Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00560


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 27. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1973, arbeitete seit dem 17. September 1990 bei der Z.___ als Verkäufer (Urk. 7/17). Am 1. Januar 1995 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine offene Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal, eine instabile BWK 9-11-Fraktur, eine Luxationsfraktur im Chopart- und Lisfranc-Gelenk rechts mit Luxationsfraktur der Metatarsalia IV und V und knöcherner Absprengung am Talus und am Os cuneiforme, eine Zertrümmerung des Os cuboideum sowie eine Lungenkontusion rechts (Urk. 7/68/173). Die Suva erbrachte die obligatorischen Leistungen für diesen Unfall (Urk. 7/68/1-174). Wegen den Unfallfolgen meldete sich der Versicherte am 18. Juni 1996 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 31. Juli 1997 (Urk. 7/17) sowie die Arztberichte der A.___ vom 4. Juli 1997 (Urk. 7/14/1-2) sowie der B.___ vom 24. Dezember 1997 (Urk. 7/27) ein. Ausserdem zog sie die Akten der Suva bei (Urk. 7/68/1-174). Die Berufsberatung der IV-Stelle nahm Abklärungen über die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten vor und kam dabei zum Ergebnis, dass solche derzeit nicht durchführbar seien (vgl. Verlaufsprotokoll vom 26. Januar 1998, Urk. 7/35). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 1998 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Invaliditätsgrad betrage 80 %, weshalb ihm ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zustehe. Durch physio- und psychotherapeutische Massnahmen sei jedoch eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht sei der Versicherte deshalb gehalten, entsprechende Massnahmen durchzuführen (Urk. 7/33). Mit Verfügung vom 19. August 1998 sprach die IV-Stelle dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente zu.

1.2    Anlässlich einer am 2. Mai 1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision gab X.___ an, er sei bei unverändertem Gesundheitszustand immer noch voll arbeitsunfähig (Urk. 7/46). Nach Einholung eines Arztberichtes von Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin, vom 15. April 2000 (Urk. 7/48), liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 16. August 2001 erstellen (Urk. 7/65). Sodann nahm die Berufsberatung eine weitere Abklärung über mögliche Eingliederungsmassnahmen vor (vgl. Verlaufsprotokoll vom 29. Mai 2002, Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2002 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Invaliditätsgrad lediglich noch auf 34 % belaufe, weshalb er keine Rente mehr erhalten werde (Urk. 7/77). Dagegen liess der Versicherte am 2. September 2002 Einwand erheben (Urk. 7/84). Da die IV-Stelle in der Folge zum Ergebnis gelangte, dass der Einkommensvergleich anders vorzunehmen sei, hob sie die Invalidenrente nicht gänzlich auf, sondern sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2003 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48 % eine Viertelsrente zu (Urk. 7/99). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl der Versicherte am 24. April 2003 (Urk. 7/104/1-6) bzw. am 18. August 2003 (Urk. 7/117), unter anderem unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2003 (Urk. 7/104/13) als auch die Suva am 17. April 2003 (Urk. 7/103) bzw. 27. Mai 2003 (Urk. 7/110) Einsprache. Am 9. Februar 2004 teilte die IVStelle dem Versicherten mit, eine nochmalige Überprüfung seines Falles habe ergeben, dass ein Invaliditätsgrad von lediglich 29,18 % resultiere. Sie plane deshalb, die Rente gänzlich aufzuheben. Der Versicherte habe Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen bzw. seine Einsprache unter diesen Umständen zurückzuziehen (Urk. 7/125). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2004 stellte die IV-Stelle fest, dass der Invaliditätsgrad von X.___ 29,18 % betrage und somit kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe. Die Aufhebung der Rente erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2003 (Urk. 7/135). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 1. Juli 2004 (Urk. 7/138/3-11) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Oktober 2005 ab (Urk. 7/148), welchen Entscheid das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 6. April 2006 bestätigte (Urk. 7/156).

1.3    Bereits am 5. Dezember 2005 und somit noch vor Erlass des letztinstanzlichen Urteils liess X.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei ihm eine
IV-Rente auszurichten, da sich sein psychischer Gesundheitszustand gemäss Schreiben von Dr. E.___ vom 10. April 2003 (Urk. 7/150) verschlechtert habe und er aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/149). Am 7. Dezember 2005 (Urk. 7/152) liess er den weiteren Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/153) einreichen. Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. E.___ vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) und vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) sowie von Dr. C.___ vom 28. November 2006 (Urk. 7/170) ein. Ausserdem zog sie von der Suva den Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) bei. Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2007 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie werde das Leistungsbegehren abweisen, da keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 7/177). Dagegen liess der Versicherte am 19. März 2007 Einwand erheben (Urk. 7/181). Mit Verfügung vom 2. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/183). Sowohl das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. September 2008 (Urk. 7/188) als auch das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Februar 2009 (Urk. 7/192) wiesen die gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerden ab.

1.4    Am 22. November 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/198). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva bei (Urk. 7/200/1-123). Ausserdem holte sie den Arbeitgeberbericht der G.___ vom 21. Dezember 2016 (Urk. 7/211) und die Arztberichte von Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/210) und vom 28. Juni 2017 (Urk. 7/226/1-5), von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/213), vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/225/1-4) und vom 2. Oktober 2017 (Urk. 7/237) sowie der J.___ vom 31. Juli 2017 (Urk. 7/227/1-8) ein. Sodann liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gut-
achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der K.___ vom 15. November 2017 erstellen (Urk. 7/242/1-93). Mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werde (Urk. 7/247). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich am 30. Januar 2018 (Urk. 7/250) bzw. am 27. März 2018 (Urk. 7/257) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. I.___ vom 19. März 2018 (Urk. 7/256) Einwand. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

    «1.    Die Verfügung vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben.

    2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung     zuzusprechen.

    3.    Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    4.    Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 28. August 2018 auf weitere Ausführungen und ersuchte um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 mitgeteilt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    

1.4.1    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt
(ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.4.2    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019
E. 2 mit Hinweisen).

1.4.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt
von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 fest, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu 50 % und einer den gesundheitlichen Einschränkungen optimal angepassten Arbeit zu 70 % zumutbar sei. Als Chauffeur habe er ein Einkommen von Fr. 38'400.-- jährlich erzielen können, in einer optimal angepassten Arbeit wäre ihm ein Jahresverdienst von Fr. 47'218.30 möglich. Der Beschwerdeführer erleide damit keine Einkommenseinbusse und es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm zu Unrecht ein Valideneinkommen von lediglich Fr. 38'400.-- angerechnet. Dieses Einkommen beziehe sich auf seine letzte Anstellung. Es sei jedoch auf dasjenige Einkommen abzustellen, welches der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit erzielen würde. Vor dem Unfallereignis sei er im Verkauf tätig gewesen. Als Verkäufer könnte er ein Einkommen von Fr. 69'855.-- erzielen. Seine angestammte Tätigkeit habe er vor vielen Jahren aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen. Beim Invalideneinkommen sei ausserdem ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausübung einer Hilfsarbeitertätigkeit zusätzlich eingeschränkt, indem er diverse Zwangspositionen und keine repetitiven Bewegungen über der Schulter ausüben könne. Es sei ein Abzug von mindestens 5 % vorzunehmen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen, obwohl ihm aktuell nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Alleine bei Berücksichtigung dieser Faktoren habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Zu berücksichtigen sei aber im Weiteren, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten Mängel aufweise, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt im psychiatrischen Fachbereich nicht richtig erfasst worden (Urk. 1).


3.

3.1    Laut dem Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 bestanden beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/65/12):

    Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10:M54.9, T08), betont in der rechten Körperhälfte bei/mit

thorakovertebraler Symptomatik nach operativ stabilisierter BWK9-11-Fraktur 1/95

möglicher neurologischer Restsymptomatik

Status nach offener Scapulafraktur rechts

Status nach subtalarer Arthrodese wegen offener Luxationsfraktur rechter Fuss 1/95

2. Rechtsbetontes sensibles Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gemäss Akten unterhalb Th7 rechts, aktuell unterhalb C4 rechts, DD: der Höhenzunahme des sensiblen Niveaus:

Symptomausweitung bei Verarbeitungsstörung

posttraumatische Syringomyelie

3. Verdacht auf leichte druckbedingte Nervus-ulnaris-Neuropathie rechts (Amerikaner-Gehstock rechts) ohne funktionelle Relevanz

4. Leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0)

5. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

    Verdacht auf Schallleitungsschwerhörigkeit rechts ohne funktionelle Relevanz

    Die Folgen des Unfalls von 1995 hätten im Verlauf zur Entwicklung einer leicht- bis mittelgradigen Depression geführt. Seit etwa zwei Jahren werde diese medikamentös behandelt, wobei der Beschwerdeführer offenbar gut anspreche. Weiter zeigten sich akzentuierte Persönlichkeitszüge. Neurologisch bestehe eine sensible Hemisymptomatik mit Beteiligung des gesamten rechten Armes und der Schulter. Es könne von einem rechtsbetonten sensiblen Parasyndrom mit dissoziierter Sensibilitätsstörung gesprochen werden, wie es bereits in der B.___ erhoben worden sei. Die fehlenden Muskeleigenreflexe der rechten Seite dürften Residuen von Nervenwurzelaffektionen nach erlittenem Trauma darstellen. Anhaltspunkte für ein Karpaltunnelsyndrom fehlten zur Zeit. Daneben bestehe der Verdacht auf eine Schallleitungsschwerhörigkeit, welche im Alltag jedoch gut kompensiert werde. Rheumatologisch bestehe eine Verminderung der Belastbarkeit der Wirbelsäule nach BWK-Fraktur. Dieser Befund führe zu chronischen Rückenschmerzen. Als Lagerist könne der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten. Dagegen bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltung, häufiges Bücken und langdauernde repetitive Tätigkeiten, Tragen und Heben von Gewichten über 5 kg aufgrund der verminderten emotionalen Belastbarkeit aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für diese behinderungsangepassten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer und neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand sei prinzipiell besserungsfähig, wobei die akzentuierten Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers als Rehabilitationshindernis erachtet werden müssten.

3.2    Dr. E.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 10. April 2003 (Urk. 7/150) eine mittelschwere depressive Störung mit gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, selbst- und fremdgefährlichen Impulsen, mit sozialem Rückzug, Schlaf-, Arbeits- und Konzentrationsstörungen, Essstörung mit Gewichtszunahme und körperlichen Schmerzen. Diese Beschwerden hätten in letzter Zeit zugenommen. Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig, eine Wiedereingliederung ins Berufsleben wäre aber aus psychiatrischer Sicht langfristig anzustreben.

3.3    Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Urk. 7/156) festgehalten, das hiesige Gericht und die Beschwerdegegnerin hätten der Invaliditätsbemessung zu Recht die im Gutachten der MEDAS D.___ vom 16. August 2001 festgehaltene Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Zum zitierten Bericht von Dr. E.___ vom 10. April 2003 führte das höchste Gericht insbesondere aus (Urk. 7/156/8), dieser enthalte keine Angaben, wonach eine verselbständigte psychische Erkrankung vorliege. Ebenso wenig biete er etwa Grundlage zur Annahme, die depressive Störung sei therapieresistent und chronifiziert. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könne nicht mehr den Willen aufbringen, seine körperliche Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

3.4

3.4.1    Gemäss dem an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gerichteten Bericht von Dr. E.___ vom 5. Dezember 2005 (Urk. 7/153) besteht beim Beschwerdeführer nach wie vor eine schwere depressive Störung mit Schlaf-, Konzentrations, Arbeits- und Essstörungen, Freud- und Interesseverlust, Grübelzwang, sozialem Rückzug, unkontrolliertem Alkoholkonsum (als Selbstheilungsversuch) und körperlichen Schmerzen, denen er sich ausgeliefert erlebe. Seine Stimmung sei gedrückt, er verspüre starke aggressive Impulse gegen sich selber und gegen Fremde. Die psychischen Symptome nähmen an Stärke zu und seien therapieresistent. Der Beschwerdeführer komme regelmässig alle zwei Wochen zu psychotherapeutischen Gesprächen und werde auch psychopharmakologisch behandelt. Verschiedene Psychopharmaka seien bereits ohne Erfolg ausprobiert worden. Es handle sich um eine Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Wegen der Therapieresistenz und der stetigen Zunahme der Beschwerden bestehe die Gefahr eines unkontrollierten Impulsdurchbruchs mit akuter Selbst- und/oder Fremdgefährdung.

3.4.2    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 7. Juni 2006 (Urk. 7/165) diagnostizierte Dr. E.___ eine schwere depressive Störung sowie einen Status nach Polytrauma (Autounfall) am 1. Januar 1995 und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 1995 bis auf weiteres. Der Beschwerdeführer habe sich von seinem Autounfall nie mehr erholt. Es handle sich um einen adipösen Patienten in depressiver Stimmung mit suizidalen und fremdgefährlichen Impulsen. Der Beschwerdeführer sei enttäuscht, klage über zahlreiche Beschwerden und fühle sich schnell schlecht behandelt. Die seit Jahren bestehende depressive Störung habe in den letzten zwei Jahren an Intensität zugenommen. Neu seien ein vermehrter Alkoholkonsum und suizidale Gedanken vorhanden und auch andere Symptome hätten an Stärke zugenommen. Aufgrund seiner psychischen Störung sei der Beschwerdeführer seit Jahren zu 100 % arbeitsunfähig.

3.4.3    Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2007 (Urk. 7/172) führte Dr. E.___ am 7. Februar 2007 (Urk. 7/173) ergänzend aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen adipösen Patienten in gedrückter Stimmungslage. Er sei gereizt und angespannt. Zeitlich, örtlich und situativ sei die Orientierung intakt. Es gebe keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen. Der Beschwerdeführer sei inhaltlich eingeengt auf die eigenen psychischen und körperlichen Beschwerden. Er leide unter Interesseverlust, Tagesschwankungen mit morgendlichem Tief, Selbstwertstörungen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, teilweise fremdgefährlichen und suizidalen Gedanken und Impulsen. Der Beschwerdeführer habe sehr pessimistische Zukunftsperspektiven und konsumiere zeitweise übermässig Alkohol. Es liege der ICD-Code F33.11 [=rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom] vor.

3.5    Gemäss dem Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. F.___ vom 26. Januar 2006 (Urk. 7/169) hat der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 1. Januar 1995 multiple Verletzungen erlitten. In erster Linie sei es zu einer instabilen BWK-Fraktur auf den Niveaus 9 - 11, einer Scapulafraktur rechts mit Weichteildefekt dorsal und Luxationsfrakturen im Mittelfuss rechts sowie einer Lungenkontusion gekommen. Die Wirbelsäule sei spondylodesiert worden und sei längst konsolidiert. Es würden chronische Rückenbeschwerden beklagt und die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei eingeschränkt. Eine gelegentliche Veränderung der Körperstellung sei nötig, stark verdrehte Positionen seien zu vermeiden. Im Weiteren liege eine leichte neurologische Störung im Sinne eines Brown-Séquard-Syndroms mit Verminderung der Schmerzen und Temperaturempfindung rechts ab hochthorakalem Niveau vor. Aus neurologischer Sicht sei die Gehfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, zu Beschwerden komme es im rechten Fuss bei höheren Gehleistungen. Die Beschwielung des Fusses sei kräftig, das Gehen aber auf ebene Unterlagen zu beschränken. Etwa einen Drittel der Arbeitszeit sollte der Beschwerdeführer intervallweise im Sitzen leisten können. Die eingeschränkte Belastbarkeit des rechten Fusses sei im MEDAS-Gutachten aus dem Jahre 2001 etwas weniger betont worden, sonst gebe es heute keine wesentlichen Unterschiede zum damals erhobenen Status. Das Carpal-Tunnel-Syndrom rechts mache geringe Beschwerden, eine zwingende Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht. Die psychische Situation werde insofern anders eingeschätzt als im Jahre 2001, als eine leichtgradige depressive Episode und akzentuierte Persönlichkeitszüge attestiert worden seien. Der Beschwerdeführer realisiere, dass sein Leben gleichsam an ihm vorbeiziehe und er nicht in der Lage sei, aktiv daran zu partizipieren. Dies habe zu einer Verbitterung geführt, welche nun in Gleichgültigkeit umschlage. Es gebe ein Risiko von Gewaltausbrüchen mit Fremd- oder auch Selbstaggression. Vorläufig sei der Beschwerdeführer eher apathisch. Er erkläre, wenn ihm auch die SUVA-Rente, von der er im Wesentlichen lebe, gekürzt oder gestrichen werde, nehme er das hin. Wenn er sein jetzt noch kleines Vermögen aufgebraucht habe, müsse er sich beim Sozialdienst melden. Dies sei ihm egal, sein Selbstwertgefühl sei ziemlich gebrochen. Eine Ambivalenz zwischen stummem Akzeptieren des Schicksals und einer Rebellion dagegen, die explosiver Art sein könnte, liege vor. Am ehesten könnte der Beschwerdeführer aus seiner schwierigen Situation herauskommen, wenn ihm eine berufliche Option mit Karrierechance geboten werden könnte. Dies sei aber ein Postulat, das sich kaum verwirklichen lasse. Immerhin habe der Beschwerdeführer bemerkenswerte Aktivitäten entfaltet und über zwei Jahre einen Kurs als Webdesigner absolviert, der ihn mehrere Tausend Franken gekostet habe. Dies offensichtlich in der Hoffnung, im Berufsleben wieder Fuss fassen zu können, was leider missglückt sei.

3.6    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. November 2006 (Urk. 7/170/1) einen Status nach Polytrauma (Autounfall am 1. Januar 1995), eine Depression, ein chronisch lumbovertebrales Syndrom sowie eine Ulnariskompressionsneuropathie mit CTS rechts. Der Beschwerdeführer befinde sich bei ihm, Dr. C.___, seit dem 17. April 1996 in Behandlung. Er leide unter zunehmenden Rückenschmerzen und Parästhesien im rechten Arm und der rechten Hand. Am 14. September 2006 sei er von Dr. L.___ operiert worden. Wie in früheren Berichten erwähnt, sollte der Beschwerdeführer auf einen geeigneten Beruf umgeschult werden, womit sich die Erwerbsfähigkeit zum Teil erhöhen liesse.


4.

4.1

4.1.1    Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 16. Dezember 2016 (Urk. 7/213) besteht beim Beschwerdeführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), bestehend mindestens seit Behandlungsbeginn (Ende August 2016), Differentialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20) oder kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61). Der Beschwerdeführer schildere Gedächtnisprobleme, er verpasse Termine und könne die Anforderungen von RAV und Sozialamt nicht erfüllen. Er sei arbeitslos geworden. Er leide unter einem unkontrollierten Essverhalten und habe in den letzten Jahren beinahe um 100 % von anfänglich 62 kg auf über 100 kg zugenommen. Das Wasserlösen sei auch ein Problem, er müsse 7-8 Mal auf die Toilette gehen, um einmal sein Wasser lösen zu können. Er wolle seinen Lebensrhythmus ändern, schaffe es aber nicht. Er habe das Gefühl, stets von jemandem beobachtet und in seiner Entwicklung gehindert zu werden. Der Beschwerdeführer sei schwer krank, das Leiden sei chronifiziert und es gebe Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsveränderung. Die Prognose sei als eher schlecht zu betrachten. Sehr optimistisch betrachtet könne allenfalls in zwei bis drei Jahren eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

4.1.2    Gemäss dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 21. Juni 2017 (Urk. 7/225/1-4) besteht beim Beschwerdeführer unverändert eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit Dissoziation (ICD-10 F43.1) mit Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), Differentialdiagnose: Paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20). Derzeit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, auch nicht einer angepassten Tätigkeit. Er sei sowohl psychisch als auch körperlich schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer komme 14-täglich zur psychotherapeutischen Behandlung. Es herrschten ein starkes Misstrauen und Verbitterung. Er fühle sich in allen Belangen in seinem Leben überfordert. Die medikamentöse Therapie habe beim psychischen Zustand keinen nennenswerten Effekt gezeigt. Die massiven Schlafstörungen hätten aber leicht behoben werden können. Im Vordergrund stünden neben den psychischen auch die körperlichen Beschwerden, welche durch das massive Übergewicht, unter anderem verursacht durch die psychisch bedingten Essattacken während der Nacht, mitbedingt seien. Eine Ernährungstherapie sei ebenfalls aufgegleist worden. Die Prognose sei ungünstig. Das Krankheitsbild sei chronifiziert und es bestünden schwer korrigierbare Persönlichkeitsänderungen. Für eine stationäre Therapie sei der Beschwerdeführer nicht stabil genug. Er sei seit wenigen Monaten alleinerziehend, es habe eine Trennung von seiner Ex-Frau stattgefunden. Er versorge seinen Sohn während der Woche selbst, sei damit aber überfordert, weshalb eine psychopädagogische Begleitung des Sohnes eingerichtet worden sei.

4.2    Laut dem Arztbericht des Hausarztes Dr. H.___ vom 28. Juni 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/226/4):

    «1.    Verdacht auf aktivierte Frühgonarthrose rechts

-     TVT, Einflussstauung ausgeschlossen

-     MRI Knie recht 09.11.2016: Backerzyste, Knorpeldefekt lat.     Femurkondylus mit Knochenmarksödem

    2.    chronische LVS bei Status nach Polytrauma (Verkehrsunfall 1995) mit     Spondylodese Th 9-11

    3.    Status nach multiplen operativen Eingriffen Fuss rechts bei Verkehrsunfall     mit Polytrauma 1995

-persistierende mediale Fussschmerzen, Irritation und leichte Schwellung

    4.    Chronisch rezidivierender unproduktiver Husten sei Jahren

        -    pneumologische Abklärung 10/2012 unauffällig, Nikotinkonsum             sistiert 9/2012

    5.    Verdacht auf symptomatische Prostatahyperplasie, Erektionsstörung

    6.    Status nach Neurolyse Nervus ulnaris rechts 2006

    7.    CTS rechts

    8.     Rezidivierende depressive Episoden (in ambulanter psych. Behandlung)

    9.    Rezidivierender Perianalabszess mit Verdacht auf Fistelung bei 5 Uhr SSL

        -    Abszessabdeckelung 7/2015, 04.03.2016, 04.05.2016, 27.06.2016

        -    Anoskopie und Endosonographie 27.06.2016

    Seit Dezember 2016 habe der Beschwerdeführer chronische Knieschmerzen rechts mit stark eingeschränkter Belastbarkeit. Aktuell sei ihm keine Tätigkeit zumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit dem 19. September 2016 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Prognose sei schlecht. Möglicherweise sei eine Wiedereingliederung zu 30 % möglich.

4.3    Laut dem Arztbericht von Dr. med. M.___, FMH Chirurgie, vom 6. August 2017 (Urk. 3/4) bestehen beim Beschwerdeführer eine (1.) Synovalitis am rechten Knie, ein (2.) kondylärer Knorpelschaden sowie ein (3.) freier Gelenkkörper. Am 2. August 2017 sei in der N.___ eine Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Plicasektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers und Mikrofrakturierung kondylär medial durchgeführt worden. Bei unkompliziertem postoperativem Verlauf habe der Beschwerdeführer an Unterarmgehstützen mobilisiert und mit reizlosen Wundverhältnissen am 4. August 2017 in ambulante Weiterbehandlung entlassen werden können.

4.4    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der K.___ vom 15. November 2017 bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 7/242/87-88):

    Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit

- Aktivierte Gonarthrose rechts, medialbetont (ICD-10: M17.3) bei

- Zustandsbild nach intraartikulärer Infiltration (30.03.2017)

- Zustandsbild nach Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Plicaresektion, Bergung eines freien Gelenkkörpers sowie Mikrofrakturierung kondylär medial (02.08.2017)

- Fussbeschwerden rechts im Sinne von belastungsabhängigen Schmerzen (ICD-10: M25.57), Bewegungseinschränkung (ICD-10: M25.67) und Schwellungszuständen (ICD10: M25.47) bei

-Zustandsbild nach geschlossener Reposition (01.01.1995)

-Zustandsbild nach offener Reposition der Fusswurzel, Arthrodese Naviculare/Talus, Arthrodese Fusswurzelstrahl IV (ICD-10: Z98.1) und paraossaler Schienung Metatarsale IV und V (09.01.1995)

-Zustandsbild nach partieller Metallentfernung (24.02.1995) wegen komplexer Luxationsmehrfragmentfraktur im Bereich des Fusses lateral (ICD-10: S92.7)

- Thorako-lumbales Syndrom (ICD-10: M54.85) bei

- Zustandsbild nach Laminektomie Th11 und 12 mit dorsaler Instrumentation Th9 bis Th 12 mit USS (03.01.1995)

-Zustandsbild nach teilweiser Entfernung des Fixateur externe an der Wirbelsäule (16.01.1995) wegen instabilen Frakturen der BWK 9 bis 11 ICD-10: S22.05 und S22.06)

- Schulterbeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.51) bei

-Status nach mehrmaligem Débridement und plastischer Deckung des dorsolateralen Hautdefektes mit Mesh/Thiersch (01.01.1995, 09.01.1995, 25.01.1995, 01.02.1995) wegen offener Scapulafraktur (ICD-10: S42.00, S41.80)

- Dysthymia (ICD-10: F34.1)

    Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

- Status nach rezidivierenden Perianalabszessen mit/bei

- rezidivierenden Abszessabdeckelungen letztmals Anfang Juli 2016 mit/bei

- transsphinktärer Peranalfistel bei 5 Uhr SSL mit/bei

-Status nach Video-assistierter Fistel-Behandlung und Abdeckelung am 04.03.2016 mit/bei

-Status nach Abszess-Abdeckelung am 04.05.2016

- Hemihypästhesie rechts ohne Hinweise auf somatische Ursache

- Rumpfunsicherheit unter erschwerten Bedingungen unklarer Genese

- Hörminderung rechts

- Miktionsbeschwerden und Restharnbildung bei Vergrösserung der Prostata

- Status nach Fraktur im Bereich BWK 9-11 mit Status nach Spondylodese ohne Hinweise auf Conus cauda Syndrom, bzw. lumbale Radikulopathie oder lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- Zustandsbild nach Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcus rechts (14.09.2006)

- Agoraphobie (ICD-10: F40.0)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

- Adipositas per magna

- Hepatopathie DD Fettleber DD medikamentös

- Diabetes mellitus Typ II, Erstdiagnose 10/17

    Der Beschwerdeführer sei in Zürich geboren und aufgewachsen, wobei er zwischen dem 9. und 16. Lebensjahr in der Türkei gelebt habe. Er habe sich vor einem Jahr scheiden lassen, lebe zusammen mit seinem 7-jährigen Sohn und werde vom Sozialamt unterstützt. Eine Berufsausbildung habe er nicht machen dürfen, sein Vater habe ihn im Alter von 16 Jahren nach der Rückkehr in die Schweiz zum Geld verdienen in eine Fabrik geschickt. Nach rund 1 ½ Jahren habe er eine Stelle bei der Z.___ in der Kolonialabteilung gefunden, wo er bis zum Autounfall im Januar 1995 gearbeitet habe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe er bei Verwandten in einer Bäckerei als Chauffeur zu einem Pensum von 60 % bis 70 % gearbeitet.

    Aus internistischer Sicht wäre eine Life-Style-Korrektur mit vermehrter körperlicher Betätigung, Gewichtsreduktionskost und Sistieren des Nikotinkonsums sinnvoll. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe ein Zustandsbild nach Spondylodese. Der Beschwerdeführer beklage bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden, eine Anschlussdegeneration liege nicht vor. Im Bereich des rechten Schultergelenks liege eine gute Konsolidation der Scapulafraktur vor. Es sei allerdings eine gewisse Defektbildung im Bereich des Supraspinatus vorhanden. Diese erkläre die endgradig schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Schultergelenk bei ansonsten weitgehend unauffälligen Verhältnissen. Im Bereich des rechten Fusses zeige sich eine konsolidierte Situation. Es seien aber degenerative Veränderungen vorhanden, welche neben belastungsabhängigen Schmerzen im Verlauf des Tages zunehmende Schwellungszustände bewirken würden. Es fände sich sodann eine aktivierte Gonarthrose rechts, welche für die geklagten Knieschmerzen verantwortlich sei. Aus neurologischer Sicht sei das Hörvermögen rechts aus unklarer Ursache eingeschränkt. Der Beschwerdeführer könne deshalb Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das Gehör und potentiell hörschädigenden Tätigkeiten nicht ausüben. Wegen einer Sensibilitätsminderung auf der rechten Körperseite sollten auch Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotential, insbesondere thermischer Natur, vermieden werden.

    Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich eine Dysthymia, eine Agoraphobie und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Für eine depressive Störung fände sich kein psychopathologischer Anhalt, ebenso wenig für eine paranoide Schizophrenie. Hinweise für eine Alkoholabhängigkeit bestünden nicht, der Alkoholkonsum sei aber als Störung durch Alkohol mit schädlichem Gebrauch einzuordnen. Für eine spezifische oder kombinierte Persönlichkeitsstörung fände sich lebensgeschichtlich beim Beschwerdeführer kein typischer Verlauf für eine tiefgreifende Verhaltensweise oder einmuster mit Beginn in der Jugend oder im frühen Erwachsenenalter.

    Der Beschwerdeführer sei bis zum Unfall Anfang Januar 1995 als Lagerist/Verkäufer tätig gewesen. Es habe sich hierbei um eine körperlich eher anspruchsvolle Tätigkeit mit Heben und Tragen schwerer Lasten sowie der Notwendigkeit des Einnehmens von Zwangspositionen der Wirbelsäule und der grossen Gelenke gehandelt. Es sei bereits in früheren Gutachten festgehalten worden, dass in einer derartigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Zwischen Juli 2009 und Juni 2016 habe der Beschwerdeführer in einer Bäckerei, respektive als Chauffeur zu einem Pensum zwischen 60 % und 70 % gearbeitet. Laut Angaben des Beschwerdeführers habe es sich dabei ebenfalls um eine zeitweise körperlich anspruchsvolle Tätigkeit gehandelt, da er neben dem Fahren auch das Be- und Entladen der Waren habe durchführen müssen. Unter Berücksichtigung der Angaben des Versicherten sei aus orthopädischer Sicht in einer derartigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 10 % arbeitsunfähig. Aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht habe der Beschwerdeführer in den letzten Tätigkeiten über das Zumutbare hinaus gearbeitet. Unter den gegebenen Umständen scheine es gerechtfertigt, ab Datum der Gutachtenserstellung vom Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer gut leidensangepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer zweimal 3 Stunden pro Tag arbeiten. Zusammen mit dem verlangsamten Arbeitstempo sei somit insgesamt von einer Arbeitsfähigkeit adaptiert von 70 % auszugehen. Da der Beschwerdeführer über diese Einschätzung bis anhin nicht informiert worden sei, scheine es angebracht, als Beginn der Arbeitsfähigkeit ebenfalls das Datum der Gutachtenserstellung zu nehmen. Adaptiert sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, wobei der Beschwerdeführer zwischen Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln können müsse. Die Tätigkeit dürfe auch keine Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- oder Rotationsbewegungen, keine Zwangspositionen des rechten Kniegelenkes, keine längerdauernden Überkopf-Arbeiten und keine repetitiven Bewegungen im rechten Schultergelenk beinhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in einer postoperativen Rehabilitationsphase, Anfang August 2017 sei ein arthroskopisches Débridement im Bereich des rechten Kniegelenkes erfolgt. So wie sich die Situation aktuell präsentiere, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne im Verlauf zweifellos gesteigert werden.

4.5    Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle vom 7. Dezember 2017 (Urk. 7/246/8-9) ist das Gutachten der K.___ ausführlich, bewertet die Aktenlage und die klinischen Untersuchungen liegen vor. Die Befunde und Diagnosen seien plausibel und nachvollziehbar.

4.6    Am 19. März 2018 (Urk. 7/256) nahm Dr. I.___ zum Gutachten der K.___ Stellung. Er hielt fest, das Gutachten bagatellisiere die psychopathologischen Auffälligkeiten, was die Affektlabiliät betreffe. Es würden verschiedene Aspekte aufgezählt, welche bei komplexen Traumafolgestörungen bekannt seien. Der Gutachter stelle es so dar, als ob beim Beschwerdeführer eine normale Enttäuschung nach einem familiären Konflikt vorliege. Den massiven traumatischen Erlebnissen, entstanden durch die zahlreichen Gewalt- und kontinuierlichen Gewalterlebnisse während der Kindheit und der Adoleszenz innerhalb und ausserhalb der Familie, sei keine Rechnung getragen worden. Auch auf die Geschehnisse während der Ehezeit gehe das Gutachten nicht näher ein. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an die Gründung einer eigenen Familie grosse Hoffnungen gehegt habe, es aber stattdessen zu einem Wiedererleben der belastenden Schikanen und Streitigkeiten aus der Ehezeit seiner Eltern gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer seine Exfrau als «Terroristin» bezeichnet habe. Das Gutachten weise die Tendenz auf, psychopathologische Auffälligkeiten zugunsten von psychosozialen Aspekten herunterzuspielen. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer bis zum Autounfall im Jahr 1996 trotz der Gewalterfahrungen und Misshandlungen in der Kindheit keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er aber die traumatischen Erlebnisse noch durch seine körperlich definierte Ausrichtung kompensieren können. Dies sei nach dem Unfall nicht mehr möglich gewesen. Das Gutachten werte die vagen und unpräzisen Schilderungen des Beschwerdeführers als nicht authentische Beschwerdeschilderung. Bei einer traumatisierten Person seien diese aber gerade typisch, da sie das Hervorrufen von belastenden Erinnerungen vermeiden wollten. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht eingetreten. Es liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Zwar werde bei den Diagnosekriterien nach ICD ein Autounfall ausgeschlossen, es sei aber festzuhalten, dass das Haupttrauma des Beschwerdeführers in der mehrfach erlebten körperlichen und seelischen Gewalt in der Kindheit und Adoleszenz liege. Der Autounfall sei nur als «die Spitze des Eisbergs» zu betrachten, welcher das sehr «labile Konstrukt» des Beschwerdeführers zu Fall gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % nicht vermittelbar. Auch im geschützten Rahmen könne erst mittelfristig nach Erreichung einer Stabilisierung ein zweistündiger Einsatz täglich in Betracht gezogen werden.

4.7    Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. April 2018 (Urk. 7/261/4-5) sind die Kriterien einer komplexen Traumafolgestörung beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Symptome in genügender Ausprägung vorhanden wären, so müssten diese aufgrund der als prägendes Ereignis angenommen Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter schon lange vorhanden sein. Laut Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I.___ fühle sich der Beschwerdeführer aber erst seit 1 ½ Jahren so, was weder mit den Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter noch mit dem Autounfall erklärt werden könne. Ebenso wenig könne die Veränderung mit der «terrorisierenden» Ehefrau erklärt werden, da die Ehe von 2008 bis 2015 gedauert habe. Am ehesten könne die Veränderung mit dem Scheitern der Ehe erklärt werden, was ein psychosozialer Belastungsfaktor darstelle. Ein Vermeidungsverhalten könne beim Beschwerdeführer nicht erkannt werden, er berichte über die Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter, den Autounfall und die vergangene Ehe. Ebenso fahre er regelmässig mit dem Auto. Der behandelnde Psychiater versuche jegliche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu erklären. Allerdings erkläre er nicht, wie der Beschwerdeführer bis zum Unfall ein mehr oder weniger unauffälliges Leben habe führen können. Die Symptome hätten bereits in dieser Zeit vorliegen müssen. Ebenso wenig erkläre er den mehrjährigen Unterbruch der Psychotherapie, der klar auf einen fehlenden Leidensdruck hinweise. Es könne weiterhin auf die RAD-Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 abgestellt werden.


5.

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der K.___ vom 15. November 2017 (Urk. 7/242) basiert auf einer umfassenden allgemeininternistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den von vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

5.2    Der Beschwerdeführer verweist auf die vom Gutachten abweichende Stellungnahme von Dr. I.___ vom 19. März 2018 (E. 4.5). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus den einleitenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters, wonach sich der Versicherte während des rund zweistündigen Gesprächs schwankend zwischen freundlich und kurzfristig dysphorisch gereizt präsentiert habe, und der anschliessenden Feststellung, dass er kurz vor Gesprächsende eine Tablette Quetiapin (25 mg) eingenommen habe, wobei zuvor keine psychische Anspannung objektivierbar gewesen sei, kein Widerspruch erkannt werden. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass der Gutachter eine bestehende Affektlabilität bagatellisiere oder die Indikation der Medikamenteneinnahme infrage stelle.

    Sodann rügt der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___, dass das Gutachten das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneine. Die in der Vergangenheit erlebten Geschehnisse würden zu wenig gewürdigt, sowohl die traumatischen Erlebnisse in der Kindheit als auch die Erlebnisse während der Ehe würden einfach als psychosoziale Belastungsfaktoren abgetan. In diesem Punkt ist auf die überzeugenden Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. P.___ (E. 4.6) zu verweisen, welche – übereinstimmend mit dem Gutachten – das Vorliegen einer komplexen Traumafolgestörung verneint. Sie verweist darauf, dass die als prägendes Ereignis angenommenen Misshandlungen im Kindes-/Jugendalter schon lange Auswirkungen gezeitigt haben müssten, der Beschwerdeführer sich aber laut Dr. I.___ erst seit 1 ½ Jahren so fühle. Zu diesem Zeitpunkt gehörten auch der Autounfall im Jahr 1994 und die Geschehnisse der von 2008 bis 2015 dauernden Ehe der Vergangenheit an. Das Scheitern der Ehe stellt ein psychosozialer Belastungsfaktor dar. Dass dem Beschwerdeführer die Obhut über den Sohn nach der Scheidung zugeteilt worden ist, zeugt einerseits davon, dass er durchaus über einige Ressourcen verfügt, dass der Beschwerdeführer nunmehr alleinerziehend ist, stellt aber andererseits einen erheblichen zusätzlichen psychosozialen Belastungsfaktor dar. Dr. P.___ weist ausserdem darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein Vermeidungsverhalten zeige und offen über die negativen Ereignisse in seinem Leben rede. Trotz des Autounfalles fährt er auch weiterhin regelmässig mit dem Auto. Dr. I.___ unterstellt den Gutachtern, dass sie tendenziell psychopathologische Auffälligkeiten zugunsten von psychosozialen Aspekten herunterspielt, führt aber selber sämtliche Verhaltensweisen und Äusserungen des Beschwerdeführers auf die von ihm diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung zurück, ohne zu erklären, warum diese vor dem Unfall gar nicht und in der Zeit nach dem Unfall während längerer Zeit nicht mehr aufgetreten sind. Soweit Dr. I.___ kritisiert, der Gutachter fokussiere zu sehr auf die formalen Kriterien nach ICD-10 (Urk. 7/256/7), ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme eines (invalidisierenden) psychischen Gesundheitsschadens nach der Rechtsprechung eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzt (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).

    Das klinische Beschwerdebild ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die soziokulturellen bzw. psychosozialen Belastungsfaktoren zurückzuführen,
da im Wesentlichen Befunde erhoben wurden, welche in den belastenden Umständen eine hinreichende Erklärung finden - eine davon klar unterscheidbare andauernde Depression bzw. posttraumatische Belastungsstörung ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Immerhin besteht aber laut dem Gutachten der K.___ eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Dysthymia. Aus rein psychiatrischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bescheinigt.

5.3    Bezüglich der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands bringt der Beschwerdeführer vor, er befinde sich bei Dr. M.___ in Behandlung. Wie dessen Operationsbericht vom 2. August 2017 zu entnehmen sei, habe sich der Beschwerdeführer im Sommer 2017 einer Operation aufgrund seiner somatischen Beschwerden unterzogen. Dem Gutachten sei nicht zu entnehmen, dass die Behandlung von Dr. M.___ berücksichtigt worden sei (Urk. 1 S. 14). Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer über diese Operation hinaus bei Dr. M.___ in Behandlung gewesen ist. Dass dem Gutachten nicht zu entnehmen sei, dass die Behandlung bei Dr. M.___ mitberücksichtigt worden sei, erweist sich sodann als aktenwidrige Behauptung. Der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde eingereichte Operationsbericht lag den Gutachtern vor und wurde von ihnen gewürdigt (Urk. 7/242/71). Bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fand er ebenfalls Berücksichtigung, allerdings gelangten die Gutachter zum Schluss, dass nur während der postoperativen Rehabilitationsphase eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, diese aber innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen wieder gesteigert werden könne (Urk. 7/242/74 und 76).

5.4    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das Gutachten der K.___ vom 15. November 2017 (Urk. 7/242) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, mit wechselnder Position zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule, namentlich keine Inklinations- oder Rotationsbewegungen, ohne Zwangspositionen des rechten Kniegelenkes, ohne längerdauernde Überkopfarbeiten und ohne repetitive Bewegungen im rechten Schultergelenk, ohne besondere Anforderungen an das Gehör oder
mit einem besonderen Gefährdungspotenzial, zu 70 % arbeitsfähig ist. Eine Einschränkung von 50 % besteht nur während der postoperativen Rehabilitationsphase nach der Arthroskopie des rechten Knies am 2. August 2017. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin diese nur vorübergehend bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Einkommensvergleich zu Recht nicht berücksichtigt.


6.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.

6.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).    

6.2    Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 38'400.—berücksichtigt (Urk. 7/245). Dieses Einkommen entspricht demjenigen, welches der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben zuletzt als Chauffeur bei der Q.___ erzielt hat (12 x Fr. 3'200.--, vgl. Urk. 7/198/6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Tätigkeit bei der Q.___ aber nicht um jenes Einkommen, das er ohne Eintritt des Gesundheitsschadens erzielen würde, insbesondere arbeitete der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben lediglich zu einem Pensum von 65 bis 70 %, wogegen davon auszugehen ist, dass er bei voller Gesundheit zu 100 % arbeiten würde. Mit seiner vor dem Unfall am 1. Januar 1995 ausgeübten Tätigkeit als Verkäufer bei der Z.___ hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1999 ein Einkommen von Fr. 46’150.-- (13 x Fr. 3'550.--, vgl. Urk. 7/138/75) erzielt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 1999 = 1835, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 56'562.05

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322
E. 5.2).

6.4    Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2014 im privaten Sektor Fr. 5’312.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.10 pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2014 = 2220, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'321.20. Bei einer Leistungsfähigkeit von 70 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 47'124.85. 

    Zumal die beim Beschwerdeführer vorhandenen Einschränkungen im Gutachten bereits berücksichtigt und insbesondere auch dem verlangsamten Arbeitstempo Rechnung getragen worden ist, kommt ein zusätzlicher Abzug infolge einer leidensbedingten Einschränkung nicht in Frage. Der Beschwerdeführer ist 46 Jahre alt, verfügt über das Schweizer Bürgerrecht und beherrscht die deutsche Sprache einwandfrei. Alter, Aufenthaltsstatus und Nationalität rechtfertigten somit keinen Abzug. Hingegen lässt sich vorliegend aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsumfang von lediglich 6 Stunden pro Tag zumutbar ist, ein Abzug vom Tabellenlohn von 5 % rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'768.60 (= 0,95 x Fr. 47'124.85) resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 56'562.05 eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'793.45 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 21 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

6.5    Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.


7.

7.1.    Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (Urk. 1 S. 2 f.). Er hat dazu ausgeführt, er verfüge über keine Rechtsschutzversicherung. Sein Lebensunterhalt werde durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich finanziert (Urk. 3/3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger