Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00545
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Frischknecht
Urteil vom 16. Dezember 2019
in Sachen
X.___, geb. 2003
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___
diese vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 2003 geborene X.___ leidet unter anderem an einer subakuten sklerosierende Panenzephalitis (SSPE) und meldete sich am 10. März 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/16, Urk. 6/28/5-6, Urk. 6/402). Die IV-Stelle beteiligte sich im Laufe der Zeit mehrmals an Kosten und erteilte Kostengutsprachen für Hilfsmittel (unter anderem für Unterschenkel-Orthesen beidseits flexibel [Urk. 6/380], eine Rumpforthese [Urk. 6/411] und einen Rollstuhl [Urk. 6/443]). Mittels Verordnung des Kinderspitals A.___ vom 31. Januar 2018 (Urk. 6/432) ersuchte der Versicherte um die Übernahme der Kosten für Unterschenkelorthesen beidseits steif im Betrag von insgesamt Fr. 4'149.90 gemäss Kostenvoranschlag vom 5. Februar 2018 (Urk. 6/435). Gestützt auf die Empfehlung der Hilfsmittelberatung B.___ vom 28. März 2018 (Urk. 6/444) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (Urk. 6/446) in Aussicht, keine Kostengutsprache zu gewähren. Am 18. Mai 2018 (Urk. 2) verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die IV-Verfügung vom 18. Mai 2018 aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Kostengutsprache für die Unterschenkelorthesen steif (Kostenvoranschlag Nr. … vom 5. Februar 2018) im Betrag von Fr. 4'149.90 zu erteilen (1.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen, eventualiter sei eine Frist zur ergänzenden Begründung einzuräumen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei (3.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss 16. August 2018 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. August 2018 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu nahm der Beschwerdeführer unter Auflegung eines neuen Arztberichtes (Urk. 10) am 20. September 2018 (Urk. 9) replicando Stellung. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13, Urk. 16).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenübernahme für Unterschenkelorthesen beidseits steif im Betrag von Fr. 4'149.90 (vgl. Urk. 6/435). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten und zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) sowie in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 IVG).
2.2 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiterverwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
2.3 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
Der Bundesrat ist befugt, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln (Abs. 2)
2.4 Gemäss Randziffer 3009 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar 2019) ist es Aufgabe der IV-Stelle, die Hilfsmittelversorgungen auf deren Einfachheit und Zweckmässigkeit hin zu überprüfen. Dabei unterstützt die Hilfsmittelberatung B.___ die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung. Die von den IV-Stellen dafür zur Verfügung zu stellenden Unterlagen haben unter anderem Auskunft zu geben über die Art und Entwicklung der Behinderung, die bisherige und aktuelle Hilfsmittelversorgung und den konkreten Zweck der vorgesehenen Hilfsmittelversorgung (Rz 3012). Die Abklärungen der B.___ haben ausschliesslich Empfehlungscharakter (Rz 3015 KHMI).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2) zur Hauptsache, Unterschenkelorthesen steif als therapeutisches Hilfsmittel seien in der Liste nicht aufgeführt und könnten keiner der Hilfsmittelkategorien zugeordnet werden (S. 1). Unterschenkelorthesen steif als therapeutisches Hilfsmittel könnten auch nicht als Behandlungsgerät übernommen werden, da keine medizinischen Massnahmen zugesprochen seien (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort (Urk. 5) ergänzte sie, gemäss fundierter fachtechnischer Beurteilung des B.___ vom 28. März 2018, deren Berater die beschwerdeführerische Situation kennen würden, seien die beantragten Orthesen unmittelbar für die Behandlung im Sinne einer therapeutischen Massnahme und nicht etwa primär zur selbständigen Fortbewegung verordnet worden.
3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, da nach einem kleinen Eingriff in die Kniekehle mit den steifen Beinorthesen ein Stehen wieder möglich sein werde, könne erneut an der Ganganbahnung (Walker) gearbeitet werden. Vorliegend würden Unterschenkelorthesen steif mit dem Ziel beantragt, die Mobilität und Funktionalität der Gehfähigkeit ohne Rollstuhl deutlich zu verbessern. Prognostisch könne davon ausgegangen werden, dass der beanspruchte Gegenstand im Sinne einer Unterschenkelorthese steif in Zukunft den gesetzlichen Zweck der Fortbewegung zu ermöglichen vermöge (S. 5).
Replicando (Urk. 9) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die vorliegend beantragten Unterschenkelorthesen beidseits bezweckten nicht die Behandlung der Kontrakturen, sondern sie bezweckten, die Beeinträchtigung des Gehens wesentlich zu verbessern. Damit einhergehend werde die Fähigkeit im Aufgabenbereich – vorliegend zu Hause und in der Schule – gefördert. Da mit den beantragten Unterschenkelorthesen steif nicht das Leiden als solches (Kontrakturen) behandelt werde und es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode, welche wirtschaftlich, einfach und zweckmässig sei, handle und der Einsatz auf ärztliche Anordnung erfolge, handle es sich bei der Unterschenkelorthese steif um ein Behandlungsgerät im Rahmen der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG (S. 2).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, stellte mit Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 6/402) fest, aktuell erhole sich der Beschwerdeführer nur langsam von der schweren Meningitis. Eine erneute intrathecale Interferontherapie werde momentan nicht erwogen, sodass die Spastik und schlechte Rumpf-/Kopfkontrolle, wenn überhaupt, nur sehr langsam regredient sein würden (S. 1).
4.2 Der Berater der B.___ führte in seiner Empfehlung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2018 (Urk. 6/444) aus, er kenne den Beschwerdeführer und habe den Fall anhand der Unterlagen beurteilen können. Hauptziel der beantragten Versorgung sei es, den Fuss zu korrigieren und Kontrakturen entgegenzuwirken. Die Gründe seien verständlich und medizinisch nachvollziehbar, es handle sich jedoch bei der Versorgung um eine therapeutische Massnahme und somit entsprächen die Orthesen einem Behandlungsgerät (KSME 1215). Die Anspruchsvoraussetzungen für Behandlungsgeräte erfülle der Beschwerdeführer seines Wissens nicht. Er sei weder geh- noch stehfähig und gemäss den Erläuterungen aus dem KHMI Version Januar 2018 sei der Anspruch damit beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die Offerte Nr. … der Firma D.___ vom 5. Februar 2018 sei zwar korrekt, könne jedoch aus den erwähnten Gründen nicht zur Kostenübernahme empfohlen werden (S. 1).
4.3 Der im Beschwerdeverfahren neu aufgelegte Bericht des Kinderspitals A.___ vom 13. August 2018 (Urk. 10) führte als Hauptdiagnose die SSPE bei unter anderem seit Candida-Meningitis verschlechterter Rumpfkontrolle auf. Der Arzt hielt fest, bei deutlicher Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur lasse sich die erschwerte Sitzposition wie auch das mässige Tolerieren des Korsetts erklären. Er bespreche erneut mit den Eltern den Gewinn einer Verlängerung der medialen Hamstrings im Sinne einer Tenotomie des Musculus semitendinosus und Musculus gracilis sowie einer allfälligen aponeurotischen Verlängerung des Musculus semimembranosus. Ziel der Familie sei die Wiederaufnahme des Stehens im Stehbrett. Sinnvollerweise habe demnach im Anschluss an die Verlängerung eine erneute Behandlung mittels Quengelorthesen zu erfolgen. Sowohl für das Stehen im Stehbrett als auch das alleinige Sitzen im Rollstuhl seien Unterschenkelorthesen essentiell. Sie dienten auch bei alleinigem Sitzen zur Stabilität der Sitzposition und wirkten einer Deformierung der Füsse, welche auch durch die alleinige Belastung im Sitzen drohe, entgegen (S. 2 f.).
5.
5.1 Vorwegzuschicken ist, dass die umstrittenen Unterschenkelorthesen steif – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (E. 2.1 hievor) – sich ohne Weiteres unter Ziffer 2.01 HVI «Beinorthesen» subsumieren lassen.
5.2 Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf den Bericht des Beraters der B.___ vom 28. März 2018 (Urk. 6/444).
Diesem ist zu entnehmen, dass die erteilte Empfehlung sich auf die Akten und die Kenntnis der Situation des Beschwerdeführers stützt. Indessen ist nicht ersichtlich, auf welche Akten sich der Berater der B.___ dabei bezieht beziehungsweise welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellte (vgl. E. 2.4 hievor).
Als letzter Arztbericht findet sich in den Akten der Bericht von Dr. C.___ vom 25. Juli 2017 (E. 4.1 hievor). Dieser setzte sich mit der Frage der Versorgung des Beschwerdeführers mit steifen Unterschenkelorthesen nicht auseinander und war im Zeitpunkt der B.___-Beurteilung nicht mehr aktuell. Aktenkundig ist weiter die Abklärung bezüglich Assistenzbeitrag, welche am 17. März 2016 und damit noch vor der aufgrund der Meningitis eingetretenen Verschlechterung im November 2016 durchgeführt wurde (Urk. 6/402/1, Urk. 6/423). Ferner erfolgte im Zusammenhang mit der Abklärung zur Kostenbeteiligung an Rollstuhl und Sitzorthetik ein Besuch in der Sonderschule des Beschwerdeführers; dessen Datum ist indessen nicht bekannt (Urk. 6/430). Soweit aus den Akten ersichtlich, nahmen weder die Beschwerdegegnerin noch der Berater der B.___ Rücksprache mit den behandelnden Ärztinnen oder Therapeuten oder holten von diesen einen Bericht ein, der sich über die Entwicklung und den aktuellen Gesundheitszustand der Behinderung sowie zum Zweck der beantragten Orthesen geäussert hätte. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der behandelnde Arzt des Kinderspitals A.___ den Zweck der Orthese im Vergleich zum B.___-Bericht weiter fasst, indem er diese auch zum Stehen im Stehbrett und Sitzen im Rollstuhl für erforderlich hält (E. 4.3 hievor). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die B.___-Beurteilung auf keiner aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Einschätzung beruht und sich damit nicht auseinandersetzt. Damit fehlt es an den für eine fachtechnische Beurteilung erforderlichen Unterlagen (E. 2.4 hievor), weshalb sich diese vorliegend nicht als aussagekräftig erweist.
Nach dem Gesagten lässt sich ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 12 IVG oder Art. 21 IVG aufgrund der Akten nicht beurteilen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Einholung eines aussagekräftigen Arztberichts und eventueller erneuter fachtechnischer Beurteilung durch die B.___, und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensFrischknecht