Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00546
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war zuletzt selbständig als Autohändler tätig und meldete sich am 28. September 2016 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 27. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog das Polizeiprotokoll des Unfalls bei (Urk. 14/24), tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte dem Versicherten am 26. Januar 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 14/32). In der Folge holte die IV-Stelle insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten beim Begutachtungsinstitut Y.___ ein, welches am 4. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 14/58/2-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/61, Urk. 14/66, Urk. 14/72) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 2 = Urk. 14/76).
2. Der Versicherte erhob am 18. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei eine Evaluation der effektiven Leistungsfähigkeit anzuordnen und subeventuell sei er durch einen unabhängigen Facharzt in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht zu begutachten (Urk. 1 S. 2). Mit Eingaben vom 27. Juni 2018 (Urk. 7) und 12. Juli 2018 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten (Urk. 8, Urk. 11) ein.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13).
Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2018 einen weiteren Bericht (Urk. 19) ein (Urk. 18). Mit Schreiben von 16. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Stellungnahme dazu (Urk. 22), was dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Mit Gerichtsverfügung vom 17. September 2018 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus (Urk. 2), dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Autohändler nicht mehr zugemutet werden könne, dass ihm aber eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit weiterhin in einem Vollzeit-Pensum möglich sei, weshalb sich keine Erwerbseinbusse infolge der gesundheitlichen Einschränkungen ergebe (S. 1 f.).
Mit den vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichten ärztlichen Berichten seien keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht worden. In den gutachterlichen Untersuchungen seien zudem zahlreiche Inkongruenzen aufgezeigt worden und es sei ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden. Zusammenfassend lägen keine neuen medizinischen Tatsachen vor, die einen Einfluss auf den bisherigen Entscheid hätten (S. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe entgegen zahlreicher anderer Facharztberichte ausschliesslich auf das Gutachten des Y.___ abgestellt und habe damit den Grundsatz der objektiven Überprüfung aller Beweismittel und das Willkürverbot verletzt (S. 12 f. Ziff. 21-22). Das Gutachten des Y.___ sei aus näher genannten Gründen mangelhaft (S. 12 Ziff. 21, S. 14 Ziff. 24, S. 18 Ziff. 31).
Auch wenn die aus dem Schleudertrauma der Halswirbelsäule folgenden Funktionsausfälle nicht organisch nachweisbar seien, würden diese zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen (S. 13 f. Ziff. 23-24). Ebenso sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund der einschlägigen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (S. 15 f. Ziff. 28). Des Weiteren sei die im Zusammenhang mit dem Gutachten erfolgte punktuelle Untersuchung des Serumspiegels aus näher genannten Gründen fehlerhaft (S. 17 Ziff. 30) und er leide an einer Medikamentensucht, die auf die Folgen des Unfalls zurück zu führen sei (S. 18 f. Ziff. 32). Insgesamt sei eine vollständige Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen, weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 19 Ziff. 19).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. Z.___, Facharzt für Chirurgie, Spital A.___, berichtete am 27. Februar 2016 (Urk. 14/33/12-13) über die gleichentags erfolgte notfallmässige Behandlung nach einem Auffahrunfall und nannte als Diagnose eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) nach einem Dezelerationstrauma (S. 1 unten). Vom 27. Februar bis 2. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten).
3.2 Im Bericht über das MR des Beckens und die MR-Arthrographie der rechten Hüfte vom 28. April 2016 (Urk. 14/21/8) nannten die Ärzte des Instituts B.___ eine wenig ausgeprägte dorsal und dorsokranial betonte Coxarthrose mit Knorpelausdünnung vor allem im lateralen Acetabulumdach mit subkortikaler Geröllzyste. Aufgrund des weit nach lateral ausladenden Acetabulumdachs rechts beziehungsweise der vermehrten Überdachung des Femurkopfs sei die Differentialdiagnose (DD) der Dysplasie zu stellen. Ansonsten sei das MRI des Beckens und des rechten Hüftgelenks normal, insbesondere bestehe kein Nachweis eines Labrumrisses (S. 1 unten).
3.3 Dr. C.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, berichtete am 23. Juni 2016 (Urk. 14/21/11-13 = Urk. 14/33/9-11) über die gleichentags erfolgte Untersuchung und nannte die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Zervikalgie mit/bei
- Status nach Auffahrunfall vom 27. Februar 2016
- mediane Diskushernie C4/5, ohne Nervenwurzelkontakt
- rechtsbetonte Uncovertebralarthrose und Bulging C5/6, diskrete Spinalkanalstenose
- lokales paraspinales Weichteilödem im Verlauf der Ligamenta interspinales und nuchae, DD Zerrung
- muskuläre Dysbalance
- Lumbalgie mit/bei
- rechtslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 mit Tangierung der Nervenwurzel L3 rechts
- muskuläre Dysbalance
- Hüftschmerzen rechts mit/bei
- diskrete Coxarthrose
- diskrete Dysplasie
Ein grosser Teil der Beschwerden sei auch auf eine ausgeprägte muskuläre Dysbalance aufgrund einer Dekonditionierung zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei durch seinen Hausarzt 100 % arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) geschrieben worden (S. 3).
3.4 Dr. D.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 4. Oktober 2016 (Urk. 14/21/6-7 = Urk. 14/33/6-7) über die gleichentags erfolgte klinisch-neurologische und neurophysiologische Abklärung aus, klinisch-neurologisch und myographisch bestünden keine Hinweise für eine zervikale oder lumbale Radikulopathie oder für eine spinale Impulsleistungsstörung als mögliche Ursache der Beschwerden. Somit bestehe für die geklagten Schmerzen kein neurologisches Substrat (S. 2 Mitte).
3.5 Dr. E.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Klinik G.___, führten in ihrem am 21. Oktober 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Bericht (Urk. 14/15/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer seit 2. August 2016 ambulant behandelt hätten (Ziff. 1.2). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)
- Differentialdiagnose (DD) Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach einem Autounfall (HWS-Schleudertrauma) und psychosozialer Belastungssituation (ICD-10 F43.21)
Die Prognose sei derzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Autohändler sei der Patient seit 27. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6) und diese sei ihm aus medizinsicher Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7) Es bestünden körperliche und geistige Minderbelastbarkeit, Tagesmüdigkeit, ein reduziertes Durchhaltevermögen sowie Nacken- und Rückenschmerzen (Ziff. 1.7). Ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilbar (Ziff. 1.9). Da die Einschränkungen vor allem somatischer Natur seien, solle die Beurteilung über Art und Umfang von möglichen Eingliederungsmassnahmen von orthopädischer Seite beurteilt werden (Ziff. 1.8).
3.6 H.___ führte in seinem Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 14/21/1-5) aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall vom 27. Februar 2016 100 % arbeitsunfähig. Zwischenzeitlich sei er vom 2. Mai bis 31. Mai 2016 50 % arbeitsfähig gewesen. Zudem sei er aufgrund einer Depression in Behandlung (Ziff. 1.1).
3.7 Dr. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und J.___, Assistenzärztin, Klinik K.___, nannten in ihrem Bericht vom 29. November 2016 (Urk. 14/33/4-5) über die gleichentags erfolgte Konsultation als Diagnose eine traumatische Labrumläsion der rechten Hüfte bei einem Status nach einem Auffahrunfall im Februar 2016 (S. 1).
Zweimalige Mischinfiltrationen der rechten Hüfte hätten jeweils eine kurzfristige Beschwerdefreiheit gezeigt. Zur längerfristigen Verbesserung könne dem Beschwerdeführer eine Hüftgelenksarthroskopie mit Labrumrefixation, gegebenenfalls Teilresektion, angeboten werden. Der Beschwerdeführer stehe einem operativen Prozedere ablehnend gegenüber. Konservativ könne die Infiltrationstherapie sowie die physiotherapeutische Beübung mit einer flankierenden Schmerztherapie fortgeführt werden. Diesbezüglich befinde sich der Beschwerdeführer bereits in schmerztherapeutischer Behandlung (S. 2).
3.8 Dr. L.___, Facharzt für Anästhesiologie, nannte in seinem Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 14/29 = Urk. 14/33/1-3) über die am 9. Januar 2017 erfolgte Behandlung die folgenden Diagnosen (S. 2):
- Verdacht auf zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, DD Occipitalis-Neuralgie, respektive Neuralgie des Arnold’schen Nerv bei Zustand nach Whiplash-Verletzung im Februar 2016
- Verdacht auf lumboradikuläres Schmerzsyndrom L3 rechts bei foraminaler Enge
3.9 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) führte in ihrem Bericht vom 16. Februar 2017 (Urk. 14/44/2-6) aus, dass sie den Beschwerdeführer vom 20. April bis 28. November 2016 ambulant behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte dieselben Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wie in ihrem Bericht vom Juni 2016 (vorstehend E. 3.3). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als «reduzierte Automechaniker Tätigkeit» zumutbar (Ziff. 1.7). Die Einschränkung liessen sich durch Physiotherapie vermindern und es könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.10 Dr. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 15. Mai 2017 (Urk. 14/58/26-27) über die Untersuchung vom 12. Mai 2017 als Diagnose eine eingeschlagene Aussenmeniskuskorbhenkelläsion des linken Kniegelenks (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht sei unbedingt eine Operationsindikation zu stellen, da ansonsten kaum eine Schmerzfreiheit erreicht werden könne (S. 1 unten).
3.11 Dr. L.___ (vorstehend E. 3.8) führte in seinem Verlaufsbericht vom 20. Juni 2017 (Urk. 14/47/4-5) aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 oben):
- Zustand nach Verkehrsunfall, direkt anschliessendes Auftreten von Schmerzen im Nacken sowie frontal beidseits
- Dig. I bis Dig. V an beiden oberen Extremitäten: Par-/Dysästhesien
- Schmerzen im Hüftbereich rechts (Diagnostik andernorts)
- foraminale Enge L3/4 rechts
- fachpsychiatrische Begleitung, muttersprachlich
Aus somatischer Sicht könne eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu häufigen Positionswechseln erprobt werden. Dabei sei darauf zu achten, dass nicht schwerpunktmässig Bildschirmarbeit zu leisten sei. Grundsätzlich sei in diesen Fällen eine Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen. Aufgrund psychischer und sozialer Einschränkungen bestünden eingeschränkte Ressourcen, wobei hier mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen sei (S. 1 Mitte).
Die lumbale foraminale Enge sei infiltrativ insbesondere mit wasserlöslichem Steroid adressiert worden, wobei es zu keiner Besserung der Schmerzen im rechten Hüftbereich gekommen sei. Hier stehe zwingend eine Re-Evaluierung eventueller coxogener Ursachen an (S. 1 unten).
Aktuell könne keine zeitliche Prognose abgegeben werden. Es bestehe aktuell seines Erachtens keine Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben).
3.12 Dr. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 30. Juni 2017 (Urk. 14/48) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 22. Februar 2017 ambulant behandle (Ziff. 1.2), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorge, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23)
- Schmerzstörung
Aus psychiatrischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Aus psychiatrischer Sicht könne die berufliche Tätigkeit ab sofort in einem 100%-Pensum wiederaufgenommen werden (Ziff. 1.9).
4.
4.1 Dr. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, Y.___, erstatteten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 14/58/2-25) und stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 5 ff.) und ihre am 6. November 2017 erhobenen psychiatrischen (S. 5 ff.) und rheumatologischen (S. 11 ff.) Befunde. Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22):
- mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniegelenks
- chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom
- anamnestisch Status nach HWS- und LWS-Beschleunigungstrauma bei Auffahrunfall vom 27. Februar 2016
- radiologisch im MRT der HWS und LWS vom 7. November 2017 im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 etwas progrediente links mediolaterale, flache Diskushernierung im Segment HWK3/4 bei freien Neuroforamen. Unverändert rechts mediolaterale betonte Diskusprotrusion im Segment HWK 5/6. Moderate Facettengelenksarthrosen der oberen HWS-Segmente sowie im Bereich des zervikothorakalen Übergangs ohne Zeichen einer aktivierten Arthropathie. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 8. März 2016 nur noch diskrete residuale Veränderungen der rechtslateralen Diskushernie im Segment LWK3/4, aktuell frei laufende Nervenwurzeln. Moderate degenerative Bandscheibenveränderungen der Segmente LWK 4 bis SWK 1 ohne lokale Hernie. Keine radikuläre Kompression. Nur geringe Facettenarthrose im Segment LWK 4/5 ohne aktivierte Komponente
- Wirbelsäulenfehlhaltung bei betonter Lendenlordose, thorakaler Kyphose
- Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
- klinisch-rheumatologisch keine Hinweise auf lumbale oder zervikale sensomotorische Defizite
- beginnende Coxarthrose rechts
- reaktive Periarthropathia coxae
- radiomorphologisch im Arthro-MRT rechts vom 8. November 2017 unauffällige Darstellung des rechten Hüftgelenkes, keine Zeichen einer manifesten Arthrose, allenfalls minimale degenerative Veränderungen im Bereich des peripheren, posterioren Acetabulumerkers. Keine Labrumläsion, kein Knochenmarksödem, reizlose Sehneninsertionen. Unspezifisches, diffuses Muskelödem des Gluteus maximus dorsolateral des Hüftgelenkes
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), insbesondere ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom und eine unspezifische intermittierende Epikondylopathie radialis rechts (S. 22 unten).
4.2 Aus psychiatrischer Sicht bestehe diagnostisch eine leichte depressive Episode gekennzeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderter Appetit mit anamnestisch Gewichtsabnahme und leicht negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und beruflichen Situation. Der Selbstwert des Beschwerdeführers sei durchaus erhalten, er wisse, was er wolle und auch sein Antrieb sei nicht deutlich gestört, so habe er nach wie vor Kontakte zu Landsleuten und einer Partnerin angegeben (S. 8 oben).
Diagnostisch bestehe ausserdem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, gekennzeichnet durch ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat, deren Ausmass mit der Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch somatische Befunde nicht hinreichend erklärt werden könne und welche nicht nur auf eine Somatisierung im Rahmen der Depression zurückgeführt werden könne (S. 8 Mitte).
Ebenso bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spielten, mit einer chronischen Schmerzproblematik nach einem Unfallereignis, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht gebessert habe. Dadurch komme es psychisch zu Verunsicherung und Enttäuschung und es könnten auch lebensgeschichtliche Enttäuschungen reaktiviert werden (S. 8 Mitte).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) genannt. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für seine Fähigkeiten entsprechende und aus somatischer Sicht angepasste Tätigkeiten. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht begründet werden (S. 8 unten).
Bezüglich des Komplexes des Gesundheitsschadens wurde im psychiatrischen Teilgutachten insbesondere aufgeführt, es bestehe eine ausgebaute Opioidanalgetikamedikation. Die Medikamentenspiegel lägen aber deutlich unter den therapeutischen Bereichen, weshalb die Angabe des Beschwerdeführers bezüglich der Einnahme kaum zutreffen könne. Eine Entzugssymptomatik sei nicht erwiesen. Ob eine Abhängigkeit bestehe, könne erst unter einer Abstinenz beurteilt werden (S. 10 oben). Opioidanalgetika sollten bei psychisch überlagerten Schmerzen nicht verordnet werden. Wenn eine ambulante Dosisreduktion nicht möglich sei, könne eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung sinnvoll sein. Sonst sei die Analgetikaeinnahme zu kontrollieren (S. 11 oben).
Bezüglich des Gesichtspunkts der Konsistenz wurde insbesondere aufgeführt, der Beschwerdeführer fahre nach wie vor selber Auto und sei mit dem Auto alleine zur Untersuchung gekommen, was auch gegen das Vorliegen von deutlichen Konzentrationsstörungen spreche. Ausserdem fahre er Auto, obwohl er eine ausgebaute Opioidanalgetikamedikation verordnet erhalte. Er habe angegeben, nicht ruhig sitzen bleiben zu können, habe aber während des ganzen Untersuchungsgesprächs keine Zeichen einer Beschwerdewahrnehmung gezeigt (S. 11 Mitte).
4.3 Aus rheumatologischer Sicht wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts und eine reaktive Periarthropathia coxae diagnostiziert. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten eine unspezifische intermittierende Epikondylopathie radialis rechts sowie ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom (S. 17 f.).
Weder verschiedenste fachärztlich-anästhesiologisch durchgeführte schmerzinterventionelle Massnahmen am Achsenskelett, Schultergürtel und am rechten Arm, noch eine Hochdosis-Schmerztherapie hätten eine anhaltend relevante Reduktion des beklagten chronifizierten Schmerzsyndroms herbeigeführt (S. 18 oben).
Während der Anamneseerhebung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sehr oft und ohne jegliche Schmerzartikulation eine spontane maximale Rotation der HWS nach links zum Dolmetscher durchführte. Des Weiteren sei das gesamte Ausmass der nun seit Monaten komplett therapieresistenten, geklagten Zervikalgien durch die pathoanatomischen Befunde in keiner Art und Weise somatisch orientiert erklärt (S. 24 unten).
Im rheumatologischen Teilgutachten wurden diverse Inkonsistenzen bezüglich des Beschwerdevortrags und der Befunde während der Untersuchung festgestellt (S. 18 f.). Das in Ergänzung zur Untersuchung extern durchgeführte Arthro-MRT der rechten Hüfte habe weder relevante degenerative Veränderungen noch eine manifeste Labrumläsion gezeigt. Dementsprechend erscheine retrospektiv die Einschätzung der Klinik K.___ vom November 2016 nicht nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der zwei, posttraumatisch durchgeführten Arthro-MRT der rechten Hüfte und den klinischen Evaluationen des Y.___, bestünden keine Hinweise für eine relevante coxogene Pathologie (S. 19 unten). Bezüglich des Kniegelenkstatus links habe das MRT die klaren pathoanatomischen Befunde ergeben, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisches Zustandsbild vorliege (S. 19 unten).
Insgesamt präsentiere sich ein multilokulär anmutendes Schmerzproblem, welches durch die klinischen und bildgebenden Befunde nur partiell erklärt werden könne, so dass von einer wegweisenden deutlichen psychosozialen Überlagerung des Schmerzgeschehens auszugehen sei (S. 20 oben).
Grundsätzlich könnten zum Gutachtenzeitpunkt aufgrund der klar objektivierbaren Kniegelenkspathologie links, keine körperlich regelmässig mittel- bis schwer belastende berufliche Tätigkeit, sowie keine Tätigkeiten, welche anhaltend im Stehen oder mit häufigem Gehen verbunden seien, ausgeübt werden. Für körperlich leichte, bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende beruflichen Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer um 20 % reduzierten Leistungsfähigkeit, um regelmässige Arbeitspausen zu gewähren. Diese Tätigkeit solle vor allem sitzend durchgeführt werden können, an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz. Für manuell verarbeitende Tätigkeiten bestünden keinerlei Einschränkungen. Ebenso wenig sei die Schulterbewegungsfähigkeit eingeschränkt. Vermieden werden sollten hingegen stereotype repetitive Rotationsbewegungen der HWS oder LWS oder Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition. In diesem Kontext seien beispielsweise administrative Tätigkeiten an einem Computer, an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz möglich. Ebenso seien kürzere Gehstrecken in der Ebene auf ebenem Untergrund für Kontrollgänge und Überwachungsfunktionen möglich. Das Gehen auf unebenen Böden sei zu vermeiden. Das Tragen und Heben von Lasten dürfe bis zur Taille 15 kg, über Taille bis 10 kg betragen. Diese Einschränkungen gälten spätestens, primär begründet durch die Kniegelenkspathologie links, ab Mai 2017 (S. 20 Mitte).
Aus rein somatisch orientierter Sicht erscheine es sehr schwierig nachvollziehbar zu sein, dass bei insgesamt wenig fassbaren pathoanatomischen Befunden verschiedenste schmerzinterventionelle Massnahmen und insbesondere eine Hochdosis von zentral wirkenden Opioiden zu keiner anhaltenden und relevanten Schmerzreduktion geführt hätten, so dass von einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung des ganzen Schmerzbildes auszugehen sei (S. 21 unten).
Aus klinisch rheumatologischer Sicht unter Berücksichtigung der aktuell, in Ergänzung zur klinischen Untersuchung durchgeführten Bildgebung am Achsenskelett und der rechten Hüfte, bestehe absolut keine Indikation für eine hochdosierte Opioidtherapie (S. 21 unten).
4.4 In der zusammenfassenden bidisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass die mediale Gonarthrose sowie die laterale Meniskusläsion im Kniegelenk links im Vordergrund stünden. Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu nehmen, mit mässigen bildgebend darstellbaren degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Im Weiteren sei die beginnende Coxarthrose rechts zu erwähnen sowie die reaktive Periarthropathia coxae. Darüber hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezifisches Schmerzsyndrom zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer sei vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie eingeschränkt, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien. In körperlich leichten bis selten mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe hingegen eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 % (S. 23 oben).
Aus psychiatrischer Sicht könne kein gravierender Befund erhoben werden. Auf affektiver Ebene könne eine leichte depressive Episode zur Kenntnis genommen werden. Das Ausmass sei nicht derart, dass langfristig eine verminderte Belastbarkeit mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit begründbar wäre. Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Befunde für die subjektiv angegebenen Beschwerden und Schmerzen, bei nicht ursächlich vorliegender psychosozialer Belastungssituation, könnten formal einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugeordnet werden. Gemäss Prüfung der Indikatoren und Inkonsistenzprüfung resultiere daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (S. 23 Mitte).
Zusammenfassend bestehe aus bidisziplinärer Sicht in nicht adaptierten mittelschweren und schweren Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit. In leichten, adaptierten Tätigkeiten bestehe hingegen eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit, vollschichtig realisierbar. Diese Einschätzung könne ab Mai 2017 bestätigt werden. Vorangehend könne für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten keine länger dauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit zugeordnet werden (S. 23 unten).
Für eine hochdosierte Schmerztherapie bestehe keine Indikation. Der Medikamentenspiegel habe ausserdem gezeigt, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Medikamente gar nicht einnehme (S. 23 unten).
Zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Frage, ob der Unfall vom 27. Februar 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die einzige oder allenfalls eine Mitursache der gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstelle, äusserten sich die Gutachter dahingehend, dass der Einfluss der insbesondere zervikalen Wirbelsäulenbeschwerden hinsichtlich der Einschränkung nur marginal sei. Im Vordergrund stehe die Einschränkung durch die Knieproblematik, welche ohne jeglichen Zusammenhang mit diesem Unfallereignis stehe. Somit wäre ein möglicher Zusammenhang der HWS-Beschwerden herstellbar, jedoch kein sicherer Anteil zuzuordnen, so dass die Gesamtkausalität bezüglich der Folgen des Unfallereignisses am aktuellen Beschwerdebild und vor allem an den heutigen Einschränkungen marginal und vernachlässigbar sei (S. 24 oben).
5.
5.1 Die Ärzte des Zentrums Q.___ nannten in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 14/74/2-7) über die Untersuchung vom 5. Dezember 2017 die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Verdacht auf opiatinduzierte multilokale Schmerzen als unerwünschte Nebenwirkung eines Arzneimittels
- Paracetamol induzierter Kopfschmerz
- Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- nichtorganische Insomnie (ICD-10 F.51.0)
- anamnestisch Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
- Problematik: ausländischer Mitbürger, Vereinsamung und Arbeitslosigkeit
Eine multimodale Schmerztherapie sei aufgrund der schweren Schlafstörung aktuell nicht möglich. Sie empfahlen dem Beschwerdeführer daher als erstes einen Benzodiazepinentzug in einem stationären psychosomatischen Setting. Weiterführend seien die Opiate zu reduzieren beziehungsweise zu entziehen. Im weiteren Verlauf sei dann eine heimatortnahe ambulante oder gegebenenfalls stationäre multimodale Schmerztherapie vorstellbar (S. 2 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht keine Stellung genommen.
5.2 Die Ärzte des Spitals R.___ nannten in ihrem Austrittsbericht vom 12. Januar 2018 (Urk. 3/13) als Diagnosen einen Verdacht auf eine Pneumonie im linken Unterlappen, eine bekannte schwere Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine bekannte Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.2).
5.3 Dr. S.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2018 (Urk. 14/75 S. 4 f.) zum Einwand des Beschwerdeführers vom 27. April 2018 (Urk. 14/72) aus, es sei aus medizinischer Sicht unstrittig und sinnvoll, auf Dauer die Opioide/Opiate und Benzodiazepine abzusetzen. Im Rahmen des Y.___-Gutachtens habe allerdings keine Entzugssymptomatik nachgewiesen werden können (S. 4).
Eine arthroskopische Teilmeniskektomie bei bekanntem Aussenmeniskuskorbhenkelriss würde zu einer Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Kniegelenks führen, jedoch insgesamt zu keiner Verbesserung der medialen Gonarthrose. Insgesamt hätten sich im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung zahlreiche Inkongruenzen gezeigt und es sei gutachterlich ausführlich zu der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Stellung genommen worden (S. 4 unten).
6.
6.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin - den Stellungnahmen des RAD (Urk. 14/60 S. 6 ff. und Urk. 14/75 S. 4 f.) folgend - auf das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) ab. Vorab ist festzuhalten, dass das Y.___-Gutachten auf den notwendigen psychiatrischen und rheumatologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruht und in Kenntnis der Vorakten erging. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass sie prüfend nachvollzogen werden können. Das Y.___-Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich.
6.2 Im Y.___-Gutachten vom Dezember 2017 (vorstehend E. 3.13) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Gonarthrose sowie laterale Meniskusläsion des linken Kniegelenks, ein chronisches zervikal und lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine beginnende Coxarthrose rechts sowie eine reaktive Periarthropathia coxae genannt.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im Bereich des Knies konnten im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung durchwegs bildgebend objektiviert werden, so dass diesbezüglich ein klares somatisches, pathologisches Zustandsbild vorliegt. Im Weiteren sei das chronische zervikal und lumbal betonte panvertebrale Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu nehmen mit mässigen bildgebend darstellbaren degenerativen Veränderungen, Fehlhaltung und ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik. Des Weiteren seien die beginnende Coxarthrose rechts sowie die reaktive Periarthropathia coxae zu erwähnen. Darüber hinaus bestünden unspezifische multiple Beschwerden, welche als unspezifisches Schmerzsyndrom zu bezeichnen seien. Die Einschränkung bestehe vor allem aufgrund der Kniegelenkspathologie, so dass keine körperlich schweren, mittelschweren sowie stehenden und länger gehenden Tätigkeiten mehr geeignet seien. Bei Vorliegen von näher genannten Arbeitsplatzbedingungen bestehe für körperlich leichte bis nur selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 20 %.
Das im Y.___-Gutachten genannte zumutbare Belastungsprofil erscheint unter Berücksichtigung der relevanten Befunde als umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die bisherige Tätigkeit als Autohändler vorwiegend stehend und länger gehend ausgeübt wird, weshalb für diese eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Y.___-Gutachten abgestellt, welches den anderen medizinischen Berichten widerspreche (Urk. 1 S. 12 f.).
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Ärzte des Y.___ - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - vertieft mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und sich eingehend zu den strittigen Punkten geäussert haben. So haben die Gutachter insbesondere nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie bezüglich der von den Ärzten der Klinik K.___ genannten Labrumläsion (vorstehend E. 3.7) zu einer anderen Einschätzung gelangten. In den Berichten betreffend das MRT der rechten Hüfte vom April 2016 (vorstehend E. 3.2) und in jenem vom November 2017 (Urk. 14/58 S. 16 unten) wurde denn auch explizit aufgeführt, dass kein Labrumriss nachgewiesen worden sei.
Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens alleine für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist, sondern es ist vielmehr zu prüfen, wie stark die versicherte Person in beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch beeinträchtigt ist. Diesbezüglich wurden im Y.___-Gutachten detailliert diverse Diskrepanzen und ein zum Teil inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers beschrieben, welches rein somatisch nicht begründet werden konnte. Da die geklagten Schmerzen klinisch und bildgebend nur partiell erklärt werden konnten, wurde in nachvollziehbarer Weise von einer wegweisenden psychosozialen Überlagerung der Schmerzsymptomatik ausgegangen.
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
6.4 Der Beschwerdeführer wandte ein, auch gemäss Prüfung der Standardindikatoren sei aus psychiatrischer Sicht auf eine Arbeitsunfähigkeit zu schliessen. Äusserungen zum Schweregrad, zu den Persönlichkeitsaspekten und Therapieoptionen suche man im Gutachten vergebens (Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 28).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind.
Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers, wurde im Y.___-Gutachten eingehend zu den einschlägigen Indikatoren Stellung genommen (vgl. Urk. 14/58 S. 5 ff.). In Bezug auf die Kategorie «funktioneller Schweregrad» haben die Gutachter die Diagnose und Ausprägung der leichten depressiven Episode - in Abgrenzung zu der vom behandelnden Psychiater attestierten lang anhaltenden Anpassungsstörung - sowie der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ausführlich begründet. Ebenso wurden diverse psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die entscheidenden Einfluss auf das Befinden des Beschwerdeführers hätten, sowie diverse Inkonsistenzen auch anlässlich der rheumatologischen Untersuchung aufgeführt.
Zu den medizinischen Massnahmen führte der Gutachter aus, dass die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weitergeführt werden solle sowie allenfalls eine stationäre Behandlung zur medikamentösen Neueinstellung zu erfolgen habe. Eingliederungsmassnahmen seien zwar zumutbar, aber aufgrund einer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung nicht zu empfehlen. Unter dem Gesichtspunkt der «Persönlichkeit» ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche Ressourcen verfügt. Er war lange selbständig als Autohändler tätig, was gemäss eigener Aussage gut gelaufen sei. Er verbringt viel Zeit mit seiner Partnerin, hat eine Ehefrau und drei Kinder, zu denen er regelmässig telefonische Kontakte pflegt und hat Kontakte zu Freunden aus dem Libanon, die in der Schweiz leben. Ausserdem geht er oft spazieren und kauft leichtere Sachen selbständig ein. Dies spricht bei Betrachtung des Gesichtspunkts der «Konsistenz» gegen die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
In Anbetracht der im Y.___-Gutachten geprüften Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung ist mit Blick auf den funktionellen Schweregrad, die vorhandenen Ressourcen, Inkonsistenzen und das Aktivitätenniveau eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgewiesen.
Schliesslich kann festgehalten werden, dass auch der behandelnde Psychiater Dr. N.___ keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vorstehend E. 3.12). Weshalb aus psychiatrischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit vorliegen solle, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
6.5 Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es bestehe eine Medikamentenabhängigkeit, welche ebenfalls die vollständige Erwerbsunfähigkeit belege (Urk. 1
S. 17 f.).
Im Y.___-Gutachten wurde ausführlich auf die Problematik der Opioidanalgetika-Medikation eingegangen. Dabei diagnostizierten die involvierten Gutachter keine Suchtproblematik. Vielmehr wiesen sie darauf hin, dass aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht absolut keine Indikation für eine hochdosierte Opioidtherapie bestehe. Die Untersuchung habe allerdings gezeigt, dass die Medikamentenspiegel deutlich unter den therapeutischen Bereichen lägen. Die Serumspiegel zeigten somit, dass der Beschwerdeführer das hochdosiert (nicht indiziert) verordnete Morphinderivat gar nicht einnehme. Der Beschwerdeführer habe offenbar selber die von seinem Schmerztherapeuten in nicht adäquater Weise verordnete Schmerztherapie nicht eingenommen. Dementsprechend könne auch die Verordnung sistiert werden. (vorstehend E. 3.14; Urk. 14/58/23 unten).
Angesichts der von den Y.___-Gutachtern festgestellten Nichteinnahme des Morphinderivats und der entsprechenden bidisziplinären Schlussfolgerung der Gutachter (Urk. 14/58/23 unten) ist nicht von einem relevanten Abhängigkeitssyndrom auszugehen, zumal die Gutachter ein solches auch nicht diagnostizierten. Damit kann daraus auch keine Arbeitsunfähigkeit resultieren und es erübrigen sich weitere Ausführungen im Lichte des BGE 145 V 215.
6.6 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht festgestellten Einschränkungen im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich berücksichtigt wurden. Auf die Beurteilung durch die Y.___-Gutachter kann daher abgestellt werden, weshalb keine weitere Begutachtung notwendig ist.
Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt, dass für die bisherige Tätigkeit als Autohändler eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und für eine näher umschriebene adaptierte Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen ist.
7.
7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
7.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.3 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sind in den Jahren vor der Anmeldung im September 2016 keine Einträge ersichtlich (Urk. 14/1, Urk. 14/2, Urk. 14/3), so dass es für die Bestimmung des Valideneinkommens sachgerecht erscheint, die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich deshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne und ging von einem Einkommen für Mitarbeiter im Handel, der Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen, Kompetenzniveau 1, aus (Urk. 14/59), was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde.
7.4 Das von Männern im Jahr 2016 durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen), Kompetenzniveau 1, beträgt Fr. 5'016.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.9 Wochenstunden (www.bfs.admin.ch, dort: Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02), der Nominallohnentwicklung vom Indexstand (Männer) 2'239 im Jahr 2016 auf 2'249 im Jahr 2017 (www.bfs.admin.ch, dort: Entwicklung der Nominallöhne, T 39) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63'333.-- (Fr. 5'016.-- x 12 : 40.0 x 41.9 :2'239 x 2'249).
7.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Da es dem Beschwerdeführer nur noch möglich ist, einer an seiner Leistungseinschränkung angepassten Tätigkeit in einem 80%-Pensum nachzugehen (vorstehend E. 6.6), wird für die Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE 2016, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, herangezogen, was einem von Männern im Jahr 2016 für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielten Lohn von Fr. 5'340.-- entspricht. Dies ergibt nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung bei der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 53'681.- (Fr. 5’340.-- x 12 : 40.0 x 41.7 : 2'239 x 2'249 : 100 x 80).
7.6 Die Einkommenseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'333.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'681.-- beträgt Fr. 9’652.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 15 % resultiert. Der Invaliditätsgrad erreicht damit bei Weitem nicht die Erheblichkeitsgrenze von 40 % (vgl. vorstehend E. 1.2), weshalb der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
8. Zusammenfassend ist ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 15 % zu verneinen. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen.
9.2 Für das Beschwerdeverfahren wurde die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Verfügung vom 17. September 2018 bewilligt (Urk. 20). Mit Honorarnote vom 31. Oktober 2018 (Urk. 24) machte die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 22.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 146.85 und gestützt darauf eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'430.05 (inkl. MWSt) geltend. Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird für unnötigen Aufwand keine Entschädigung zugesprochen.
Ein Aufwand von 18 Stunden für die Beschwerdeschrift erscheint angesichts des Umfangs von 20 Seiten sowie des nicht aussergewöhnlichen Schwierigkeitsgrades als überhöht. Namentlich unter Berücksichtigung des Umfangs der Akten, des Aufwands für das Abfassen der Rechtsschriften und der Komplexität erscheint ein zu entschädigender Aufwand von 12.6 Stunden angemessen. Beim gerichtsüblichen Stundensatz von Fr. 220.-- sowie einer Auslagenpauschale von 3 % auf den entschädigten Aufwand ergibt dies Fr. 2'855.20 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, womit die Entschädigung auf Fr. 3'075.10 festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 3’075.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher