressive Entwicklung stattgefunden. Zudem habe der Beschwerdeführer vor mehr als 20 Jahren infolge Trennung von seiner damaligen Verlobten unter einer depressiven Symptomatik gelitten. Im Weiteren wies sie bereits im Frühjahr 2017 darauf hin, dass der Beschwerdeführer an Zukunftsängsten leide (Bericht vom 25. April 2017, Urk. 6/13/2), wobei sie dies auch ein halbes Jahr später erneut vermerkte (Bericht vom 21. November 2017, Urk. 6/21/2). Hierzu hielt sie erläuternd fest, die depressive Symptomatik habe zunächst im Rahmen einer schweren Selbstwertkrise infolge Verlustes des Arbeitsplatzes im Vordergrund gestanden. Zusätzlich sei ein Paarkonflikt deutlich geworden, der zur Distanzierung von der Ehefrau geführt habe (Urk. 6/21/2). Diese von Dritten beschriebene Eheproblematik wird auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt (vgl. Urk. 6/18/7). Mangels objektiv nachweisbarer Eingangskriterien sowie aufgrund der langen Latenzzeit ist deshalb nicht zu beanstanden, dass eine posttraumatische Belastungsstörung verneint wurde. Ohnehin kommt es im psychiatrischen Kontext grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat. Massgebend ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1). Wie aus nachstehend durchgeführter Indikatorenprüfung ersichtlich wird, ist der Beschwerdeführer dabei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt.

Soweit der Beschwerdeführer die - angeblich zu kurze - Dauer der Untersuchung rügt (Urk. 14 S. 2 Ziff. 2, 1 S. 7), ist er darauf hinzuweisen, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Dabei hat das Bundesgericht (teilweise) auch zwanzigminütige Explorationsgespräche als ausreichend für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens erachtet (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 4.2). Die behauptete Untersuchungsdauer von 45 Minuten ist somit nicht zu beanstanden, zumal die Expertise inhaltlich vollständig sowie im Ergebnis schlüssig ist.

    Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die vom Gutachter (in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit) abgegebene Prognose habe sich nicht verwirklicht, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne (Urk. 14 S. 4 Ziff. 5.4). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2). Zudem erstreckt sich die vom Gutachter am 20. Juli 2017 abgegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf einen Zeitraum von zwei Monaten, attestierte er dem Beschwerdeführer, bereits ab 1. Oktober 2017 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig zu sein (Urk. 6/18/4, 6/18/11), was vielmehr als Übergangsfrist denn als Prognose zu werten ist. Die Beurteilung vermag dabei, wie sich aus nachstehend durchgeführter Indikatorenprüfung ergibt, zu überzeugen. Daran ändert auch nichts, dass die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 21. November 2017 seit dem 10. August 2017 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bescheinigt, zumal sie bis dahin noch von Gegenteiligem ausgegangen war (vgl. Berichte vom 9. August 2017 [Urk. 6/19/1] und vom 25. April 2017 [Urk. 6/13/3-4]). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie die nunmehrige Einschränkung vorwiegend mit der Diagnose einer PTBS begründete (Urk. 6/21), was nach Vorgenanntem nicht überzeugt. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin infolge des ihm mitgeteilten Gutachtenergebnisses (erneut) mit finanziellen Zukunftsängsten zu kämpfen hatte (Urk. 6/21/2). Diese Ängste sind jedoch, wie bereits dargelegt, als psychosoziale Belastungsfaktoren zu werten und entsprechend im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 127 V 294). Darüber hinaus ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapeuten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). Solche Aspekte sind wie dargelegt nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig vermag die bloss summarisch abgegebene Einschätzung des Vertrauensarztes des KTG-Versicherers (Urk. 15/4-5) die Zuverlässigkeit des Gutachters in Frage zu stellen.

4.3

4.3.1    Da grundsätzlich bei sämtlichen psychischen Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren durchzuführen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 1.3.1 und 1.3.2).

4.3.2    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ erhobenen objektiven Befunde und Symptome nicht besonders ausgeprägt erschienen (Urk. 6/18/9). So hielt der psychiatrische Gutachter fest, der Beschwerdeführer habe am Untersuchungstag ordentlich, gepflegt, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewirkt. Während des gesamten Gesprächs habe er auf die gestellten Fragen in Bezug auf seine Lebensgeschichte und Krankheitsentwicklung klare und präzise Antworten gegeben, was auf unauffällige mnestische Funktionen hingedeutet habe. Zwar habe er über Konzentrationsabfälle bei Aktivitäten mit Konzentrationsanforderungen (zum Beispiel beim Lesen) geklagt. Im formalen Denken sei er aber geordnet, wenngleich aufgrund seiner allgemeinen Ängste und Sorgen vermehrt eingeengt gewesen. Inhaltlich hätten sich allerdings keine Hinweise auf Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben (Urk. 6/18/9). Im Weiteren kann festgehalten werden, dass Hinweise auf ressourceneinschränkende Komorbiditäten nicht zu erkennen sind. Insgesamt ist damit nicht von einer erheblichen Gesundheitsschädigung auszugehen. Sodann ist zum Komplex «Persönlichkeit» festzuhalten, dass keine Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität oder Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen ausgemacht werden konnten (Urk. 6/18/10). Der psychiatrische Gutachter ging, gestützt auf seine Exploration, vielmehr von vielen intellektuellen und persönlichen Ressourcen aus (Urk. 6/18/11). Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich der Beschwerdeführer beruflich erfolgreich in den Erwerbsalltag integrieren konnte, schloss er nicht nur ein Jurastudium ab (Urk. 6/1/3), sondern liess sich (in Ecuador) auch zum Rechtsanwalt weiterbilden (Urk. 6/1/1-2, 6/18/7), wobei ihm zuletzt der Aufstieg zum Vizedirektor einer Schweizer Privatbank gelungen war (Urk. 6/2/6, 3C/1, 3C/3). Hinsichtlich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass auf eine relativ aktive Teilhabe am Alltag zu schliessen ist, betonte der Beschwerdeführer ausdrücklich, bemüht zu sein, eine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten. So stehe er um 07:00 Uhr auf und versuche dann, den Tag zu gestalten. Er wandere jetzt oft und lese immer öfters, setze auch Puzzles zusammen, um seine Konzentrationsfähigkeit zu verbessern. Er habe sich auch ein Kochbuch angeschafft und versuche, danach zu kochen (Urk. 6/18/8). Auch das soziale Umfeld des Beschwerdeführers scheint intakt zu sein, pflegt er den Kontakt zu seiner Familie. Auch sieht er seine zwei Kollegen alle ein bis zwei Monate (Urk. 6/18/8). Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer deshalb über ein ausreichend intaktes soziales Umfeld mit mobilisierbaren Ressourcen.

4.3.3    Zum Aspekt der «Konsistenz» ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein relativ hohes Aktivitätsniveau aufweist, ist es ihm doch möglich, oft zu wandern und öfters zu lesen. Sodann nimmt er seine alltäglichen Verrichtungen regelmässig wahr. Kontrastierend hierzu hält sich der Beschwerdeführer für kaum arbeitsfähig (Urk. 6/18/9). Diese Selbsteinschätzung findet in den Akten allerdings keine genügende Stütze. Nachdem wie festgestellt im Freizeitverhalten keine erheblichen Einschränkungen ausgemacht werden konnten, ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer offensichtlich berufliche Tätigkeiten offenstünden. So erwähnte er gegenüber dem Gutachter, er bekomme viele Stellenangebote, traue sich aber nicht zu, eine Stelle zu suchen. Auch könne er keine Teilzeitstelle suchen. Er müsse vorab voll leistungsfähig werden, um seinen Beruf ausüben zu können (Urk. 6/18/9). Vor diesem Hintergrund ist auch der überzeugenden Beurteilung des Gutachters Rechnung zu tragen, wonach beim Beschwerdeführer von vielen intellektuellen und persönlichen Ressourcen ausgegangen werden könne (Urk. 6/18/11).

4.3.4    Mittels nunmehr anwendbarem strukturierten Beweisverfahren lässt sich mithin eine über Oktober 2017 hinausgehende funktionelle Auswirkung der vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden nicht mit dem nötigen Beweisgrad nachweisen (E. 1.3.2). Zu Recht hat damit die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin folgend (Urk. 6/22/4-5) auf die Einschätzung von Dr. Y.___ abgestellt (Urk. 6/18/11) und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneint.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2    Der Beschwerdeführer ist gemäss Gutachten - auf welches abzustellen ist - seit dem 1. Oktober 2017 in seiner angestammten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Damit kann im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung auf einen ziffermässigen Einkommensvergleich verzichtet und auf blosse Prozentzahlen abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2019 vom 8. Oktober 2019
E. 4.2). Die Gegenüberstellung des mit einem 100%-Pensum erzielten Valideneinkommens mit dem - in derselben Tätigkeit - erzielten Invalideneinkommen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % führt zu einem Invaliditätsgrad von Null. Hinweise dafür, dass ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, sind nicht aktenkundig. Dementsprechend steht dem Beschwerdeführer keine Invalidenrente zu.


6.    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2018 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 sowie je einer Kopie von Urk. 15/1-5

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber