Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00542


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 17. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Marina Attinger

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Auffahrunfall (Urk. 6/20) am 20. Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Nackenschmerzen sowie eines Schulter- und Rückenleidens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/7). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistungen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 6/26/4-6).

    Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu (Verfügung vom 4. April 2008, Urk. 6/74; Verfügungsteil 2, Urk. 6/68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfragebogen vom 15. Dezember 2008, Urk. 6/83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 14. April 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 6/122).

    Der Versicherte erhob hiergegen am 31. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 6/126/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 6/141).

    Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 6/154; Verfügungsteil 2, Urk. 6/147).

1.3    Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein (Urk. 6/166-167) und stellte mit Vorbescheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit. a
Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) in Aussicht (Urk. 6/175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 6/179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Y.___ vom 15. Mai 2014 (Urk. 6/190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 6/217).

    Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/219/3 ff.), welche mit Urteil vom 28. Februar 2017 (Verfahren-Nr. IV.2016.00045; Urk. 6/224) abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die hiergegen am 15. Mai 2017 erhobene Beschwerde (Urk. 6/225/2 ff.) mit Urteil 9C_339/2017 vom 19. Juni 2017 ab (Urk. 6/226).

1.4    Am 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/232). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 25. Januar 2018, Urk. 6/241; Einwand vom 13. Februar 2018, Urk. 6/245; ergänzende Einwandbegründung vom 22. März 2018, Urk. 6/248) verfügte die IV-Stelle am 14. Mai 2018, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Mai 2018 aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-253) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe feststellen können. Daran ändere auch der Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2018 nichts (Urk. 2), der keinen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und unkommentiert die Aussagen des Beschwerdeführers übernommen habe.

    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich seit dem 21. November 2015 einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ unterziehe, welcher 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), 2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie 3) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) diagnostiziere. Eine rezidivierende depressive Störung sei im Gutachten des Y.___ nicht festgehalten worden, vielmehr hätten die Gutachter konstatiert, dass keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik habe gefunden werden können und er in keiner psychotherapeutischen Behandlung stehe. Damit sei eine Veränderung glaubhaft gemacht und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

2.2    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2).


3.    

3.1    Der Verfügung vom 26. November 2015 sowie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2017 lag in medizinischer Hinsicht das Y.___-Gutachten vom 15. Mai 2014 zugrunde.

3.1.1    Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/190/56):

- Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf cervikogene Kopfschmerzen

- Status nach cranio-cervikalem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 (ICD-10: M54.2)

- Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei

- Status nach Mastoido-Epitympanektomie rechts am 31. Mai 2002 bei chronischer Otitis media cholesteatomatosa rechts

- Tinnitus rechts (ICD-10 H93.1)

- aktuell mittelgradig kompensiert

- Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen:

- Hyposmie (ICD-10 R43.0)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Status nach depressiver Episode

- Femoro-patelläre Irritation beidseits

- Coccygodynie

- Spreizfüsse

3.1.2    Dr. med. A.___, Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass im Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantonaler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradiger Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Einschränkungen bestünden, so dass Tätigkeiten, welche ein intaktes Gehör oder Richtungshören voraussetzten, für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Störlärm, mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammenfassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Einschränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie der schriftlichen Unterlagen könne der Zeitpunkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts zurückgeführt werden, so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Einschränkungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden könne, auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei (Urk. 6/190/31).

3.1.3    Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheumatologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, entsprechend sei der Beschwerdeführer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder aufgrund von klinischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumatologischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adaptierte Tätigkeit, sondern es könnten keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt werden. Bei dieser Beurteilung würden insbesondere auch die beobachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbereich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (Grössenordnung wenige Monate), könne auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (Urk. 6/190/38 f.).

3.1.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich zusammenfassend eine chronische Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen bei Status nach craniocervikalem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch ebenfalls nach dem Autounfall aufgetreten. Es bestehe ein Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in den Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule (HWS, Bericht Orthopädie der D.___ vom 28. Juni 2005) bestehe keine Diskopathie, wobei sämtliche Bandscheiben im Rahmen der Norm seien. Ebenfalls fänden sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopfschmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 12. Dezember 2013 im Stadtspital E.___, durchgeführt worden. Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden. Als Zufallsbefund habe sich eine diskrete subependymale cortikale Heterotopie der Seitenventrikel beidseits gezeigt, welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne klinische Relevanz sei (Urk. 6/190/46 f.).

    Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden. Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notwendig sei, durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könnten dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %.

3.1.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte zusammenfassend fest (Urk. 6/190/53 ff.), dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei. Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewesen, dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur noch gelungen, einige temporäre Arbeiten zu verrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könnten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den verschiedenen psychosozialen Umständen zusammenhänge, die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvollziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert worden seien. Ein natürlich kausaler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es könne deshalb in Einklang mit den Vorgutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.

    Die affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könnten keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gefunden werden. Möglicherweise träten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefriedigenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müssten. Die Diagnose einer eigenständigen depressiven Störung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerdeführer weise eher wenig Ressourcen auf, was sich dahingehend äussere, dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe, er spreche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im familiären Rahmen und wenn er die Moschee aufsuche. Obwohl er angebe, ziemlich viel zu lesen und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert und mache nur zurückhaltend Angaben. Es spielten auch asthenische Persönlichkeitszüge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderlich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen habe. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätigkeiten durchgeführt habe, mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchsvollen Tätigkeiten überfordert gewesen. Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwerden. Es zeige sich aktuell einzig eine somatoforme Schmerzstörung.

    Aufgrund der Schmerzstörung könne einzig begründet werden, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgegeben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. G.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. G.___ sei in seinem Gutachten vom Mai 2007 davon ausgegangen, dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem könne beigestimmt werden, weswegen anzunehmen sei, dass die Arbeitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischenzeitlichen Verlauf stünden allerdings keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung.

3.2    Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2018 ein. Dr. Z.___ hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 6/249):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- Somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.32

    Dr. Z.___ konstatierte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 21. November 2015 bei ihm in einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. Es handle sich um einen bald 50-jährigen Patienten mit psychosomatischen Beschwerden im Vordergrund. Seit mehr als einem Jahr habe auch die depressive Symptomatik zugenommen. Der Beschwerdeführer leide unter schlechter Stimmung und sei sehr besorgt. Er wirke mit seiner Situation überfordert. ln diesem Zusammenhang sei versucht worden, die medikamentöse Behandlung mit Antidepressiva anzupassen, jedoch bis jetzt ohne wesentlichen Erfolg. Seine Leistungsfähigkeit sei reduziert und er mache sich grosse Sorgen um seine Zukunft. Neben Kopf-/Nacken-/Rückenschmerzen werde er bei leichten physischen Aktivitäten sehr schnell müde und erschöpft. Andererseits berichte er über starke Schuldgefühle gegenüber seiner Familie und eine Wertlosigkeit sei ebenso vorhanden. Zusätzlich klage er über Durchschlafprobleme und phasenweise latente suizidale Gedanken aber ohne konkrete Pläne.

    Dr. Z.___ führte als aktuelle Beschwerden chronische Schmerzen und eine schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leichten physischen Aktivitäten an. Es bestehe eine depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrationsschwäche, reduzierter Flexibilität und Durchhaltefähigkeit, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Gemäss anamnestischen Angaben, aktuellen Beschwerden sowie klinischer Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Ende 2016/Anfang 2017 auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei seither und aktuell für eine angepasste Tätigkeit von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (z.B. Klinik H.___) zu empfehlen.


4.    

4.1    Der Bericht von Dr. Z.___ vom 19. Februar 2018 vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen:

    


    Dr. Z.___ gab im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wieder. Objektive Befunde, welche die gestellten Diagnosen nachvollziehbar machen würden, fehlen. Hinzu kommt, dass der Behandlungsrhythmus unklar bleibt - Dr. Z.___ gab lediglich an, dass sich der Beschwerdeführer seit November 2015 bei ihm in Behandlung befinde. Eine stationäre psychiatrische Behandlung erfolgte während der Behandlungsdauer bei Dr. Z.___ - soweit aus seinem Bericht ersichtlich - nicht. Dr. Z.___ konstatierte entsprechend, dass bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine stationäre psychosomatische Rehabilitation zu empfehlen sei.

    Dr. Z.___ führt des Weiteren ohne Begründung aus, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Begründung mittels funktioneller Einschränkungen infolge objektiver Befunde unterbleibt. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar und eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes entsprechend nicht glaubhaft gemacht ist.

4.2    Aus somatischer Sicht vermerkte der Beschwerdeführer in der Anmeldung, dass er im Jahr 2016 einen Herzinfarkt und zwei Stents bekommen habe. Im Jahr 2017 seien die Augen gelasert worden (Urk. 6/232; vgl. auch Urk. 6/238). Dass dies eine andauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich gezogen hätte, wird weder seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1), noch anhand medizinischer Berichte glaubhaft dargetan.

4.3    Eine erhebliche langandauernde Verschlechterung ist damit nicht glaubhaft gemacht und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova