Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00539
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 12. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, durchlief die Schulen in Mazedonien und arbeitete seit den 1980er Jahren bei verschiedenen Unternehmen als Plattenleger (vgl. die Angaben in den Notizen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, über das Standortgespräch vom 10. Oktober 2016, Urk. 6/12, sowie den Auszug aus dem individuellen Konto vom 5. Oktober 2016, Urk. 6/11). Zuletzt war er in diesem Beruf ab Mai 2014 bei der Y.___ GmbH tätig (Angaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. November 2016, Urk. 6/13/1-8); diese löste das Arbeitsverhältnis mit ihm per Ende Dezember 2015 auf (Kündigungsschreiben vom 19. Oktober 2015, Urk. 6/13/9).
1.2
1.2.1 Während der Kündigungsfrist stürzte X.___ am 26. November 2015 bei der Arbeit in einem Bad, verdrehte dabei den linken Fuss und schlug den Kopf an. Er suchte gleichentags die Notfallpraxis des Stadtspitals Z.___ auf, wo keine Frakturen und keine intrakraniellen Blutungen nachgewiesen werden konnten (Berichte des Stadtspitals Z.___ über die ambulante Behandlung vom 26./27. November 2015, Urk. 6/9/28-29; Berichte vom 26. und vom 27. November 2015 über eine Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks und über eine Computertomographie des Schädels, Urk. 6/9/26+27).
In der Folge persistierten Kopfschmerzen und Schwindel (Bericht des Stadtspitals Z.___ vom 13. Dezember 2015, Urk. 6/9/39-40), weswegen am 7. Januar 2016 nochmals eine Computertomographie des Neurocraniums und am 12. Januar 2016 eine Computertomographie des linken oberen Sprunggelenks erstellt
wurden (Berichte des Instituts A.___, Urk. 6/9/41 und Urk. 6/9/36). Des Weiteren wurde X.___ im Januar 2016 und im März 2016 wegen Augenbeschwerden durch Dr. B.___, Spezialarzt für Ophthalmologie, untersucht, und es wurden eine Sehminderung im linken Auge mit Gesichtsfeldeinengung und partieller Optikusatrophie sowie ein regredientes Hyposphagma (Blutung in die Bindehaut) diagnostiziert (Berichte vom 20. und vom 25. Januar sowie vom 4. April 2016, Urk. 6/9/43, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93). Auf Anraten von Dr. B.___ (Urk. 6/9/43) wurde X.___ ausserdem neurologisch untersucht (Berichte von Dr. C.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 26. Januar und vom 10. Mai 2016, Urk. 6/9/24-25 und Urk. 6/9/91-92).
1.2.2 Die Suva (vgl. die Schadenmeldung UVG vom 4. Dezember 2015, Urk. 6/9/4)
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 26. November 2015. Nachdem sich der Hausarzt D.___ ausser Stande gesehen hatte, die Fragen der Suva zu beantworten, und eine Begutachtung empfohlen hatte (Notiz im Zwischenberichtsformular vom 15. April 2016, Urk. 6/9/94-95), lud die Suva X.___ am 16. Juni 2016 zu einer Besprechung ein (Urk. 6/9/107-109). Sodann nahm sie die Mitteilung von X.___ entgegen, wonach er am 28. Juni 2016 auf einer Treppe gestürzt sei (Notiz vom 1. Juli 2016, Urk. 6/9/113; Berichte des Stadtspitals Z.___ über die ambulante Behandlung vom 28. Juni 2016 und über eine Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule vom 28. Juni 2016, Urk. 6/14/16-17 und Urk. 6/9/116).
Gestützt auf die Aktenbeurteilungen ihrer beratenden Ärzte Dr. E.___, Spezialarzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie (Urk. 6/9/124), und Dr. F.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/9/126), stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. August 2016 auf das Monatsende hin ein, da die noch geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. November 2015 stünden (Urk. 6/9/127-128). Der Versicherte liess Einsprache gegen diese Verfügung erheben (Urk. 6/9/145-146) und zwei Berichte eines Praxiskollegen von Dr. B.___, Dr. G.___, Spezialarzt für Ophthalmologie, speziell Ophthalmochirurgie, vom 2. November und vom 1. Dezember 2016 beibringen (Urk. 6/19/18+19).
1.3 Am 19. September 2016 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/5).
Die IV-Stelle führte am 10. Oktober 2016 mit dem Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 6/12), holte die Angaben der Arbeitgeberin ein (Urk. 6/13) und erhielt vom Hausarzt D.___ wie die Suva die Auskunft, er könne keine Angaben zum Fall machen und empfehle eine Begutachtung (Notiz von D.___ vom 17. Januar 2017 und Verlaufsbericht von D.___ vom 25. Juli 2017, Urk. 6/14/22 und Urk. 6/21). Im Weiteren zog die IV-Stelle die Akten der Suva bei (Urk. 6/9/1-154, Urk. 6/19/1-25 und Urk. 6/26/1-24). Diese hatte die Einsprache des Versicherten gegen die Verfügung vom 19. August 2016 unterdessen mit Entscheid vom 8. August 2017 abgewiesen (Urk. 6/26/13-24), unter anderem gestützt auf eine Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/26/8-12), und der Entscheid war unangefochten geblieben. Schliesslich holte die IV-Stelle den Bericht der integrierten Psychiatrie H.___ vom 27. Dezember 2017 ein, wo der Versicherte seit April 2017 in ambulanter Behandlung stand (Urk. 6/27).
Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2018 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass sie seinen Anspruch auf Leistungen zu verneinen gedenke, da keine gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen sei, die eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit hervorrufe (Urk. 6/29; Feststellungsblatt in Urk. 6/28). Der Versicherte erklärte sich am 20. Februar 2018 als nicht einverstanden mit diesem Bescheid (Urk. 6/32) und liess seine Einwendungen mit Schreiben vom 5. April 2018 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann ergänzen (Urk. 6/42). Ausserdem hatte D.___ am 19. März 2018 einen Brief an die IV-Stelle gerichtet, in dem er sich den Ausführungen der H.___ im Bericht vom 27. Dezember 2017
angeschlossen hatte (Urk. 6/39/1). Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 6/45; Feststellungsblatt in Urk. 6/44).
2. Der Versicherte liess mit Eingabe vom 14. Juni 2018 durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 14. Mai 2018 sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).
1.2
1.2.1 Im Hinblick auf das Erfordernis in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG hat das Bundesgericht spezifische Leitlinien aufgestellt. Im Grundsatzurteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat es in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung ein neues Prüfungsraster in Form von spezifischen Standardindikatoren entwickelt, anhand dessen die Auswirkungen von sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, insbesondere von somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden, zu ermitteln sind. Das Raster präsentiert sich wie folgt (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 und E. 6):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad»
- Komplex «Gesundheitsschädigung»
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen)
- Komplex «Sozialer Kontext»
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Das Bundesgericht schreibt dem Raster normativen Charakter zu, weist jedoch darauf hin, dass es die Aufgabe der medizinischen Fachpersonen ist, mittels der einschlägigen Indikatoren das Leistungsvermögen einzuschätzen (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.1 und E. 5.2). Die funktionellen Einschränkungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, welche die Beweislast für den Nachweis trägt (vgl. BGE 141 V 281 E. 6). Ferner betont das Bundesgericht, dass es sich beim neu entwickelten Raster nicht um eine «abhakbare Checkliste» handelt, sondern dass dessen Handhabung den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss (BGE 141 V 281 E. 4.1.1).
1.2.2 In einem weiteren Schritt hat das Bundesgericht in zwei Grundsatzurteilen vom 30. November 2017 die Anwendbarkeit der neu entwickelten Standardindikatoren auf grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen ausgedehnt, indem es für alle diese Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren als massgebend erklärt hat (BGE 143 V 418 E. 7, BGE 143 V 409 E. 4.4 und E. 4.5). Damit hat das Bundesgericht insbesondere seine bisherige Rechtsprechung zu den depressiven Störungen geändert und nicht länger daran festgehalten, dass rezidivierende oder episodische Depressionen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. die Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung in BGE 143 V 409 E. 4.1).
1.2.3 Von vornherein nicht als invalidenversicherungsrechtlich relevant gelten geklagte Beschwerden insoweit, als sie aggraviert werden, also als stärker beeinträchtigend dargestellt werden, als sie tatsächlich sind beziehungsweise empfunden werden. Hinweise für eine Aggravation erblickt das Bundesgericht etwa darin, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, dass intensive Schmerzen angegeben
werden, die jedoch nur vage charakterisiert werden, dass Klagen in einer Weise demonstrativ vorgetragen werden, die unglaubwürdig wirkt, dass keine medizinischen Behandlungen in Anspruch genommen werden und dass schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 3.7.1, 131 V 49).
Des Weiteren gilt rechtsprechungsgemäss der Grundsatz, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen darf, die von psychosozialen und soziokulturellen Faktoren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde umfassen muss, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss nach der Rechtsprechung eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Dort, wo nur Befunde erhoben werden, die in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und somit gleichsam in ihnen aufgehen, verneint das Bundesgericht einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis).
1.3
1.3.1 Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören die in Art. 15 ff. IVG geregelten Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), und diese umfassen unter anderem Berufsberatung (Art. 15 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG).
1.3.2 Sodann haben Versicherte gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 28 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b), sofern sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Zusätzlich kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung entstehen.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei angesichts des mittlerweile erreichten ordentlichen AHV-Rentenalters der Anspruch auf eine Invalidenrente im Vordergrund steht.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Anspruchsverneinung auf die Beurteilungen des Arztes ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. I.___, Spezialarzt für Chirurgie. Dieser wies in seiner ersten Stellungnahme vom 25. September 2017 zusammengefasst darauf hin, dass die körperlichen Befunde spärlich seien, dass Hinweise auf eine Aggravierung der Befunde bestünden und teilweise Therapien abgelehnt würden, dass D.___, der dem Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe (100 % von Ende November 2015 bis Ende September 2016 und 80 % ab Oktober 2016; vgl. die Unfallscheine in Urk. 6/18, Urk. 6/19/4 und Urk. 6/25/2), keine Befunde angegeben, sondern eine Begutachtung empfohlen habe, und dass aus augenärztlicher Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 6/28/4). Für eine endgültige Beurteilung wollte Dr. I.___ den Ausgang des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung der Suva vom 19. August 2016 abwarten; nachdem er erfahren hatte, dass der Einspracheentscheid am 8. August 2017 ergangen und nicht angefochten worden war, ging er jedoch auf die körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr näher ein, sondern empfahl am 20. Dezember 2017 nurmehr, einen Bericht bei der H.___ einzuholen (Urk. 6/28/5). Nach Einsicht in diesen Bericht vom 27. Dezember 2017 folgerte Dr. I.___ sodann am 22. Januar 2018, dass die beschriebenen Befunde und Diagnosen nicht auf eine schwere Störung hinwiesen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränke (Urk. 6/28/6). Daran hielt er in der weiteren Stellungnahme vom 24. April 2018 nach Einsicht in die im Vorbescheidverfahren aufgelegten Berichte fest (Urk. 6/44/2).
2.2
2.2.1 Es trifft zu, dass vorab die bildgebenden Untersuchungen keine namhaften
Befunde zu Tage gebracht haben. Die Röntgenaufnahme des linken oberen Sprunggelenks vom 26. November 2015 zeigte keine Fraktur, sondern nur arthrotische Veränderungen, einen kleinen Fersensporn und Arterienverkalkungen (Urk. 6/9/26). Mit der Computertomographie des linken oberen Sprunggelenks vom 12. Januar 2016 sodann liessen sich wiederum keine Fraktur und keine
Zeichen einer relevanten ligamentären oder tendinösen Destruktion nachweisen, und die Weichteilschwellung wurde zwar als persistierend, jedoch als gegenüber der Voruntersuchung deutlich geringer ausgeprägt beschrieben (Urk. 6/9/36). Desgleichen lieferten die Computertomographien des Schädels vom 27. November 2015 und vom 7. Januar 2016 keine Hinweise auf eine Blutung, eine Fraktur oder eine Raumforderung (Urk. 6/9/27 und Urk. 6/9/41), und die Computertomographie des Schädels und der Halswirbelsäule nach dem weiteren Sturz vom Juni 2016 liess wiederum keine traumatischen oder anderweitigen Veränderungen
erkennen (Urk. 6/9/116).
Aus neurologischer Sicht konnte Dr. C.___ ebenfalls keine spezifischen
Befunde erheben, er vermutete aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer beim Sturz vom 26. November 2015 eine Occipitalisneuralgie mit typischer Klinik zugezogen habe, und riet dementsprechend zur Occipitalisinfiltration (Urk. 6/9/25). Dieser Behandlung unterzog sich der Beschwerdeführer beim nachfolgenden zweiten Termin vom März 2016, wie dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. Mai 2016 zu entnehmen ist (Urk. 6/9/91), währenddem er sich beim
ersten Termin noch nicht dazu hatte entschliessen können (vgl. Urk. 6/9/25). Aus diesem Zögern lässt sich jedoch nicht bereits auf eine mangelhafte Kooperation des Beschwerdeführers schliessen, wie dies der Hinweis von Dr. I.___ auf die teilweise Ablehnung von Therapien nahelegt.
Allerdings machte der Beschwerdeführer auf Dr. C.___ auch anlässlich eines dritten Termins vom Mai 2016 immer noch einen ausgesprochen leidenden Eindruck, und Dr. C.___ sprach von einer funktionellen, also durch körperliche Befunde nicht ausreichend erklärbaren Ausgestaltung des Beschwerdebildes (Urk. 6/9/91). Damit stimmte er mit dem Stadtspital Z.___ überein, wo der
Beschwerdeführer im Dezember 2015 notfallmässig vorgesprochen hatte; die Ärztinnen gingen schon damals von zervikogenen Kopfschmerzen mit psychosozialer Aggravierung bei deutlicher Agitation und Ängstlichkeit aus (Urk. 6/9/40). Dabei kann der Begriff der Aggravierung in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres so verstanden werden, wie ihn die Rechtsprechung verwendet, um eine Art und Weise der Präsentation der Beschwerden zu charakterisieren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ärztinnen den Begriff hier so benützten, wie es dem allgemeinen Sprachverständnis entspricht, und mit psychosozialer Aggravierung auf eine Verstärkung der Schmerzen durch psychosoziale Faktoren hinweisen wollten.
2.2.2 Die Beurteilung der Fragen, ob hinter dem Beschwerdebild, soweit es organisch nicht erklärbar ist, eine eigenständige psychiatrische Diagnose steht, wieweit psychosoziale Faktoren daran beteiligt sind, wieweit die Beschwerden im rechtlich gebräuchlichen Sinn aggraviert werden sowie ob und in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, obliegt indessen den Fachpersonen der Psychiatrie.
Der Beschwerdeführer wurde ab April 2017 denn auch in der H.___ psychiatrisch behandelt, und im Bericht vom 27. Dezember 2017 stellte die H.___ die Diagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0; Urk. 6/27/1). Entsprechend der Bemerkung von Dr. I.___ (vgl. Urk. 6/28/6) trifft zu, dass das Leitsymptom eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes aus dem Bericht der H.___ nicht augenfällig wird; es ist fraglich, ob die von der H.___ dokumentierte Symptomatik von persistierenden Kopfschmerzen, häufigen Schwindelattacken und Missempfindungen am Hinterkopf links (Urk. 6/27/2+3) als Schmerz dieser Intensität qualifiziert werden kann. Es verbietet sich jedoch, entsprechend dem Vorgehen von Dr. I.___ allein aufgrund der Zweifel an der Diagnose der H.___ sowie
angesichts der eher leichtgradigen Ausprägung der Depression und der vergleichsweise niedrigen Therapiefrequenz auf einen fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheitswert zu schliessen, ohne dass eine objektive fachärztliche Beurteilung unter Beleuchtung der gesamten Krankengeschichte und der Gesamtheit aller körperlichen und psychischen Befunde erfolgt wäre.
Den Ansprüchen an eine derartige fachärztliche Beurteilung genügt der Bericht der H.___ vom 27. Dezember 2017 nicht, denn er ist aus der spezifischen Sicht der Behandlung erstattet worden, und die behandelnden Ärztinnen hatten entweder keine Kenntnis der Vorakten oder gingen zumindest nicht auf sie ein. Ausserdem ist die attestierte nur noch 20%igen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nicht näher begründet, sie wurde nicht anhand der massgebenden Indikatoren hergeleitet, und es wurde auch nicht differenziert nach krankheitsbedingten und krankheitsfremden Faktoren. Ebenso wenig vermögen umgekehrt die Stellungnahmen von Dr. I.___ die Anforderungen an eine vertiefte fachärztliche Beurteilung zu erfüllen, schon deshalb nicht, weil Dr. I.___ den Beschwerdeführer nicht persönlich gesehen hat und weil er als Facharzt der Chirurgie nicht qualifiziert ist für die Beurteilung von psychischen Gesundheitsschäden und ihren Auswirkungen.
Ferner wird die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ein strukturiertes Beweisverfahren nachzuholen haben, da eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der
fehlenden Therapieresistenz verneint werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.3).
2.2.3 D.___ hat daher zu Recht eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen (Urk. 6/14/22, Urk. 6/21 und Urk. 6/39/1). Eine solche Begutachtung wird noch durchzuführen sein. Neben einer Fachperson der Neurologie und einer Fachperson der Psychiatrie wird daran auch eine Fachperson der Ophthalmologie mitzuwirken haben. Denn Dr. B.___ beschrieb in den
Berichten vom 20. und vom 25. Januar sowie vom 4. April 2016 wohl die
Befunde im linken Auge (Urk. 6/9/43, Urk. 6/9/42 und Urk. 6/9/93); medizinische Laien können deren Ausprägung und deren Auswirkungen jedoch daraus nicht ableiten. Und soweit Dr. G.___ im Bericht vom 2. November 2016 festhielt, eine Arbeitsunfähigkeit sei bei den Konsultationen von Januar und März 2016 nicht angezeigt gewesen (Urk. 6/19/18), so ist diese Angabe nicht näher begründet. Des Weiteren hatte Dr. E.___ in der Aktenbeurteilung vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/26/8-12) primär die Frage nach der Unfallkausalität der Augenprobleme zu beantworten, und da er diese verneinte, erübrigten sich Ausführungen zu den Auswirkungen.
Die Durchführung der erforderlichen Begutachtung ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen angesichts dessen, dass diese bis anhin nur die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen eingeholt, jedoch keine Gesamtbeurteilung veranlasst hat. Am Erfordernis einer Begutachtung ändert im Übrigen nichts, dass der Beschwerdeführer mittlerweile im AHV-Rentenalter steht. Die Gutachter werden sich jedoch rückblickend auf die Verhältnisse vor dem Eintritt ins Rentenalter zu konzentrieren haben. Des Weiteren werden sie zu beachten haben, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aufzeichnungen der Suva über die Besprechung vom 16. Juni 2016 zur Zeit des Ereignisses vom November 2015 bereits Bezüger einer Teilrente der Suva war (Urk. 6/9/108); sie werden die Beeinträchtigung, die zu dieser Rente geführt hat, in ihre Beurteilung einzubeziehen haben.
2.3 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 14. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.
4. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Axa Vorsorgestiftung Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrKobel