Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00553
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. November 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, meldete sich am 10. Dezember 2010 unter Hinweis auf eine seit dem 4. September 2010 bestehende Subarachnoidalblutung und eine Critical Illness Polyneuropathie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 9. November 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. September 2011 bis 31. August 2012 eine ganze Rente und ab 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu (Urk. 6/54, Urk. 6/71, Urk. 6/76).
1.2 Nach Eingang eines am 6. September 2017 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/85) nahm die IV-Stelle Abklärungen der medizinischen und der beruflich-erwerbliche Situation vor und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/100; Urk. 6/104) mit Verfügung vom 23. Mai 2018 die bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per Januar 2013 auf eine Viertelsrente herab, hob die Rente per Januar 2014 vorübergehend auf und setzte sie per Januar 2015 wieder auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/110 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 20. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, der Invaliditätsgrad für das Kalenderjahr 2014 sei auf 41 % festzusetzen und somit sei eine Viertelsrente zu gewähren (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 15. Oktober 2018 (Urk. 7) wurde die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken zum Prozess beigeladen. Am 12. Oktober 2018 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin einen gerichtlich angeforderten aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 9) ein. Am 31. Oktober 2018 verzichtete die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was den anderen Verfahrensbeteiligten am 1. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Verfügung (Urk. 2) damit, im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision sei der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit neu überprüft worden. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2015 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen. Der IK-Auszug habe gezeigt, dass er seit Januar 2013 bis Dezember 2015 ein erhebliches, zu berücksichtigendes Mehreinkommen habe erzielen können, über welches er nicht informiert habe. Damit liege eine Meldepflichtverletzung vor, und die in dieser Zeit zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Gemäss IK-Auszug habe das Invalideneinkommen im Jahr 2013 Fr. 42'243.--, im Jahr 2014 Fr. 48'243.-- und im Jahr 2015 Fr. 42'244.-- betragen. Damit resultiere im Jahr 2013 ein Anspruch auf eine Viertelsrente, im Jahr 2014 kein Rentenanspruch und im Jahr 2015 ein erneuter Anspruch auf eine Viertelsrente (S. 1 ff.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei mit den Verfügungen für die Kalenderjahre 2013 und 2015 (Herabsetzung auf eine Viertelsrente) einverstanden. Dagegen sei der Invaliditätsgrad für das Jahr 2014 auf 41 % festzusetzen (S. 1). Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm im ursprünglichen Lohnausweis 2014 irrtümlich einen Bruttolohn von Fr. 54'243.-- bescheinigt. Er habe tatsächlich im Jahr 2014 Fr. 42'243.-- brutto zuzüglich Fr. 6'000.-- Kinderzulagen verdient. Mit Datum vom 25. Februar 2015 sei der falsche Lohnausweis 2014 korrigiert worden. Die entsprechende Korrektur auf dem IK-Auszug sollte bis spätestens Ende Juni 2018 vorgenommen worden sein (S. 2).
2.3 Unbestritten ist vorliegend der medizinische Sachverhalt. Strittig und zu prüfen ist einzig der Invaliditätsgrad im Jahr 2014 und damit insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging zur Berechnung des Valideneinkommens von dem gemäss IK-Auszug im Jahr 2009 als Automechaniker vom Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH erzielten Einkommen von Fr. 69'279.-- (vgl. Urk. 6/8) aus und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2014 ein Valideneinkommen von rund Fr. 72'095.-- (vgl. Urk. 2, Urk. 6/97), was nicht bestritten wurde und auch nicht zu beanstanden ist.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Berechnung des Invalideneinkommens auf den IK-Auszug vom 20. September 2017 (Urk. 6/86), worin ein Einkommen für das Jahr 2014 von insgesamt Fr. 48‘243.-- (Fr. 42‘343 + Fr. 5‘900.--) angegeben wurde. In der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) blieben die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens geltend gemachten Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich des im Jahr 2014 erzielten Invalideneinkommens unberücksichtigt. So reichte er bereits mit seinem Einwand vom 10. April 2018 (Urk. 6/104) eine Stellungnahme der Y.___ GmbH vom 6. April 2018 (Urk. 6/103) ein, aus welcher hervorgeht, dass versehentlich die Kinderzulagen zweimal aufgerechnet worden seien und der richtige Bruttolohn Fr. 48‘244.-- betragen habe. Weiter wurde ausgeführt, dass bei der Sozialversicherungsanstalt um Korrektur der falschen Lohndeklaration gebeten werde. Von der Arbeitgeberin wurde der Beschwerdegegnerin sodann ein berichtigter Lohnausweis für das Jahr 2014 zugestellt (vgl. Urk. 6/107). Aus dem gerichtlich angeforderten IK-Auszug vom 12. Oktober 2018 geht hervor, dass das für das Jahr 2014 angegebene Einkommen inzwischen auf Fr. 42'242.-- korrigiert wurde (vgl. Urk. 9). Davon ist vorliegend auszugehen.
3.4 Bei einem Valideneinkommen von rund Fr. 72‘095.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘242.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 29‘853.-- entsprechend einem Invaliditätsgrad von 41.4 %. Damit besteht im Jahr 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente.
4. Zusammenfassend bestand demnach auch im Jahr 2014 bei einem Invaliditätsgrad von rund 41 % ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invalidenrente im Jahr 2014 als nicht rechtens und ist in diesem Punkt dahingehend abzuändern, als festgestellt wird, dass auch im Jahr 2014 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente besteht. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2018 in Bezug auf die vorübergehende Einstellung der Invalidenrente per Januar 2014 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer auch ab Januar 2014 Anspruch auf Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken unter Beilage einer Kopie von Urk. 8-9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchucan