Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00567


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1995, wuchs mit seinen Geschwistern unter schwierigen Bedingungen bei seinen Eltern auf. Seit 2008 lebt er bei seiner Tante in Winterthur (Urk. 11/7 S. 7). Er absolvierte die obligatorische Schulzeit. Das zehnte Schuljahr brach er vorzeitig ab und über eine Berufsausbildung verfügt er nicht (Urk. 11/7 S. 8). Unter Hinweis auf Angstzustände, Depressionen und ein Derealisations-/Depersonalisationssyndrom meldete sich der Versicherte mit am 16. Dezember 2013 unterschriebenem Anmeldeformular im Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 26. April bis 10. Mai 2015 absolvierte der Versicherte einen Schnupperaufenthalt in der Z.___ mit Tätigkeit in der Schreinerei und Aufenthalt in der Wohngruppe (Auswertung Schnupperaufenthalt vom 19. Mai 2015, Urk. 11/28). Am 22. Juli 2015 (Urk. 11/31) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sein Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen abgewiesen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Anschliessend klärte die IV-Stelle die medizinische Situation weiter ab und holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches dieser am 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) erstattete. Am 29. Juli 2016 (Urk. 11/56) auferlegte sie dem Versicherten als Massnahme die Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Da der Versicherte der Aufforderung vom 29. Juli 2016 den behandelnden Psychiater oder den Psychiater anzugeben, bis zum 12. September 2016 nicht nachgekommen war, forderte ihn die IV-Stelle am 16. September 2016 (Urk. 11/57) sowie am 21. September 2016 (Urk. 11/59) erneut auf, die Angaben des behandelnden Psychiaters bis spätestens 2. Oktober 2016 bekanntzugeben. Diesen Aufforderungen kam der Versicherte weiterhin nicht nach; er hatte der IV-Stelle am 20. September 2016 einzig den Namen seines Hausarztes und des behandelnden Psychologen bekanntgegeben (vgl. Urk. 11/58; vgl. auch Urk. 11/62 S. 8).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/63-64, Urk. 11/66, Urk. 11/68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25Mai 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 25Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde und stellte die Anträge, es sei die Verfügung vom 25Mai 2018 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Zudem beantragte er, für den Fall des Unterliegens, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21August 2018 (Urk. 10) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 22August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1).    

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. dazu Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiterem Hinweis).

1.6    Auch bei durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren kann für die Zeit davor ein Rentenanspruch entstehen. Der Rentenanspruch dauert indessen nur solange, bis aufgrund des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Sanktion des Rentenentzugs geschritten werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 744/05 vom 30. März 2007 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 36 E. 5a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_5/2017 vom 11. April 2017 E. 5.4 und 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 25Mai 2018 (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer sei gutachterlich untersucht worden. Aufgrund des Gutachtens sei ihm das Schreiben «Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» zugestellt worden. Darin sei er aufgefordert worden, eine stabile, regelmässige und hochfrequentierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt für Psychiatrie durchzuführen. Es sei von ihm lediglich der zuständige Hausarzt mitgeteilt worden. Die Angabe eines Facharztes für Psychiatrie habe sie nicht erhalten. Damit habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt (S. 1). Sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer sich seiner Schadenminderungspflicht nicht unterzogen habe. Ein Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen und die Mitwirkungspflicht sei nicht erfüllt worden. Im psychiatrischen Gutachten habe sich der Beschwerdeführer klar zu seinen Beschwerden und Einschränkungen äussern können. Warum eine fehlende Krankheitseinsicht vorliegen soll, sei daher nicht nachvollziehbar. Zudem gelte der Grundsatz Eingliederung vor Rente. Dabei habe der Beschwerdeführer vor einer Zusprache alle zumutbaren beruflichen sowie medizinischen Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass berufliche Massnahmen zum derzeitigen Zeitpunkt der Begutachtung noch verfrüht seien, jedoch eine Stabilisierung durch therapeutische Massnahmen zielführend und zumutbar sei. Somit seien die medizinischen Massnahmen zur Beurteilung des Gesundheitsschadens vom Beschwerdeführer nach wie vor angezeigt. Diese würden von ihm nicht durchgeführt, weshalb derzeit weder Eingliederungsmassnahmen möglich seien, noch ein Rentenanspruch entstehen könne (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25Juni 2018 (Urk. 1) hingegen auf den Standpunkt, dass von verschiedenen Seiten dokumentiert sei, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung schwer in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Es werde im Gutachten ebenfalls festgestellt, dass er trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Krankeneinsicht leide. Auch die Intervention der Fachstelle für junge Erwachsene in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater habe nicht dazu geführt, dass er sich einer stationären Therapie unterzogen habe. Auch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können. Diese Unfähigkeit stehe in direktem Zusammenhang mit der fehlenden Krankheitseinsicht und müsse bei der Beurteilung des Leistungsanspruches berücksichtigt werden. Da er momentan aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage sei, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, noch eine Ausbildung im geschützten Rahmen zu absolvieren bzw. noch viel weniger seinen Lebensunterhalt selbständig zu verdienen, sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt anhand eines Gerichtsgutachtens rechtsgenüglich abzuklären (S. 3 f. Ziff. 9-13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

    Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung zur Aufnahme einer engmaschigen, psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht nachgekommen; die allfällige weitere Behandlung beim Psychologen B.___ (vgl. Urk. 11/1 S. 5, 11/41, 11/55/15) erfüllt diese Voraussetzung unbestrittenermassen nicht. Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand vor der Durchführung der Behandlung beurteilen lässt und ob von einem die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden auszugehen ist (vgl. Urk. 11/62/8, 11/69/2 und Urk. 2). Strittig und zu prüfen ist ebenfalls, ob die Nichterfüllung der auferlegten Massnahme dem Versicherten als Verschulden anzurechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 4).


3.    Dr. A.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2016 (Urk. 11/55) folgende Diagnosen (S. 15):

- Depersonalisations-/Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1) mit/bei:

- episodisch paroxysmalen Angstzuständen (ICD-10 F41.0)

- Tic-Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F95.8)

- Hinweisen für Störung der Persönlichkeitsentwicklung bei früh einsetzender Bindungsstörung, längerer Beobachtungszeitraum notwendig (ICD-10 F60.9)

    Der Gutachter führte aus, unter Abwägung der psychopathologischen Befundlage und der resultierenden funktionellen Einschränkungen gegenüber den bestehenden Ressourcen und ableitbaren Funktionsfähigkeiten sei der Beschwerdeführer aktuell aus fachärztlich psychiatrischer Sicht als nicht ausreichend stabil, belastbar und funktionsfähig im Hinblick auf eine Arbeitsleistung/Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft zu qualifizieren. Bezogen auf eine Tätigkeit/Ausbildung in der freien Wirtschaft liege fachärztlich psychiatrisch und im Längsverlauf dokumentiert seit Behandlungsbeginn im C.___ im September 2012 eine fortgesetzt anzunehmende 100-%-Arbeitsunfähigkeit vor (S. 17).

    Weiter berichtete Dr. A.___, bezogen auf zunächst eine Beschäftigung und im Weiteren medizinisch-theoretisch auch mögliche Ausbildung im Rahmen einer EBA [Eidgenössisches Berufsattest] unter zunächst in einem ersten Schritt vorbereitend begleiteten geschützten Rahmenbedingungen liege grundsätzlich ein ausreichendes Funktions- und Belastbarkeitspotential vor. Für eine erfolgreiche entsprechende Umsetzung sei aber eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tagesstruktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig begleiteter Aufbauprozess notwendig. Zum jetzigen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für den direkten Einstieg in einen Ausbildungsversuch unter begleiteten Bedingungen noch nicht stabil gegeben. Der Beschwerdeführer sei auf eine stabile, regelmässige und aktuell hochfrequente fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in mindestens engmaschigem ambulantem Setting angewiesen. Diese sei aktuell nicht gegeben und sollte in einem ersten Schritt wiederaufgebaut werden. In diesem Zusammenhang müsse im Rahmen der Behandlung auch ein Ausbau/eine Intensivierung der Psychopharmaka-Medikation geprüft und umgesetzt werden. Entsprechend sollte die Behandlung mindestens unter regelmässigem Einbezug eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und nicht primär durch eine psychologisch-psychotherapeutische Fachkraft erfolgen (S. 17 f.).

    Ferner hielt der Gutachter fest, aufgrund des bisherigen Verlaufs der stationären und teilstationären Behandlungsversuche sei eine erneute Hospitalisierung des Beschwerdeführers für einen stationären Behandlungsprozess als nicht unbedingt erfolgversprechend zu werten, insbesondere aufgrund der (krankheitsbedingt) unzureichenden Motivationslage. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Schritt vom abgeschirmten stationären Rahmen in eine begleitete Wohn- und Arbeitssituation eine erneute Überforderung/Zustandsverschlechterung nach sich ziehen könne, weshalb ein ambulant gut abgestimmt ineinander verzahnter Therapie- und Eingliederungsprozess erfolgversprechender erscheine. Schliesslich müsse bezüglich der psychischen Grunderkrankung auch mit einer länger andauernden Einschränkung und Therapiebedürftigkeit gerechnet werden, die durch eine isolierte zeitlich begrenzte stationäre Behandlung eher nicht verkürzt werden könne, da es sich nicht um ein fokussiertes Problem, wie beispielsweise eine einfache Depression oder isolierte Phobie, sondern um ein komplexes kombiniertes Störungsbild mit anzunehmender zu Grunde liegender persönlichkeitsstruktureller Pathologie handle (S. 18 f.).

    Im Übrigen berichtete Dr. A.___, es müsse mit einem längerfristigen, zunächst mehrmonatigen Therapie- und Rehabilitationsprozess gerechnet werden, bevor eine ausreichende Stabilität für den erneuten Versuch der Umsetzung einer EBA beziehungsweise vorbereitender Schritte erzielt werden könne. Hierzu müsse zunächst die Therapie- und Wohnsituation optimiert und angepasst werden. Die Prognose sei ausgehend vom bisherigen Verlauf und der aktuellen Abklärung unsicher und das Störungsbild bereits in Chronifizierung begriffen. Grundsätzlich sei aber beim Beschwerdeführer unter entsprechender Vorbereitung aufgrund der vorhandenen Ressourcen und medizinischen Situation noch von einer möglichen Eingliederung in einen Arbeitsprozess unter Bedingungen der freien Wirtschaft perspektivisch im Rahmen der zumindest mittelfristigen Entwicklung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auszugehen, sofern es gelinge, die aktuelle Situation therapeutisch und rehabilitativ zielführend zu verändern (S. 19).


4.    Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2016 (E. 3) beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, was bei einer psychiatrischen klinischen Untersuchung eine Anamneseerhebung (vgl. Urk. 11/55 S. 3-11), eine Symptomerfassung und eine Verhaltensbeobachtung (vgl. S 11 ff.) umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Es wurde weiter in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3-6, S. 13, S. 15), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 7, S. 9 f, S. 12-19).

    Dr. A.___ hat die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. So führte er plausibel aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten psychischen Leiden in der anzunehmenden Dauerbelastbarkeit und in der Durchhaltefähigkeit funktionell eingeschränkt ist sowie Einschränkungen und Defizite in der situativen und insbesondere interpersonellen Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit beziehungsweise Flexibilität bestehen, sodass nur unzureichend Adaptionsleistungen erbracht werden können (S. 16 f.). Weiter legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Arbeitsleistung/ Ausbildung unter unbegleiteten Arbeitsbedingungen der freien Wirtschaft nicht ausreichend stabil, belastbar und funktionsfähig ist und daher für eine erfolgreiche Ausbildung eine vorbereitende intensivierte therapeutische Stabilisierung (in Form einer stabilen regelmässigen und aktuell hochfrequenten, fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in mindestens engmaschigem ambulantem Setting) und Stabilisierung der Wohnsituation mit Verbesserung der Tagesstruktur und im Weiteren stufenweise ein rehabilitativer, engmaschig begleiteter Aufbauprozess notwendig ist (E. 3). Damit entspricht die Expertise von Dr. A.___ den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1).

    Das Gutachten von Dr. A.___ steht in Übereinstimmung mit sämtlichen vorliegenden fachärztlichen Berichten und Arbeitsunterlagen respektive Abklärungen im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen - namentlich mit den medizinischen Beurteilungen der Fachpersonen des C.___ (vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6-7, Urk. 11/15), der Fachärzte der D.___ (Urk. 11/44) und der E.___ (Urk. 11/41) sowie der Auswertung über einen Schnupperaufenthalt in der Z.___ (Urk. 11/28) und dem Bericht über den Verlauf der beruflichen Massnahmen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/32). Diese wurden denn auch allesamt im Gutachten berücksichtigt. Einwände gegen das Gutachten wurden weder vom Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin vorgebracht (vgl. Urk. 1-2, 11/62/6-8).

    Damit kann auf das voll beweiskräftige Gutachten abgestellt werden. Der medizinische Sachverhalt ist somit erstellt und die vom Beschwerdeführer - ohne Begründung (vgl. Urk. 1 S. 2-4 Ziff. 4-13) - eventualiter beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2) erübrigt sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d).

    Die medizinischen Akten, insbesondere das Gutachten von Dr. A.___ vom 11. Juli 2016, lassen eine Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ohne Weiteres zu und es bedarf dafür – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/69/2) - keiner vorgängigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung.


5.    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, da es bei dem vorliegend diagnostizierten Depersonalisations- und Derealisationssyndrom mit Angstzuständen – wie etwa bei Schizophrenie, Zwangs-, Ess- und Panikstörungen – nicht nötig bzw. auch gar nicht geeignet ist und zudem übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen vorliegen sowie keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation oder Simulation bestehen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). [    

    Seit September 2012 ist somit gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ wegen des psychischen Leidens von einer vollständigen Arbeits- und Ausbildungsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3).

    Beim Vorliegen einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kann auf einen Einkommensvergleich verzichtet und von einem Invaliditätsgrad von 100 % ausgegangen werden. Vorbehalt für einen dauerhaften Leistungsanspruch ist jedoch, dass keine Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflichtverletzung vorliegt, was es im Folgenden zu prüfen gilt.

6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben «Durchführung einer Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustandes» vom 29. Juli 2016 (Urk. 11/56) eine Massnahme in Form einer «stabilen, regelmässigen und hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie» (S. 1). Dabei wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf beigelegte gesetzliche Grundlagen unter anderem darauf hingewiesen, dass, wenn er an der entsprechenden Massnahme nicht teilnehme, auf das Leistungsgesuch entweder nicht eingetreten werde oder aufgrund der Akten entschieden werden müsse und ein allfälliger Leistungsanspruch abgelehnt oder gekürzt werde (S. 2 oben). Er wurde deshalb dazu aufgefordert, bis zum 12. September 2016 anzugeben, bei welchem Arzt oder welche Ärztin er gedenke, die Massnahme durchzuführen und wie der Behandlungsplan laute (S. 1 unten). Mit Schreiben «Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht» vom 16. September 2016 (Urk. 11/57) wurde er unter explizitem Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG erneut aufgefordert, dieser Pflicht – dieses Mal mit einer bis zum 2. Oktober 2016 erstreckten Frist nachzukommen. Nachdem er das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2016 mit den handschriftlich festgehaltenen Namen des Hausarztes, Dr. med. F.___, und des behandelnden Psychologen der E.___, B.___, retourniert hatte (Urk. 11/58), forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 (Urk. 11/59) letztmalig auf, die Angaben zu seinem behandelnden Psychiater bis zum 2. Oktober 2016 zu machen mit ausdrücklichem Hinweis, dass bei Nichtteilnahme an der Massnahme der besagten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, ein Entscheid aufgrund der Akten erfolge oder ein Nichteintreten verfügt werde.

    Ob es sich bei den angeordneten Massnahme um eine solche im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG) handelt - wovon die Beschwerdegegnerin in ihren Schreiben vom 29. Juli und vom 21. September 2016 ausging - oder ob sie dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) auferlegt wurden - wie dies im Schreiben vom 16. September 2016 sowie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde und wovon der Beschwerdeführer selbst ausgeht (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 13) spielt keine Rolle. Denn Art. 7b Abs. 1 IVG legt in beiden Fällen fest, dass Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die auferlegten Massnahmen nicht erfüllt wurden (vgl. E. 1.5).

6.2

6.2.1    Die Verweigerung oder Kürzung einer Leistung der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 7b IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG setzt voraus, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder stationären Setting im Hinblick auf die Erfolgschancen und die in Frage stehenden Versicherungsleistungen zumutbar und verhältnismässig sowie geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizuführen (vgl. E. 6.1). Dies ist unbestrittenermassen der Fall (vgl. Urk. 1).

    So ist die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers als gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen gegenübersteht. Der Beschwerdeführer lebt bei seiner Tante, verbringt sehr viel Zeit mit Gamen und versucht viel unterwegs zu sein (Urk. 11/55 S. 10). Er wäre daher in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in der Lage, sich regelmässig in eine hochfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Die Zumutbarkeit einer Psychotherapie wurde seitens des Gutachters genauso wie von den übrigen behandelnden Ärzten und Fachpersonen nie in Frage gestellt (vgl. Urk. 11/7/6-9, Urk. 11/12/6-7, Urk. 11/15, Urk. 11/41, Urk. 11/44, Urk. 11/55). Ferner kam Dr. A.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für die Stabilisierung für eine Beschäftigung oder Ausbildung im Rahmen einer EBA – und damit zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit - zunächst auf eine stabile regelmässige und hochfrequente fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in mindestens engmaschigem ambulantem Setting angewiesen sei (E. 3).

6.2.2    Weiter bedarf es für die Verweigerung oder Kürzung der Leistung das schuldhafte Nichtbefolgen der Massnahme (vgl. E. 1.5). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich der auferlegten Behandlung bis anhin nicht unterzogen hat (vgl. Urk. 1 und 2). Umstritten ist hingegen, ob ihn aufgrund seines psychischen Leidens ein Verschulden für die Nichtbefolgung der Schadenminderungspflicht trifft. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich mit Verweis auf das Gutachten von Dr. A.___ vor, er leide trotz ersichtlichem Leidensdruck an fehlender Krankeneinsicht, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen (E. 2.2).

    Diese Argumentation findet im Gutachten keine Grundlage. Zwar hat Dr. A.___ tatsächlich festgestellt, dass ein stationärer Behandlungsprozess aufgrund der krankheitsbedingten unzureichenden Motivationslage nicht als unbedingt erfolgsversprechend zu werten ist, bezog sich dabei aber ausdrücklich nur auf eine stationäre und nicht auch auf eine ambulante Behandlung, wie sie alternativ von der Beschwerdegegnerin auferlegt worden ist (vgl. E. 3 und E. 6.1). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, die Notwendigkeit einer stabilen, regelmässigen und hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulantem Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie zu erkennen und entsprechend eine solche Behandlung aufzunehmen, zumal er sich zumindest früher in ambulanter psychologischer Behandlung bei B.___ der E.___ befand (Urk. 11/55/15). Der Beschwerdeführer verfügt über eine durchschnittliche Intelligenz (Urk. 11/15 S. 4 oben) und damit über die intellektuelle Kapazität, die Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu begreifen. Bei der Untersuchung durch Dr. A.___ vermittelte der Beschwerdeführer denn auch selbst den Wunsch nach Hilfe und Unterstützung, und äusserte gar den Wunsch einer engeren therapeutischen Begleitung lehnte aber eine Behandlungsintensivierung im stationären Rahmen ab (Urk. 11/55 S. 14 f.). In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Intervention der Fachstelle junge Erwachsene in enger Zusammenarbeit mit dem behandelnden Psychiater (richtig: Psychologen) habe nicht dazu geführt, dass der Versicherte sich einer stationären Therapie unterzogen habe und auch ein begleitetes Wohnen habe nicht installiert werden können (Urk. 1 S. 3 f.). Konstante und erhebliche und letztlich erfolglos gebliebene Bemühungen, den Versicherten für die von Dr. A.___ empfohlene ambulante Behandlung bei einer anderen Fachperson zu gewinnen, wurden beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Damit fehlen konkrete Hinweise, die für eine nach der Begutachtung vom Mai 2016 eingetretene weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprechen.

    Folglich steht fest, dass der Beschwerdeführer, der ihm auferlegten hochfrequentierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unentschuldbar nicht nachkommt.

6.2.3    Weiter setzt die Verweigerung oder Kürzung einer Leistung ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren voraus (vgl. E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihm geforderte Verhalten (Aufnahme einer stabilen, regelmässigen und hochfrequenten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im engmaschigen ambulanten oder sogar stationären Setting durch einen Facharzt der Psychiatrie respektive Mitteilung des durchführenden Psychiaters) am 29. Juli 2016 schriftlich mit (vgl. E. 6.1), welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde (allfällige Ablehnung oder Kürzung des Leistungsanspruches). Bei der Aufforderung, seiner Pflicht nachzukommen und anzugeben, wo er die erwähnte Massnahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist bis am 12. September respektive 2. Oktober 2016 und damit eine etwa sechs bis neunwöchige und somit grundsätzlich angemessene Mahn- und Bedenkfrist angesetzt (vgl. E. 6.1).

6.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Schadenminderungspflicht schuldhaft verletzte und die Beschwerdegegnerin ihm somit nach dem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich zu Recht die Leistung verweigerte (E. 6.2).

    Zu beachten gilt es aber, dass eine Leistungsverweigerung erst mit formell korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren rechtens ist (vgl. E. 1.6). Beim Beschwerdeführer besteht seit September 2012 ein Invaliditätsgrad von 100 % (vgl. E. 3-5). Damit steht ihm nach am 10. Januar 2014 erfolgter Leistungsanmeldung gemäss Art. 28 IVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG seit Juli 2014 bis zum formell korrekt durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren eine ganze Invalidenrente zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2017 vom 26. März 2018 und I 744/06 vom 30. März 2007 E. 4). Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren fand mit der Androhung vom 21. September 2016, womit letztmalig Frist bis zum 2. Oktober 2016 angesetzt worden war, seinen Abschluss (Urk. 11/59). Für die Zeit von Juli 2014 bis Ende Oktober 2016 besteht beim Invaliditätsgrad von 100 % somit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

    Folglich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers in dem Sinne teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente von Juli 2014 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (vgl. Urk. 8-9). Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

    Da es vorliegend um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert auf Fr. 800.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 25. Juni 2018 wird dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Mai 2018 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von Juli 2014 bis Oktober 2016 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 400.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller