Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00551


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. Januar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, reiste im Jahr 1998 aus Kroatien in die Schweiz ein. Im Jahr 2004 erlangte er das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 10/1, Urk. 10/2/1, Urk. 10/2/3, Urk. 10/3). In der Schweiz hatte er verschiedene temporäre Anstellungen und war unter anderem als Chauffeur tätig (Urk. 10/1/1-2). Von 2008 bis 2010 bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/1/1, Urk. 10/7). Danach folgten weitere temporäre Arbeitsverhältnisse (Urk. 10/1/1). Am 17. Februar 2014 meldete er sich unter Hinweis auf Depressionen, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und ein Kriegstrauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2, Urk. 10/5). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie insbesondere den Austrittsbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 (Urk. 10/10/7-10) sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. Z.___, vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/11), 8. Mai 2015 (Urk. 10/24) und 28. Januar 2016 (Urk. 10/34) ein. Am 19. Juni 2015 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten die Durchführung von fachärztlicher Psycho- und vor allem Pharmakotherapie, vorzugsweise erneut im stationären Rahmen, zur Verbesserung des Gesundheitszustandes als Schadenminderungspflicht (Urk. 10/25). In der Folge holte sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, MSc, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juli 2017 ein (Urk. 10/45). Hernach forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 16. August 2017 erneut zur Durchführung einer Psychotherapie auf (Urk. 10/48). Sodann kündigte sie ihm mit Vorbescheid vom 16. August 2017 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 10/49). Dagegen liess der Versicherte am 22. September 2017 Einwand erheben (Urk. 10/50). In der Folge liess der Versicherte am 23. Oktober 2017 und 7. Februar 2018 jeweils eine ergänzende Einwandbegründung einreichen (Urk. 10/57, Urk. 10/62). Nach der Prüfung dieses Einwandes verfügte die IV-Stelle am 16. Mai 2018 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 18. Juni 2018 Beschwerde. Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 1):

«1.Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.Es sei eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen.

3.Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 EMRK durchzuführen. Es sei der Beschwerdeführer zur Frage der durchlittenen traumatischen Belastungen zu befragen.

4.Es sei die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu befragen.

5.Es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und die unentgeltliche Verfahrensführung zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. August 2018 (Urk. 6) zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) einzelne Belege (Urk. 8) ein.

2.3    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 10/1-72]), was dem Beschwerdeführer am 29. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

2.4    Mit Beschluss vom 11. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2018 um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (Urk. 18).

2.5    Am 12. November 2019 wurde eine Hauptverhandlung durchgeführt (vgl. Protokoll S. 4-6), anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 24/1-5) zu den Akten reichte. Die Beschwerdegegnerin, welcher das Erscheinen freigestellt worden war (Urk. 20 S. 2), blieb dem Verhandlungstermin wie von ihr angekündigt (Urk. 22) fern.

2.6    Mit Verfügung vom 19. November 2019 wurden der Beschwerdegegnerin je eine Kopie der Plädoyernotizen von Rechtsanwalt Soluna Girón (Urk. 23) sowie Kopien der bei der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen (Urk. 24/1-5) zugestellt (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2019 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, dass er an einer PTBS leide. Eine PTBS sei definitionsgemäss eine verzögerte psychische Reaktion auf ein extrem belastendes Ereignis, eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses. Vorausgesetzt sei, dass die Beeinträchtigungen innert sechs Monaten nach dem Ereignis auftreten würden. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei von 1979 bis 1983 in der jugoslawischen Armee gewesen und habe später von 1990 bis zum Ende des Kroatienkrieges im Jahr 1995 im kroatischen Militär als Offizier gedient (Urk. 2 S. 2). Er habe angegeben, dass er während des Krieges Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen habe miterleben müssen (Urk. 7/10/8). Nach dem Krieg sei er in Kroatien als Chauffeur tätig gewesen. Im Jahr 1998 sei er in die Schweiz eingereist, wo er im Jahr 2002 eine Ausbildung als Buschauffeur und im Jahr 2009 die Staplerprüfung absolviert habe. Er habe bis 2008 gearbeitet und danach Arbeitslosenentschädigung bezogen bis er im Jahr 2010 ausgesteuert worden sei. Nach verschiedenen temporären Arbeitsstellen sei der Beschwerdeführer im Jahr 2013 arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 2 S. 2). Anhand der Erwerbsbiographie sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner Erwerbsfähigkeit krankheitsbedingt nicht eingeschränkt gewesen sei. Verschiedene Stellenwechsel seien aufgrund von Unstimmigkeiten mit dem Teamchef aufgrund von Problemen mit der Spesenabrechnung oder nicht erhaltenen Ferien erfolgt. Die gesundheitlichen Probleme seien erst im April 2013 aufgetreten, als der Beschwerdeführer bereits ausgesteuert gewesen sei. Die Beeinträchtigung könne nicht mit einer PTBS in Zusammenhang gebracht werden. Dafür seien vorliegend vielmehr äussere Faktoren, wie namentlich die fehlende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, verantwortlich. Es komme hinzu, dass eine beeinträchtigte Person bei einer PTBS die Umgebung, wo es zu einem extrem belastenden Ereignis gekommen sei, meiden würde, aber der Beschwerdeführer habe mehrmals unbeschwert Ferien in Kroatien verbringen können. Sodann würden der Beschwerdeführer und sein behandelnder Psychiater zwar angeben, dass der Beschwerdeführer im Erwerbsbereich eingeschränkt sei. In der Freizeitgestaltung seien allerdings keine Einschränkungen ersichtlich. Der Beschwerdeführer treffe sich regelmässig mit Kollegen, unterstütze seine Ehefrau in der Haushaltsführung und habe mehrere Reisen durchgeführt. Hinzuweisen sei schliesslich auch auf die nicht voll ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten, welche auf einen verminderten Leidensdruck hinweisen würden. Beispielsweise sei bislang eine stationäre Behandlung oder eine regelmässige engmaschige psychiatrische Therapie inklusive Medikation nicht erfolgt (Urk. 2 S. 3). Daher seien keine IV-relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Er habe somit keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 3).

1.3    Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, dass er im Jugoslawien-Krieg an der Seite von Kroatien als Offizier gegen Serbien gekämpft habe. Der Gutachter Dr. A.___ habe entweder die konkreten Kriegserlebnisse nicht erfragt oder sie wegen des langen Verlaufs zwischen der Untersuchung des Beschwerdeführers und der Gutachtensausfertigung nicht mehr präsent gehabt. Schon daraus lasse sich herleiten, dass sein Gutachten nicht beweiskräftig sei. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass sich mehrere seiner Kriegskameraden wegen der Vorfälle während des Krieges suizidiert hätten. Auch der Beschwerdeführer habe einen Selbstmordversuch hinter sich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe in der Y.___ von traumatischen Kriegserlebnissen mit Folter, Verstümmelung und Mord an Kollegen berichtet (Urk. 1 S. 7). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als bezahlter Offizier gedient und über 120 Mann befehligt habe sowie, dass der Krieg zwischen Kroatien und Serbien mit grosser Brutalität geführt worden sei, sei es plausibel, dass er in psychisch extrem belastende Situationen geraten sei (Urk. 1 S. 8). Der Gutachter wende gegen das Vorliegen einer PTBS ein, dass die Störung nicht innerhalb der von der ICD «vorgeschriebenen» sechs Monate aufgetreten sei, weil der Beschwerdeführer damals auf dem ersten Arbeitsmarkt habe arbeiten können (Urk. 1 S. 10). Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der angeblich diagnose-ausschliessende späte Beginn der Symptomatik nach dem Belastungsereignis wissenschaftlich längst überholt sei. Zum einen erwähne bereits die ICD-10 Codierung eine mögliche Latenz von mehr als sechs Monaten. Im DSM-5 sei diese Latenzfrage nicht einmal Teil der Kriterien. Zum anderen sei aus neueren Publikationen bekannt, dass eine PTBS-Symptomatik bei einem Viertel der Fälle erst Monate oder gar Jahre später entwickelt würde. Typische Auslöser bei einem verzögerten Beginn seien belastende Lebenssituationen, welche die bisherigen Bewältigungsstrategien unterminieren würden. Dieser häufiger als vielfach angenommene verzögerte Beginn der Symptomatik sei insbesondere im militärischen Bereich keine Seltenheit: Die Prävalenzzahl liege bei 38.2 %, mithin einem Bereich, der kaum mehr als Ausnahmeerscheinung bezeichnet werden könne. Es bestünden alsdann deutliche Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer bereits vor der erstmaligen Diagnosestellung an psychischen Beschwerden gelitten habe. Es sei ihm aber lange gelungen, das Erlebte zu verdrängen beziehungsweise das Trauma namentlich durch die Arbeit zu unterdrücken. Selbst wenn dieses in kompensiertem Zustand eine gewisse, wenn auch nicht besonders erfolgreiche Erwerbstätigkeit ermöglicht habe, schliesse das eine PTBS mit verzögertem Beginn in keiner Weise aus. Auslöser des psychischen «Dammbruchs» seien denn auch die aktenkundigen Probleme mit mehreren serbischen Mitarbeitern beziehungsweise das Mobbing durch dieselben gewesen. Dr. A.___ habe diesen auffallenden Verlauf in keiner Weise behandelt (Urk. 23 S. 6). Dr. A.___ habe weiter zwar die hohe Prävalenz von PTBS im militärischen Kontext allgemein erwähnt, argumentiere dann aber mit dem Verlauf in der statistischen Mehrheit, wonach bei den meisten Betroffenen die Beschwerden mit der Zeit abnehmen würden (Urk. 23 S. 6-7). Das sei kein Argument für die Beurteilung des Einzelfalles. Die bei Traumata im militärischen Kontext sehr häufig anzutreffende PTBS mit verzögertem Beginn spreche er mit keinem Wort an (Urk. 23 S. 7). Zudem seien beim Beschwerdeführer auch Flashbacks und Intrusionen vorhanden (Urk. 1 S. 12-13). Es sei nicht ersichtlich, weshalb hier nicht das Vollbild einer PTBS vorliegen solle (Urk. 1 S. 14). Der Gutachter schöpfe sein Kardinalsargument gegen das Vorliegen einer PTBS oder Ähnlichem aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ferienhalber nach Kroatien gereist sei, wo sich die traumatischen Ereignisse zugetragen hätten. Diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer für Kroatien gekämpft habe und daher in Kroatien keinen Feindeskontakt zu fürchten habe. Sodann sei er als Militär an der kroatisch-bosnischen Grenze eingesetzt worden (Urk. 1 S. 15). Für die Ferien sei er aber ans Meer gereist, mithin in eine andere Region (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4). Im Zusammenhang mit «Vermeidungsverhalten» sei im Übrigen bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer angebe, es würde ihm bereits Probleme bereiten, wenn seine Kollegen, die er ein bis zweimal pro Monat sehe, über Kriegsereignisse sprechen möchten. Solche Aspekte habe Dr. A.___ gar nicht gewürdigt. Ob er weiter anderes Vermeidungsverhalten etc. exploriert habe, erschliesse sich aus seinem Gutachten nicht (Urk. 23 S. 5). Des Weiteren habe Dr. A.___ festgehalten, dass die bisherige Psychotherapie des Beschwerdeführers ungenügend gewesen sei, was ebenfalls gegen das Vorliegen einer PTBS sprechen würde. Der Beschwerdeführer sei aber nicht für die vom Facharzt gewählte Therapie verantwortlich. Sollte diese nicht lege artis sein, so könne ihm diese in keiner Weise angelastet werden (Urk. 1 S. 16, Urk. 23 S. 13). Alsdann sei das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen mangelhaft, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S. 14). Schliesslich könne dem Gutachter ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er nur eine leichtgradige depressive Episode ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert habe. Aufgrund der Dauer der Störung und deren Intensität (Selbstmordversuch, Selbstmordgedanken, jahrelange Therapie) könne im Längsschnittverlauf nicht bloss eine leichte depressive Episode vorliegen (Urk. 1 S. 17-18). Vielmehr sei von einer zumindest mittelschweren bis schweren depressiven Episode auszugehen, wie dies auch vom behandelnden Psychiater Dr. Z.___ attestiert worden sei (Urk. 1 S. 18). Das Gutachten von Dr. A.___ beantworte die massgeblichen Fragen nach der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit nicht. Der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, weshalb eine Neubegutachtung zu erfolgen habe (Urk. 1 S. 20, Urk. 23 S. 15-16).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    

2.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2.3    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann aber dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

2.2.4    Übergangsrechtlich ist sodann bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


3.    

3.1    Im Austrittbericht der Y.___ vom 24. Januar 2014 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/10/7):

- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

- Mischintoxikation mit Zolpidem (300 mg) und Wodka in suizidaler Absicht

- Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)

    Dem Bericht der Y.___ ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 23. bis 27. Dezember 2013 hospitalisiert war (Urk. 10/10/7). Die Ärzte der Y.___ führten aus, dass der Eintritt per fürsorgerischer Unterbringung aufgrund akuter Selbst- und Fremdgefährdung nach Intoxikation mit 30 Tabletten Zolpidem und 4 Gläschen Wodka am 22. Dezember 2013 in suizidaler Absicht und Weglaufgefahr sowie Aggressivität während der Hospitalisation im B.___ erfolgt sei (Urk. 10/10/7). Unter der Medikation mit Temesta 3 mg/d und der in der Y.___ initiierten antidepressiven Therapie mit Cymbalta 60 mg/d sei im Verlauf keine Selbst- und Fremdgefährdung mehr zu verzeichnen gewesen. Beim Gespräch vom 27. Dezember 2014 habe sich der Beschwerdeführer in spürbar besserer psychischer Verfassung befunden und sei von Suizidalität distanziert gewesen, so dass er in ambulante Nachbehandlung habe entlassen werden können (Urk. 10/10/9).

3.2    

3.2.1    Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ stellte im Arztbericht vom 16. Juni 2014 die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) [Urk. 10/11/1]. Dazu hielt er fest, dass die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers als Taxi- oder LKW-Fahrer aufgrund seiner depressiven Stimmung, Konzentrationsreduktion, Schlafstörungen und Antriebslosigkeit reduziert und er nicht gesellschaftsfähig für Fahrkunden sei. Der Beschwerdeführer sei daher zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/11/3).

3.2.2    Im Bericht vom 8. Mai 2015 stellte Dr. Z.___ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/24/1). Er attestierte dem Beschwerdeführer nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/24/3).

3.2.3    Im Verlaufsbericht vom 28. Januar 2016 führte dieser Psychiater die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) an. Der Beschwerdeführer sei als Taxifahrer, Busfahrer oder LKW-Fahrer zu 100 % arbeitsunfähig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig sei, könne er (Dr. Z.___) nicht beantworten (Urk. 10/34/1).

3.2.4    In seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. November 2019 nannte Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie einen Zustand nach Kniegelenksersatz links (ICD-10: Z96.66) [Urk. 24/4].

3.3

3.3.1    In seinem Gutachten von 19. Juli 2017 stellte Dr. A.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte depressive Störung (ICD-10: F32.0) an (Urk. 10/45/48).

3.3.2    Dem Gutachten von Dr. A.___ ist ferner zu entnehmen, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung überwiegend unwahrscheinlich sei, weil einige Kriterien nach ICD-10 nicht erfüllt seien. Zum Beispiel sei das Kriterium, dass die Umstände, die mit der Belastung in einen Zusammenhang stehen, möglichst vermieden würden, nicht nachvollziehbar erfüllt. Der Beschwerdeführer sei mehrfach nach Kroatien gereist, wo die traumatischen Ereignisse stattgefunden haben. Des Weiteren könne von ihm (Dr. A.___) nicht nachgewiesen werden, dass die posttraumatische Symptomatik innerhalb von sechs Monaten nach den Belastungsereignissen stattgefunden habe. Auch sei dem Beschwerdeführer in den Jahren vor 2013 in der Schweiz eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich gewesen, was bei einer schweren posttraumatischen Symptomatik zur damaligen Zeit sehr unwahrscheinlich erscheine. Dies stehe nicht im Gegensatz zu der beruflichen und der Lebenserfahrung des Beschwerdeführers mit traumatisch anmutenden Ereignissen bei der Tätigkeit als Soldat, die gutachterlich durchaus gesehen würden. Jedoch seien aus gutachterlicher Sicht kriteriengerecht die diagnostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht erfüllt. Zudem könnten Einzelaspekte der stattgehabten Belastung gezielt psychotherapeutisch (auch stationär) und psychopharmakologisch behandelt werden. Gemäss Dr. A.___ konnte aber eine leichte depressive Störung verifiziert werden (Urk. 10/45/48).

3.3.3    Dr. A.___ hielt weiter fest, dass beim Beschwerdeführer über weite Phasen der Begutachtung keine affektive Einschränkung habe festgestellt werden können. Bei Ansprache auf stattgehabte Erfahrungen als Soldat habe der Beschwerdeführer ein phasenweise depressives Bild gezeigt. Teilweise habe er nicht über Aspekte seiner psychischen Verfassung (zum Beispiel Suizidalität) Auskunft geben können (Urk. 10/45/51). Die Angaben zum Krankheitsverlauf seien ebenfalls nicht immer präzisierbar gewesen. Dies gelte beispielsweise für ehemalige Behandler oder auch für die stattgehabte Medikation (Urk. 10/45/40). Das Ausmass der geschilderten Beschwerden stehe nicht in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Der Beschwerdeführer gehe in weiten (zeitlichen) Abschnitten zum Psychiater, was mit der Schwere der angegebenen psychiatrischen Symptomatik negativ korrelieren würde. Zum anderen werde keine medikamentöse Therapie eingesetzt, um eine mögliche posttraumatische Symptomatik zu verbessern oder andere Symptome wie den Tag-Nacht-Rhythmus zu verbessern. Zudem sei auch eine mögliche intensivierte stationäre Therapie nicht weiterverfolgt worden (Urk. 10/45/39). Vor 2014 hätten keine psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungen stattgefunden. Insofern scheine der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2010 bis Oktober 2012 keine dauerhafte Anstellung gefunden habe, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit attestierter Arbeitsunfähigkeit seit April 2013 geführt zu haben. Es stelle sich die Frage, warum vor dem Oktober 2012 keine posttraumatische oder depressive Symptomatik bestanden habe, die zu einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 10/45/51). Es komme hinzu, dass das Ausmass der Behinderung des Beschwerdeführers in der tatsächlichen Lebensführung weitgehend gering sei (Urk. 10/45/51). Trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen sei das psychosoziale Funktionsniveau des Beschwerdeführers bei der Alltagsbewältigung weitgehend intakt (Urk. 10/45/40). Dies gelte für Auslandaufenthalte, sogar im Land der stattgehabten militärisch traumatischen Erfahrungen (Kroatien). Auslandsaufenthalte könnten im Sinne von Ferien durchgeführt werden. Das Treffen mit Kollegen finde statt. Zudem mache der Beschwerdeführer Hausarbeiten oder er beteilige sich daran (Urk. 10/45/52). Sodann habe der Beschwerdeführer beim stationären Aufenthalt in der Y.___ im Januar 2014 eine weitere Behandlung oder eingehende Therapie abgelehnt. Dies spreche für eine eingeschränkte Mitwirkung bei den potentiellen Therapien, die damals im Raum standen. Versicherungsfremde Kriterien bezüglich Arbeitsunfähigkeit bei der Arbeit als Taxifahrer seien im Arztbericht (von Dr. Z.___) vom 16Juni 2014 aufgeführt, indem Schwierigkeiten mit serbischen Landsleuten beschrieben worden seien. Im gleichen Arztbericht seien als posttraumatische Symptomatik Albträume über Kriegserlebnisse beschrieben worden, jedoch seien die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vollumfänglich ableitbar. Insbesondere würden keine Sinnestäuschungen (Intrusionen oder Flashbacks) beschrieben. Dennoch werde die Diagnose in diesem Arztbericht gestellt. Der (dort festgehaltene) Befund sei mit einer leicht bis mittelgradigen depressiven Störung vereinbar, jedoch nicht mit einer dort formulierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Zudem würden keine Medikamente gegen die affektive Störung angewendet, was wiederum für eine leichtgradige affektive Störung sprechen würde. Es würden am Ende des Berichts auch keine Aussagen zur Belastbarkeit gemacht. Auch die Art der Einschränkung, ob leicht mittel oder schwer, werde bei der Anpassungsfähigkeit, der Konzentrationsfähigkeit und der Belastbarkeit nicht differenziert durchgeführt. Im Arztbericht (von Dr. Z.___) vom 8. November 2015 werde dagegen vom gleichen Arzt die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr gestellt. Insofern sei diese überwiegend wahrscheinlich remittiert. Die Tatsache, dass bei der Y.___ aus formalen Fehlerquellen keine Einladung für die stationäre Behandlung erfolgt sei, könne nicht versicherungsmedizinisch verwertbar als Grund angegeben werden, keine stationäre Therapie durchzuführen. Es habe sicherlich Möglichkeiten gegeben, eine Therapie im C.___ oder in einem anderen Spital zu organisieren. Dies spreche auch gegen eine schwere Symptomatik depressiver oder posttraumatischer Art (Urk. 10/45/52).

3.3.4    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit führte Dr. A.___ schliesslich aus, dass für diesen eine Tätigkeit ohne Schichtarbeit, mit ausreichenden Pausen, mit initial begleitendem Coaching, mit Betonung auf Routinetätigkeiten, ohne Kundenkontakt, bei wertschätzender Arbeitsatmosphäre von Seiten der Führung aus versicherungsmedizinischer Sicht eine 100%ige Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausführbar sei. Hierbei seien die Effekte einer leichten depressiven Episode mit möglichen posttraumatischen Aspekten berücksichtigt worden (Urk. 10/45/57).


4.

4.1    Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. A.___ vom 19. Juli 2017 (Urk. 10/45) bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, dass zwischen der Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens rund ein Jahr vergangen sei. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass das Gutachten aktuell gehalten sei und dass sich der Gutachter nach fast einem Jahr noch an seine Ausführungen habe erinnern können (Urk. 1 S. 6, Urk. 23 S. 1). Der Beschwerdeführer hat aber keine konkreten Angaben gemacht, welche dafür sprechen würden, dass das Gutachten von Dr. A.___ in inhaltlicher Hinsicht bei der Ausfertigung am 19. Juli 2017 bereits wieder überholt war. Zudem konnte sich der Gutachter bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers beim Untersuchungsgespräch vom 24. August 2016 auf seine eigenen Aufzeichnungen stützen. Der Beschwerdeführer behauptet, dass sich der Gutachter nicht mehr an alle Einzelheiten während der Exploration habe erinnern können (Urk. 1 S. 6), macht jedoch keine konkreten Angaben zu Auslassungen im Gutachten. Dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen hinsichtlich Diagnosestellung oder Einschätzung der Arbeitsfähigkeit infolge der Latenz zwischen Exploration und Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens an Überzeugungskraft eingebüsst hätten, ist nicht ersichtlich.

4.2    Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass der Gutachter bei ihm die konkreten Traumatisierungen aus dem Krieg nicht erfragt habe. Dies wäre für eine korrekte Einschätzung jedoch Voraussetzung gewesen (Urk. 1 S. 8). Wie sich dem Gutachten von Dr. A.___ aber entnehmen lässt, hat der Gutachter den Beschwerdeführer auch zu seinen Leiden befragt und aufgrund dessen Ausführungen auch noch nachgefragt (Urk. 10/45/26). Ferner hat der Gutachter die Tatsache, dass der Beschwerdeführer belastende Kriegsereignisse erlebt hat, nicht in Frage gestellt, für die Diagnosestellung standen jedoch die aktuellen Symptome und deren Ausmass im Vordergrund und weniger die genaue Schilderung der Erlebnisse (vgl. Urk. 10/45/36, Urk. 10/45/48). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die gemäss ICD-10 geforderte Latenz nur eines der für die Diagnosestellung fehlenden Kriterien war, weshalb der Einwand, der späte Beginn der Symptomatik spreche nicht gegen die Diagnose einer PTBS und dieses Kriterium (zeitliche Latenz) würde im Diagnoseklassifikationssystem der DSM-5 gar fehlen (Urk. 23 S. 5 f.), nicht genügt, die gutachterliche Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass es ihm lange gelungen sei, das während des Kroatienkrieges Erlebte zu verdrängen beziehungsweise das Trauma namentlich durch Arbeit zu unterdrücken. Auslöser des psychischen «Dammbruchs» seien die aktenkundigen Probleme mit beziehungsweise das Mobbing durch mehrere serbische Mitarbeiter gewesen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass Dr. A.___ diesen «auffallenden Verlauf» in keiner Weise behandelt habe (Urk. 23 S. 6). Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 konnte Dr. A.___ entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz viele Jahre als Taxi- und LKW-Fahrer gearbeitet habe, bis er vor vier Jahren (vor der Berichterstattung) zunehmend Schwierigkeiten mit serbischen Kollegen erlebt habe und danach mit dieser Arbeit aufgehört habe (Urk. 10/11/2, Urk. 10/45/2). Anzufügen ist, dass Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 ergänzend ausführte, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit damals aufgrund von Panikstörungen aufgegeben habe (Urk. 24/4). Dieser Bericht konnte dem Gutachter nicht bekannt sein, was vorliegend aber nicht ins Gewicht fällt. Dr. A.___ tätigte eigene Abklärungen zu den Umständen der Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers. Dr. A.___ standen ein Lebenslauf mit Angaben zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Urk. 10/45/65) sowie diverse Arbeitszeugnisse (Urk. 10/45/69-77) zur Verfügung. Davon ausgehend hat Dr. A.___ den Beschwerdeführer ebenfalls zu dessen beruflichen Tätigkeiten und Stellungen im Beruf sowie dem Zeitpunkt und den Umständen der Arbeitsaufgabe befragt (Urk. 10/45/43). Danach gelangte Dr. A.___ zum Schluss, dass der Eintritt der Gesundheitsschädigung nach Aktenlage und Anamnese versicherungsmedizinisch auf April 2013 zu datieren sei. Zuvor habe der Beschwerdeführer seit seiner Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung per Ende März 2010 hauptsächlich temporär gearbeitet. Gemäss der Aussage des Beschwerdeführers seien die Tätigkeiten aufgrund der zeitlichen Befristung und nicht wegen einer klinischen Symptomatik beendet worden (Urk. 10/45/55). Damit setzte sich Dr. A.___ mit der Erwerbsaufgabe des Beschwerdeführers auseinander, beurteilte sie aber nicht als psychisch begründet, weshalb die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers unbegründet ist. Dass Dr. Z.___ eine andere Ansicht vertritt, begründet jedenfalls keinen Zweifel am Gutachten von Dr. A.___. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Dies eröffnet der begutachtenden Fachperson deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleiben aber Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dies vorliegend nicht der Fall.

4.3    

4.3.1    Wie erwähnt (E. 3.3.3), hat Dr. A.___ in seinem Gutachten nicht nur aufgrund fehlender Befunde im Bericht von Dr. Z.___ vom 16. Juni 2014 die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung als nicht vollumfänglich gegeben erachtet (Urk. 10/45/52). Der Gutachter hat auch auf Inkonsistenzen hingewiesen, welche namentlich die ungenügende Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie die Möglichkeit der Alltagsbewältigung trotz der Angabe schwerer subjektiver Beeinträchtigungen betrafen. Zu den noch nicht ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten ist festzuhalten, dass gemäss Dr. A.___ immer noch die Möglichkeit einer intensivierten stationären Therapie zur Behandlung einer posttraumatischen Symptomatik besteht (Urk. 10/45/49). Zudem hielt Dr. A.___ fest, dass psychopharmakologische Therapiemöglichkeiten im Raum stehen würden, um vor allen Dingen den Tag-Nacht-Rhythmus oder auch die eigentliche posttraumatische Symptomatik bezüglich der Wahrnehmung und Affektivität zu verbessern (Urk. 10/45/49-50). Konkret seien dies Antipsychotika gegen die halluzinatorische Symptomatik sowie Antidepressiva gegen die affektive Symptomatik. Des Weiteren wäre bei der angegebenen Symptomatik eine intensivierte ambulante Therapie, beispielsweise im Nachgang an eine stattgehabte stationäre Therapie indiziert, um den Gesundheitszustand psychiatrischer Art zu verbessern (Urk. 10/45/50). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. A.___ keine Medikamente (Psychopharmaka) eingenommen hat. Der Beschwerdeführer hielt diesbezüglich fest, dass er 6 bis 7 Medikamente ausprobiert habe, zuletzt vor 1 bis 2 Jahren. Genutzt habe dies nichts (Urk. 10/45/27). In seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 führte Dr. Z.___ dazu aus, dass medikamentös sehr viele Optionen ausprobiert worden seien, welche bedauerlicherweise hauptsächlich Nebenwirkungen, aber keine therapeutische Wirkung gezeigt hätten (Urk. 24 S. 2). Wie diese Nebenwirkungen aussahen, ist der Stellungnahme aber nicht zu entnehmen. Dr. Z.___ führte auch nicht näher aus, weshalb die Medikamente beim Beschwerdeführer keine Wirkung gezeigt haben. Zur stationären Therapie hielt Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 fest, dass eine solche initial diskutiert worden sei. Aufgrund eines administrativen Fehlers des C.___ sei die Anmeldung des Beschwerdeführers für eine stationäre Therapie verloren gegangen. Er hätte in der Warteliste noch einmal ganz von vorne beginnen müssen. Dadurch sei es zu einem massiven Vertrauensverlust des Beschwerdeführers in eine solche Therapie gekommen. Aufgrund der begleitenden Depressivität habe beim Beschwerdeführer zudem eine starke allgemeine Negativität bestanden, welche ebenfalls zur ablehnenden beziehungsweise misstrauischen Haltung gegenüber einer stationären Therapie beigetragen habe. Die Erfolgsquote von stationären Therapien liege bei ca. 30 %, womit aus seiner Sicht die Chancen einer solchen Therapie gegen deren Risiken abzuwägen seien. Beim Beschwerdeführer sei dies insbesondere das Risiko einer Destabilisierung durch die Trennung von der Ehefrau, welche eine stark stützende Funktion habe. Insgesamt erscheine ihm daher eine stationäre Therapie medizinisch nicht zwingend (Urk. 24/4 S. 2). Mit dieser Begründung hätte aber eine stationäre Therapie von Beginn weg ausgeschlossen werden müssen, weshalb die Begründung für das spätere davon Absehen nicht zu überzeugen vermag. Es ist zudem nicht nachvollziehbar weshalb der administrative Fehler des C.___ das Vertrauen des Beschwerdeführers in eine stationäre Therapie überhaupt erschüttert haben sollte. Schliesslich standen grundsätzlich auch weitere Kliniken zur Verfügung (vgl. Urk. 10/45/52). Auch die allgemeine Negativität aufgrund einer depressiven Erkrankung spricht nicht nachvollziehbar gegen eine stationäre Therapie, zumal die Depression auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts behandelt werden könnte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen gegenüber Dr. A.___ seit Jahren einmal pro Monat zu Dr. Z.___ gehe (Urk. 10/45/27). Auf die Ausführungen von Dr. A.___, wonach auch die ambulante Therapie intensiviert werden könnte (Urk. 10/45/50), ist Dr. Z.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2019 (Urk. 24/4) nicht eingegangen. Die erwähnten Ausführungen des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vermögen somit keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen eines fehlenden Leidensdruckes und damit verbunden Inkonsistenzen zu begründen.

4.3.2    Des Weiteren setzten sich nicht nur der Gutachter Dr. A.___ (vgl. Urk. 10/45/48), sondern auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3) und der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 15-16, Urk. 23 S. 4) einlässlich damit auseinander, dass der Beschwerdeführer in Kroatien, das heisst im Land seiner traumatischen Kriegserfahrungen, Ferien verbrachte. Ob dies allein gegen das Vorliegen einer PTBS spricht, kann offen bleiben. Die Schlussfolgerung und damit der Beweiswert des Gutachtens hängt auch nicht allein von dieser Tatsache ab. Es muss aber durchaus berücksichtigt werden, dass laut dem Gutachter Dr. A.___ eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten schweren Beschwerden und der intakten Möglichkeit der Alltagsbewältigung besteht (E. 3.3.3). In den Berichten und der Stellungnahme von Dr. Z.___ finden sich diesbezüglich keine Ausführungen.

4.3.3    Zusammenfassend sprechen somit die fehlenden Befunde und die Inkonsistenzen gegen das Vorliegen einer PTBS. Dr. A.___ hat dies nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des behandelnden Gutachters Dr. Z.___ vergen demgegenüber nicht zu überzeugen.

4.4    Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass der Beurteilung des Gutachters Dr. A.___, wonach im Untersuchungszeitpunkt nur eine leichte depressive Episode vorgelegen habe, nicht gefolgt werden könne. Er würde an einer schweren depressiven Störung leiden (Urk. 1 S. 17-18). Zudem sei es zu einer Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung gekommen (Urk. 1 S. 14). Die vom Gutachter erhobenen Befunde lassen die von ihm diagnostizierte Ausprägung der depressiven Episode als schlüssig erscheinen (Urk. 19/45/35f.), wohingegen Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben machte: Im Bericht vom 8. Mai 2015 führte er die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10: F33.2) sowie posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) an (Urk. 10/24/1). In der Folge hielt Dr. Z.___ in seinem Verlaufsbericht vom 28. Januar 2016 fest, dass keine wesentliche Änderung der psychopathologischen Befunde seit dem 8. Mai 2015 eingetreten sei, stellte im Verlaufsbericht aber die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und nannte die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr (Urk. 10/34/1). Und schliesslich führte der Beschwerdeführer aus, dass das Gutachten von Dr. A.___ auch deswegen keinen Beweiswert habe, weil er die Frage nach dem Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung nicht beantwortet habe (Urk. 1 S. 14). Eine solche Diagnose findet sich nicht in den Akten - auch nicht als Verdachtsdiagnose. Dr. A.___ hat sich mit dem aktuellen Persönlichkeitsbild und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung sowie der Möglichkeit des Vorliegens einer Persönlichkeitsstörung auseinandergesetzt (Urk. 10/45/40 f., Urk. 10/45/48 f.) und schlüssig und überzeugend begründet, weshalb beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werden kann (Urk. 10/45/48).

4.5    Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen somit keinen Zweifel am Gutachten von Dr. A.___ vom 19. Juli 2017 (Urk. 10/45) zu begründen. Aufgrund des Gutachtens von Dr. A.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Recyclist zu 90 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/45/57). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist nicht nötig (E. 2.2.3).

    Damit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Soluna Girón

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

    der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher