Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00536
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 20. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, reiste im Juli 2008 in die Schweiz ein und war zuletzt bei der A.___, vom 1. Dezember 2015 bis zur Geschäftsaufgabe am 17. Oktober 2017 als Werbeverteiler angestellt (Urk. 12/3/3, Urk. 12/3/6). Am 10. Juni 2015 – damals arbeitslos - stürzte X.___ mit dem Kopf auf eine Tischkante und zog sich dabei Verletzungen am rechten Auge, den Zähnen und am Gesicht zu (Urk. 12/1/10). Am 6. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Verweis auf die beim Unfallereignis erlittene Gesundheitsschädigung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [Urk. 12/8]) bei und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/9) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 12/11 Urk. 12/14) ein. Zum einen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. April 2018 einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 12/35), wobei diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft trat. Zum anderen verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. Februar 2018 [Urk. 12/20], Einwand vom 12. März 2018 [Urk. 12/25], begründeter Einwand vom 12. April 2018 [Urk. 12/31]) mit Verfügung vom 9. Mai 2018 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente (Urk. 12/38 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 11. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zu treffen, subeventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Universitätsspitals B.___, Augenklinik, vom 24. April 2018 zu den Akten (Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, nach dem Unfallereignis vom 10. Juni 2015 sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die Augenklinik habe jedoch ausdrücklich festgehalten, dass seit dem 30. Januar 2016 in angepassten Tätigkeiten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine Erwerbseinbusse erleide der Beschwerdeführer hierdurch nicht. Es bestehe damit weder Anspruch auf Rentenleistungen noch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, aus dem Bericht vom 8. Januar 2018 ergebe sich, dass er wegen seiner Augenverletzung pro Tag lediglich noch zwei bis drei Stunden arbeitsfähig sei. Angesichts dessen, dass er auf einem Auge blind sei, habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu hoch bemessen. Er könne wegen seiner Behinderung nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen wie ein gesunder Arbeitnehmer, weshalb sich ein Leidensabzug von 25 % rechtfertige. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von deutlich über 70 %. Ob die verbleibende Arbeitsfähigkeit überhaupt verwertbar wäre, habe die Beschwerdegegnerin in Verletzung der Abklärungspflicht nicht abgeklärt und insbesondere zu dieser Frage kein Gutachten eingeholt (Urk. 1).
3.
3.1 Dem Bericht des B.___, Augenklinik, vom 1. November 2017 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/11 = Urk. 12/13) kann folgende Diagnose entnommen werden (Urk. 12/11/1):
- Status nach penetrierender Bulbus-Verletzung mit ausgeprägter Hornhaut- und Skleraverletzung am 9. Juni 2015 mit/bei:
- Status nach Wundinspektion, Primärversorgung mit Sklera- und Hornhautdraht, Lidkantennaht Unterlid temporal (Dr. C.___, B.___) am 10. Juni 2015
- Status nach 23G-ppV, Endolaser, Retinektomie, Endodiathermie, Silikonöl, Zeiss 5000CS am 19. Juni 2015 (Dr. D.___, B.___) bei totaler Amotio, PVR 3, Aphakie, partielle Aniridie
- Status nach 23G-ppV, Silikonölentfernung, SF6 25 % am 8. Januar 2016 (Dr. D.___)
- Status post transskleraler Laser-Zyklophotokoagulation (ts-CPC) bei Druckdekompensation (21. Juli 2017, Dr. E.___)
- aktuell: erneute Druckdekompensation, Erstdiagnose 21. August 2017
Im Bericht wurde sodann festgehalten, in der letzten Untersuchung (13. Oktober 2017) habe sich das rechte Auge mit einem Visus von Handbewegungen in 1m Entfernung gezeigt. Der Bulbus sei deutlich prominent, die Lider geschwollen, das Auge tränend. Die Bindehaut sei injiziert, die Hornhaut deutlich eingetrübt und es zeigten sich ausgeprägte Narbenbildungen in den vorderen Augenabschnitten. Als Werbeverteiler bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei bis am 23. Januar 2016 arbeitsunfähig gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf dem rechten Auge visuell deutlich eingeschränkt, ansonsten bestünden keine Einschränkungen. Er verfüge über eine verminderte Sehschärfe auf dem rechten Auge, wobei der Visus im linken Auge 100 % sei, er habe ein vermindertes binokulares Gesichtsfeld. Es sei nicht nötig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben. Ab dem 30. Januar 2016 könne der Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit wieder zu 100 % aufnehmen (Urk. 12/11/2).
3.2 Dem Bericht von Dr. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 8. Januar 2018 zu Händen der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/14) ist zu entnehmen, der Status nach penetrierter Bulbus-Verletzung vom 9. Januar 2015 habe einen Visusverlust des rechten Auges und eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall bewirkt. Es seien keine Arbeiten mehr möglich, welche über zwei Stunden täglich hinausgingen (Urk. 12/14/1-2). Die bisherige Tätigkeit sei wegen des Auftretens von Schmerzen in Hitze, Kälte oder Dampf nicht mehr und eine angepasste Tätigkeit sei im Umfang von zwei Stunden, möglicherweise auch drei Stunden pro Tag, zumutbar (Urk. 12/14/3).
3.3 Im beschwerdeweise aufgelegten Bericht des B.___, Augenklinik, vom 24. April 2018 zu Händen des Beschwerdeführers (Urk. 8) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe angegeben, Dämpfe in der Küche würden die Schmerzsymptomatik verschlechtern. Dies klinge glaubhaft. Als weitere Option bezüglich der Behandlung der Augenschmerzen und somit auch eines Wiedereinstieges in die Arbeit gebe es die operative Bindehautabdeckung der Hornhaut zur symptomatischen Schmerzbekämpfung oder aber das Einsetzen einer Verbands-Kontakt-Linse und Wechsel derselben alle drei bis vier Wochen. Es bestehe keine Indikation zur Verlängerung oder Neu-Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit, sofern die Schmerzen gut kontrolliert würden. Alternativ wäre eine Arbeit an einem Ort mit geringer Belastung durch Küchendämpfe wahrscheinlich bereits jetzt uneingeschränkt möglich (Urk. 8 S. 1).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Berichte der Augenklinik des B.___ (E. 3.1, E. 3.3-3.4).
4.1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der – bei erstmaliger Rentenprüfung von der versicherten Person zu erbringende (BGE 139 V 547 E. 8.1) - Nachweis einer Invalidität nach der Rechtsprechung eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte und objektivierbare Beeinträchtigung voraussetzt. Dieser Massstab gilt für sämtliche Leiden gleichermassen (BGE 139 V 547 E. 9.4).
4.2
4.2.1 Auf die Berichte des B.___ vom 1. November 2017 und 24. April 2018 kann abgestellt werden. So geht daraus klar hervor, dass die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer keinen Küchendämpfen ausgesetzt ist, als zumutbar zu erachten ist. Dieses Belastungsprofil schliesst somit die Tätigkeit als Küchenarbeiter aus, wobei die Augenärzte auf mögliche Schmerzbehandlungen hinwiesen. Ansonsten bestehen keine Einschränkungen (E. 3.2 und E. 3.4). Diese Beurteilung erscheint angesichts der weiteren Feststellungen der Ärzte des B.___ nachvollziehbar.
4.2.2 Nichts daran zu ändern vermag der einzige aktenkundige Bericht, der dieser Einschätzung entgegensteht, zumal der Internist Dr. F.___ (E. 3.3) seine Einschätzung einer lediglich zwei bis drei stündigen Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht begründet respektive mit objektiven Befunden und weitergehenden funktionellen Einschränkungen untermauert. Dr. F.___ gab lediglich an, dass sich die Schmerzen bei Hitze oder Kälte oder Dampf verstärken würden. Weitere Angaben zum Belastungsprofil wurden nicht gemacht. Dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten auch die Ärzte des B.___, indem sie die Tätigkeit als Küchenhilfe für wahrscheinlich schmerzauslösend erklärten. Inwiefern auch eine den genannten Einschränkungen Rechnung tragende Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers besteht keine Blindheit auf dem rechten Auge, sondern lediglich eine Visusbeeinträchtigung durch verminderte Sehschärfe (Urk. 12/13/2). Dr. F.___ äusserte sich als Internist zu den ophthalmologischen Diagnosen ausserdem fachfremd und es ist bei behandelnden Arztpersonen und Hausärzten sodann aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen zu beachten, dass diese eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Berichte mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 6.2 und 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 7.2 jeweils mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.3 Nach dem Gesagten steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bei Exposition von Küchendampf und Hitze zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen in jeder anderen seinem Bildungsstand und seiner beruflichen Erfahrung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei fraglich, ob Verweistätigkeiten zumutbar, respektive die Restarbeitsfähigkeit verwertbar sei.
5.2 Es trifft zu, dass von einer versicherten Person rechtsprechungsgemäss nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur so weit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen vonseiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen).
5.3 Das von den Ärzten formulierte Anforderungsprofil an eine angepasste Tätigkeit lautet folgendermassen: Tätigkeit ohne Beeinträchtigung durch Dämpfe (E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen; dies selbst dann, wenn das von Dr. F.___ formulierte weitergehende Anforderungsprofil übernommen würde (kein Arbeitsumfeld mit Dämpfen, Hitze oder Kälte). Es gibt in Industrie und Gewerbe einfache Hilfsarbeiten, die den obigen Anforderungen zu genügen vermögen, zu denken ist dabei an Kontroll- und Überwachungsarbeiten. Inwiefern solche Arbeiten nicht zumutbar sind, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht begründet. Als unzumutbar schlossen die B.___-Ärzte einzig die Tätigkeit in einer Küche als Hilfskoch respektive Küchenarbeiter aus. Es ist diesbezüglich keinesfalls von realitätsfremden und in diesem Sinn unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Zwar sind die ausgewiesenen Einschränkungen des Beschwerdeführers – betreffend seine Visuseinschränkung – erheblich, doch kann nicht gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 322 E. 4a).
6. Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich ergab keine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 0 %, was bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund der ophthalmologischen Einschränkungen nur eine adaptierte Tätigkeit zumutbar. Die qualitative Einschränkung (Vermeidung von Dämpfen) betrifft vorwiegend die Tätigkeit als Hilfskoch, in angepassten Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer vollständig arbeitsfähig (vgl. E. 4.2). Demnach ist grundsätzlich kein Leidensabzug vorzunehmen. Würde – was sich nicht rechtfertigt - gleichwohl ein Leidensabzug vorgenommen, ergäbe sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
7. Die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit hängt auch nicht von der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ab. In Frage stehen grundsätzlich Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a IVG) sowie Massnahmen beruflicher Art, insbesondere Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
Anspruch auf eine Umschulung oder erstmalige berufliche Ausbildung ist nicht gegeben, weil der hierfür notwendige Invaliditätsgrad von mindestens 20 % nicht eingetreten ist – vielmehr fehlt es an einer Erwerbseinbusse (vgl. auch E. 6) – und der Beschwerdeführer in den ihm offenstehenden Tätigkeitsgebieten ohne spezifische Ausbildung arbeitsfähig ist. Besteht kein Anspruch auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung, sondern ist der Beschwerdeführer in jeder seinen Fähigkeiten zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, braucht es keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen, und fallen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a IVG ausser Betracht (vgl. BGE 137 V E. 7.2.3).
Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt ferner nur dann vor, wenn der Versicherte bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (z.B. Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen erfüllen die beim Beschwerdeführer noch verbliebenen, medizinisch begründeten Einschränkungen nicht – er ist mit Ausnahme von Arbeiten in dampfreichen Umgebungen vollständig arbeitsfähig. Insbesondere bringt er nicht vor, eine Sehhilfe zu benötigen, er klagt hauptsächlich über Schmerzen nach penetrierender Bulbus-Verletzung, weshalb auch ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung entfällt.
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen.
8.
8.1 Mit seiner Beschwerde vom 11. Juni 2018 beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine Rechtsschutzversicherung verfüge (Urk. 10). Zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit reichte er das Auszahlungsbudget der Sozialbehörde seiner Wohngemeinde zu den Akten (Urk. 3/5).
8.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
8.3 Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nicht erfüllt, liegen doch eindeutige Berichte der Ärzte der Augenklinik des B.___ bei den Akten, welche dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestieren, und stellt lediglich der Hausarzt des Beschwerdeführers, ohne Nennung objektiver Befunde und ohne Begründung, fachfremd eine hiervon abweichende Einschätzung. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Abweichen von den Berichten der Ophthalmologen zuliessen. Dementsprechend besteht eindeutig auch kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Es rechtfertigt sich somit die Annahme, ein solventer Beschwerdeführer würde diesen Prozess bei vernünftiger Überlegung nicht führen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
8.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann