Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00556


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 21. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann

Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1.    X.___, geboren 1974, gelernter kaufmännischer Angestellter (Urk. 7/18/13), meldete sich am 24. Juni 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH (Bericht vom 9. Juli 2010, Urk. 7/11), und Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Bericht vom 30. August 2010, Urk. 7/14), ein. Die IV-Stelle leistete dem Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2011 (Urk. 7/34) Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom 8. August 2011 bis 28. Oktober 2011 im Beruflichen Trainingszentrum (BTZ) der Stadt Zürich. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/44) übernahm sie sodann die Kosten eines Arbeitstrainings im BTZ vom 29. Oktober 2011 bis 29. April 2012 (vgl. diesbezügliche Berichte des BTZ, Urk. 7/48 und Urk. 7/60). Weil die Fortführung des Arbeitstrainings nicht Erfolg versprechend sei (Urk. 7/55/4), schrieb die IVStelle die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 28. April 2012 als erledigt ab (Urk. 7/56).

1.2    Die IV-Stelle holte in der Folge einen Bericht des neuen behandelnden Arztes des Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, ein (Bericht vom 16. Mai 2012, Urk. 7/61) und ordnete am 8. Juni 2012 eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 7/63). Am 15. Juni 2012 stellte der Versicherte erneut ein Begehren um Unterstützung bei der Stellensuche und der Wiedereingliederung (Urk. 7/64). Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchte den Versicherten am 30. Juli 2012 und erstattete die psychiatrische Expertise tags darauf (Urk. 7/70). Gestützt auf die medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. August 2012 (Urk. 7/72-73) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einspruch erhob (Urk. 7/80). Er reichte ausserdem einen Bericht des C.___ vom 6. Dezember 2012 zu den Akten (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle beim Beschwerdeführer um Angaben betreffend psychiatrische Behandlung ersucht hatte, teilte dieser der IV-Stelle mit, er sei lediglich vom 19. März 2012 bis am 9. August 2012 in Behandlung gewesen, seither stehe er nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/83). Mit Verfügung vom 24. April 2013 verneinte die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 7/86). Die gegen diese Verfügung am 27. Mai 2013 (Urk. 7/87/3-7) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. April 2014 ab (Proz.Nr. IV.2013.00494; Urk. 7/89).

1.3    Am 24. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/93). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, damit auf seinen Antrag eingetreten werden könne, müsse er glaubhaft machen, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Versicherte habe deshalb bis spätestens am 17. Januar 2018 entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen, ansonsten das Gesuch nicht geprüft werden könne und ein Nichteintreten verfügt werden müsse (Urk. 7/95). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 ersuchte X.___ um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln bis 16. Februar 2017 (richtig: 2018), da sein behandelnder Arzt Akteneinsicht verlangt habe und er noch bis ca. Mitte Januar in den Ferien weile (Urk. 7/98). Antragsgemäss bewilligte die IVStelle die Fristerstreckung am 20. Dezember 2017 (Urk. 7/99). Am 2. Februar 2018 meldete sich der Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und teilte mit, er könne die Begründung immer noch nicht liefern, da sein Arzt die Akten nicht erhalten habe (Urk. 7/100). Am 5. Februar 2018 stellte die IV-Stelle ihre Akten Dr. med. D.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zu (Urk. 7/101) und gewährte dem Versicherten eine weitere Fristerstreckung bis zum 14. März 2018 (Urk. 7/102). Am 14. März 2018 (Urk. 7/107) reichte X.___ die Arztberichte der E.___, vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-3), vom 20. Juli 2017 (Urk. 7/106/4-5), vom 24. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) und vom 13. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) ein. Mit Vorbescheid vom 26. März 2018 stellte die IVStelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie auf das Leistungsbegehren nicht eintreten werde (Urk. 7/110). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Mai 2018 nicht auf das Leistungsbegehren ein (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann am 21. Juni 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.    Es sei auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 24.11.2017 einzutreten und somit die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Mai 2018 an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid zurückzuweisen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer den Abklärungsbericht des F.___ vom 29. März 2018 sowie den Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2018 (Urk. 3/6) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer den Arztbericht von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) ein. Mit Replik vom 1. Oktober 2018 hielt er an seiner Beschwerde fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 24. Oktober 2018 auf Duplik (Urk. 14). Am 18. Februar 2019 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer das Schreiben der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom 13. Februar 2019 (Urk. 17/1) und den Bericht vom Dr. med. H.___, FMH Neurologie vom 30. Januar 2019 (Urk. 17/2) ein. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2019 zugestellt (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in der Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 2) damit, dass sie bereits ein Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 24. April 2013 (geschützt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2014) abgewiesen habe. Um ein erneutes Gesuch prüfen zu können, müsse sich die berufliche oder medizinische Situation wesentlich geändert haben. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass er in seiner Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter nicht langfristig eingeschränkt sei, wenn sein Arbeitsplatz ergonomisch angepasst sei. Da der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, könne auf sein Gesuch nicht eingetreten werden.

2.1.2    In der Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte lasse sich eine Verschlechterung der bereits bekannten somatischen Leiden nicht nachweisen. Berichte, welche über den psychischen Gesundheitszustand Aufschluss geben würden, habe der Beschwerdeführer nicht beigebracht, insbesondere auch nicht im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, nachdem ihm das Nichteintreten angekündigt worden sei. Auch aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht des Psychiaters Dr. G.___ lasse sich keine Verschlechterung begründen, würden darin doch weder konkrete Befunde erhoben noch Diagnosen gestellt.

2.1.3    Duplicando führte die Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2018 (Urk. 14) aus, sie halte daran fest, dass im Zeitpunkt der strittigen Verfügung eine Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht gewesen sei. Soweit aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung glaubhaft erscheine, wäre diese im Rahmen eines neuen Antrags bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.

2.2

2.2.1    Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Juni 2018 (Urk. 1) geltend machen, er leide schon seit längerer Zeit an psychischen und somatischen Beschwerden. Nachdem sein Leistungsgesuch bereits einmal abgewiesen worden sei, habe er sich am 24. November 2017 erneut angemeldet. Mit dem Beschaffen von Beweismitteln sei er völlig überfordert gewesen, habe die Beschwerdegegnerin aber immer wieder um Fristerstreckung und um Aktenzustellung an seinen behandelnden Psychiater ersucht. Er sei davon ausgegangen, dass dieser die notwendigen Unterlagen einreichen werde und habe erst kürzlich davon erfahren, dass er keinen Bericht eingereicht habe. Die Taggeldversicherung habe Abklärungen vorgenommen, welche auf gewisse Einschränkungen schliessen lassen würden.

2.2.2    Im Schreiben vom 3. September 2018 (Urk. 9) lässt der Beschwerdeführer ausführen, aus dem Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) gehe hervor, dass bei ihm eine komplexe Persönlichkeitsstörung bestehe. Es müsse von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, welche zumindest weitere Abklärungen notwendig mache.

2.2.3    Replicando liess der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Urk. 11) geltend machen, die von ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte seien zwar nicht geeignet, einen Entscheid betreffend Invaliditätsgrad zu erlassen, sie gäben aber einen klaren Hinweis darauf, dass sich bei seiner psychischen Gesundheit erhebliche Veränderungen ergeben hätten, seit er im Jahr 2012 begutachtet worden sei.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 24. November 2017 (Urk. 7/93) eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt bildet die Verfügung vom 24. April 2013 (Urk. 7/86), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abwies. Diese – mit Urteil IV.2013.00494 vom 25. April 2014 (Urk. 7/89) bestätigte (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) Verfügung beruhte auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.

3.2     Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2018 vier Berichte der E.___ (Dr. med. I.___, Facharzt Rheumatologie FMH) eingereicht (Urk. 7/106). Diesen ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen rheumatologischer Beschwerden in Behandlung befindet, sie äussern sich aber nicht zur Arbeitsfähigkeit. Laut dem Bericht von Dr. I.___ vom 29. Mai 2017 (Urk. 7/106/1-2) war ihm der Beschwerdeführer zur konsiliarischen Beurteilung einer ausgeprägten paravertebralen Schmerzsymptomatik zugewiesen worden. Diese werde vom Beschwerdeführer, welcher ihn am 19. und 29. Mai 2017 konsultiert habe, seit über drei Wochen als nahezu immobilisierend angegeben. Dr. I.___ diagnostizierte in diesem Bericht (1) eine axiale Spondylarthritis bei/mit entzündlichen Veränderungen vereinbar mit axialer Spondylarthritis (MRI gesamte Wirbelsäule Mai 2017), Status nach Morbus Scheuermann, s-förmiger Skoliose und Schmerzausweitung mit Panvertebralsyndrom sowie (2) eine HIV Infektion. Im Bericht vom 24. November 2017 (Urk. 7/106/6-7) hielt Dr. I.___ fest, Gelenkschwellungen seien nicht mehr aufgetreten und die entzündlichen Rückenschmerzen hätten deutlich nachgelassen. Gelegentlich komme es zu einer Schmerzfreiheit während mehreren Tagen, was vor der Infusion nicht der Fall gewesen sei. Klinisch fänden sich momentan keine Hinweise auf eine aktive Entzündung. Am 13. Februar 2018 (Urk. 7/106/8-9) berichtete Dr. I.___ von einem stabilen Verlauf. Es bestünden morgendlich betonte Schmerzen lumbosakral, im Bereich der HWS und BWS sowie Schmerzen der Plantarfaszie links. Auf Analgetika habe vollständig verzichtet werden können. Die Wirksamkeit des Infliximab sei signifikant. Die von Dr. I.___ gestellten Diagnosen einer axialen Spondylarthritis und einer HIV-Infektion lagen im massgeblichen Vergleichszeitpunkt noch nicht vor (vgl. E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.2 des besagten Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89). Das Hinzutreten neuer Diagnosen stellt aber nicht per se einen Revisionsgrund dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 mit Hinweisen). Massgebend ist auch im Zusammenhang mit einer Neuanmeldung einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – den medizinischen Akten eine erhebliche (andauernde) Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum entnommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass aus den Berichten von Dr. I.___ nichts hervorgeht, was auf eine langfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Bereich schliessen lassen würde. Ausserdem könnten mit einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes Optimierungen erzielt werden.

3.3    In Bezug auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte ist festzuhalten, dass nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (vgl. E. 1.2). Insoweit spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, nicht. Mithin kommt der versicherten Person ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Wird kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Dasselbe gilt, wenn dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde. Diesfalls ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn den – für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot. Für das Beibringen neuer Beweismittel bleibt im anschliessenden Gerichtsverfahren kein Raum mehr (BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteile des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 f. und 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.4).

3.4    Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (Urk. 7/95) darauf hin, dass er eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung glaubhaft zu machen habe, und setzte ihm Frist bis zum 17. Januar 2018 an, um entsprechende Beweismittel (z.B. ärztliche Bestätigung oder Spitalbericht) einzureichen. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers gewährte sie im zwei Mal Fristerstreckung, schliesslich bis zum 14. März 2018 (Urk. 7/99, Urk. 7/102). Der Beschwerdeführer reichte darauf am 14. März 2018 (Urk. 7/107) die Berichte von Dr. I.___ ein, nicht jedoch einen zuvor angekündigten Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D.___. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. März 2018 (Urk. 7/110) das Nichteintreten auf seine Neuanmeldung in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer keinen Einwand erhob. Der Beschwerdeführer hatte mithin ausreichend Zeit zur Einreichung der Beweismittel und er liess die letzte Gelegenheit dazu, dies im Rahmen des Vorbescheidverfahrens noch zu tun, verstreichen. Dass er mit dem Beschaffen von Beweismitteln völlig überfordert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er mehrfach um Fristerstreckung und um Aktenzustellung an Dr. D.___ ersuchte, weist im Gegenteil darauf hin, dass er durchaus in der Lage war, auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin adäquat zu reagieren. Da sich in den besagten Berichten von Dr. I.___ keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. April 2013 aktenkundigen psychischen Symptomatik (vgl. dazu E. 3.5, E. 4.1 und E. 4.5 des Urteils IV.2013.00494, Urk. 7/89) finden, war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, zusätzliche Abklärungen zu den geltend gemachten psychischen Beschwerden zu tätigen. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte des F.___ vom 29. März 2018 und von Dr. G.___ vom 28. März 2018 (Urk. 3/6), von Dr. D.___ vom 2. September 2018 (Urk. 10/1) sowie von Dr. H.___ vom 30. Januar 2019 (Urk. 17/2) wurden danach verspätet beigebracht und sind für die vorliegend einzig zu beurteilende Eintretensfrage nicht zu beachten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, die Berichte bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Neuanmeldung erneut einzureichen.

3.5    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, der Beschwerdeführer habe mit den bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 22. Mai 2018 eingereichten Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Sie trat zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


4.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger