Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00562
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 28. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, war von 2013 bis 2016 bei der Z.___, A.___, als Lagermitarbeiterin Versand tätig (Urk. 3/4; Urk. 11/13 S. 2 Ziff. 2). Unter Hinweis auf Bandscheibenprobleme am Halswirbel, eine Finger-und Gelenkentzündung, Fuss- und Beinbeschwerden, Asthma, Ekzeme im Gesicht und einen Ventrikelseptumdefekt meldete sie sich am 14. August 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/22; Urk. 11/25) mit Verfügung vom 18. Mai 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2 = Urk. 11/27).
2. Die Versicherte erhob am 21. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur rechtsgenügenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2018 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 22. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 (Urk. 13) zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch vom 21. Juni 2018 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) wieder zurück.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-
akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin von April 2016 bis zum 18. September 2016 in ihrer Tätigkeit als Lagermitarbeiterin erheblich eingeschränkt gewesen sei, jedoch seit dem 19. September 2016 keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Sie müsse lediglich darauf achten, dass sie leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mehr als 5 Kilogramm ausübe. Gewisse Einschränkungen bestünden auch bei Überkopfarbeiten und für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit langen Stehens an Ort. Somit sei keine langandauernde Gesundheitsbeeinträchtigung ausgewiesen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde (S. 1 unten). Zwar habe der Hausarzt die Beschwerdeführerin im August 2016 an einen Psychotherapeuten überwiesen, da diese mit den psychosozialen Belastungsfaktoren überfordert gewesen sei, wobei er ein zunehmend depressives Zustandsbild erwähnt habe. Bei der IV-Anmeldung vom August 2017 sowie beim Standortgespräch vom September 2017 habe sie jedoch keine psychischen Diagnosen und auch keinen Psychiater oder Psychotherapeuten angegeben. Da offenbar aktuell keine Therapie/Medikation hinsichtlich eines psychischen Gesundheitsschadens stattfinde, würden weitere Abklärungen als nicht notwendig erachtet (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe im Einwandverfahren geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die psychische Beeinträchtigung der Versicherten nicht berücksichtigt und es sei ein Bericht beim Psychotherapeuten B.___ in C.___ einzuholen (S. 2 Ziff. 5). Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären, dies unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie Kenntnis über eine Behandlung erhalte. Im Weiteren sei gerade im Zusammenhang mit einer somatischen Grunderkrankung auch bei Vorliegen von psychosozialen Belastungsfaktoren abzuklären, inwiefern eine psychische Folgeerkrankung die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (S. 3 Ziff. 7). Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ im September 2016 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Das D.___ sei ein Arbeitsintegrationsprojekt des 2. Arbeitsmarktes und habe die Möglichkeit, angepasste Tätigkeiten anzubieten, welche ihrem angeblichen Profil entsprechen würden. Entweder entspreche daher das von der Beschwerdegegnerin beschriebene Profil nicht ihren Möglichkeiten oder es lägen andere Faktoren vor, die sie an der Ausübung der beruflichen Tätigkeit gehindert hätten, wobei es sich nicht allein um psychosoziale Faktoren handeln könne (S. 3 Ziff. 8). Die Sache sei daher zur polydisziplinären Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 3 Ziff. 9).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und ob der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenügend abgeklärt wurde.
3.
3.1 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 17. März 2016 (Urk. 11/19/35) aus, die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) habe eine mittelgrosse, rezessal links betonte Diskushernie zwischen dem 5. und 6. Halswirbel (C5/6) mit Kompression der Nervenwurzel sowie eine leichte Segmentdegeneration zwischen dem 1. und 2. Brustwirbel (Th1/2) gezeigt. Es gebe keine weiteren degenerativen oder entzündlichen Veränderungen an der Halswirbelsäule inklusive zervikothorakalem und kraniozervikalem Übergang.
3.2 Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des F.___ führten im Bericht vom 4. April 2016 (Urk. 11/19/32-33) aus, die Patientin berichte über seit etwa 4 Jahren bestehende Cerviko-Nuchalgien, welche in den letzten Monaten progredient gewesen seien und in das rechte Schulterblatt sowie zeitweise in den rechten Oberarm ausstrahlen würden. Lediglich intermittierend bestehe ein Kribbelgefühl in der rechten Schulter und allen Fingern beidseits, welches sich spontan zurückbilde. Insgesamt stünden die lokalen Nackenschmerzen klar im Vordergrund (S. 1 Mitte). Die Patientin präsentiere sich in einem adipösen Ernährungszustand. Sie habe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS in alle Richtungen mit druckdolentem Hartspann der Schulter- und Nackenmuskulatur beidseits (S. 1 unten). Empfohlen werde konsequente Physiotherapie zwei- bis dreimal pro Woche, symptomatische Schmerztherapie, balneophysikalische Massnahmen zur Detonisierung der Schulter- und Nackenmuskulatur und gegebenenfalls eine periradikuläre Therapie (PRT) im Segment des 5. und 6. Halswirbels (S. 2 oben).
3.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 27. April 2016 zur rheumatologischen Sprechstunde vom 26. April 2016 (Urk. 11/19/30-31 = Urk. 11/20/17-18) folgende Diagnosen (S. 1):
- subakut akzentuiertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- mögliche radikuläre Reizung zwischen dem 6. und 7. Halswirbel (C6/C7) links
- Chondrose mit flacher paramedianer Diskushernie C5/6 linksbetont, ohne sichere Nervenwurzelkompression, leichte Spondylarthrosen der HWS gemäss MRI vom März 2016
- muskuläre Dysbalancen und Überlastungsirritationen am Nacken-Schultergürtel
- leichte Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter
- subakromiales Impingement, leichte AC-Arthropathie
- Status nach entzündlichen Affektionen an den Fingern 1 und 2 der rechten Hand anamnestisch
Seit rund 2 Monaten bestünden Schmerzen im Bereich Nacken-interscapulär, im Verlauf in den letzten Wochen zusätzlich Ausstrahlungen brennender Art in den linken Arm bis peripher zu den Langfingern, zum Teil begleitet von Dyästhesien und vermindertem Kraftgefühl. Daneben bestünden Schmerzen auch gegen okzipital bis bifrontal ziehend mit orbitalem Druckgefühl links. Schmerzverstärkend wirkten sich längeres Sitzen oder Gehen, Hantieren mit Lasten oder Wenden im Liegen aus. Beim Bücken habe sie teils verstärkte Kopfschmerzen. Die Schulterbeweglichkeit sei weniger eingeschränkt, etwas schmerzhaft im Bereich der dorsalen Schultermuskulatur. Linderung brächten Positionswechsel, Wärme oder Einnahme von Analgesie (S. 1 Mitte). Die Patientin arbeite in einem Pensum von 50 % bei einer Firma im Bereich Logistik und Verpackung, was Hantieren mit Schachteln bis zu einem Gewicht von 7 kg beinhalte (S. 1 unten).
Die klinische Präsentation der Symptomatik sei nicht ganz eindeutig. Aktuell fänden sich mässige muskuläre Überlastungsirritationen am Nacken-Schultergürtel linksbetont, die Symptomatik imponiere zervikospondylogen. Es fänden sich weder zervikoradikuläre Reizzeichen noch neurologische Ausfälle. An der linken Schulter bestünden Zeichen für eine milde Periarthropathia humeroscapularis (PHS) tendopathica mit leichten Impingementzeichen, ohne relevante Funktionseinschränkungen. Bei genauer Durchsicht des MRI der HWS vom 17. März 2016 zeige sich zwar die beschriebene paramedian linksbetont breitbasige flache Diskuhernie C5/6, jedoch ohne relevante (prae-)foraminale Stenosierung und ohne eindeutige Nervenwurzelkompression, das zervikale Rückenmark werde nicht bedrängt. Klinisch falle eine gewisse emotionale Schmerzbetonung auf, auch drehe sich die Anamnese rasch und ausgiebig um die berufliche Aktivität der Patientin (S. 2 Mitte). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % werde bis am 15. Mai 2016 verlängert, danach werde die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zuerst zu 50 % vom angestammten Pensum empfohlen. Es werde keine Begründung für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit gesehen (S. 2 unten).
3.4 Im Bericht vom 21. Juni 2016 zur rheumatologischen Sprechstunde vom gleichen Tag (Urk. 11/19/25-26) führte Dr. G.___ aus, die Patientin berichte, durch die ambulante Physiotherapie habe sich nur ein Teil der Schmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich gebessert. Es würden noch wechselhaft ausgeprägte zervikospondylogene und thorakospondylogene Beschwerden geschildert mit teilweiser Ausbreitungstendenz panvertebral bis lumbal. Ausstrahlungen in den linken Arm stünden nicht mehr im Vordergrund (S. 1 Mitte). Die Symptomatik passe immer weniger zum zervikoradikulären Reizsyndrom, im Vordergrund stünden spondylogene und muskuläre Überlastungsirritationen mit panvertebraler Ausbreitungstendenz bei Dysbalancen und ungenügender muskulärer Rumpfstabilisierung (S. 1 Mitte). Für den Zeitraum vom 21. Juni bis zum 17. Juli 2016 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom angestammten 50 %-Pensum attestiert. Ab dem 18. Juli 2016 bestehe voraussichtlich volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Pensum (S. 1 unten).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Überweisungsschreiben vom 30. August 2016 an den Psychologen lic. phil. B.___ (Urk. 11/19/13) folgende Diagnosen:
- Psychosoziale Belastungssituation
- Sohn geboren 2004: Diabetes mellitus Typ 1
- Ehemann erkrankt an Hepatitis Typus C (HCV)
- Überforderung bei der Arbeit wegen rheumatologischer Krankheit
- depressives Zustandsbild
- Refluxkrankheit mit nächtlichem Husten
- belastungsabhängige Daumenschmerzen rechts mit Schwellung
- Status nach entzündlichen Affektionen an den Fingern 1 und 2 der rechten Hand anamnestisch
- Vorfuss Schmerzen rechts
- anamnestisch Asthma bronchiale
- episodisch tägliche zervikocephale Kopfschmerzen, um zirka 11 Uhr einsetzend
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- leichte Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter
- subakromiales Impingement, leichte AC-Arthropathie
- subakut akzentuiertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- mögliche radikuläre Reizung C6/C7 links
- Chondrose mit flacher paramedianer Diskushernie C5/6 linksbetont, ohne sichere Nervenwurzelkompression, leichte Spondylarthrosen der HWS gemäss MRI vom März 2016
- muskuläre Dysbalancen und Überlastungsirritationen am Nacken-Schultergürtel
- Diskushernie HW 5/6 beidseits (linksbetont)
- Kardiologisch abgeklärt PD Dr. med. I.___
- septales Aneurisma, perimembranös, minimer Ventrikelseptumdefekt (VSD 1): 2 mm im Februar 2016
- rechtsfaszikulärer Block, inkompletter QRS
Die Patientin sei derzeit mit den psychosozialen Belastungsfaktoren überfordert. Sie sehe sich aufgrund der Familienkonstellation nicht in der Lage zu arbeiten. Es gebe ein zunehmend depressives Zustandsbild. Es stelle sich auch die Frage, wie die Arbeitsfähigkeit aus psychologisch-psychiatrischer Sicht einzuschätzen sei. Diese Frage werde man natürlich erst nach einer Phase von mehreren Behandlungen beantworten können. Aufgrund des Leidensdrucks würden eine weitere Abklärung und Behandlungen für angemessen gehalten.
3.6 Im Bericht zu den rheumatologischen Sprechstunden vom 12. September bis zum 25. Oktober 2016 (Urk. 11/19/23-24 = Urk. 11/20/15-16) führte Dr. G.___ aus, die Patientin habe sich wieder bei ihm vorgestellt wegen seit rund 2 Monaten ohne eruierbaren Auslöser bestehenden Schmerzen am rechten Mittelfuss/Vorfuss ohne lokale wesentliche Schwellungszeichen oder Überwärmung. Sie habe zunehmend Mühe beim Belasten, Stehen und Gehen. In den letzten Tagen hätten ziehende Schmerzen bis in die Wade bestanden (S. 1 Mitte). Als Ursache für die protrahierten Schmerzen am rechten Mittelfuss hätten die radiologischen Abklärungen aktivierte mässige Intertarsalarthrosen ergeben (S. 2 Mitte). Für den Zeitraum vom 12. bis zum 19. September 2016 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgestellt worden (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, führte im Bericht vom 20. Oktober 2016 (Urk. 11/19/19 = Urk. 11/20/11) aus, das gleichentags durchgeführte MRI des rechten Fusses, nativ und mit Kontrastmittel (KM), habe eine leicht aktivierte Arthrose navikulo-kuboidal gezeigt. Es gebe keine Nachweise einer ossären Coalitio. Nebenbefundlich sei eine Grosszehengrundgelenksarthrose festzustellen.
3.8 Dr. med. K.____, Facharzt für Radiologie, berichtete am 21. August 2017 (Urk. 11/19/18 = Urk. 11/20/12), die radiologische Darstellung des Handskeletts am 18. August 2017 habe keinerlei Abnützung, keine entzündlichen Veränderungen und keine posttraumatischen oder degenerativen Alterationen gezeigt. Das Handskelett sei somit ohne jegliche Hinweise auf eine fassbare Pathologie.
3.9 Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) führte im Bericht zu den rheumatologischen Sprechstunden vom 16. und 24. August 2017 (Urk. 11/19/9-10 = Urk. 11/20/13-14) aus, es bestünden seit rund 2 Monaten Schmerzen und Spannungsgefühle an der rechten Hand radialbetont. Die Schmerzen seien vorwiegend belastungsassoziiert, persistierten aber auch in Ruhe (S. 1 unten). Die erweiterten Abklärungen hätten keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung als Ursache für die unspezifischen und klinisch etwas schwierig fassbaren Beschwerden an der rechten Hand ergeben. Es werde als nächstes eine neurologische Abklärung mit der Frage nach dem Vorliegen einer Neuropathie im Sinne eines Karpaltunnelsyndroms (CTS) empfohlen (S. 2 Mitte). Durch ihn, Dr. G.___, sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (S. 2 unten).
3.10 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 4. Oktober 2017 (Urk. 11/19/20-21 = Urk. 11/19/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare Schmerzen und Dysästhesien an der rechten Hand
- aktuell keine Hinweise auf eine zugrundeliegende organisch-neurologische Ursache
- rezidivierende episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
Die Ätiologie der angegebenen Schmerzen und Dysästhesien an der rechten Hand (vorwiegend Zeigefinger und Daumen) müsse aus neurologischer Sicht offengelassen werden. Nach Ausschluss einer eindeutigen rheumatologischen Ursache sei eine funktionelle Genese sehr wahrscheinlich. Bezüglich der Kopfschmerzen seien die Diagnosekriterien für eine Migräne nicht erfüllt. Es handle sich am ehesten um episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, die aktuell eher etwas im Hintergrund stünden (S. 2 Mitte).
3.11 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 31. Dezember 2017 (Urk. 11/19/6-7) nannte Dr. H.___ folgende, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 f.):
- unspezifische Arthralgien mit fraglichen leichten Synovitiden der rechten Hand, proximales bis distales Interphalangealgelenk (PIP bis DIP) betont
- Differentialdiagnose (DD) Kristallarthropathie, leichte Algodystrophie, CTS
- leichte entzündliche humerale Aktivität
- unklare Schmerzen und Dysästhesien an der rechten Hand
- keine organisch neurologische Ursache eruierbar am 4. Oktober 2017
- rezidivierender Reizzustand am rechten Mittel-/Vorfuss rechts
- rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont seit März 2016
- rezidivierende episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom, leichte Segmentdegeneration zwischen dem 1. und zweiten Brustwirbel (Th1/2)
- psychosoziale Belastungssituation / depressives Zustandsbild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- leichtes Fingerekzem
- rezidivierender Eisenmangel
- orthostatische Dysregulation
- Refluxkrankheit mit nächtlichem Husten
- Asthma bronchiale
- septales Aneurisma, perimembranös, minimer VSD1
- Nikotinabusus
Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf kurze und auf längere Sicht lasse sich aktuell nur schwer beantworten. Empfohlen werde eine Stellungnahme durch den behandelnden Rheumatologen Dr. G.___ oder das Einholen eines rheumatologischen Gutachtens (S. 1 Mitte).
3.12 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2018 (Urk. 11/20/7-9) führte Dr. G.___ (vorstehend E. 3.3) aus, die letzte Kontrolle habe am 13. September 2017 stattgefunden (Ziff. 1.1 und Ziff. 2.2). Zuletzt sei von ihm im Jahr 2016 eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Über den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2017 und 2018 könne er keine Aussagen machen (S. 1 Ziff. 1.3). Betreffend Prognose zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestünden immer wieder Schmerzzustände an verschiedenen Lokalisationen, wobei sich in den Untersuchungen keine relevanten strukturellen Schädigungen an den betroffenen Stellen am Bewegungsapparat ergeben hätten. Insofern dürfte theoretisch rheumatologisch von einer günstigen Prognose zumindest auf medizinischer Basis ausgegangen werden. Ob dies auch für die Wiedereingliederungsfähigkeit gelte, könne er nicht sicher beantworten (S. 2 Ziff. 2.7). Es bestünden gewisse Einschränkungen beim Hantieren mit schweren Lasten über 5 bis 10 kg, vor allem repetitiv. Gewisse Einschränkungen bestünden auch für Überkopftätigkeiten, vor allem repetitive, und für Tätigkeiten mit der Notwendigkeit langen Stehens an Ort, Gehens auf unebenem Boden oder repetitiven Treppensteigens (S. 3 Ziff. 3.4). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit sollten leichte Lagerarbeiten mit Sortieren und Verwaltung von leichteren Gegenständen mit wechselbelastender Tätigkeit im vollen Umfang zumutbar sein (S. 3 Ziff. 4.1). Angepasste Tätigkeiten seien unter denselben Voraussetzungen ebenfalls im vollen Umfang zumutbar (S. 3 Ziff. 4.2).
3.13 Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), wiederholte in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2018 (Urk. 11/21 S. 3 f.) die von Dr. G.___ genannten funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (vorstehend E. 3.12). Leichte angepasste Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne (beidseitiges) Arbeiten in Armvorhalte und Überkopfarbeiten seien zu 100 % mediznisch-theoretisch zumutbar (S. 4 Mitte). Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden (S. 4 unten).
4.
4.1 Der RAD-Arzt Dr. M.___ schloss sich in seiner Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dem behandelnden Rheumatologen Dr. G.___ an. Dieser betreute die Beschwerdeführerin seit April 2016 und somit mehr oder weniger seit der ersten Akzentuierung der vorstehend wiedergegebenen Beschwerden in Form eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms durchgehend. Dabei erstattete er regelmässig in gut nachvollziehbarer und differenzierter Weise Bericht, wobei bereits in den ersten Berichten vom April und Juni 2016 eine sukzessive Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit prognostiziert und festgehalten wurde, es werde keine Begründung für eine langfristige Arbeitsunfähigkeit gesehen (vorstehend E. 3.3 und E. 3.4). Nachdem er im September 2016 noch einmal 1 Woche Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (vorstehend E. 3.6), war dies in den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr der Fall (vorstehend E. 3.9 und E. 3.12).
Es finden sich denn auch keine nennenswerten Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen den medizinischen Beurteilungen durch Dr. G.___ und denjenigen der weiteren berichtenden Ärzte. Es ergibt sich insgesamt das stimmige Bild von verschiedenartigen somatischen Beschwerden, welche teilweise zwar qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit punkto physische Beweglich- und Belastbarkeit bewirkten und bewirken, jedoch zu wenig gravierend waren und sind, um langfristig zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht zu führen. Die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch Dr. G.___ und Dr. M.___ in somatischer Hinsicht (vorstehend E. 3.12 und E. 3.13) werden denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
4.2 Hingegen stellte sie sich auf den Standpunkt, ihre psychischen Beeinträchtigungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend abgeklärt worden (vorstehend E. 2.2).
Für relevante Beeinträchtigungen in psychischer Hinsicht liegen jedoch keine nennenswerten Anhaltspunkte vor. So wurden solche von den behandelnden Ärzten im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nie erwähnt. Die Überweisung durch den Hausarzt Dr. H.___ an den Psychologen B.___ im August 2016 erfolgte aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Es ist nicht gesichert, dass eine Betreuung durch diesen Psychologen überhaupt stattfand. Zu Recht sah die Beschwerdegegnerin weitere diesbezügliche Abklärungen als entbehrlich an, nachdem die Beschwerdeführerin weder bei der IV-Anmeldung vom August 2017 noch beim Standortgespräch vom September 2017 psychische Diagnosen oder einen Psychiater oder Psychotherapeuten angegeben hatte (vgl. vorstehend E. 2.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin deutete an, die Stelle bei der Z.___ sei aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden, obwohl sie dort einer angepassten Tätigkeit im Sinne des von Dr. G.___ erarbeiteten Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 3.12) habe nachgehen können (vorstehend E. 2.1). Solches ist jedoch nicht dokumentiert und liegt auch nicht auf der Hand. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte hieraus entgegen der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden, das Belastungsprofil widerspreche den effektiven Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Ein solcher Zusammenhang ist nicht zwingend, sind doch erfahrungsgemäss viele andere – insbesondere psychosoziale - Gründe für eine Kündigung denkbar. Gemäss Aktennotiz der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 15. März 2018 wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund längerer Krankheit (8 Monate) aufgelöst (Urk. 3/4), woraus sich ebenfalls nichts zugunsten des Standpunkts der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Ihre Argumentation stützt sich somit auf mehrere Hypothesen ohne jegliche Beleggrundlage und vermag daher nicht zu überzeugen.
4.4 Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falles entscheidende Erkenntnisse liefern könnten. Auf weitere Abklärungen ist im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.5 Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lagermitarbeiterin Versand oder auch eine andere vergleichbare Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht zu 100 % ausüben kann. In qualitativer Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass sie keine Lasten über 5 kg heben, tragen oder transportieren sollte, wobei repetitive Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit der Notwendigkeit langen Stehens an Ort, Gehens auf unebenem Boden oder repetitiven Treppensteigens zu vermeiden sind. Die Tätigkeit sollte zudem wechselbelastend sein.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der vorhandenen Einschränkungen. In der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin Versand bei der Z.___ musste die Beschwerdeführerin offenbar mit Lasten mit einem Gewicht von bis zu 7 kg hantieren (vorstehend E. 3.3). Diese Tätigkeit könnte sie also aus medizinischer Sicht grundsätzlich nur noch eingeschränkt wahrnehmen.
5.2 Die Beschwerdeführerin schloss in der Türkei eine Ausbildung als Näherin ab (Urk. 11/13 S. 3 Ziff. 3). Von 2005 bis 2012 war sie nicht erwerbstätig. Von 2013 bis 2016 arbeitete sie im 2. Arbeitsmarkt als Lagermitarbeiterin Versand für die Z.___ für einen Stundenlohn von Fr. 12.-- bei einem Pensum von 50 % (Urk. 3/5; Urk. 11/13 S. 2 Ziff. 2; Urk. 11/14). Die Beschwerdeführerin führte somit Hilfsarbeitertätigkeiten aus, deren Entlohnung jedoch nicht marktgerecht war, weshalb sie zur zuverlässigen Berechnung des Valideneinkommens nicht herangezogen werden kann. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen weiterhin Hilfsarbeitertätigkeiten ausführen würde.
Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten Tätigkeit steht der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung dessen, dass diese wechselbelastend, ohne Heben, Tragen und Sortieren von Lasten über 5 kg erfolgen sollte, wobei repetitive Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit der Notwendigkeit langen Stehens an Ort, Gehens auf unebenem Boden oder repetitiven Treppensteigens zu vermeiden sind, eine breite Palette von Hilfsarbeitertätigkeiten offen.
Da somit sowohl hinsichtlich des (hypothetischen) Valideneinkommens als auch bezüglich des Invalideneinkommens derselbe Tätigkeitsbereich (Hilfsarbeitertätigkeiten) zugrunde gelegt werden kann, ist sowohl für die Ermittlung des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abzustellen und von denselben Zentralwerten auszugehen. Sind die beiden Einkommen ausgehend vom selben Lohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung und es rechtfertigt sich ein Prozentvergleich (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1).
5.3 Das zumutbare Arbeitspensum beträgt 100 %. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 0 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller