Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00548
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 22. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ meldete sich am 8. Februar 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Diese führte ein Standortgespräch durch (Urk. 9/23) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/49). Des Weiteren wurden durch die IV-Stelle ärztliche Verlaufsberichte (Urk. 9/56; Urk. 9/62; Urk. 9/74; Urk. 9/77; Urk. 9/87) sowie ein Bericht des Arbeitgebers (Urk. 9/26) eingeholt. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Mai 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [=9/98]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Sachverhalt ergänzend abzuklären. Nach weiteren Abklärungen sei über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Markus Loher (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
18. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).
Mit Verfügung vom 27. September 2018 wurde das prozessuale Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä-
tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die ärztlichen Berichte sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer wechselbelastenden, teils sitzenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar. Lediglich nach den beiden Operationen im Juli 2016 und April 2017 habe während rund drei Monaten keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Der
Invaliditätsgrad liege daher bei 10 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1
S. 2-6), dass sich die Beschwerdegegnerin vorwiegend auf die Berichte der Y.___ und die Aktenbeurteilung des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) gestützt habe. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Polyneuropathie, den Diabetes mellitus und die Angststörung nicht in die Beurteilung miteinbezogen. Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, habe jedoch gegenüber der Beschwerdegegnerin letztmals im Bericht vom 16. Juli 2017 Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers genommen und dabei auf eine Angststörung hingewiesen. Der Beschwerdeführer könne ohne medikamentöse Behandlung in seinem Alltag nicht bestehen. Dr. Z.___ habe eine
50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten (Urk. 1 S. 4).
Seit Juli 2017 habe sich die Situation insbesondere betreffend die Polyneuro-
pathie erheblich verschlechtert. Der Beschwerdeführer werde weiterhin medikamentös behandelt. In der Aktenbeurteilung des RAD sei diese Entwicklung sowie die Auswirkungen der Angststörung nicht berücksichtigt worden beziehungsweise ungeklärt geblieben (Urk. 1 S. 4).
Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, dass die Beurteilung des RAD lediglich als Aktenbeurteilung zu qualifizieren sei und daher bereits geringe Zweifel genügen würden, um seinen Ausführungen jeglichen Beweiswert abzusprechen. Dr. Z.___ habe in ihrem Bericht vom Juli 2017 eine Diagnose festgehalten, auf welche der RAD nicht eingegangen sei. Zudem sei nicht erklärt worden, weshalb der RAD zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt sei. Der Bericht sei lückenhaft, weshalb der RAD nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzulegen vermöge, dass die Polyneuropathie oder die Angststörung keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe (Urk. 1 S. 5). Damit habe die Beschwerdegegnerin ihre Untersuchungspflicht gemäss Art. ?3 Abs. 1 ATSG verletzt. Dies verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem nicht begründet worden sei, weshalb die Polyneuropathie oder die Angststörung keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit habe.
3.
3.1 PD Dr. med. A.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, Y.___, führte am 8. April 2016 (Urk. 9/32/6-8; Urk. 9/33) folgende Diagnosen auf:
-Schmerzhafte L5/S1 Radikulopathie rechts bei Diskushernie paramedian rechts und rezessal rechts L5/S1 mit foraminaler Enge L5 rechts bei Spondylarthrose L5/S1
-Metatarsalgien beidseits
-Diabetes mellitus Typ 2
-Klinischer Verdacht auf Polyneuropathie
Seit Herbst 2015 habe eine persistierende Radikulopathie bestanden. Dazu führte Dr. A.___ aus, dass nach der letzten Infiltration am 28. Dezember 2015 ein deutlicher Rückgang der Schmerzen im Bereich des rechten Beines zu verzeichnen sei. Es seien weiterhin Ischialgien im S1-Dermatom vorhanden, jedoch seien keine lokalen Lähmungserscheinungen, Gefühlsstörungen, Blasen- oder Mastdarmstörungen aufgetreten (Urk. 9/32/7). Bis April 2016 habe eine Arbeitsun-
fähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % bestanden (Urk. 9/33/2). Weitere arbeitsmedizinische Abklärungen seien nicht durchgeführt worden (Urk. 9/33/3).
3.2Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Hausärztin), führte im Bericht vom 17. Oktober 2016 (Urk. 9/56/1-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aufgeführten Diagnosen als Maurer vom 25. August 2015 bis 30. September 2016 100 % arbeitsunfähig sei. Mittelschwere und schwere Arbeiten seien nicht mehr möglich, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (Urk. 9/56/2). Dr. Z.___ hielt zudem fest, dass einzig eine leichte Tätigkeit möglich wäre, allenfalls eine Überwachungsarbeit. Eine Umschulung komme hingegen nicht in Frage (Urk. 9/56/3).
3.3Gemäss Bericht der Y.___ vom 20. Dezember 2016 (Urk. 9/62/6-13) habe man sich nach zweimaliger Infiltration der S1 Wurzel rechts, mit sehr gutem kurzfristigem Behandlungserfolg, zu einer operativen
Dekompression entschieden. Diese sei in einem unkomplizierten Eingriff am 6. Juli 2016 durchgeführt worden mit komplikationslosem peri- und postoperativem Verlauf. Nachträglich sei die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober bis zum 18. Dezember 2016 verlängert worden. Eine Arbeit mit schwerer, körperlicher
Belastung sei voraussichtlich nicht mehr möglich (Urk. 9/62/7). Der Beschwerdeführer sei vermindert belastbar, insbesondere bei längeren Gehstrecken, weshalb er lediglich für wechselbelastende Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Die bisherige
Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nach entsprechender konservativer oder operativer Behandlung zumutbar (Urk. 9/62/8).
3.4Im Bericht der Y.___ vom 16. Juni 2017 (Urk. 9/74/4-6) wurde festgehalten, dass am 6. April 2017 eine zweite operative Dekompression vorgenommen worden sei (Urk. 9/74/4). Es sei für den Beschwerdeführer vier Wochen postoperativ sicherlich zu früh, um die angestammte Tätigkeit als Maurer wieder aufnehmen zu können. Auf das Heben von schweren Lasten sei ausserdem bis Oktober 2017 zu verzichten, ab diesem Zeitraum sei die Wiederaufnahme der
Tätigkeit als Maurer jedoch voraussichtlich wieder möglich. Im Bericht wurde des Weiteren festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten, mit mehrheitlich administrativen Aufgaben,
sicherlich frühzeitig wieder einsatzfähig (Urk. 9/74/5).
3.5Dr. Z.___ berichtete im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 zuhanden der
Beschwerdegegnerin (Urk. 9/77), dass der Beschwerdeführer neben den bereits
gestellten Diagnosen an einer Angststörung leide. Die Arbeit auf einer Baustelle sei nicht mehr möglich und in einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer höchstens 50 % arbeitsfähig (Urk. 9/77/1). Schliesslich erklärte Dr. Z.___, ab August respektive September 2017 sei die Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag gegeben (Urk. 9/77/3).
3.6Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie, Y.___,
diagnostizierte gemäss Sprechstundenbericht vom 28. November 2017 (Urk. 9/86) neu nächtlich betonte Schmerzen an der Grosszehe rechts mit Differentialdiagnose neuropathische Genese sowie eine distal-symmetrische Polyneuropathie (Urk. 9/86/1). Die vom Beschwerdeführer beklagten nächtlich betonten Beschwerden liessen sich jedoch nicht einer Entität aus der Fusschirurgie klar zuordnen. Dr. B.___ hielt fest, dass am ehesten eine neuropathische Ursache bei voroperiertem Rücken und Hinweisen auf eine distale Polyneuropathie vorliege. Eine Behandlung mit Lyrica könne probatorisch diskutiert werden (Urk. 9/86/2).
3.7 Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie, Y.___, hielt im Verlaufsbericht vom 14. Dezember 2017 (Urk. 9/87/4-7) die bereits aufgeführten Diagnosen fest (vgl. vorstehend E. 3.1) und nannte darüber hinaus die
Diagnose einer koronaren Herzerkrankung. Dr. C.___ wies darauf hin, dass die Y.___ für den Beschwerdeführer seit dem 18. Juni 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt habe. Angesichts der problemlosen Verlaufskontrolle von Ende Oktober sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Maurer möglich. Es sei jedoch das Tragen von Lasten über 20 kg zu vermeiden. In der Anamnese vom 27. Oktober 2017 habe der Beschwerdeführer berichtet, dass es ihm soweit gut gehe und Rückenschmerzen kaum vorhanden seien. Es bestehe jedoch eine rasche Ermüdbarkeit lumbal. Beinschmerzen seien keine mehr vorhanden, lediglich Schmerzen in allen Zehen rechtsbetont störten ihn, insbesondere solche im Grosszehengrundgelenk. Diesbezüglich werde noch ein Termin bei der Fusschirurgie wahrgenommen. Eine präzise Beurteilung des Ressourcenprofils für die angestammte Tätigkeit könne anhand der Konsultation nicht abgegeben werden, jedoch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit vor allem wechselbelastender Tätigkeit und vorwiegendem Sitzen gegeben. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sei für belastende Tätigkeiten mit schwerem Heben und häufigem Treppensteigen zu 100 % gegeben (Urk. 9/87/5). Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers für Massnahmen der Wiedereingliederung sei in vollem Umfang möglich (Urk. 9/87/7).
3.8 Dr. med. D___, Orthopädische Chirurgie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2018 (Urk. 9/92/9-10) aus, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Maurer bestehe eine Funktions- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule. Eine rein handwerkliche, körperlich schwere Tätigkeit als Maurer erscheine nicht mehr realistisch ausführbar, weshalb diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 25. August 2015 bis auf weiteres bestehe. In einer ange-
passten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsfähig, ausgenommen jeweils drei Monate nach den Operationen am 6. Juli 2016 sowie am 6. April 2017, in denen der Beschwerdeführer jeweils 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/92/10).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in körperlich schweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4, Ziff. 7; Urk. 2 S. 1).
Uneinigkeit besteht hingegen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden, teils sitzenden, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit nach ärztlicher Beurteilung 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Auswirkung der Polyneuropathie nicht zutreffend erfasst und auch seine Angststörung nicht berücksichtigt worden seien. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Beurteilung der behandelnden Ärzte aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht spätestens seit Oktober 2017 100 % arbeitsfähig ist und ab Juni 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (E. 3.7). Wenngleich sich nach dem ersten komplikationslosen Eingriff vom 6. Juli 2016 eine zweite operative Dekompression für nötig erwiesen hatte (E. 3.3), vermag die Einschätzung des RAD, wonach nach den Operationen vom Juli 2016 und April 2017 auch in angepassten Tätigkeiten jeweils bloss während dreier Monate eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, im Übrigen aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (E. 3.8), mit Blick auf die Aktenlage zu überzeugen. So hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Taggeldversicherung am 22. August 2016 ausgeführt, Sitzen sei problemlos möglich und er sei in der Lage, mit dem Auto täglich Strecken von insgesamt etwa 100 km zurückzulegen (Urk. 9/84/19, 9/84/22). Mit Bericht vom 17. Oktober 2016 hatte denn die Hausärztin das Ausüben einer leichten Tätigkeit für möglich erachtet (E.3.2). Sodann war gemäss spezialärztlicher Einschätzung vom Juni 2017 die Tätigkeit als Maurer voraussichtlich erst wieder ab Oktober 2017 zu erwarten, währenddessen der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit sicherlich schon früher einsatzfähig sei (Urk. 9/74/5). Dass sich diese Beurteilung bestätigte, erhellt aus dem Bericht der Y.___ vom 14. Dezember 2017, wonach der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten im Oktober 2017 berichtet habe, es gehe ihm gut und die Rückenschmerzen seien kaum mehr vorhanden (E. 3.7). Soweit demgegenüber Dr. Z.___ mit Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 9/77 Ziff. 2.1), vermag dies an der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Zweifel zu erwecken. Zum einen fehlt es dem äusserst kurzen Verlaufsbericht der Hausärztin an einer klaren medizinisch objektivierbaren Begründung für die genannte Leistungseinschränkung. Zum anderen ist davon auszugehen, dass Dr. Z.___ in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weitere Diagnosen einfliessen liess und diese sich nicht einzig auf die Rückenbeschwerden bezieht. Schliesslich ist anzunehmen, dass sich Dr. Z.___ bei ihrer Einschätzung auch von ihrer (haus)ärztlichen Verantwortung als behandelnde Ärztin leiten liess, wobei der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass die behandelnden Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht – mit Ausnahme der den Operationen folgenden drei Monate – eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar war und ist.
4.3 In Bezug auf die Einwendung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die diagnostizierte Angststörung nicht berücksichtigt (Urk. 1 Ziff. 13), ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. Z.___ erstmals im Verlaufsbericht vom 16. Juli 2017 eine Angststörung als Diagnose aufführte. In der Beschreibung des Befundes sind jedoch keinerlei Hinweise auf psychopathologische Erkrankungen ersichtlich, die auf eine Arbeitsunfähigkeit hindeuten würden. Sodann befindet sich der Beschwerdeführer nicht in spezialärztlicher psychiatrischer Behandlung. Einzig aufgrund des Hinweises im Verlaufsbericht von Dr. Z.___ kann daher nicht auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen geschlossen werden, zumal Dr. Z.___ als Fachärztin der Allgemeinen Inneren Medizin nicht über die Fachkompetenzen verfügt, eine psychiatrische Diagnose zu stellen. In den Akten sind keine weiteren Hinweise auf psychiatrische Erkrankungen oder Behandlungen ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen ist, weitere Abklärungen diesbezüglich zu tätigen.
4.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Diagnose der Polyneuropathie sei zu Unrecht nicht in die Beurteilung eingeflossen, ist ihm beizupflichten, dass in Bezug auf diese Diagnose Unklarheit besteht. Während die behandelnden Ärzte der Y.___, Wirbelsäulenchirurgie, noch im Dezember 2017 von einer Verdachtsdiagnose ausgingen (Urk. 9/87/4), diagnostizierte der zuständige Oberarzt, Fuss-, Sprunggelenk, Y.___, Dr. B.___, – im November 2017 – eine distal-symmetrische Polyneuropathie (Urk. 9/86/1). Ob und gegebenenfalls wie sich diese Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, ist der Stellungnahme des RAD demgegenüber nicht zu entnehmen (Urk. 9/92/9-10). Da der medizinische Sachverhalt bezüglich der Polyneuropathie und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht feststand und die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unterliess, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht.
Der Beschwerdeführer hat damit rechtens eingewendet, dass weitere Abklärungen vorzunehmen seien.
4.5 Abschliessend ist bezüglich der koronaren Herzerkrankung festzuhalten, dass
der Blutdruck des Beschwerdeführers gemäss Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juli 2017 regelmässig und der Beschwerdeführer kardiopulmonal stabil war (Urk. 9/77/1). Dies lässt darauf schliessen, dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – keine Hinweise auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit aufgrund der Herzerkrankung bestanden.
4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese neurologische Untersuchungen betreffend die Polyneuropathie veranlasse und neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Ergänzend ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sich gegebenenfalls auch zur Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen aufdrängen (vgl. Urk. 9/90). Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer demnach Anspruch auf eine Prozessentschädigung (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Verfügung vom 27. September 2018 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Markus Loher als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Mit
Honorarnote vom 9. Juli 2019 (Urk. 17; Urk. 18) machte Rechtsanwalt Markus
Loher einen Aufwand von Total Fr. 2'030.04 (6.10 Stunden à Fr. 300.--, Barauslagen à Fr. 54.90 zzgl. MwSt.) geltend. Der Aufwand erscheint – unter Berücksichtigung des Aktenstudiums und des Verfassens der Beschwerdeschrift sowie der Einholung der erforderlichen Unterlagen der Rechtsschutzversicherung – als angemessen. Der Zeitaufwand von 6.10 Stunden ist beim gerichtsüblichen
Stundenansatz von Fr. 220.-- mit Fr. 1'342.-- zu vergüten, was zuzüglich Barauslagen von Fr. 54.90 sowie der Mehrwertsteuer von Fr. 107.55 (7.7 % von [Fr. 1'342.-- + Fr. 54.90]) eine Prozessentschädigung von gerundet Fr. 1’500.-- ergibt. Rechtsanwalt Markus Loher wird daher zu Lasten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Markus Loher, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes-
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif