Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00537
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Spycher
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war seit 2002 als Reinigungsmitarbeiterin bei der Z.___ angestellt; ihren letzten Arbeitstag hatte sie am 19. Februar 2015 (Urk. 7/14 und Urk. 7/27). Nach der Anmeldung zur Früherfassung durch ihre Arbeitgeberin am 12. Mai 2015 (Urk. 7/1), meldete sich die Versicherte am 15. Juli 2015 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung AXA Winterthur (Urk. 7/15) sowie der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Urk. 7/40) bei. Anschliessend wurde durch die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 7/49). Am 7. September 2017 wurde das psychiatrische Teilgutachten durch Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, von der B.___ erstattet (Urk. 7/51). Mit Datum vom 16. September 2017 ergingen das internistisch-rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, (Urk. 7/52) und die bidisziplinäre Zusammenfassung (Urk. 7/57).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/61, Urk. 7/69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 11. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente ab Januar 2016 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. August 2018 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 20. September 2018 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 sowie 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 und 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das
(fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner
– unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.6 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Aus rheumatologischer Sicht bestehe keine Erkrankung, welche die Erwerbsfähigkeit erheblich und dauerhaft einschränke. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden seien die nicht zu berücksichtigenden psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin vorherrschend und würden das Störungsbild weiterhin aufrechterhalten. Die Karzinomerkrankung habe überdies nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die Arbeitsfähigkeit im Reinigungsdienst sei aus medizinischer Sicht eingeschränkt, andere Hilfstätigkeiten seien hingegen ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 2).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Juni 2018 (Urk. 1) vor, dass die psychiatrische Einschränkung aufgrund der Karzinomerkrankung entstanden sei und entsprechend eigenständigen, invalidisierenden Charakter habe. Eine Besserung der Depression sei frühestens in einem Jahr und nur mit ungewisser Wahrscheinlichkeit möglich (S. 4). Die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) seien überdies unbeachtlich, da dem beurteilenden Arzt der notwendige Facharzttitel fehle. Die Beschwerdegegnerin habe überdies zu Unrecht von den Zweifeln am Ergebnis des eingeholten psychiatrischen Gutachtens direkt auf eine volle Leistungsfähigkeit geschlossen (S. 5). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei auf eine volle Erwerbsunfähigkeit zu erkennen (S. 6). Überdies sei ihr die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aus rheumatologischer Sicht nicht mehr zumutbar, weshalb zumindest Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (S. 7). Unterlegt wurden die Ausführungen durch eine Stellungnahme vom 1. Juni 2018 von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom E.___ (Urk. 3).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass bereits vor der Karzinomerkrankung eine depressive Episode bestanden habe und die behandelnden Ärzte bereits dannzumal festgestellt hätten, dass die gesamte Symptomatik als Reaktion auf massive Anforderungen im privaten Kontext interpretiert werden könne. Zweifelsohne würden weiterhin diverse psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen. Überdies stelle die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Rechtsfrage dar und sei nicht durch den Gutachter vorzunehmen. Mangels invalidisierendem Gesundheitsschaden in Bezug auf die psychischen Beschwerden bestehe auch kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6).
2.4 Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vom 23. August 2018 (Urk. 9) vor, dass es ohne die Karzinomerkrankung bei der gebesserten Situation wie nach dem Austritt aus der F.___ und der erwarteten Wideraufnahme der Arbeitstätigkeit geblieben wäre. Der Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren führe also nicht unmittelbar zum Wegfall der psychiatrischen Einschränkung; diese bestehe im Zusammenhang mit der psychischen Reaktion auf die Karzinomerkrankung eigenständig (S. 6).
2.5 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Zuhanden der AXA Winterthur verfassten Dr. med. G.___, Assistenzarzt sowie Dr. med. H.___, Oberarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der F.___ am 7. Juli 2015 einen Bericht und hielten darin fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 freiwillig auf Zuweisung ihrer Psychiaterin med. pract. I.___ und vor dem Hintergrund einer depressiven Störung infolge einer chronischen Belastungssituation in die Klinik eingetreten sei (Urk. 7/15/2). Dem entsprechenden Bericht von med. pract. I.___ vom 22. Juni 2015 ist dazu zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal zu einer Konsultation erschienen sei und bei ihr seit Jahren eine depressive Verstimmung bestehe, welche in den letzten Monaten deutlich zugenommen habe und mit einem sozialen Rückzug einhergehe. Es bestehe überdies der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10 F45.4 (Urk. 7/15/5-6).
Laut den Ärzten der F.___ hat die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr schon lange nicht gut gehe; angefangen habe alles im Jahr 1995, als ihr Ehemann einen Tumor im Magendarmtrakt diagnostiziert erhalten habe. Infolge finanzieller Schwierigkeiten habe die Beschwerdeführerin dann als Reinigungskraft zu arbeiten begonnen. Aufgrund von Überbelastung und Überforderung mit der Arbeit und der Betreuung des Ehemannes und Führung des Haushaltes habe sie einen Zusammenbruch erlitten. Die Beschwerdeführerin habe bei Klinikeintritt ein schwer depressives Zustandsbild ohne psychotische Symptome gezeigt, welches mit einer integrierten psychiatrischen Behandlung mit medikamentösen, psychotherapeutischen, bewegungs- und ergotherapeutischen Ansätzen behandelt werde. Nach dem Austritt werde eine intensive psychotherapeutische Behandlung aufgegleist, um festgefahrene Familienmuster zu bearbeiten. Eine zeitliche Prognose zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit nicht abgegeben werden (Urk. 7/15/2-4).
3.2 Gemäss dem Bericht der F.___ vom 19. August 2015 (Urk. 7/18) trat die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2015 aus der Klinik aus (S. 1). Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F23.2), einen Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie einen benignen paroxysmalen Schwindel (S. 2), was während des Aufenthaltes in der F.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bedingt habe (S. 5).
Die erhobene Symptomatik werde unter anderem auch als Reaktion auf die massiven Anforderungen interpretiert, welche die Beschwerdeführerin mit der Doppelbelastung durch Berufsalltag und Versorgung des Ehemannes zufallen würden. Als negativer Aspekt hinsichtlich einer Stabilisierung weise sich die Unwilligkeit oder gegebenenfalls auch Angst der Beschwerdeführerin aus, etwas an ihrer Beziehung zum Ehemann zu verändern (S. 4). Während des Klinikaufenthaltes sei eine Besserung der depressiven Symptomatik erarbeitet worden (S. 5). Für die Zeit nach dem Austritt wurden eine Pharmaka- sowie eine intensive Psychotherapie empfohlen, um auch die familiären Strukturen und die Beziehung zum Ehemann zu erörtern, welche sich auch nach Austritt auf die Arbeitsfähigkeit auszuwirken schienen (S. 5).
3.3 Am 23. Oktober 2015 erstatteten die behandelnden Fachleute des E.___ einen Bericht. Sie erachteten die Beschwerdeführerin weiterhin für vollständig arbeitsunfähig. Sie leide an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie an einem zervikozephalen Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei geplagt von Depressionen, Gedankenkreisen, Motivationslosigkeit, Traurigkeit und Rückzug sowie Schwindel, Kopfschmerzen und Halswirbelsäulen (HWS)-Schmerzen, wobei trotz Medikation bisher keine Verbesserung eingetreten sei. Aus ihrer Sicht würden die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der Überbelastung zusammenhängen. Eine Neubeurteilung könne frühestens in sechs Monaten vorgenommen werden (Urk. 7/25).
Dem Verlaufsbericht des E.___ vom 27. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zunächst zwei Monate lang eine Intensivbehandlung absolviert habe und nun in Einzeltherapie – stattfindend alle 14 Tage – stehe. Ende Mai 2016 sei bei ihr ein Uterustumor diagnostiziert worden und es bestehe aktuell weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Gesundheitszustand gleich geblieben. Nun müsse zunächst die Tumorbehandlung abgewartet werden (Urk. 7/32).
3.4 Am 27. Oktober 2015 erging das von der BVK in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Gutachten (Urk. 7/41). Darin nannte Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; S. 14). Die depressive Entwicklung sei möglicherweise durch das Gefühl der Überbelastung vor etwa zwei Jahren entstanden (S. 13). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Unter Behandlung sollte es zu einer Besserung des Zustandes kommen und die schrittweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit möglich sein (S. 15).
3.5 Am 23. Juni 2016 musste sich die Beschwerdeführerin im K.___, Klinik für Gynäkologie, nach anämisierender Blutung bei Zervixkarzinom einem operativen Eingriff – einer radikalen erweiterten Hysterektomie mit Adnexektomie beidseits – unterziehen (Urk. 7/47/18). Anschliessend wurde eine adjuvante Chemotherapie empfohlen, aber von der Beschwerdeführerin abgelehnt (Urk. 7/33/5-9 und Urk. 7/51/55).
3.6 Im Verlaufsbericht des E.___ vom 9. März 2017 legten die Fachleute dar, dass im Zusammenhang mit der Operation, der Krankheit und dem Unfall des Ehemannes sowie dem plötzlichen Tod der Mutter weiterhin Traurigkeit, Antriebslosigkeit, eine Konzentrationsstörung sowie insgesamt keine namhafte Besserung bestehe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Nach Diagnostizierung des Karzinoms habe sie einen depressiven Rückfall erlitten, ihre Behandlung für ein halbes Jahr unterbrochen und die Medikation abgesetzt. Am 23. Februar 2017 sei die Behandlung wieder aufgenommen worden (Urk. 7/39).
3.7
3.7.1 In der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. A.___ am 7. September 2017 (Urk. 7/51) schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Probleme vor etwa zwei Jahren begonnen hätten. Nach dem Austritt aus der F.___ sei es ihr deutlich besser gegangen; nach wie vor fühle sie sich jedoch überhaupt nicht gut (S. 54). Die Tumorerkrankung habe in ihr massive Ängste ausgelöst und sie fürchte sich vor einem Rezidiv. Sie habe Schwierigkeiten, sich innerlich zu beruhigen. Sie habe nie Zeit für sich selbst, sondern schwere Mehrfachbelastungen gehabt und sich eigentlich einen ruhigen Lebensabend vorgestellt. Nach ihrem Spitalaustritt habe ihr Ehemann im Juni 2016 im Kosovo einen schweren Autounfall gehabt, er sei nun stark behindert und auf Schritt und Tritt auf Hilfe angewiesen (S. 55). Überdies sei ihre Mutter im November 2016 verstorben (S. 61). Ihre Lebenssituation habe sich in den letzten Jahren stark verschlechtert; immer sei etwas Neues und stark emotional Belastendes aufgetreten. Sie habe keine Kraft mehr, sei traurig und müsse viel weinen. Auch habe sie Angst um ihren Ehemann (S. 55).
Dr. A.___ legte dar, dass in der Begutachtung keine Hinweise auf Verdeutlichungen oder Aggravation bestanden hätten (S. 65). Die Beschwerdeführerin habe die Aufmerksamkeit und Konzentration während der rund zweistündigen Exploration halten können. Das Denk-Tempo sei verlangsamt und inhaltlich problemzentriert. Die Beschwerdeführerin sei nur schwach spürbar gewesen. Die Stimmungssituation sei deutlich zum negativen Pol verschoben, der Affekt sei deutlich reduziert, ebenso die Freudfähigkeit und die Interessen. Es bestünden eine unruhige Psychomotorik und ein sozialer Rückzug sowie reduziertes Selbstwerterleben. Panikattacken seien nicht angegeben worden, überdies bestünden keine Hinweise auf konkrete Suizidgedanken oder akute Suizidalität sowie eine Persönlichkeitsstörung- oder akzentuierung (S. 59 f.).
Dr. A.___ kam zum Schluss, im Rahmen der jahrelangen Mehrfachbelastung sei es im Februar 2015 zu einer Erschöpfungsdepression gekommen (S. 65). Nach anfänglicher Besserung der gemäss den psychopathologischen Schilderungen nachvollziehbaren schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) zu einer mittelgradigen depressiven Episode sei es durch die Tumorerkrankung zu einer erneuten Verschlechterung gekommen. Seit Erkrankungsbeginn sei kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden, zumal weitere psychosoziale Belastungsfaktoren eine Besserung der Situation verunmöglicht hätten. Zusammenfassend seien die neun geforderten Kriterien für die Diagnose einer schweren Depression erfüllt. Da das Störungsbild bereits länger als zwei Jahre bestehe, sei von einer beginnenden Chronifizierung auszugehen. Das Störungsbild sei nun als rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, nach ICD-10 F33.8 einzuordnen (vgl. auch S. 70). Das Störungsbild werde durch psychosoziale Belastungsfaktoren aufrechterhalten und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt werde durch weitere IV-fremde Faktoren, wie etwa ungenügende Sprachkenntnisse und die Abhängigkeit vom Sozialamt, erschwert (S. 66).
Der Gutachter Dr. A.___ führte abschliessend aus, dass er die Situation der Beschwerdeführerin noch für besserungsfähig halte, wobei eine psychosoziale Entlastungssituation eintreten müsse, damit der Gesundheitszustand wesentlich bessere. Es liege ein komplexes Krankheitsgeschehen aus psychischer Erkrankung, somatischen Störungen sowie psychosozialen Faktoren vor, welches sich «teufelskreisähnlich» bisher selbst aufrechterhalten habe (S. 67). Die mittelschwere bis schwere Fähigkeitsstörung befähige die Beschwerdeführerin nicht, in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein; eine Tätigkeit im geschützten Bereich halte er mit einem Pensum von 50 % für sinnvoll (S. 68). Dr. A.___ hielt fest, dass sämtliche Bewertungen im Zusammenhang mit der vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf medizinisch-theoretischer Grundlage geschähen (S. 70). Von dieser Einschätzung seien gegebenenfalls die IV-fremden Anteile abzuziehen, die er, der Gutachter, ausführlich beschrieben habe; dies sei eine juristische Aufgabe (S. 69). Unter Wegfall der psychosozialen Belastungsfaktoren würden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Depression remittieren könnte (Urk. 7/51/70).
3.7.2 Dem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 16. September 2017 (Urk. 7/52) von Dr. C.___ sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 57):
- Verminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei
- mässiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links, ohne Kompression neurogener Strukturen bei symmetrischer und kräftiger Nackenmuskulatur
- bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert (MRI 09/2017 gegenüber MRI 03/2015), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität der HWS
- ohne radikuläre Zeichen
Dr. C.___ hielt fest, dass die bildgebenden Befunde keineswegs gravierend seien, insbesondere da keine Kompressionen neurogener Strukturen erkennbar seien. Da die Befunde hauptsächlich links seien und die Beschwerdeführerin die Beschwerden vor allem rechts, also auf der Gegenseite angegeben habe, sei es wahrscheinlich, dass diese Befunde der HWS keinen Zusammenhang mit den geklagten Beschwerden hätten. Dr. C.___ listete diese Befunde in der Diagnose dennoch auf, um der Beschwerdeführerin nicht «Unrecht zu tun», auch wenn diese das Ausmass der angegebenen Beschwerden nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 59).
Dr. C.___ sind zudem Diskrepanzen aufgefallen. Oft habe die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen gestöhnt, dies sei bei Ablenkung aber ausgeblieben. Gleiches gelte für den gezeigten hinkenden Gang. Die Untersuchung des Bewegungsapparates sei durch die Gegenspannung der Beschwerdeführerin erschwert worden. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe aufgrund dessen nicht geprüft werden können, Hals- und Brustwirbelsäule seien normal beweglich. Der Dolorimetriebefund zeige eine Schmerzausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse habe eine erfreulich grosse Muskelmasse trotz Adipositas gezeigt, weswegen eine lang andauernde körperliche Schonung daraus nicht abgeleitet werden könne (S. 58). Der Medikamentenspiegel sei hinsichtlich Trittico weit unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Das Schmerzmittel Dafalgan habe im Blut nicht nachgewiesen werden können, obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe, bereits am Morgen des Untersuchungstages 3 g Dafalgan gebraucht zu haben (S. 59).
Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten HWS-schonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 59). In ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin bestehe lediglich die Einschränkung, dass das Hantieren mit grösseren Gewichten (über 12.5 kg) nicht bewältigt werden könne, was aber ein selten auftretender Teilbereich der Tätigkeit sei (S. 60).
3.7.3 In der bidisziplinären Zusammenfassung vom 16. September 2017 (Urk. 7/57) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- beginnend chronifizierte rezidivierende depressive Störung (> 2 Jahre anhaltend bestehend); gegenwärtig schwere Episode; ICD-10 F33.8
- verminderte Belastbarkeit und rechtsbetonte HWS-Beschwerden bei
- mässiger Osteochondrose C5/C6 mit leichter Spinalkanalstenose sowie mittelschwerer bis schwerer Foraminalstenose C5/C6 links
- ohne radikuläre Zeichen
Zur Arbeitsunfähigkeit führten sie aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 0 % sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als auch in anderer angepasster Tätigkeit vorliege. Von dieser Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien gegebenenfalls IV-fremde Anteile abzuziehen. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe anhaltend seit Februar 2015.
3.8 In der Stellungnahme zum bidisziplinären Gutachten hielt der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, am 26. September 2017 fest, dass dem rheumatologischen Gutachten von Dr. C.___ zu folgen sei (Urk. 7/60/7). Hingegen sei auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. A.___ nicht abzustellen. Obwohl dieser die psychosozialen Faktoren betont habe, habe er dennoch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit postuliert. Zwei dieser Faktoren (Haushaltsbelastung und Arbeitsbelastung) bestünden nicht mehr und ein dritter Faktor (die Pflege des Ehemannes) sei in Frage zu stellen (Urk. 7/60/8).
3.9 Im nach Verfügungserlass zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Bericht des E.___ vom 1. Juni 2018 hielten die behandelnden Fachleute fest, dass dem Gutachten und den Erwägungen im Vorbescheid nicht gefolgt werden könne. Es entbehre jeglicher Objektivität, wenn psychosoziale Faktoren als Ursache der Depression konstruiert würden. Vielmehr habe die krankheitsbedingte Unmöglichkeit, die Rolle als Ernährerin der Familie wahrzunehmen, zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Ursächlich für die Depression seien die Schmerzen und der Verlust der Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen (Urk. 3).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aus rheumatologischer Sicht auf die Einschätzung von Dr. C.___ abgestellt werden kann. Das Gutachten genügt den praxisgemässen Anforderungen, um ihm Beweiswert zuzusprechen (vgl. E. 1.5); anderes wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Die geklagten rechtsbetonten Beschwerden konnten durch die erhobenen Befunde nicht vollends erklärt werden. Ins Gewicht fallen zudem die von Dr. C.___ genannten Diskrepanzen, sei es beim leidensbetonten Auftreten der Beschwerdeführerin, dem geprüften Medikamentenspiegel oder den teilweise nicht durchführbaren Untersuchungen aufgrund aktiver Gegenspannung durch die Beschwerde-
führerin.
Zusammengefasst ergibt sich aus somatischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Das Hantieren mit über 12.5 kg ist in der Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wohl selten nötig, was von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 7). Weitere somatisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit wurden durch Dr. C.___ nachvollziehbar verneint. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, auch das Arbeiten auf Leitern, über Kopf, kniend oder bückend sei ihr nicht möglich (Urk. 1 S. 7), findet in den medizinischen Unterlagen keine Stütze.
Die abweichende Beurteilung durch Dr. med. M.___, Physikalische Medizin FMH, die am 8. Februar 2016 wegen psychischen Leiden und einem Zervikal-
syndrom eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (Urk. 7/47/24), ist nicht begründet und daher nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
4.2 Auch das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für einen beweiswerten Bericht. Die Stellungnahme des fachfremden RAD-Arztes ist nicht nachvollziehbar und nicht begründet, so dass dieser (entsprechend der Argumentation der Beschwerdeführerin) nicht gefolgt werden kann. Dr. A.___ hat ein umfassendes Gutachten erstellt, dabei sämtliche Vorakten in Kenntnis gezogen, mit der Beschwerdeführerin ein umfassendes Gespräch geführt und seine Beurteilung wie auch die Schlussfolgerungen begründet. Dass Dr. A.___ die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rein medizinischer Sicht vornimmt, ist nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt (E. 1.6) ist die abschliessende Einschätzung des Leistungspotentials letztlich eine juristische Aufgabe. Dr. A.___ hat zwar die ausführlich beschriebenen IV-fremden Faktoren in seiner Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt, aber dennoch mehrfach in seinem Gutachten aufgeführt, so dass der Rechtsanwender deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit prüfen kann. Insofern ist nachfolgend der Einfluss der IV-fremden Belastungsfaktoren auf die aus ärztlicher Sicht bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen, zumal der medizinische Experte eine solche
Prüfung ausdrücklich nahe gelegt hat.
4.3 Aus sämtlichen medizinischen Akten – sei es seitens des Gutachters oder seitens der Behandler in der F.___ und im E.___ – geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit Jahren zahlreiche belastende und immer wieder neu entstehende Umstände vorlagen, die zur Entstehung der depressiven Symptomatik mit nachfolgendem Verlust der Arbeitsstelle geführt hatten. Die Beschwerdeführerin selbst sagte mehrfach, dass sie unter der jahrelangen Mehrfachbelastung
– begründend in der Haushaltsführung, der seit Mitte 2016 intensivierten Pflege des Ehemannes sowie der bis 2015 gleichzeitigen Erwerbstätigkeit in Vollzeit – leide. Ihr Leben habe sich nicht so entwickelt, wie sie es sich erhofft habe. Dazu kommen familiäre und eheliche Belastungen sowie finanzielle Schwierigkeiten. Seit April 2017 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe, sie hat Schulden und wird für Steuerforderungen betrieben. Sie fühlte sich sozial isoliert, sie hat nur eine Freundin und kein weiteres Netzwerk, zudem schränkt sie die Sprachbarriere ein.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit ihrer Tumorerkrankung habe sich ihr depressives Zustandsbild zu einer eigenständigen Erkrankung entwickelt, so dass die psychosozialen Faktoren für sich alleine ihren Gesundheitszustand nicht erklären würden. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass sie selbst gegenüber dem Gutachter festhielt, dass nebst der Angst vor einem Rezidiv im Juni 2016 ihr Ehemann einen schweren Autounfall erlitten hatte und sie ihn seither pflegen müsse, was enorm belastend sei. Ausserdem sei nur wenige Monate später ihre Mutter verstorben. Dazu kommen die finanziellen Sorgen. Insofern kann der beschwerdeweise angeführten Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach es ohne die Karzinomerkrankung bei der gebesserten Situation geblieben wäre, nicht gefolgt werden.
Aus dem Gutachten von Dr. A.___ lässt sich denn auch kein eigenständiger Gesundheitsschaden ableiten, welcher nicht im Wesentlichen in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine hinreichende Erklärung finden würde. Dr. A.___ äussert zwar die Vermutung einer maladaptiven Krankheitsverarbeitung nach der Tumorerkrankung, jedoch ohne konkrete Befunde zu nennen. Er wies hingegen darauf hin, dass bisher kein stabiler Gesundheitszustand erreicht worden sei, da die Beschwerdeführerin immer wieder von weiteren belastenden Faktoren getroffen worden sei und überdies weitere erschwerende Faktoren wie die Abhängigkeit vom Sozialamt und ungenügende Sprachkenntnisse dazu gekommen seien. Aus dem Gutachten geht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht hervor, dass die depressive Problematik in der Karzinomerkrankung gründet und deswegen zu einer langfristigen, eigenständigen Beeinträchtigung geworden ist. Im Gutachten finden sich dahingehend auch nur mässig ausgeprägte Befunde (vgl. E. 3.7.1). Dr. A.___ ging ausserdem ausdrücklich davon aus, dass mit einer psychosozialen Entlastung beziehungsweise einem Wegfall der Belastungsfaktoren eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes oder sogar eine Remission der Depression erreicht werden könnte (Urk. 7/51/69). Dies lässt darauf schliessen, dass die belastende Situation das Beschwerdebild unterhält.
4.4 In Übereinstimmung mit den Gutachtern hielten die Behandler im E.___ in ihren vor der Karzinomerkrankung verfassten Berichten fest, dass die Beschwerden mit den zunehmenden Schmerzen sowie der generellen Überbelastung zusammenhängen würden. Nach der Karzinomerkrankung sei ein depressiver Rückfall aufgetreten und die Behandlung sei unterbrochen worden. Sie führten aber auch aus, dass die Krankheit und der Unfall des Ehemannes sowie der plötzliche Tod der Mutter der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Verschlechterung der Situation gehabt hätten. Der neueste Bericht des E.___ (Urk. 3, vgl. E. 3.9) steht zu diesen Schilderungen im Widerspruch, da nun die psychosozialen Faktoren als völlig irrelevant bezeichnet werden, ohne dass die Fachleute dies begründet hätten. Ein eigenständiger Gesundheitsschaden ist daher aufgrund der Berichte des E.___ nicht erstellt. In diesem Zusammenhang und unter Verweis auf die nicht erläuterte Widersprüchlichkeit der Berichte bleibt zu erwähnen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihre Berichte rechtsprechungsgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen sind.
Das Gutachten steht zudem im Einklang mit den Berichten der F.___. Darin wurden wiederholt die belastenden Umstände namentlich in der Familie angesprochen und die Erörterung der diesbezüglichen Probleme empfohlen, was die Beschwerdeführerin jedoch ablehnte. Die Psychiaterin Dr. J.___ sah ihrerseits in der Überbelastung die mögliche Ursache für die depressive Entwicklung.
4.5 Das klinische Beschwerdebild der Depression ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen und psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen, da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden – eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression ist nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die zur Arbeitsunfähigkeit beitragenden Symptome werden massgeblich durch die anhaltende und ungelöste psychosoziale Situation unterhalten.
Insofern ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt, weshalb eine Indikatorenprüfung unterbleiben kann. Dies führt zur Verneinung des Rentenanspruchs und zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.
Insoweit die Beschwerdeführerin um Eingliederungsmassnahmen ersuchte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da im angefochtenen Entscheid über keine konkreten Massnahmen befunden wurde. Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden und dabei zu berücksichtigen haben, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invalidität folgt (BGE 126 V 241 E. 4).
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.–– anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSpycher