Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00557
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 21. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1951 in Italien geborene X.___ reiste 1965 in die Schweiz ein, wo sie zunächst als Coiffeuse und später in der Gastronomie erwerbstätig war. Am 15. August 2003 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Als Grund nannte die Versicherte eine seit September 2001 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Lumbovertebralsyndroms sowie eines Schulterhandsyndroms (Urk. 13/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische (Urk. 13/3, 13/10, 13/11, 13/12, 13/17) und erwerbliche (Urk. 13/3, 13/19, 13/21) Abklärungen und nahm Einsicht in die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 13/6, 13/26). Nachdem die Versicherte gegen die abweisende Verfügung vom 5. August 2005 (Urk. 13/34) Einsprache erhoben hatte (Urk. 13/38), veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung (Urk. 13/44 und 13/48). Mit Entscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) wies sie die Einsprache der Versicherten ab, wogegen diese Beschwerde am hiesigen Gericht erhob (Urk. 13/59). Mit Urteil vom 7. Mai 2008 (Urk. 13/61) wurde die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass X.___ kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe.
1.2 Am 27. Dezember 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 13/62). Diese tätigte wiederum medizinische (Urk. 13/70, 13/74, 13/75, 13/76, 13/83) und erwerbliche (Urk. 13/71, 13/72, 13/73, 13/78) Abklärungen und liess die Versicherte nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 13/81) erneut begutachten (Gutachten vom 14. Dezember 2012, Urk. 13/95; Gutachten vom 5. Juni 2013, Urk. 13/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 26. Juni 2017, Urk. 13/119; Einwand vom 7. August 2017, Urk. 13/120) wies sie das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2018 ab (Urk. 2 [=Urk. 13/125]).
2. Dagegen liess die Versicherte am 21. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 (Urk. 12) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. November 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, der Invaliditätsgrad in der angestammten Tätigkeit stimme mit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit überein (da das Valideneinkommen wegen stark schwankenden Einkommens-Verhältnissen nicht genau ermittelt werden könne, sei ein Prozentvergleich vorzunehmen) und betrage 37.5 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 100 % möglich, wobei aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs lediglich eine Leistungsfähigkeit von 75 % bestehe; es bestehe kein Anlass für einen weiteren leidensbedingten Abzug. Werde das so erzielbare Invalideneinkommen mit dem höchsten der seit 2008 abgerechneten Valideneinkommen verglichen, so resultiere ebenfalls keine Erwerbseinbusse von über 40 %, weshalb keine Invalidenrente ausgerichtet werden könne. Mit Ausnahme der Operation am rechten Knie seien sämtliche gesundheitlichen Beschwerden im eingeholten Gutachten berücksichtigt. Da nach der Kniegelenksoperation keine weitere Kniebehandlung mehr dokumentiert sei, sei davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden zumindest weitgehend behoben worden seien.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei nicht plausibel. Sie sei in den Tätigkeiten als Coiffeuse wie auch im Restaurationsbetrieb aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden erheblich eingeschränkt. Ihre Behandler hätten ihre Arbeitsunfähigkeit auf 100 % geschätzt, weshalb auch die im Gutachten erwähnte Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit nicht nachvollzogen werden könne. Ausserdem könne sie nicht dasselbe Einkommen erzielen wie eine gesunde Konkurrentin, weshalb ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren sei. Da das Gutachten aus dem Jahr 2013 datiere und sie sich zwischenzeitlich einer Operation am Knie habe unterziehen müssen, sei die Sache zurückzuweisen und neu abzuklären. Ausserdem sei ein korrekter Einkommensvergleich durchzuführen und nicht bloss der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad gleichzusetzen.
3.
3.1 Ob eine anspruchsrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich im Vergleich des Sachverhalts, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) präsentierte, mit jenem, welcher der nun angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) zugrunde liegt.
3.2 Dem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2007 lagen insbesondere das Gutachten des Y.___ mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 9. Januar 2006 (Urk. 13/44 i.V.m. 13/43) und das Gutachten des Z.___ vom 20. Juli 2006 (Urk. 13/48) zugrunde.
Im Gutachten des Y.___ stellte die begutachtende Ärztin, med. pract. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Selbstlimitierung fest, welche eine Aussage über die funktionelle Leistungslimite verunmögliche. Die Beschwerdeführerin habe ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten gezeigt und habe bei fast keinem der durchgeführten Tests an ihre funktionelle körperliche Limite herangeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei als nicht zuverlässig zu beurteilen, wobei die demonstrierte Belastbarkeit im Bereich einer leichten Arbeit gelegen habe. Aus rheumatologischer Sicht liege unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf Grund der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen von einer reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule auszugehen und zusätzlich im Rahmen der Schmerzchronifizierung wahrscheinlich eine allgemeine Dekonditionierung eingetreten sei, die körperliche Leistungsfähigkeit wahrscheinlich im leichten bis mittelschweren Bereich. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführerin mindestens eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden ganztags zumutbar (Urk. 13/44/5).
Dem Gutachten des Z.___ ist die Diagnose einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei leichten histrionischen Persönlichkeitszügen zu entnehmen, welche aus psychiatrischer Sicht jedoch keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 13/48/5 f.).
Im Urteil vom 7. Mai 2008 führte das hiesige Gericht aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen cervicospondylogenen Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie an einem Lumbovertebral-Syndrom. Vor dem Hintergrund der medizinischen Akten kam es zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt - obwohl die EFL aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend habe beurteilt werden können - wenigstens in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags arbeitsfähig gewesen sei, wobei die Möglichkeit von über den Tag verteilten Pausen von zwei Stunden gegeben sein müsse (Urk. 13/61/10 f.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung lag im Wesentlichen das bidisziplinäre Y.___-Gutachten vom 5. Juni 2013 (Urk. 13/108/1-14) einschliesslich einer Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 14. Dezember 2012, Urk. 13/95), und einer EFL (Urk. 13/108/15-23) zugrunde.
Der psychiatrische Gutachter konnte keine Diagnose mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Die Beschwerdeführerin habe sich in psychiatrischer Hinsicht gänzlich unauffällig präsentiert (Urk. 13/95/5). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2006 verbessert, da sich die damals diagnostizierte Anpassungsstörung vollständig zurückgebildet habe (Urk. 13/95/6).
Anlässlich der körperlichen Untersuchung und EFL im Dezember 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Periarthropathia genu rechts und ein chronisches lumbospondylogenes sowie thorakovertebrales Syndrom diagnostiziert (Urk. 13/108/10). PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Rheumatologie, stellte fest, dass wie auch schon im Jahr 2005 eine ausgeprägte Selbstlimitierung bestehe; die subjektiven Beschwerden und die objektiven Befunde würden nicht übereinstimmen. Aufgrund der zumindest teilweise feststellbaren funktionellen und strukturellen Veränderungen sei eine leichte, wechselpositionierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zumutbar, wobei aufgrund der Problematik im Knie ein erhöhter Pausenbedarf von täglich zwei Stunden und demnach eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe. Die (angestammte) Tätigkeit als Coiffeuse, welche hauptsächlich stehend/gehend ausgeübt werde, sei zu rund 65 % zumutbar, da hier ein zusätzlicher Pausenbedarf von zwei Stunden nicht ausreiche. Bei der (angestammten) Tätigkeit im Restaurant bestehe eine Einschränkung von 62.5 %, ebenfalls wegen der häufig stehend/gehend zu verrichtenden Tätigkeiten. Seit der Begutachtung im Jahr 2006 hätten sich die Nackenbeschwerden gebessert. Die Beschwerden in der rechten unteren Extremität hätten sich hingegen verschlechtert, wobei nicht zwischen den Beschwerden der Lendenwirbelsäule und jenen der Knie abgegrenzt werden könne. Die angegebene Arbeitsfähigkeit bestehe spätestens seit März 2011 (Anm.: zwei Monate nach dem Sturz auf das rechte Knie im Januar 2011).
3.4 Im Nachgang zur Begutachtung wurde bei der Beschwerdeführerin im Januar 2013 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie lateral am rechten Knie durchgeführt. Dabei sei auch eine beginnende Gonarthrose festgestellt worden (Urk. 13/122).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem leistungsverneinenden Entscheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 13/57) bis zum Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) eine anspruchsrelevante Änderung Im Sinne von Art. 17 ATSG erfahren haben.
4.2 Während die psychiatrischen Gutachter des Z.___ im Jahr 2006 noch eine Anpassungsstörung diagnostizieren konnten (E. 3.2), war im Jahr 2012 keine psychiatrische Diagnose mehr zu erheben (E. 3.3). Folglich ist von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen. Da bereits die Anpassungsstörung 2006 zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte und dies mangels psychiatrischer Diagnose auch aktuell nicht der Fall ist, blieb die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingegen dieselbe. Eine anspruchsrelevante Änderung besteht demnach nicht.
4.3 Anlässlich der somatischen Begutachtung im Jahr 2006 stand bei der Beschwerdeführerin ein generalisiertes Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit Schmerzen im Bereich des Rückens, des Nackens sowie mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Arm und das rechte Bein im Vordergrund (vgl. Urk. 13/44/2 ff.). Währenddessen beklagte die Beschwerdeführerin in der Begutachtung 2012 vorwiegend Schmerzen im rechten Knie und dem Rücken, die Nackenschmerzen seien seit Jahren kaum vorhanden (Urk. 13/108/6). Diagnostisch wurde das Schmerzsyndrom der Wirbelsäule um die Problematik am rechten Knie ergänzt (vgl. Urk. 13/44/4 mit Urk. 13/108/10). Damit präsentiert sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leicht verändert, wobei sowohl Verschlechterungen als auch Verbesserungen eingetreten sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, obschon sie im Jahr 2006 aufgrund ihrer somatischen Beschwerden einen Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung stellte, in der aktuellen Begutachtung körperliche Beschwerden vor dem Jahr 2011 vehement verneinte und auch eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit (Restaurant) ausübte (vgl. Urk. 13/108/9).
Die funktionelle Leistungsfähigkeit konnte 2006 nicht abschliessend festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin ein deutliches auf Schmerz und Schonung ausgerichtetes Verhalten und damit eine ausgeprägte Selbstlimitierung gezeigt hatte. Mit Blick auf die objektivierbaren Befunde konnte dennoch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in mindestens leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.2). Das selbstlimitierende Verhalten der Beschwerdeführerin war sodann erneut in der Begutachtung 2012 festzustellen. Auch hier konnte in Anbetracht der objektivierbaren Befunde medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf von täglich zwei Stunden formuliert werden (E. 3.3). Zur Formulierung des aktuellen Leistungsprofils berücksichtigten die Gutachter die objektivierbaren Befunde an der Wirbelsäule und insbesondere auch am rechten Knie. Alleine mit Blick auf die Befunde an der Wirbelsäule hielten sie die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsfähig. Der zusätzliche Pausenbedarf von zwei Stunden resultierte aus den Defiziten am rechten Knie für Stehen und Gehen, welche mit einer reinen Wechselpositionierung nach Ansicht der Gutachter nicht zu kompensieren sei (vgl. Urk. 13/108/11). Diese gutachterliche Einschätzung vermag durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 13/75, 13/76, 13/83) nicht in Zweifel gezogen zu werden. So begründete der behandelnde Arzt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einerseits mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (welche aber nachweislich durch eine ausgeprägte Selbstlimitierung geprägt sind, vgl. E. 3.3), und andererseits damit, dass körperlich anstrengende Tätigkeiten nicht zumutbar seien. Weshalb eine körperlich leichte Tätigkeit nicht zumutbar sein sollte, wird hingegen nicht begründet. Zudem ist zu beachten, dass behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung der Behandler ist daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung in Frage zu stellen, zumal den Gutachtern sämtliche Vorakten und die Bildgebung vorlagen (vgl. Urk. 13/108/2 ff.) und sie die Beschwerdeführerin eingehend untersuchten und diese ihre Beschwerden vortragen konnte (vgl. Urk. 13/108/5 ff.). Weiter berücksichtigten die Gutachter bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere die Einschränkung am rechten Knie. Dass sich diese Einschränkung nach Durchführung der Kniearthroskopie im Januar 2013 verschlimmert hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Knieleiden wurde bei der Formulierung des Belastungsprofils im Gutachten bereits ausreichend berücksichtigt, womit sich eine weitere Abklärung erübrigt. Damit erweist sich die Beschwerdeführerin nach wie vor, wie auch schon im Vergleichszeitpunkt, als arbeitsfähig in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einem zusätzlichen Pausenbedarf von zwei Stunden. Die Auswirkung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin präsentiert sich demnach unverändert; eine anspruchsrelevante Änderung ist nicht ausgewiesen.
4.4 Gestützt auf die aufliegenden Akten ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts nicht ausgewiesen; obschon sich die geklagten Beschwerden verlagerten (während früher Beschwerden im Rücken und Nacken beklagt wurden, waren es nun Beschwerden im Rücken und rechten Knie; die psychische Problematik verschwand gar) erweist sich die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit mit täglich zweistündigem Pausenbedarf nach wie vor als arbeitsfähig. Damit sind die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Revision der Invalidenrente nicht erfüllt, weshalb die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 15 und 18/1-8). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu gewähren.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200. bis Fr. 1'000. festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600. als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Mit Honorarnote vom 20. November 2018 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Zollinger einen Aufwand von Total Fr. 2‘816. (Fr. 2‘456.70 Arbeitsaufwand für rund elf Stunden plus Fr. 158. Barauslagen zzgl. MwSt.) geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) nicht angemessen. In Würdigung der Umstände, dass Rechtsanwalt Zollinger in seiner Honorarnote insbesondere auch einen Aufwand aus dem Jahr 2017 aufführte, welcher nicht im Zusammenhang mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren steht, und einen (übermässigen) Aufwand von rund drei Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung geltend machte, ist insgesamt ein Arbeitsaufwand von sieben Stunden und entsprechend eine Entschädigung von rund Fr. 1‘800. (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen, weshalb Rechtsanwalt Zollinger in dieser Höhe aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Juni 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMeier