Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00549


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Rechtsanwältin Vanessa Heimgartner, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1962, reiste im Jahr 1980 aus Spanien in die Schweiz ein (Urk. 7/2/1, Urk. 7/2/3). Er war von 1991 bis 2002 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. Juli 2001) für Y.___ als Kehrichtlader tätig (Urk. 7/6/1). Am 18. April 2002 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Juli 2001 bestehende Hüftarthrose links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Seit Januar 2004 arbeitete er in einem 100%-Pensum als Kellner (Urk. 7/22/4, Urk. 7/25). Die IV-Stelle sprach ihm - nach einschlägigen Abklärungen - mit Verfügung vom 12. November 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/33).

1.2    Am 18. Mai 2017 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit September 2015 bestehende intrinsische Infektion sowie eine mittelgrade depressive Episode wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/35, Urk. 7/42). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 7. August 2017 teilte sie dem Versicherten mit, dass zur Klärung der allfälligen Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine/Innere Medizin, Psychiatrie, Chirurgie) notwendig sei (Urk. 7/58). Die Untersuchungen fanden am 23. November und 4. Dezember 2017 im Z.___ statt (Urk. 7/66/4). Das Z.___ erstattete sein Gutachten am 13. Dezember 2017 (Urk. 7/66).

    Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2018 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/71). Dagegen erhob der Versicherte am 4. April 2018 Einwand (Urk. 7/75). Nach Prüfung des Einwandes wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2018 sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, dass ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 7/1-80]), was dem Beschwerdeführer am 13. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    

2.1.1    Mit Verfügung vom 12. November 2004 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/33). Beim Erlass dieser Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der A.___ vom 13. April 2004 (Urk. 7/22) ab (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. Juli 2004 [Urk. 7/27/3]).

2.1.2    Die Ärzte der A.___ stellten im Gutachten vom 13. April 2004 die Diagnose Status nach Hüfttotalprothese am 24. April 2002 bei aseptischer Knochennekrose Femurkopf Stadium Ficat III. Als Nebendiagnosen nannten sie Lebersteatose bei Status nach C2-Abusus sowie rezidivierende Hautmykosen (Urk. 7/22/5).

    Sie hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass er bis Juli 2002 als Lader in der städtischen Entsorgung gearbeitet habe. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/22/5). In einer angepassten Tätigkeit mit Abwechslung zwischen sitzender und stehender oder gehender Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Diese bestehe seit dem September 2003. Die gegenwärtige Tätigkeit als Kellner sei bezüglich der Hüftprothese vertretbar. Allerdings sei auch diese Tätigkeit für ein künstliches Gelenk nicht ganz unbelastend. Es müsse bei stärkerer Belastung mit einem erhöhten Abrieb und einer etwas früheren Lockerung gerechnet werden (Urk. 7/22/6).

2.2    

2.2.1    Nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 holte die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das Z.___-Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/66) ein.

2.2.2    Am Z.___-Gutachten vom 13. Dezember 2017 waren die Dres. med. B.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM zertifizierter medizinischer Gutachter, und PD Dr. Dr. med. D.___, FMH für Chirurgie, beteiligt (Urk. 7/66/37). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/66/34):

- Unklares, organisch nicht zuordenbares abdominales Schmerzsyndrom bei

- Status nach protektiver Ileostomie wegen Fournier-Gangrän

- Status nach Ileostomieverschluss

- Status nach laparoskopischer Netzplastik wegen Narbenhernie

- Depressive Episode, leichtes bis mittelgradiges Ausmass (ICD-10: F32.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die Diagnosen Adipositas und Leberzirrhose Stadium CHILD A mit portaler Hypertension auf (Urk. 7/66/34).

    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hielten die Z.___-Gutachter fest, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig möglich sei, sofern eine nur geringe körperliche Belastung gewährleistet werden könne. Denkbar sei dabei eine Leistungsminderung von 20 %. Diese Einschätzung gelte ab 13. Juni 2016, natürlich mit passagerer Arbeitsunfähigkeit zu 100 % im Zusammenhang mit der Narbenhernienplastik. Frühere chirurgische Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit würden nicht vorliegen (Urk. 7/66/35).

    In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer vermindert belastbar, auch verlangsamt. Er dürfte im Verlaufe des Tages vermehrt mit kognitiven Schwierigkeiten reagieren und benötige daher Erholungsphasen. Tätigkeiten unter Zeitdruck und komplexe Tätigkeiten seien eher ungeeignet. Es sei daher nachvollziehbar, dass die Tätigkeit im Service eher ungeeignet sei und diesbezüglich eine 70%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Allenfalls könnte ihm noch zu 30 % eine Tätigkeit im Service zugemutet werden, wenn die genannten Bedingungen eingehalten werden könnten (Urk. 7/66/35). Diese Einschränkung bestehe mindestens seit der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung im Dezember 2016. Sofern der Beschwerdeführer nicht unter erhöhtem Zeitdruck arbeiten müsse und nicht erhöhte Verantwortung trage, seien im durchaus klar strukturierte Tätigkeiten möglich. Aufgrund der depressiven Störung benötige er vermehrten Erholungsraum, weswegen seit Dezember 2016 für eine derartige Tätigkeit eine 40%ige Einschränkung anzunehmen sei (Urk. 7/66/36).


3.

3.1    Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der der Verfügung vom 12. November 2004, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 7/33), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) erheblich verschlechtert hat.


3.2    Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Z.___-Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/66) auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen (allgemein-internistisch, chirurgisch und psychiatrisch) beruht und die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens erfüllt (E. 1.5).

3.3    

3.3.1    Diesem Gutachten ist betreffend Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kellner aus strikt viszeralchirurgischer Sicht vollzeitig zumutbar sei, wobei eine Leistungsminderung von 20 % denkbar sei (Urk. 7/66/35).

    Zudem besteht laut den Z.___-Gutachtern aufgrund einer depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % (Urk. 7/66/36).

    Sie hielten im Sinne einer Gesamtbeurteilung fest, dass der Beschwerdeführer in einer leichten einfachen Tätigkeit ohne Zeitdruck seit Dezember 2016 zu 40 % eingeschränkt sei (Urk. 7/66/36).

3.3.2    Die Beschwerdegegnerin begründet ihre leistungsablehnende Verfügung vom 17. Mai 2018 einerseits damit, dass die von den Z.___-Gutachtern attestierte Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht von 20 % für sich allein keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würde (Urk. 2 S. 2). Anderseits hielt sie fest, dass aus rechtlicher Sicht von der medizinischen Einschätzung der Z.___-Gutachter bezüglich der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuweichen sei. Damit ein Leiden von der Invalidenversicherung berücksichtigt werden könne, müsse dieses unter anderem schwer und langandauernd sein (Urk. 2 S. 1). Dem Z.___-Gutachten vom 13. Dezember 2017 könne entnommen werden, dass diese Kriterien aktuell nicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 1-2). Es würden nämlich weitere Therapiemöglichkeiten - eine teilstationäre oder stationäre Behandlung sowie eine Intensivierung der jetzigen Therapie - vorliegen. Eine entsprechende Prognose könne deshalb noch nicht gestellt werden. Bei allen psychischen Erkrankungen müsse aus objektiver Sicht geprüft werden, ob es der betroffenen Person trotz Beschwerden noch möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Beim Beschwerdeführer würde noch die Möglichkeit einer Therapieoptimierung durch eine teilstationäre Behandlung bestehen. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen (Urk. 2 S. 2).

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dies dem Z.___-Gutachten nicht entnehmen. Der psychiatrische Z.___-Gutachter Dr. C.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere depressive Störung vorliege, was sich mit den objektivierbaren Befunden und subjektiven Angaben nachvollziehen lasse. Eine schwere depressive Störung liege nicht vor. Es wäre dabei eine viel stärkere Beeinträchtigung im Alltag zu erwarten und der Beschwerdeführer würde Hilfe benötigen. Sodann könnten Hinweise auf eine anderweitige Störung nicht vorgefunden werden, insbesondere nicht auf eine Persönlichkeitsproblematik. Unklar seien die vom Beschwerdeführer angegebenen kognitiven Schwierigkeiten, die durchaus auch im Rahmen der depressiven Störung auftreten könnten, wobei aufgrund der Angaben in den Unterlagen eine Encephalopathie als Ursache nicht ganz ausgeschlossen sei. Es sei auch auffallend, dass sich der psychische Zustand seit der Hospitalisation und den durchgeführten Operationen offensichtlich stark verändert habe und seither keine durchschlagende Besserung habe erzielt werden können, allenfalls eine leichte Besserung wie der Beschwerdeführer angegeben habe. Dr. C.___ führte weiter aus, dass unter den gegebenen Umständen nähere Abklärungen sinnvoll wären, insbesondere sollten auch die Hirnfunktionen des Beschwerdeführers besser abgeklärt werden, wobei unklar sei, inwieweit eine allfällige hirnorganische Beeinträchtigung anzunehmen sei. Unklar sei, weswegen bisher keine halbstationären oder stationären Massnahmen durchgeführt worden seien, da ein prolongierter Verlauf bestehe. In diesem Sinne sei noch nicht von einem Endzustand auszugehen, es wären durchaus noch weitere medizinischen Massnahmen angezeigt, die dringend durchgeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer sei nicht als vollständig hilflos einzustufen. Er sei durchaus in der Lage, alltägliche Dinge zu erledigen. Er gehe einige wenigen Interessen nach: Er koche gern, informiere sich auch über das Tagesgeschehen und versuche, wenigstens kurzzeitig soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Es könne damit nicht angenommen werden, dass eine komplette Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 7/66/25).

    Zwar hält Dr. C.___ bezüglich der geltend gemachten kognitiven Defizite weitere Abklärungen für nötig, er hat sich jedoch nicht explizit für die Notwendigkeit einer Intensivierung der bisherigen Psychotherapie ausgesprochen. Dies ergibt sich aus seiner Antwort auf die Frage, ob die bisherige Therapie hinsichtlich Art und Umfang, Intensität und Dosierung der Medikamente lege artis sei. Er hielt dazu fest, dass in zweiwöchentlichen Abständen Konsultationen und eine medikamentöse antidepressive Behandlung durchgeführt würden. Die Behandlung sei lege artis (Urk. 7/66/29). Damit erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer unterziehe sich nicht der notwendigen Psychotherapie, was gegen einen Leidensdruck sprechen würde (Urk. 2 S. 2), als unrichtig. Im Übrigen sind zur Ursache der vom Beschwerdeführer geklagten kognitiven Probleme im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren keine weiteren Abklärungen nötig. Laut Dr. C.___ können kognitive Schwierigkeiten auch im Rahmen der von ihm diagnostizierten depressiven Störung auftreten. Er hat diese Einschränkungen mithin bereits berücksichtigt (vgl. dazu auch die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2018 [Urk. 7/76/3]). Es kommt hinzu, dass bei der von Dr. C.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus psychiatrischer Sicht auch ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.3.1.2). Aus dem vom Beschwerdeführer bei der Untersuchung durch Dr. C.___ vom 4. Dezember 2017 geschilderten Tagesablauf des Beschwerdeführers, wozu namentlich gehört, dass der Beschwerdeführer selbständig einkaufen geht und für sich kocht (Urk. 7/66/20-21), lässt sich somit nicht auf inkonsistente Angaben oder ein inkonsistentes Verhalten des Beschwerdeführers schliessen. Dr. C.___ hielt sodann fest, dass sich in der Untersuchungssituation keine Hinweise auf Inkonsistenzen gezeigt hätten (Urk. 7/66/30).

    Aufgrund des schlüssig und überzeugenden Z.___-Gutachten vom 13. Dezember 2017 (Urk. 7/66), welches die massgebenden Indikatoren berücksichtigt, ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2016 in einer leichten einfachen Tätigkeit ohne Zeitdruck zu 40 % eingeschränkt ist (Urk. 7/66/36).

3.4    Es ist somit festzuhalten, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. November 2004 (Urk. 7/33) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit eingetreten ist.


4.    Zu prüfen bleibt, wie sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 40 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Weil der Beschwerdeführer seit 2015 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (Urk. 7/66/22), ist bezüglich des Validen- und des Invalideneinkommens auf die lohnstatistischen Angaben des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Hierbei rechtfertigt es sich sowohl für das Valideneinkommen als auch für das Invalideneinkommen vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter auszugehen. Es ist ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner in Zukunft noch für längere Zeit fortgeführt hätte (vgl. dazu die Ausführungen der Ärzte der A.___ im Gutachten vom 13. April 2004 [Urk. 7/22/6]). Anhaltspunkte für einen Abzug vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen bestehen keine. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen und besteht kein Anlass für einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.3 mit Hinweis).

    Demnach resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 40 %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 1.2). Weil die Neuanmeldung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2017 erfolgt ist (Urk. 7/35, Urk. 7/42), hat er ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 29 Abs. 1 IVG).


5.    In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 2) somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.

6.2    Der durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (BGE 126 V 11 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2018 vom 25. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen).

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichten nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher