Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00541


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Dr. iur. Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 geborene X.___, zuletzt vom 1. Juli 2008 bis zum 1. Dezember 2010 als Raumpflegerin bei der Z.___ tätig (Urk. 7/86 S. 6), meldete sich am 29. Juli 2011 bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Syndrom und eine Meniskusläsion, verursacht durch einen Unfall am 1. Dezember 2010, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten bei der Medas A.___, B.___, ein, welches am 16. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 7/56/1-29). Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 wies sie das Begehren um eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab (Urk. 7/74). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Juni 2015 (Urk. 7/79; Prozess IV.2014.00348) und das Bundesgericht mit Urteil 9C_596/2015 vom 24. September 2015 (Urk. 7/83) eine gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts erhobene Beschwerde ab.

1.2    Am 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Rücken- und Knieprobleme sowie eine Arthrose erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/95-96, Urk. 7/99) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 7/101 = Urk. 2) auf das Leistungsbegehren mangels wesentlicher Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation nicht ein.


2.    Die Versicherte erhob am 15. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und die Angelegenheit zur Prüfung des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das am 15. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte Nichteintreten damit, dass eine wesentliche Veränderung der beruflichen oder medizinischen Situation nicht habe festgestellt werden können. Ferner brachte sie vor, mit dem Einwand der Beschwerdeführerin seien keine neuen Beweise eingereicht, sondern auf medizinische Unterlagen verwiesen worden, welche bereits vorgelegen hätten. Diese seien vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden. Bei der Einwandbegründung handle es sich um eine andere medizinische Beurteilung durch die Beschwerdeführerin.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), entgegen der Ansicht des RAD sei es ihr gelungen, mit den vorhandenen Akten glaubhaft zu machen, dass eine rentenrelevante Verschlechterung eingetreten sei. Aus orthopädischer Sicht seien zwischenzeitlich massive degenerative Veränderungen im Halswirbelsäulen (HWS)- und Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich sowie eine hochgradige degenerative Spinalkanalstenose hinzugekommen (S. 6 Ziff. 2.4). Betreffend das Knie sei es zwischenzeitlich zu einer deutlichen Arthrose an den Kniegelenken mit Ergussbildung gekommen. Es lägen nun aktivierte degenerative Veränderungen in Knie und Füssen vor. Neuerdings bestehe auch in einer angepassten Tätigkeit eine erhebliche Leistungseinschränkung. Daneben bestünden zusätzliche zeitliche Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit durch den erhöhten Therapiebedarf (S. 6 f. Ziff. 2.5). Der behandelnde Psychiater gehe davon aus, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe. Zudem sei es unzulässig, wenn durch den RAD, ohne Würdigung durch einen Vertreter mit psychiatrischer Fachausbildung, angenommen werde, der Leistungsfähigkeit von 0 % könne angesichts der Diagnose nicht ohne Weiteres gefolgt werden (S. 7 f. Ziff. 2.6). Daneben sei der zu gewährende leidensbedingte Abzug für die Festlegung, ob eine rentenrelevante Veränderung vorliege, mit zu berücksichtigen (S. 8 Ziff. 2.7).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 14Dezember 2017 (Urk. 7/86) eingetreten ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdeführerin eine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 18. Februar 2014 (Urk. 7/74) glaubhaft gemacht hat.


3.

3.1    Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 15Juni 2015 (Urk. 7/79) über den bezüglich der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2014 (Urk. 7/74) zu beurteilenden Leistungsanspruch in erster Linie auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten (internistisch, psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch) vom 16. Mai 2013 (Urk. 7/56/1-29).

    Die fachärztlichen A.___-Gutachter stellten die folgenden Diagnosen (S. 21 f.):

Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):

1.     chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

- ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine klassische Claudicatio spinalis

- intermittierendes radikuläres Reizsyndrom der Nervenwurzeln L4 bis S1 möglich mit/bei:

- Status nach lumboradikulärem Schmerzsyndrom L4/L5 (S1) links (02/2011)

- ausgedehnter osteodiscoligamentärer Spinalkanalstenose auf Höhe Lendenwirbelkörper (LWK 5)/Sakralwirbelkörper (SWK) 1 und weniger ausgeprägt LWK 4/LWK 5, geringgradigen neuroforaminalen Einengungen der Nervenwurzeln L4 beidseits und L5 links sowie deutlichen Facettengelenkveränderungen der unteren Lendenwirbelsäulen-Segmente, Bandscheibenvorwölbung L4-S1, Wurzelkontakt L4 bds. und L5 links (MRI der Lendenwirbelsäule, LWS, 02/2011)

- deutliche Facettengelenksarthrose untere LWS (Röntgen 06.02.2013)

- geringe degenerative Anterolisthese LWK 4 gegenüber LWK 5 um 3 mm (Meyerding Gr. I; Röntgen 06.02.2013)

2.    chronisches zervikobrachiales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont mit/bei

- ohne aktuell sichere Hinweise für ein manifestes sensomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom oder eine Myelopathie

- mittelgrosser medianer Diskushernie HWK 4/HWK 5 und mittelgrosser rezessal bis intraforaminal linksgelegener Diskushernie HWK 5/HWK 6

- geringgradige Spondylarthrose der Halswirbelsäule, HWS (MRI 29.10.2012)

3.    chronische Knieschmerzen links nach Kontusion 12/2010

- progrediente geringgradige laterale und mediale Gonarthrose. Stationäre geringgradige Femoropatellararthrose linksseitig. Progrediente leichte Degeneration des Aussenmeniskus (MRI 07.12.2010 und 13.11.2011)

- kleines parameniszeales Ganglion links (MRI 07.12.2010)

- geringe bis mässige Femoropatellararthrose und beginnende laterale Gonarthrose rechts. Leichte Degeneration des Aussenmeniskus rechtsseitig (MRI 13.11.2011)

- Zustand nach medialer Kollateralbandläsion beidseits, narbige Verdickung im MRI (07.12.2010 und 13.11.2011)

4.    Coxarthrose beidseits mit subchondraler Mehrsklerosierung acetabulär

- Osteophytäre Ausziehungen (Röntgen 06.02.2013)

5.    leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

- DD: inkomplette Remission einer depressiven Episode (ICD-10 F32.4)

    weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit):

1. Spreizfuss bds.

2. Diabetes mellitus Typ 2, ED 2008

3. Arterielle Hypertonie

4. Adipositas

5. Urgeinkontinenz (ED 01/2011) unkl. Aetiologie anamnestisch

    In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, in der orthopädischen Untersuchung bestehe das Knieproblem als chronisch-degenerative Kniegelenkserkrankung beidseits, linksbetont. Die Untersuchbarkeit sei aufgrund der Schonhaltung eingeschränkt, trotzdem sei die Belastbarkeit vor allem des linken Beins sicher deutlich eingeschränkt, wobei sich diese Einschränkung mit den Befunden seitens der LWS und der HWS sicher erheblich überlappe (S. 24).

    Die Gutachter hielten fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei aufgrund des chronischen lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit entsprechenden bildgebenden Befunden von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 25). Daneben stünden das zervikobrachiale und zervikospondylogene Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, und die chronischen Knieschmerzen linksbetont bei geringgradiger lateraler und medialer Gonarthrose eher im Hintergrund. Von Seiten der Knie wäre eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ideal, diesbezüglich seien jedoch wegen der LWS-Beschwerden wiederum Grenzen gesetzt. Die aus Sicht der LWS/HWS erwünschte häufiger gehende Tätigkeit sei wegen der Knieproblematik limitiert, so dass insgesamt eine möglichst wechselbelastende Tätigkeit nötig sei (S. 26).

    In Bezug auf die psychiatrische Problematik hielten die Gutachter fest, im Gegensatz zu früheren Berichten könne aktuell nicht mehr von einer mittelgradigen depressiven Erkrankung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) ausgegangen werden. Die objektiven Befunde seien von Klagsamkeit dominiert, die restlichen geschilderten Defizite seien im Bereich des subjektiven Erlebens angesiedelt. Es sei daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit seit ihrer letzten psychiatrischen Beurteilung unter kombinierter Psychopharmako- und Psychotherapie zu einer Verbesserung des psychischen Zustandsbildes habe gelangen können, wobei das aktuelle Bild einer inkompletten Remission der depressiven Episode entspreche. Eine sichere Abgrenzung von einer leichten depressiven Episode sei derzeit nicht möglich (S. 26). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund von herabgesetzter emotionaler Belastbarkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert (S. 27 f.).

    In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin wie für jede andere mittelschwere oder schwere körperliche Tätigkeit besteht nach dem Dafürhalten der Gutachter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Einschränkung ergebe sich aus dem chronischen lumbovertebralen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom mit bildmorphologisch ausgedehnter Spinalkanalstenose in der Höhe LWK 5/SWK 1 sowie mittelgrosser medianer Diskushernie in der Höhe HWK 4/HWK 5 sowie der nach intraforaminal sequestrierten Diskushernie in der Höhe HWK 5/HWK 6. Zudem müsse im Bereich der Halswirbelsäule eine deutlich verminderte Belastbarkeit angenommen werden, da potenziell die Gefahr einer weiteren Sequestrierung mit der möglichen Konsequenz einer Myelopathie oder einer Radikulopathie mit nachfolgenden sensomotorischen Ausfällen vorhanden sei. Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne die Notwendigkeit von Überkopfarbeiten, sonstigen Zwangshaltungen und ohne Exposition zu Kälte/Nässe, ohne Vibrationsexposition, ohne rein stehende, sitzende, kauernde oder kniende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 27). Eine Wechselbelastung sei notwendig, längere Gehstrecken, speziell Leitern und häufiges Treppensteigen seien ungünstig wegen der Knieproblematik. Positionswechsel sollten zirka alle 30 Minuten erfolgen können, kürzere Entlastungspausen sollten auch dazwischen möglich sein. Die dadurch resultierende Leistungseinschränkung müsse durch die IV (Berufsprofile) berücksichtigt werden, die Gutachter schätzten diese auf zirka 10-20 %. Aufgrund der psychiatrischen Befunde könne eine solche Tätigkeit nur in einem 80 % Pensum erfolgen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 20 % (S. 28).

3.2    Das hiesige Gericht erwog hierzu im Urteil vom 15Juni 2015 (Urk. 7/79), dass dem polydisziplinären Gutachten vom 16. Mai 2013 volle Beweiskraft zukommt und darauf abgestellt werden kann (E. 4.1-5). Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin laut Gutachtern aufgrund ihrer emotionalen Belastbarkeit in einer angepassten Tätigkeit nur zu 80 % arbeitsfähig ist und liess offen, ob das festgestellte psychiatrische Leiden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geeignet ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen (E. 4.6). Im Einkommensvergleich stellte das Gericht für das Jahr 2012 – gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz auf ein Valideneinkommen von Fr. 42'000.-- und – gestützt auf die Tabelle TA1 des Bundesamtes für Statistik über die Schweizerisches Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 4) - bei einem zumutbaren 80 %-Pensum wegen der psychischen Einschränkung auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'120.-- ab, sodass selbst unter Berücksichtigung des höchst zulässigen Leidensabzuges von 25 % und ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultierte (E. 5.15).

    Das Bundesgericht schützte die Würdigung des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 24September 2015 (Urk. 7/83). Dazu erwog es, es brauche mit dem vorinstanzlichen Gericht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob das auf der Basis einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und von lohnstatistischen Angaben ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'120.-- zusätzlich, infolge der gutachtlich erwähnten, auf das eingeschränkte Belastungsprofil zurückzuführenden Leistungsreduktion von 10 bis 20 % zu kürzen sei. Selbst unter Berücksichtigung einer entsprechenden 20%igen Verminderung und eines leidensbedingten Abzugs in maximal zulässiger Höhe von 25 % ergäbe sich mit 38 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. 3.2.2).


4.

4.1    Im Zug des Verfahrens bezüglich der Neuanmeldung vom 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) legte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen auf:

4.2    Dr. med. C.___, Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2015 (Urk. 7/92/6) gestützt auf ein Thorax-CT vom 20. April 2015 aus, gegenüber der letztjährigen Untersuchung sei ein kleines peripheres intakt im medialen Segment des Mittellappens sowie eine stationäre Grösse eines gelappten Knotens zentral im posterobasalen Unterlappensegement links von ca. 10 mm feststellbar. Im Übrigen fände sich keine neu aufgetretene Pathologie.

4.3    Dr. med. E.___, leitender Arzt Hybride Bildgebung, F.___, berichtete am 30. Juni 2016 (Urk. 7/92/5 = Urk. 7/93/14) gestützt auf eine Skelettszintigraphie vom 29. Juni 2016, es fänden sich keine Hinweise auf Synovitiden. Feststellbar seien aktivierte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, in den Füssen, in der unteren HWS und im Facettengelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur am Trochanter major rechts.

4.4    Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ vom F.___, wo die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung vom 3. bis 12. Oktober 2016 hospitalisiert war, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/92/1-4 = Urk. 7/93/8-11) in Bestätigung ihres Kurzaustrittsberichtes vom 12. Oktober 2016 (Urk. 7/93/1213) folgende Diagnosen (S. 1):

- Trikompartimentelle medial und retropatellär betonte Gonarthrose beidseits:

- aktuell Schmerzexazerbation

- mit Periarthropathia genu beidseits

- Fibromyalgiformes Syndrom

- chronische Schmerzen beider Knie (Periarthropathie), des Rückens und der rechten Schulter seit 2010

- mit chronischer Schmerzverarbeitungsstörung

- 29. September 2016 Tc-99m DPD Skelettszintigraphie mit Früh- und Spätaufnahmen: Keine Hinweise für Synovitiden, dafür aktivierte degenerative Veränderungen in beiden Kniegelenken, in den Füßen, in der unteren HWS (wahrscheinlich Osteochondrosen) und im Facettengelenk L3/4 links sowie eine Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur am Trochanter major rechts

- Anamnestisch: Unverträglichkeit von Kortison

- Arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

    Sie führten aus, es habe eine ausgeprägte Druckempfindlichkeit der Muskulatur und der Muskel-/Sehnenansätze bestanden. Die Schmerzen seien primär im Rahmen der bekannten Gonarthrose zu interpretieren. Zusätzlich bestehe eine unspezifische Schmerzchronifizierung mit fibromyalgiformer Prädominanz. Es liege von rheumatologischer Seite her keine Arbeitsunfähigkeit vor (S. 2).

4.5    Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, welcher die Beschwerdeführerin auf hausärztliche Zuweisung am 26. Juni 2017 untersuchte, nannte in seinem gleichentags verfassten Bericht (Urk. 7/92/11-12 = Urk. 7/93/6-7) unter anderem folgende Diagnosen (S. 1):

- Fibromyalgiesyndrom

- anamnestisch chronische Schmerzverarbeitungsstörung

- Chronisches Panvertebralsyndrom

- degenerative Veränderungen der HWS (Skelettszintigraphie vom 29. September 2016) und der LWS (MR LWS März 2014)

- Polyarthrose

- Skelettszintigraphie September 2016: degenerative Veränderungen Füsse beidseits, untere HWS und Facettengelenke L3/4 links

- Gonarthrose beidseits, Ultraschall Juni 2017: leichter intraartikulärer Erguss beidseits

    Dr. I.___ berichtete, die HWS und LWS seien frei beweglich in alle Richtungen mit Angabe von Bewegungsschmerzen in alle Richtungen. Unauffällig sei die periphere Sensomotorik der oberen und unteren Extremitäten. Die Muskeltrophik der oberen und unteren Extremitäten sei erhalten. Schulterabduktion und Elevation seien beidseits frei mit Angabe von Endphasenschmerzen.

4.6    Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie FMH, von der D.___ führte gestützt auf ein am 11. Juli 2017 erstelltes MRI der HWS und LWS in seinem Bericht vom 12. Juli 2017 (Urk. 7/92/7-8 = Urk. 7/93/4-5) aus, es seien eine mässige Segmentdegeneration C5/C6 und C6/C7 ohne Diskushernien oder Neurokompression sowie geringgradige Segmentdegenerationen C3/C4 und in der oberen BWS feststellbar. Es fänden sich keine Aktivierung der gering bis höchstens mässigen Spondylarthrosen sowie keine Spinalkanalstenose und keine Neurokompression. Hinsichtlich der LWS sei eine stationäre hochgradige degenerative Spinalkanalstenose L4/L5 bei hypertrophen deformierenden Spondylarthrosen und leichter Pseudolisthese von L4, eine stationäre hochgradige diskoligamentäre Rezessalstenose L5/S1 links sowie eine stationäre mässige bis höhergradige degenerative Spinalkanalstenose L5/S1, etwas weniger ausgeprägt als bei L3/L4, feststellbar. Es finde sich keine Aktivierung der teils fortgeschrittenen Spondylarthrosen. Eine stationäre mittelgrosse rezessal links gelegene Diskushernie L5/S1 sei gegeben (S. 2).

4.7    Nach Erhalt des Berichts von Dr. J.___ vom 12. Juli 2017 (E. 4.6), hielt Dr. I.___ am 17. Juli 2017 (Urk. 7/92/13-14) fest, es fänden sich im Bereich der HWS degenerative Veränderungen ohne Neurokompression. Im Bereich von L4/5 finde sich eine absolute Spinalkanalstenose und im Bereich der Cauda equina kein sichtbarer Liquor mehr. Die Physiotherapie solle weitergeführt werden. Aus sprachlichen Gründen einerseits, und anderseits auf Grund des Fibromyalgiesyndromes, sei es enorm schwierig auszumachen, ob eine Claudicatio spinalis klinisch vorliege. Falls sich die Symptome unter dem systemischen Steroidstoss nicht relevant verbessern würden, sei eine neurochirurgische Vorstellung zu empfehlen.

4.8    Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 7/91) als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Er führte dazu aus, im ersten Gespräch am 21. März 2017 habe die Beschwerdeführerin einen ratlosen, abwesenden und niedergeschlagenen Eindruck gemacht. Zudem hielt er den Psychostatus vom 21. März 2017 fest. Ferner berichtete er, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter depressiven Symptomen, welche in der Stärke in jüngster Zeit zugenommen hätten und aktuell einen chronischen Charakter zeigten. Trotz der antidepressiven und anxiolytischen Medikation sei es bis anhin zu keiner Besserungstendenz gekommen. Eine weitere medikamentöse Optimierung sei nötig. Die Beschwerdeführerin sei aktuell auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100% arbeitsunfähig. Ob sich dies auf längere Sicht ändere, bleibe offen.

4.9    In ihrem Schreiben vom 23. Januar 2018 (Urk. 7/93/1) an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der aufgeführten medizinischen Unterlagen (E. 4.2-8) führte Hausärztin Dr. L.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, aus, seit der letzten Verfügung seien die Rücken- und Knieschmerzen deutlich progredient. Die Progredienz zeige sich auch radiologisch mit Ergussbildung und deutlicher Arthrose in den Kniegelenken, was bisher nicht vorhanden gewesen sei. Szintigraphisch zeigten sich massive degenerative Veränderungen im HWS und LWSBereich sowie neu im LWS-Bereich eine hochgradige degenerative Spinalkanalstenose mit entsprechender Claudicatio spinalis.


5.

5.1    Aufgrund der vorgelegten Berichte (vgl. E. 4.2-9) ist glaubhaft gemacht, dass sich die gesundheitliche Situation insoweit verschlechtert hat, als die Degeneration fortgeschritten ist. Neu finden sich im Gegensatz zur erstmaligen Leistungsverweigerung unter anderem Segmentdegenerationen der HWS und der oberen BWS, die Spondylarthrose der HWS ist bis zu mässig- statt geringgradig, und es finden sich eine hoch- respektive höhergradige Spinalkanalstenose auf der Höhe L4/L5 und L5/S1 sowie eine Diskushernie L5/S1 und ein leichter Erguss in beiden Knien (vgl. E. 4.5-7).

    Auf eine Neuanmeldung ist allerdings nicht bereits dann einzutreten, wenn eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht ist, sondern erst dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (E. 1.2).

5.2

5.2.1    In den von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten wurden verschiedene somatische Leiden diagnostiziert (vgl. E. 4.2-7 E. 4.9). Was die unterschiedliche diagnostische Einordnung bezüglich der Knie- und Rückenproblematik durch die A.___-Gutachter respektive die behandelnden Ärzte angeht (E. 3.1, E. 4.4-5), ist darauf hinzuweisen, dass es nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 144 V 245 E. 5.5.2). Entscheidend für die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) sind daher die damit einhergehenden zusätzlichen funktionellen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit.

    Vorwegzuschicken ist, dass den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Berichten, welche sich auf die somatischen Beschwerden beziehen, gemein ist, dass sie sich – abgesehen vom Bericht von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 14. Oktober 2017 (E. 4.4), welche eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verneinten – überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserten und keine Funktionseinschränkungen beschrieben. Es ist daher anhand der erhobenen Befunde zu eruieren, ob sich der Gesundheitszustand in somatischer Hinsicht wesentlich verändert hat respektive eine solche Veränderung glaubhaft dargelegt worden ist.

5.2.2    Was die bereits im Zeitpunkt der Renteneinstellung bestehende (E. 3.1) arterielle Hypertonie und den Diabetes mellitus angeht, lässt sich den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes entnehmen (vgl. E. 4.2-9). Eine Kortisonunverträglichkeit hat keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, ebenso wenig die von Dr. C.___ (E. 4.2) im Bereich des Thorax erhobenen Befunde.

    Bezüglich der Wirbelsäule sind keine neurologischen Ausfälle dargetan, es finden sich keine Aktivierungen der teils fortgeschrittenen Spondylarthrosen und der Zustand der Stenosen ist stationär (vgl. E. 4.6-7). Daneben sind die HWS und LWS – mit Angabe von Bewegungsschmerzen - in alle Richtungen frei beweglich, die periphere Sensomotorik der oberen und unteren Extremitäten unauffällig und die Muskeltrophik der oberen und unteren Extremitäten erhalten sowie die Schulterabduktion und Elevation – mit Angabe von Endphasenschmerzen beidseits frei (vgl. E. 4.5). Im Gegensatz dazu zeigte sich in der A.___-Begutachtung anlässlich der ursprünglichen Leistungsverweigerung noch keine freie Beweglichkeit der HWS und LWS und hinsichtlich des rechten Schultergelenks lag eine Minderbeweglichkeit vor (vgl. orthopädisches Teilgutachten [Urk. 7/56/45-57 S. 5-7]). Die Claudicatio spinalis-Problematik wurde bereits von den A.___-Gutachtern abgehandelt, genauso wie das radikuläre Reizsyndrom L4-S1 (Urk. 7/56/1-29 S. 20). Letzteres wurde von Dr. I.___ als Diskushernie L5/S1 beschrieben (E. 4.7). Eine zusätzlich zu den von den A.___-Gutachtern beschriebene funktionelle Einschränkung in Bezug auf die Wirbelsäule lässt sich den im Anmeldeverfahren eingebrachten Berichten jedenfalls nicht entnehmen und ist demnach nicht glaubhaft dargetan. Nach dem von Dr. I.___ anlässlich seiner Untersuchung im Juli 2014 verordneten Stereoidstoss (E. 4.7) wurden mit der Anmeldung am 14. Dezember 2017 oder durch den Hausarzt am 23. Januar 2018 (E. 4.9) – und damit gut fünf respektive sechs Monate danach keine fachärztlichen Berichte eingereicht. Inwieweit der Stereoidstoss eine gesundheitliche Verbesserung brachte, kann offen bleiben; jedenfalls deutet dies darauf hin, dass die vorgeschlagene neurochirurgische Vorstellung nicht mehr notwendig war.

    Was das Knieleiden angeht, beurteilten die F.___-Ärzte trotz eines gewissen degenerativen Fortschreitens – wie im Übrigen auch für die Füsse – eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben und Dr. I.___ berichtete – trotz des leichten Ergusses – von einer unauffälligen peripheren Sensomotorik und Muskeltrophik der unteren Extremitäten (E. 4.4-5). Medizinische Berichte, welche eine wesentliche Verschlechterung der Kniefunktion nahelegen würden, wurden von der Beschwerdegegnerin nicht beigebracht. Damit ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche weitergehende funktionelle Einschränkung. Folglich ist eine diesbezügliche wesentliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht. Inwiefern im Gegensatz zur ursprünglichen Leistungsverweigerung nun eine zusätzliche zeitliche Einschränkung aufgrund eines erhöhten regelmässigen Therapiebedarfs bestehen und damit eine wesentliche Veränderung glaubhaft gemacht sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2.5).

    Betreffend das Schreiben von Dr. L.___ vom 23. Januar 2018 (E. 4.9) ist zu bemerken, dass dieses sich auf die bereits diskutierten Berichte (E. 4.2-8) stützte und Dr. L.___ selbst weder die Arbeitsfähigkeit noch die funktionellen Einschränkungen beurteilte. Es kann daher auf das Ausgeführte verwiesen werden.

    Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen dem RAD vor. Med. pract. M.___, Fachärztin für Chirurgie und Traumatologie FMH, äusserte sich als einzige medizinische Fachperson zur Frage, ob es aus somatischer Sicht zu einer wesentlichen Veränderung gekommen ist, und legte nachvollziehbar dar, dass dies nicht der Fall ist (Urk. 7/94 S. 2 f.).

5.2.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit den anlässlich der Neuanmeldung eingereichten Berichten aus somatischer Sicht keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf funktionelle Einschränkungen glaubhaft dargetan hat.

5.3    Was das psychische Leiden anbelangt, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin laut behandelndem Psychiater wohl im Untersuchungszeitpunkt Anfang März 2017 an einer mittelgradigen depressiven Episode litt. Zu ihrem psychischen Gesundheitszustand reichte die Beschwerdeführerin lediglich den Bericht von Dr. K.___ vom 19. Januar 2018 (E. 4.8) ein. Darin findet sich nur ein im Erstgespräch am 21. März 2017 und damit gut zehn Monate vor dem verfassten Bericht erhobener psychischer Befund. Dieser hält fest, dass die Beschwerdeführerin im «ersten Gespräch» einen ratlosen, abwesenden und niedergeschlagenen Eindruck machte. Weder dies noch der im Bericht erhobene Psychostatus (S. 2) entsprechen den Diagnosekriterien einer Depression mittleren Grades, und auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist bei dieser Befundlage nicht nachvollziehbar. Auch zum weiteren Verlauf lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Ebenso wenig geht aus dem Bericht hervor, ob seit März 2017 überhaupt weitere Sitzungen stattgefunden haben. So finden sich weder Angaben zur Therapiefrequenz noch zur letzten stattgefundenen Therapiesitzung.

    Daher ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Neuanmeldung am 14. Dezember 2017 (Urk. 7/86) unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten dauerhaften psychischen Krankheit litt, welche einen über die bereits von den A.___-Gutachtern attestierten Einschränkungen hinausgehenden Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit hat, mithin also eine Veränderung ihres psychischen Gesundheitszustandes vorliegt.

5.4    Demnach vermochte die Beschwerdeführerin mit den im Verwaltungsverfahren eingereichten Berichten (E. 4.2-9) keine rentenrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist in der Folge abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller