Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00561


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schucan

Verfügung vom 9. Oktober 2018

in Sachen

Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















1.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___, geboren 1990, mit Verfügung vom 22Mai 2018 (Urk. 2) mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine halbe Invalidenrente zu. Dagegen erhob die von der ehemaligen Arbeitgeberin von X.___ abgeschlossene Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), die Visana Versicherungen AG (vgl. Urk. 6/9/10, Urk. 6/12 Ziff. 13), am 22. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 22. Mai 2018 sei aufzuheben mit der Begründung, dass X.___ bereits nach Ablauf des Wartejahres ab dem 15. Juni 2015 und damit vor Antritt der beruflichen Eingliederungsmassnahmen Mitte November 2015, Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe (vgl. Urk. 1 S. 2 und
S. 4 ff. Ziff. 10-12).

    Mit Beschwerdeantwort vom 29August 2018 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventuell auf Abweisung (Urk. 5).


2.    

2.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.2    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren beziehungsweise dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen an die Beschwerdebefugnis auf kantonaler Ebene nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) für die Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht vorsieht. Wer im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss mithin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zum Weiterzug berechtigt sein. Daher sind die mit dieser Bestimmung gesetzten bundesrechtlichen Massstäbe sowie die hierzu ergangene Praxis auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren richtungweisend (BGE 131 V 298 E. 2; 130 V 560 E. 3.2). Namentlich ist der Begriff des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren (BGE 133 V 188 E. 4.1 mit Hinweis).

2.3    Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einem Entscheid betroffene Person an dessen Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Entscheidadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerde-führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1, 239
E. 6.2; 131 II 361 E. 1.2; 131 V 298 E. 3; 130 V 560 E. 3.3).

2.4    Damit eine Drittbeschwerde erhoben werden kann, ist eine „besondere“ Betroffenheit verlangt. Um die erforderliche Abgrenzung gegenüber einer allgemeinen Drittbeschwerde hinreichend vornehmen zu können, ist es notwendig, eine klar von der üblichen Betroffenheit von Dritten abgehobene, intensivere Betroffenheit aufzeigen zu können. Dieser besonderen Betroffenheit ist gerade im (Sozial-) Versicherungsbereich eine Wichtigkeit zuzusprechen, da in diesem Rechtsbereich Drittbezüge überaus häufig sind und regelmässig verschiedene Versicherungen, Durchführungsstellen, Behörden oder sonstige Personen auf denselben Sachverhalt abstellen.

    Eine Befugnis zur Erhebung einer Drittbeschwerde wird in der Rechtsprechung regelmässig bejaht, wenn die betroffene Stelle oder Person auch im eigenen Namen den Leistungsanspruch geltend machen könnte beziehungsweise hätte geltend machen können. Es treten insbesondere diejenigen Sachverhalte hinzu, in denen eine eigentliche Bindungswirkung des Entscheides besteht (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 59 Rz. 54 f.).


3.

3.1    Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 2.2-4) bedarf es zur Bejahung der Beschwerdelegitimation eines Berührtseins durch den Entscheid sowie eines schutzwürdigen Interesses an dessen Änderung respektive Aufhebung.

    Das Interesse der Beschwerdeführerin besteht vorliegend darin, dass bei einer rückwirkend ab 15. Juni 2015 (Ablauf Wartejahr, vgl. Urk. 6/1 Ziff. 4.4, Urk. 6/9/3) zugesprochenen Invalidenrente Verrechnungsansprüche geltend gemacht werden könnten (vgl. Urk. 6/11).

3.2    Hinsichtlich des Berührtseins hat das Bundesgericht ein solches verneint, soweit eine Bindungswirkung an den von einem Versicherungsträger getroffenen Entscheid nicht besteht (vgl. vorstehend E. 2.4 und Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 49 Rz 78 f., Art. 59 Rz 45). Vorliegend besteht, wie die Beschwerdegegnerin beschwerdeantwortweise ausgeführt hat, keine Bindungswirkung der Beschwerdeführerin an die erlassene Verfügung (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 1). Darüber hinaus verneinte das Bundesgericht ein direktes Berührtsein eines Privatversicherers, indem es dem Umstand, dass der Privatversicherer durch einen Entscheid anderen Inhalts des Unfallversicherers in die Lage versetzt würde, seine Leistungen zu kürzen, lediglich als Reflexwirkung der an die versicherte Person gerichteten Verfügung gewichtete, und eine erforderliche unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Situation des Privatversicherers verneinte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 202/04 vom 11. Oktober 2004 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 345 E. 4d).

    Auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinsichtlich des Vorliegens eines schutzwürdigen Interesses muss eine Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint werden. So hat das Bundesgericht betreffend das schutzwürdige Interesse der Krankenversicherung festgehalten, dass diese nicht befugt sei, eine rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle anzufechten. Das Interesse der Krankenversicherung, die erbrachten Krankentaggelder bei einer Rentenzusprache sodann wegen eingetretener Überentschädigung zurückfordern zu können, stelle nicht ein hinreichendes Interesse dar (vgl. BGE 114 V 94 E. 3e). Vor diesem Hintergrund muss auch das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin als Krankentaggeldversicherung nach VVG, ihre ausgerichteten Taggeldleistungen bei der beantragten Rentenzusprache ab dem 15. Juni 2015 verrechnen zu können, als ungenügend gewichtet werden.

3.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin mangels Bindungswirkung respektive erforderlicher unmittelbarer Auswirkung nicht beschwert und es fehlt an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG an einer Aufhebung oder Abänderung der Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 2).

    Damit ist die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeführung befugt. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf ihre Beschwerde daher nicht einzutreten.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Visana Versicherungen AG unter Beilage des Doppels von Urk. 5

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Schucan