Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00563


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 28. Dezember 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg

Rüegg Rechtsanwälte

St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___, welcher in seinem Heimatland das Gymnasium besucht und in der Schweiz im Jahr 2004 einen fünfwöchigen Lehrgang im Fachbereich Service und im Jahr 2014 eine Security-Grundausbildung absolviert hatte, war ab dem 9. März 2015 als Gebäudereiniger/Mitarbeiter Hauswirtschaft im Stadtspital Y.___ in einem Vollzeitpensum angestellt (Urk. 8/5/1, Urk. 8/5/3, Urk. 8/7 und Urk. 8/62). Am 15. Februar 2017 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 11. Mai 2016 erlittenen Unfall, bei welchem er sich eine Verletzung am rechten Daumen zugezogen habe, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle zog den Bericht der Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. April 2017 (Urk. 8/26) bei und unterstützte den Versicherten bei einem am 8. Mai 2017 gestarteten Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 8/32-35). Nach einem zwischenzeitlichen Unterbruch und einem Abbruch des Arbeitsversuches (Urk. 8/39 und Urk. 8/44) wurde der Versicherte am 29. Juni 2017 am rechten Daumen operiert (Urk. 8/43 und Urk. 8/47/2). Eine erneute Untersuchung durch die Vertrauensärztin der Pensionskasse wurde durchgeführt. In ihrem Bericht vom 6. September 2017 gab sie an, aus medizinischen Gründen spreche nichts für eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit. Jedenfalls sei eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm zumutbar (Urk. 8/47). Anlässlich eines Gesprächs zwischen dem Versicherten, zwei Vertreterinnen seiner bisherigen Arbeitgeberin und einer Vertreterin der IV-Stelle vom 26. September 2017 wurde dem Versicherten erklärt, sein Einsatz in der Reinigung – ohne Berücksichtigung von Tätigkeiten mit Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm – sei ab Mittwoch, 27. September 2017, geplant. Der Versicherte erklärte, er sei damit nicht einverstanden. Er wolle diese Arbeit nicht mehr ausführen und werde auch nicht zur Arbeit erscheinen. Er könne nur noch 50 % arbeiten (Urk. 8/51). Nachdem der Versicherte bekanntgegeben hatte, per 3. Oktober 2017 bei der A.___ AG eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter in einem 50%-Pensum angetreten zu haben (Urk. 8/55/1; vgl. auch Urk. 8/55/9 und Urk. 8/79), schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 18. Oktober 2017 ab (Urk. 8/53). Die Stelle beim Stadtspital Y.___ wurde dem Versicherten per 11. Oktober 2017 gekündigt (Urk. 8/62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 19. Februar 2018 [Urk. 8/75], Einwand vom 10. April 2018 [Urk. 8/80]), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehen mit Verfügung vom 24. Mai 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/85]).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 1. September 2017 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, eventuell sei ein externes medizinisches Gerichtsgutachten, insbesondere zur Frage der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit, in Auftrag zu geben, subeventuell sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren gegen die Unfallversicherung (UV.2017.00292) zu sistieren. Sodann sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. September 2018 (Urk. 9) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen. Sodann wurde ihm die Beschwerdeantwort zugestellt.


3.    Die Unfallversicherung stellte mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Mai 2016 ausgerichteten Taggeldleistungen per 27. September 2017 ein. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 20. Oktober 2017 erhobene Einsprache wies die Unfallversicherung mit Entscheid vom 15. November 2017 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 Beschwerde beim hiesigen Gericht einlegte (Verfahren UV.2017.00292). Dieses wies die Beschwerde mit heutigem Urteil ab.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2).

1.2.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), die einjährige Wartezeit laufe am 28. September 2017 ab. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Beschwerdeführer eine angepasste leichte Tätigkeit, ohne Tragen und Heben von Lasten von zwei bis drei Kilogramm, ohne besondere fein- oder grobmotorische Belastung der rechten Hand zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 5 %, einen Invaliditätsgrad von 5 % (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig in einer leichten angepassten Tätigkeit. Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich nicht um eine leichte Tätigkeit. Es sei ihm beim Arbeitsversuch auch keine leichte Arbeit zugewiesen worden; die bisherige Arbeitgeberin habe denn auch angegeben, es bestehe keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu beschäftigen. Die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. Z.___ sei weder einleuchtend noch nachvollziehbar; sie habe sodann tendenziöse Ausführungen gemacht. Für das Jahr 2016 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 67'744.-- auszugehen, was bei Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 32'500.-- aufgrund der effektiven Anstellung als Mitarbeiter Sicherheit in einem Arbeitspensum von 50 % zu einem Invaliditätsgrad von 52 % führe. Der Regionale Ärztliche Dienst, Dr. B.___, habe eine falsche Einschätzung der vorhandenen Arztberichte vorgenommen. Zur Klärung der Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in den versicherungsinternen Arbeitsfähigkeitseinschätzungen sei, sofern das Gericht dem Antrag des Beschwerdeführers nicht folge, ein externes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.



3.

3.1    Am 29. September 2016 führte Dr. C.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital Y.___, gemäss Operationsbericht vom selben Tag (Urk. 8/9/2) eine Trapeziumresektionsarthroplastik (APL) rechts durch. Sie stellte in ihrem Bericht die folgenden Diagnosen:

- aktivierte, therapierefraktäre Rhizarthrose rechts

- möglicher kleinfragmentärer, ossärer Bandausriss carpal rechts nach Kontusion 11.5.2016

- alter ossärer Abriss des radialen Kollateralligamentes Daumengrundgelenk rechts

3.2    Nach der Tenolyse/Tenotomie APL auf Höhe der Tabatière beziehungsweise des ersten Strecksehnenfaches rechts am 29. Juni 2017 (vgl. den Operationsbericht vom 30. Juni 2017 [Urk. 8/61/12]) hielt Dr. C.___ am 4. August 2017 im KG-Eintrag fest, obwohl der Daumen unmittelbar postoperativ beziehungsweise intraoperativ problemlos habe flektiert werden können, dies auch im Grundgelenk, präsentiere sich der Beschwerdeführer heute, sechs Wochen postoperativ, wiederum mit einem Flexionsdefizit, betont im Grundgelenk. Unbeobachtet halte er auch das IP ständig noch in einer Extensionsstellung. Sie sah aufgrund dessen aktuell keine Möglichkeit mehr, dem Beschwerdeführer von chirurgischer Seite weiterzuhelfen. Sie wolle grundsätzlich die Compliance des Beschwerdeführers nicht in Zweifel ziehen, die aktuelle Klinik stehe aber im Widerspruch zum intraoperativ erreichten Resultat. Der Beschwerdeführer gebe nach wie vor an, dass er mit der Hand rechts nicht einsatzfähig sei. Sie habe dem Beschwerdeführer ab dem 4. September 2017 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, dies nur für leichte Arbeiten mit der rechten Hand, sodass er sich entsprechend bei der Invalidenversicherung melden könne (Urk. 8/61/11).

3.3    Dr. Z.___ wies in ihrem Bericht vom 6. September 2017 über die – im Auftrag der Pensionskasse durchgeführte – vertrauensärztliche Untersuchung vom 31. August 2017 auf die von Dr. C.___ festgestellte Diskrepanz zwischen dem intraoperativen Befund und der erneuten Versteifung des Daumens hin und gab an, die Compliance des Beschwerdeführers werde von verschiedenen Seiten angezweifelt. Der Beschwerdeführer berichte ihr gegenüber von Schmerzen im Bereiche des Thenars, des Daumens rechts und im Bereich der rechten Schulter. Auch die linke Seite schmerze, da er diese überbelaste. Er sei nach wie vor eingeschränkt in seinen täglichen Verrichtungen. Er habe keine Kraft im Arm und fürchte, Dinge fallen zu lassen. Er nehme auch Schmerzmedikamente ein. Er trage nun eine Neoprenschiene, nachdem er die vorherige Schiene nicht vertragen habe. Durch die Operation im Juni 2017 habe sich einzig die Beweglichkeit in die Seitbewegung im Daumengelenk ein wenig verbessert (Urk. 8/47/3). Dr. Z.___ erhob den folgenden objektiven Befund: Der Daumen werde immer in Streckhaltung gehalten. Der Beschwerdeführer zucke beim Händedruck ihrerseits zusammen. Der Oppositionsgriff sei zögerlich möglich. Alle Bewegungsrichtungen im Handgelenk seien aktiv eingeschränkt. Es bestünden reizlose Narbenverhältnisse. Betreffend den Arbeitsversuch bei der Arbeitgeberin habe sie die Rückmeldung erhalten, dass der Beschwerdeführer diesen nach drei Tagen wegen Schmerzen wieder beendet habe. Insgesamt werde der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Reinigung arbeiten wolle (Urk. 8/47/4). Die Prognose für die bisherige Tätigkeit sei schlecht, da der Beschwerdeführer der Ansicht sei, nicht mehr in der Reinigung arbeiten zu können. Aus medizinischen Gründen spreche nichts dagegen. Im Vordergrund stehe eine Immobilisierung aufgrund unerklärlicher/nicht objektivierbarer Schmerzen. Für eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm sei die Prognose gut (Urk. 8/47/5). Gemäss Besprechung mit der Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin fordere der Beschwerdeführer selbst eine Stelle als Chauffeur. Er habe sich in Gesprächen arrogant und frech verhalten. Gemäss dem HR sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in einer leichten Tätigkeit zu beschäftigen (Urk. 8/47/6). Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit ab sofort wieder vollzeitig ausüben (Urk. 8/47/7). Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, der Beschwerdeführer könne ab sofort wieder eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm ausüben (Urk. 8/47/8).

3.4    Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 28. November 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wenig belastende Tätigkeiten, auch mit den Händen. Auf längere Sicht sei der Beschwerdeführer insbesondere in der Reinigung nicht mehr einsetzbar (Urk. 8/61/6). Sowohl feinmotorische als auch grobmotorische und belastende Tätigkeiten mit der rechten Hand seien nicht mehr möglich (Urk. 8/61/7).

3.5    In der Stellungnahme vom 2. Februar 2018 führte der RAD, Dr. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, aus, die Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden ab September 2017 scheinbar deutlich differieren. Unter zusammenfassender Berücksichtigung aller Angaben werde jedoch ersichtlich, dass überwiegend wahrscheinlich jeweils dasselbe gemeint sei, nur teilweise unglücklich oder sogar missverständlich ausgedrückt werde. Im Hinblick auf den zweifellos bestehenden Gesundheitsschaden an der rechten Hand sei deren Belastbarkeit aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht nachvollziehbar dauerhaft beeinträchtigt und damit seien auch alle Tätigkeiten, sei es nun die bisherige oder eine andere des allgemeinen Arbeitsmarktes, nur erschwert oder gar nicht möglich, wenn eine kraftvolle Belastung beider Hände und damit auch der rechten Hand erforderlich sei. Für solche Tätigkeiten sei demnach, abhängig vom jeweiligen Anforderungsprofil, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab September 2017 plausibel, gegebenenfalls sogar von 100 %. Für alle adaptierten Tätigkeiten («leichte Tätigkeiten ohne Tragen und Heben von Lasten über
2-3 Kilogramm und ohne besondere fein- oder grobmotorische Belastung der rechten Hand) sei jedoch medizinisch-theoretisch von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit September 2017 auszugehen (Urk. 8/74/4-6).


4.

4.1    Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass dem Beschwerdeführer sowohl von Dr. Z.___ im Bericht vom 6. September 2017 als auch von Dr. C.___ im Bericht vom 27. November 2017 aufgrund des bestehenden Befunds eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde (E. 3.3 und E. 3.4). Der RAD nahm in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2018 aber zu Recht Bezug auf die Diskrepanz in den – vorstehend nicht im Detail wiedergegebenen – Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nach der Tenolyse/Tenotomie APL, das heisst nach der zweiten Operation des Beschwerdeführers an der rechten Hand. Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer nämlich ab dem 4. September 2017 grundsätzlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und zwar auch für leichte Arbeiten mit der rechten Hand (Urk. 8/61/11, vgl. auch Urk. 8/61/8-9, Urk. 8/61/29-31 sowie Urk. 8/86/66). Dass es sich dabei, wie der RAD vermutete, um eine unglückliche oder missverständliche Formulierung handelte, ist durchaus denkbar und sogar sehr wahrscheinlich. Es ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ in den Berichten und Arztzeugnissen, in welchen sie dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit wenig Belastung der Hände attestierte, auf die bisherige Tätigkeit in der Reinigung Bezug nahm. Letztlich muss dies aber nicht weiter geprüft werden, denn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit für die rechte Hand lässt sich nicht nachvollziehen.

Bereits vor der zweiten Operation hatte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für wenig belastende Tätigkeiten (Gewicht bis ein Kilogramm, keine repetitiven Einsätze der rechten Hand) attestiert (Urk. 8/61/16-17). Weshalb sich an der Arbeitsfähigkeit etwas geändert haben sollte, nachdem die zweite Operation aus Sicht von Dr. C.___ zu einer Verbesserung der Situation hätte führen müssen (vgl. UV.2017.00292 Urk. 14/M22) und intraoperativ betrachtet auch eine Verbesserung festgestellt werden konnte (E. 3.2), erschliesst sich daher nicht. Dr. C.___ kehrte in ihrem Bericht vom 27. November 2017 zur Auffassung zurück, eine wenig belastende Tätigkeit, auch mit den Händen, sei zu 100 % zumutbar (E. 3.4). Kommt hinzu, dass nicht schlüssig erscheint, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich sein sollte, Türen aufzuschliessen (vgl. seine Angabe gegenüber Dr. C.___ [Urk. 8/61/8]). Der Beschwerdeführer hatte per 1. Oktober 2017 bei der A.___ AG eine Stelle als Sicherheitsmitarbeiter in einem 50%-Pensum angetreten (Urk. 3/23). Wenn er keine Türen hätte aufschliessen können, hätte er diese Tätigkeit gar nicht ausüben können. Seine Rechtsvertreterin hielt in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2017 gegen den Einspracheentscheid der Unfallversicherung aber fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner 50%igen Anstellung als Mitarbeiter Sicherheit bewiesen, dass er arbeiten wolle und dies im Umfang von 50 % auch könne (UV.2017.00292 Urk. 1 S. 12). Dabei könne er sogenannt leichte Arbeiten ausführen (UV.2017.00292 Urk. 1 S. 11). Dass der Beschwerdeführer dabei eingeschränkt sei und beispielsweise keine Türen aufschliessen könne, was für einen Mitarbeiter Sicherheit eine essentielle Einschränkung darstellen würde, erwähnte sie nicht. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Tür nicht mit der adominanten linken Hand sollte aufgeschlossen werden können, handelt es sich doch um keinen anspruchsvollen feinmotorischen Bewegungsablauf.

4.2    Dass Dr. Z.___ tendenziöse Ausführungen gemacht haben soll, trifft nicht zu. Gerade Dr. C.___ hatte in ihren Berichten verschiedentlich Vorbehalte betreffend die Nachvollziehbarkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Einschränkungen angebracht. Beim Untersuch vom 27. März 2017 führte sie aus, «die angegebene Oppositionsunfähigkeit lässt sich meines Erachtens nur schwer sicher objektivieren, da der Patient beim Untersuch in die Extension drängt» (Urk. 8/61/16). Im Bericht vom 28. April 2017 hielt sie dafür, dass damit zu rechnen sei, dass eine Tenolyse zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch zu einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von ungefähr 80 % führen dürfte. Dabei fügte sie an: «Noch einmal betonen möchte ich, wie von Ihnen auch erwähnt, dass die Einstellung der versicherten Person nicht abzuschätzen ist» (vgl. UV.2017.00292 Urk. 14/M22). Im KG-Eintrag vom 19. Juni 2017 hielt Dr. C.___ fest, «ob die Re-Intervention erfolgreich sein wird (Compliance) und entsprechend zu einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen wird, bleibt dahingestellt» (Urk. 8/61/14). Im KG-Eintrag vom 4. August 2017 konstatierte Dr. C.___ sodann, obwohl der Daumen unmittelbar postoperativ beziehungsweise intraoperativ problemlos habe flektiert werden können, dies auch im Grundgelenk, präsentiere sich der Beschwerdeführer heute, sechs Wochen postoperativ, wiederum mit einem Flexionsdefizit, betont im Grundgelenk. Unbeobachtet halte er auch das IP ständig noch in einer Extensionsstellung. Sie wolle die Compliance des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht in Zweifel ziehen, die aktuelle Klinik stehe aber im Widerspruch zum intraoperativ erreichten Resultat (Urk. 8/61/11).

4.3    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit ohne Tragen und Heben von Lasten über 2-3 Kilogramm und ohne fein- und grobmotorische sowie belastende Tätigkeiten mit der rechten Hand zu 100 % zumutbar ist. Weitere medizinische Abklärungen, insbesondere die Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens, sind nicht erforderlich. Dass die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Gebäudereinigung dem angepassten Anforderungsprofil noch entsprochen hätte, darf bezweifelt werden. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, denn gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers erfüllt die Tätigkeit als Mitarbeiter Sicherheit das Anforderungsprofil (vgl. UV.2017.00292 Urk. 1 S. 11). Weshalb er diese Tätigkeit nicht zu 100 % ausübt, ist nicht nachvollziehbar (E. 4.1). Damit schöpft der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht aus. Würde er dies tun, ergäbe sich aufgrund eines Einkommensvergleichs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, was nachfolgend zu zeigen ist.


5.

5.1    Gemäss Angaben der bisherigen Arbeitgeberin erzielte der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Mitarbeiter Gebäudereinigung ein Jahressalär von Fr. 59694.70 (vgl. den Arbeitgeberfragebogen vom 21. Dezember 2017 [Urk. 8/62/1-7] und die Unfallmeldung vom 20. Mai 2016 [UV.2017.00292 Urk. 14/G1]; vgl. auch den Lohnausweis für das Jahr 2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. März bis 31. Dezember 2015 einen Bruttolohn von Fr. 48'981.-- erzielt hatte [Urk. 8/62/20]). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, für die Bemessung des Valideneinkommens sei das Jahressalär von Fr. 67'744.-- im Jahr 2016 heranzuziehen (Urk. 1 S. 11), kann nicht gefolgt werden. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2016 erzielte der Beschwerdeführer zwar einen Bruttolohn von Fr. 67'744.-- (Urk. 8/62/19). Darin eingeschlossen waren jedoch auch die monatlichen Kinderzulagen von Fr. 500.-- (vgl. Urk. 8/62/10-18); im Übrigen wurden im Jahr 2016 Taggelder der Unfallversicherung ausbezahlt, weshalb dieses Jahr nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann.

Massgebend bleibt damit das von der bisherigen Arbeitgeberin angegebene Jahressalär des Beschwerdeführers als Mitarbeiter Gebäudereinigung für das Jahr 2016 von Fr. 59'694.--. Dieses Einkommen wurde in den Lohnabrechnungen von Januar bis Oktober 2017 noch immer als Basis angegeben (Urk. 8/62/9-18). Wird das Jahressalär von 2016 aber dennoch der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 angepasst (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne Männer), ergibt sich ein massgebendes Jahreseinkommen als Mitarbeiter Gebäudereinigung im Jahr 2017 von Fr. 59’961.--.

Gemäss Arbeitsvertrag mit der A.___ AG (Urk. 8/79) wurde der Beschwerdeführer als Mitarbeiter Sicherheit in einem 50 %-Pensum angestellt bei einem Jahreslohn von brutto Fr. 32'500.-- (13 x Fr. 2'500.--). Würde er seine Arbeitsfähigkeit dort zu 100 % ausschöpfen, könnte er mit der Tätigkeit als Mitarbeiter Sicherheit im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 65'000.-- beziehungsweise von Fr. 65290.-- im Jahr 2017 unter Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017, Nominallöhne Männer) erzielen.

Ein Vergleich der beiden Einkommen (Fr. 59’961.-- in der bisherigen Tätigkeit und Fr. 65290.-- in der Tätigkeit als Mitarbeiter Sicherheit) zeigt, dass der Beschwerdeführer keine Erwerbseinbusse erleiden würde, würde er seine Arbeitsfähigkeit voll ausschöpfen.

5.2    Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, dass dieser im Jahr 2015 nebst dem Bruttolohn von Fr. 48'981.-- ein zusätzliches Einkommen bei der A.___ AG von Fr. 11'538.-- erzielt hatte (Urk. 8/19/2), was insgesamt ein Einkommen von Fr. 60'519.-- ergibt. Dabei handelt es sich gemäss IK-Auszug um das höchste je vom Beschwerdeführer erzielte Jahreseinkommen. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der A.___ AG war der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 bei dieser angestellt (Urk. 8/60/1); er erzielte dabei gemäss IK-Auszug Einkommen in unterschiedlicher Höhe (Urk. 8/41/2). Erst ab dem 1. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer fix im Umfang von 50 % angestellt (Urk. 8/60/2 und Urk. 8/79). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde zwar nicht vor, zu seinem Einkommen als Mitarbeiter Gebäudereinigung sei noch ein zusätzliches Einkommen bei der A.___ AG hinzuzurechnen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hätte, hätte er sich nicht an der Hand verletzt. Da dies letztlich aber unklar bleibt und die Beschwerdegegnerin das Einkommen bei der A.___ in ihre rechnerischen Überlegungen miteingezogen hat, ist an dieser Stelle ein zweiter Einkommensvergleich vorzunehmen.

Die Beschwerdegegnerin zog für die Bemessung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 heran, da der Beschwerdeführer, welcher seine selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2013 aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben hatte, danach unterschiedliche Einkommen bei zwei Arbeitgebern (Stadtspital Y.___ und A.___ AG) erzielte (Urk. 8/73). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, bleibt doch letztlich offen, zu wieviel Prozent der Beschwerdeführer möglicherweise nebst der 100%igen Anstellung beim Stadtspital Y.___ nebenbei auch noch bei der A.___ AG gearbeitet hätte, hätte er den Unfall nicht gehabt.

Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, welche ihm ein höheres Einkommen als dasjenige in einer Hilfsarbeitertätigkeit einbringen würde (was auch seine Anstellung bei der A.___ AG zeigt), kann sowohl für die Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf dieselben Parameter in der LSE 2014 (TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) abgestellt werden. Damit ist ein Prozentvergleich möglich. Bleibt die Arbeitsfähigkeit wie im vorliegenden Fall uneingeschränkt, so ergibt sich ohne invaliditätsbedingten Abzug vom Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 0 %, da das Valideneinkommen dem Invalideneinkommen entspricht. Ein Invaliditätsgrad über 0 % resultiert erst dann, wenn ein invaliditätsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. Da der maximale invaliditätsbedingte Abzug 25 % beträgt, kann offenbleiben, ob und in welchem Ausmass ein solcher Abzug gerechtfertigt wäre, denn selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad; ein rentenbegründender Invaliditätsgrad beginnt erst bei 40 % (vgl. E. 1.2.1).


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.    

7.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, deren Voraussetzungen gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 4/21-35) gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Fürsprecherin Astrid Meienberg zu gewähren.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3

7.3.1    Fürsprecherin Astrid Meienberg machte mit ihrer Honorarnote vom 27. September 2018 (Urk. 12) einen Aufwand von 14 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 117.60 (pauschal 3 %) beziehungsweise ein Total des Anwaltshonorars von Fr. 4'348.50 geltend.

7.3.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.3.3    Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erging am 24. Mai 2018. Fürsprecherin Astrid Meienberg machte vorprozessualen Aufwand vom 4. April 2018 bis 9. Mai 2018 im Umfang von 4 Stunden und 25 Minuten geltend, welcher nicht zu entschädigen ist.

7.3.4    Für die Instruktion, das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde machte Fürsprecherin Astrid Meienberg insgesamt 9 Stunden und 30 Minuten geltend. Dieser Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, zumal Fürsprecherin Astrid Meienberg der Sachverhalt zu einem Grossteil bereits aus dem Verfahren UV.2017.00292 bekannt war und sie Teile der dortigen Beschwerdeschrift überarbeitete und in der vorliegenden Beschwerdeschrift wieder einflocht. Angemessen erscheint daher ein Aufwand von 6 Stunden. Mit dem Aufwand «Prüf. Verfügung Soz.Gericht/Kopie an Kl.» vom 6. August 2018 von 10 Minuten nahm die Vertreterin des Beschwerdeführers wohl Bezug auf das Studium der Verfügung vom 20. September 2018 (Urk. 9), womit der Aufwand zu entschädigen ist. Zu entschädigen ist sodann ein zusätzlicher Aufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids von einer Stunde. Insgesamt ist Fürsprecherin Astrid Meienberg somit für einen Aufwand von 7 Stunden und 10 Minuten zu entschädigen, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 1’576.65 ergibt.

7.3.5    Entschädigt werden sodann bloss notwendige, effektive (nicht pauschale) Barauslagen (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Version 1. Januar 2016, welches weitgehend den früher massgebenden Richtlinien des Büros für amtliche Mandate des Bezirksgerichts Zürich entspricht). Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 117.60 sind nicht ausgewiesen, weshalb Fürsprecherin Astrid Meienberg die mutmasslichen Auslagen für die Einreichung der Beschwerdeschrift von insgesamt Fr. 6.30 zu vergüten sind.

7.3.6    Fürsprecherin Astrid Meienberg ist nach dem Gesagten mit Fr. 1704.85 (Honorar von Fr. 1’576.65 plus Barauslagen von Fr. 6.30, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % [Fr. 121.90]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Fürsprecherin Astrid Meienberg verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Fürsprecherin Astrid Meienberg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Astrid Meienberg, Zürich, wird mit Fr. 1704.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecherin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMuraro