Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00568
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. August 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, arbeitete bis Oktober 2014 als Reiseleiterin (Urk. 6/5/4 Mitte). Unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung meldete sie sich am 15. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an (Urk. 6/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/1-4, Urk. 6/10, Urk. 6/25) und medizinische (Urk. 6/20, Urk. 6/32, Urk. 6/46) Abklärungen. Am 24. Mai 2016 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 6/34). Am 5. September 2016 lehnte die IV-Stelle weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten ab (Urk. 6/44). Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/61) ein und erliess am 26. März 2018 (Urk. 6/63) den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/67) vor.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 (Urk. 6/70 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Die Versicherte erhob am 25. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr spätestens ab Dezember 2015 eine ganze und frühestens ab November 2017 eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die medizinische Abklärungen hätten ergeben, dass gewisse Einschränkungen bestünden. Diese würden jedoch zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Im Verlauf habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle als Betreuungsassistentin für Kindergärtner mit einem Pensum von 50 % gefunden habe. Eine IV-relevante gesundheitliche Einschränkung sei nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, aus medizinischer Sicht bestehe seit Oktober 2014 eine schwere Depression mit zweimaligen psychotischen Schüben, welche zu mehrmonatigen Einweisungen in eine psychiatrische Klinik geführt habe. Die zwei längeren Klinikaufenthalte hätten gezeigt, dass es sich um Störungen von erheblichem Ausmass handle. Selbst wenn eine mittelschwere Depression vorliegen sollte, sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Rente ausgerichtet werde. Nach dem vorliegenden Gutachten habe von Oktober 2014 bis Ende 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Erst danach sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk.1 S. 5 Ziff. 3 und 4).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht ein Rentenanspruch ein Jahr nach Beginn des Wartejahres beziehungsweise frühestens sechs Monate nach der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin meldete sich am15. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Streitig und zu prüfen ist daher, ob ab Dezember 2015 ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2015 (Urk. 6/5/3) vom 12. März bis 12. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
3.2 Die Ärzte der Z.___ berichteten im Austrittsbericht vom 14. Oktober 2015 (Urk. 6/46/6-8) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Z.___, der vom 25. April bis 22. Juli 2015 gedauert hatte (S. 1). Sie stellten die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3, S. 1).
3.3 Dr. med. A.___, Assistenzarzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, Z.___, führten im Bericht vom 27. November 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/20) über die stationäre Behandlung vom 25. April bis 22. Juli 2015 aus, der Eintritt in die Klinik sei per Fürsorgerische Unterbringung durch den Notfallpsychiater erfolgt aufgrund einer Selbstgefährdung bei einem Verdacht auf eine psychotische Störung. Die Patientin sei für ihre Familie überraschend nicht mehr erreichbar gewesen, worauf die Polizei verständigt worden sei. Beim Eintritt und vor dem Notfallpsychiater habe sie wiederholt Suizidgedanken und -absichten geäussert (S. 3 Ziff. 1.4 Mitte). Eine erste Hospitalisation in der Z.___ sei im Februar 2015 freiwillig erfolgt. Damals habe die Diagnose einer leichten depressiven Episode bestanden mit Insuffizienz- und Überforderungsgefühlen. Die Beschwerdeführerin sei nach zehn Tagen auf eigenen Wunsch aus der Klinik ausgetreten (S. 3 Ziff. 1.4 unten). Der psychopathologische Befund sei zum Zeitpunkt des Eintrittes durch formale Denkstörungen, eine affektive Störung im Sinne eines depressiven Syndroms und eine synthyme Wahnsymptomatik dominiert gewesen (S. 4 unten). Im Verlauf der Behandlung hätten bei schwindender psychotischer Symptomatik depressive Symptome das Zustandsbild dominiert wie eine subjektive Minderung der Konzentration, eine Anhedonie, Antriebsstörungen mit dem Verlust der Vitalgefühle und intermittierend auftretende Schlafstörungen (S. 5 oben).
Aufgrund schwerer Zweifel an ihrer eigenen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin bereits im prämorbiden Zustand mehrfach ihre Arbeitsstelle gekündigt in der fehlerhaft antizipierten Erwartung, dass der Arbeitgeber ihre Kündigung beabsichtige (S. 6 oben). Die Patientin habe eine reduzierte Lern- und Leistungsfähigkeit seit dem Grundschulalter beschrieben. Ihre Arbeitsbiographie habe sich in den letzten Jahren als unstetig erwiesen. Sie habe jeweils in Form von saisonalen Einsätzen im Ausland gearbeitet. Damit sei sie keiner regelmässigen Arbeit über das gesamte Jahr mit mehreren Arbeitstagen pro Woche nachgegangen. Die Herausforderung, sich einer regelmässigen Leistungskontrolle zu unterwerfen und sich dauerhaft in ein Arbeits-Team zu integrieren, habe sie auf diese Weise nicht bewältigen müssen. Eine weitere Unstetigkeit habe sich in wiederholten Kündigungen der Patientin gezeigt mit nachfolgenden Stellenwechseln (S. 1 f. lit. a). Sie sei so über 10 Jahre hinweg keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Trotz der punktuell unverminderten Leistungsfähigkeit auf dem Niveau einer Reiseleiterin sei für die Vergangenheit und für einen dauerhaften Einsatz von einer verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen (S. 2 lit. a). Weiter sei davon auszugehen, dass die Patientin das prämorbide Leistungsniveau binnen Monaten wieder erreichen werde (S. 2 lit. b).
Die Ärzte der Z.___ attestierten für die Dauer der stationären Behandlung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Zudem gaben sie an, hinsichtlich der Tätigkeit als Reiseleiterin seien keine körperlichen Einschränkungen zu erkennen. Ein festgestellter Tremor erkläre sich aktuell als psychogen bei nicht auszuschliessender somatischer Teilverursachung (S. 7 Ziff. 1.6 und 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht aber nicht mehr zumutbar. Zu vermeiden seien insbesondere Auslandsaufenthalte mit zugleich unregelmässigen Arbeitszeiten und geforderten unregelmässigen Arbeitseinsätzen mit längeren Phasen der Erwerbslosigkeit (S. 8 unten).
Die Patientin habe zum Zeitpunkt des Austrittes aus der Klinik trotz vollständiger Remission der depressiven Symptomatik weiterhin Defizite der kognitiven Leistung, des Arbeitstempos und der Arbeitszuverlässigkeit gezeigt. Es sei davon auszugehen, dass die anamnestisch bereits prämorbid präsenten Einschränkungen persistierten, ohne dass sie das bisherige Arbeitsniveau reduzierten (S. 9 oben). Medizinisch indiziert sei eine Reduktion des Arbeitsumfanges auf 60 bis 80 %
(S. 9 unten).
3.4 Die Ärzte der Z.___ berichteten am 20. Mai 2016 (Urk. 6/32/1-2) über einen weiteren stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Z.___ vom 23. März bis 20. Mai 2016 (S. 1). Sie nannten als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und einen Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 10. September 2016 (Urk. 6/46/1-4) die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen seit Mai 2014 (ICD-10 F32.3, S. 1 Ziff. 1.1; vgl. auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 22. März 2016, Urk. 6/46/12-14).
Dr. C.___ führte aus, die Anamnese sei bis zur ersten Hospitalisation weitgehend unauffällig verlaufen. Nach den Angaben der Patientin habe sie aber schon früher verschiedene depressive Episoden erlebt (S. 1 Ziff. 1.4). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Mai 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Es bestehe ein Verlust des Selbstvertrauens, eine verringerte Belastungsfähigkeit und eine Antriebsschwäche. Die bisherige Tätigkeit sei noch im Umfang von 20-30 % zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Belastung von zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.7). Die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei wahrscheinlich in drei bis sechs Monaten mit einem Pensum von 30 % möglich (S. 3 Ziff. 1.9).
3.6 Dr. C.___ gab im Verlaufsbericht vom 12. April 2017 (Urk. 6/49) eine leichte Besserung und Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin auf tiefem Niveau an (Ziff. 1.2). Für die Tätigkeit als Reiseleiterin attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von wenigen Stunden pro Tag. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag (Ziff. 2.1).
3.7 Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2017 zum Bericht von Dr. C.___ vom 12. April 2017 aus, in der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit dem 12. März 2015 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe vom 22. Mai bis 22. Juli 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 65 % beziehungsweise von drei Stunden pro Tag bestanden. Vom 23. Juli bis 22. August 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise von vier Stunden pro Tag bestanden. Überwiegend wahrscheinlich bestehe seit dem 23. August 2016 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 65 %. Bei der jungen Beschwerdeführerin sei erst längerfristig absehbar, ob wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 6/62 S. 6 oben).
3.8
3.8.1 Die Beschwerdegegnerin gab ein psychiatrisches Gutachten bei der E.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde durch Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin, am 23. November 2017 erstattet (Urk. 6/61/1-30) und beruht auf den Untersuchungen vom 23. Oktober und vom 7. November 2017 und den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 Ziff. 1.1).
Die Gutachter führten zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie seit der Kindheit an wiederholten depressiven Phasen leide. Seit der ersten Klasse der Primarschule leide sie an Insuffizienzgefühlen und es bestehe eine starke Selbstwertproblematik, welche sie bis heute begleite. Zudem habe sie eine Lernschwäche beschrieben, welche sie ebenfalls seit der Primarschule begleite. Sie lebe zurückgezogen und habe wenig soziale Kontakte (S. 8 Ziff. 3.2.1).
Nach der Scheidung von ihrem Mann 2001 sei eine erste schwere depressive Episode aufgetreten mit einer massiven Antriebslosigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, einer depressiven Stimmung, Suizidalität, Verlust der Interessen und massiven Essstörungen. In der Zeit von 2001 bis 2002 habe die Explorandin eine massive Essstörung entwickelt (S. 10 Ziff. 3.2.2 oben). Im Jahr 2005 sei es ihr wieder bessergegangen und die Depression sei teilremittiert, so dass sie einen Job als Reiseleiterin angenommen habe (S. 10 Ziff. 3.2.2 Mitte). Die Explorandin habe weiter eine zweite schwere depressive Episode im Januar 2008 beschrieben während eines beruflichen Einsatzes in der Dominikanischen Republik. Die nächste schwere depressive Episode sei im Oktober 2014 aufgetreten. Sie habe dann ihren Hausarzt aufgesucht (S. 10 unten).
Die Beschwerdeführerin habe nach einem Schnuppertag im Oktober 2017 eine Stelle als Betreuungsassistentin für Kindergärtner bekommen. Das Arbeitspensum betrage 50 % (S. 13 Ziff. 3.2.4.2). Während der Anstellung bei der O.___ von 2012 bis 2014 hätten massive Ein- und Durchschlafstörungen bestanden mit einer Schlafdauer von zirka zwei Stunden. Die Explorandin sei deswegen in ihrer gesamten Belastbarkeit und der Anpassungsfähigkeit massiv eingeschränkt gewesen. Zudem habe sie an einer massiven Konzentrationsstörung und subjektiv an einer Lernschwäche gelitten. Weiter hätten Schwierigkeiten beim Rechnen und mit Computerarbeiten bestanden. Darunter sei es zu einer sehr schnellen Ermüdbarkeit, einer reduzierten Ausdauer und zu Versagensängsten gekommen (S. 13 Ziff. 3.2.4.3).
Die Beschwerdeführerin habe neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie wenig soziale Kontakte. Sie lebe eher zurückgezogen und vermeide es, sich mit anderen Personen zu treffen (S. 14 Ziff. 3.2.5).
3.8.2 Die Explorandin habe vor allem über Zukunfts- und Existenzängste sowie über Versagensängste berichtet. Sie wisse nicht, wie es beruflich weitergehen solle. Die Schlafstörungen seien remittiert (S. 16 Ziff. 5.2.1). Seit ihrer Kindheit leide sie an massiven Insuffizienzgefühlen und es bestünden Versagensängste, welche sie ihr ganzes Leben begleiteten (S. 17 oben).
Die Gutachter gaben zum Gesundheitsschaden an, aktuell lägen keine depressiven Symptome vor. Im Vordergrund stehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik
(S. 17 f. Ziff. I.1). Die Depression sei aktuell vollständig remittiert. Bezüglich ihrer Persönlichkeit sei die Beschwerdeführerin sehr bemüht und tapfer und möchte alles richtigmachen. Dies stelle einerseits eine grosse Ressource dar. Andererseits könne dadurch eine massive Überforderung ausgelöst werden. Ihre Biographie zeige, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend häufig an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bewegt habe (S. 18 Ziff. I.2). Hinweise auf eine Aggravation bestünden nicht (S. 18 Ziff. I.4).
Die Explorandin habe ab 1989 eine Lehre als Telefonistin absolviert und erfolgreich abgeschlossen (S. 20 oben). Im Zusammenhang mit einer schweren depressiven Episode habe sie eine Essstörung entwickelt. Diese habe sie aus eigener Kraft dank eigener Ressourcen bewältigt, ohne eine Therapie in Anspruch zu nehmen (S. 20 unten). Die Explorandin sei in der Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt. Bezüglich anderer Kriterien wie die Anpassung an Regeln und Routine, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit etc. bestünden keine Einschränkungen
(S. 21 Ziff. I.8).
Die Explorandin habe im Rahmen des erfolgten Belastbarkeitstrainings der Invalidenversicherung erneut ein strukturelles Grundproblem gezeigt. Dabei habe sie ihre Grenzen der Belastbarkeit und eine schleichende Zustandsverschlechterung nicht wahrhaben wollen. Dies habe dazu geführt, dass das Training von Seiten der Beschwerdegegnerin abgebrochen worden sei (S. 21 Ziff. II.3). Die Explorandin weise viele interpersönliche Ressourcen auf wie Motivation, Therapieadhärenz und Ausdauer. Das vorhandene soziale Netzwerk sei ebenfalls sehr wertvoll für die Beschwerdeführerin (S. 22 Ziff. II.5).
3.8.3 Dr. G.___ und Dr. F.___ nannten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert (ICD-10 F33), bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline-Zügen (S. 22 Ziff. III.1). Die Persönlichkeitsstörung führe zu dysfunktionalen Verhaltensmustern (S. 23 oben). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach Bulimia nervosa
(ICD-10 F50.2).
Die Explorandin sei in der Primarschule von Mitschülern häufig als dumm bezeichnet worden. Schon damals am Anfang der Primarschule habe sich eine Persönlichkeitsentwicklungs-Störung mit selbstunsicheren Zügen entwickelt. Die Explorandin sei derart blockiert und angespannt gewesen, dass sie nicht mehr habe schlafen und sich in der Schule nicht mehr habe konzentrieren können
(S. 23 Ziff. III.3 unten). Es habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung entwickelt. Diese stelle den Boden dar für ein dysfunktionales Verhalten, welches in der Folge zu psychischen Störungen geführt habe. Hinweise darauf seien beispielsweise die wiederholten Jobverluste aufgrund der massiven Überforderung (S. 24 oben).
Die bisherige Therapie durch Dr. C.___ sei lege artis, da das depressive Syndrom weitestgehend remittiert sei. Eine medikamentöse Therapie sei derzeit nicht indiziert (S. 24 Ziff. IV.1). Der Krankengeschichte sei zu entnehmen, dass sich die Explorandin immer kooperativ verhalten habe und sie die Therapien in Anspruch genommen habe, die ihr vorgeschlagen worden seien (S. 24 Ziff. IV.2).
Inkonsistenzen seien nicht festzustellen. Die medizinischen Berichte zeigten das Bild einer Person mit hohen Ansprüchen gegenüber sich selber. Diese seien so ausgeprägt, dass sie handlungsbestimmend seien, auch wenn der Gesundheitszustand schon geschädigt sei (S. 25 f. Ziff. V.1). In den letzten Monaten habe sich die Leistungsfähigkeit und das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin langsam verbessert (S. 26 Ziff. V.2).
3.8.4 Die Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin führe in der Summe zur Unfähigkeit, Überforderungen zu erkennen beziehungsweise funktional darauf zu reagieren. Aufgrund unregelmässiger Arbeitszeiten, Schichtarbeiten und im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Rechnungen und Offerten sei die Explorandin massiv unter Druck gesetzt gewesen. Im Rahmen von depressiven Episoden habe dies eine massive Denkblockade und eine kognitive Einschränkung ausgelöst (S. 27 Ziff. VI.1.1). In der angestammten Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese bestehe mindestens seit Oktober 2014 bis auf Weiteres (S. 27 f. Ziff. VI.1.4 und 1.5).
Die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Reiseleiterin seit Oktober 2014 vollständig ausgefallen. Ab diesem Zeitpunkt werde daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen. Zirka seit einem Jahr sei langsam eine Zustandsverbesserung eingetreten. Dementsprechend werde für eine angepasste Tätigkeit von einer langsam ansteigenden Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dabei habe bis Dezember 2017 (richtig wohl: 2016) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab Januar 2017 habe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab August 2017 von 50 % bestanden. Dies entspreche dem aktuellen Pensum (S. 28 f.). Bei einem günstigen Verlauf sei davon auszugehen, dass bis Ende Jahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (S. 29 oben). Zu vermeiden seien Stressoren, welche eine Dekompensation begünstigen würden. Dazu gehörten Büroarbeiten und Arbeiten, die Rechnen, Umrechnen, Prozente und Computerarbeiten beinhalten würden. Ungünstig seien sodann Zusatzbelastungen, wie sie bei Schichtarbeiten und Zeitverschiebungen auftreten würden (S. 29 oben).
3.9 Dr. D.___ nahm am 1. Dezember 2017 (Urk. 6/62 S. 8 f.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2017. Der RAD-Arzt führte aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht werde empfohlen, der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2017 zu folgen. Die formalen Aspekte seien erfüllt. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Zustand nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, zwanghaften, depressiven, paranoiden, schizoiden sowie Borderline-Zügen. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Zustand nach Bulimia nervosa (S. 8 unten).
In der bisherigen Tätigkeit als Reiseleiterin bestehe seit Oktober 2014 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit habe von Oktober 2014 bis Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Januar bis Juli 2017 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und von August bis November 2017 eine solche von 50 % bestanden. Seit Dezember 2017 bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Die Arbeitsstelle als Betreuungsassistentin sei optimal angepasst. Die Beschwerdeführerin sollte in einer respektvollen Umgebung ohne Zeitdruck arbeiten. Die Arbeit mit Kindern erfülle diese Voraussetzung (S. 8 f.).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war im Februar 2015, vom 25. April bis 22. Juli 2015 und vom 23. März bis 20. Mai 2016 wegen einer schweren depressiven Episode in der Z.___ in stationärer Behandlung (vorstehend E. 3.2-3.4).
Dr. G.___ und Dr. F.___, E.___, diagnostizierten im Gutachten vom 23. November 2017 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell weitgehend remittiert, bei einem Status nach schwerer Episode mit psychotischen Symptomen. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie zudem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Bulimia nervosa (E. 3.8.3). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleiterin seit Oktober 2014 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit attestierten sie von Oktober 2014 bis Dezember 2016 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Danach gingen sie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus. Die Gutachter attestierten für eine solche Tätigkeit von Januar bis Juli 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % und von August bis November 2017 von 50 %. Weiter stellten sie in Aussicht, dass per Ende 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreicht werden könne (vorstehend E. 3.8.4).
Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin wich von der Beurteilung der Gutachter der E.___ ab und verneinte, dass überhaupt ein relevanter Gesundheitsschaden und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.
5.2 Das Gutachten vom 23. November 2017 beruht auf den Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober und vom 7. November 2017 (vorstehend
E. 3.8.1). Den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden wurde ausreichend Rechnung getragen. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt.
Dr. G.___ und Dr. F.___ stellten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung fest, die sich bereits in der Kindheit der Beschwerdeführerin entwickelt habe, und erwähnten eine ausgeprägte Selbstwertproblematik (vorstehend E. 3.8.2 und 3.8.3). Aufgrund des psychopathologischen Befundes attestierten sie für die angestammte Tätigkeit seit Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für eine angepasste Tätigkeit gingen sie zunächst ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und seit Januar 2017 von einer stufenweisen Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deckt sich mit dem Umstand, dass die depressive Symptomatik zum Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend remittiert war. Das psychiatrische Gutachten vermag folglich auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und hinsichtlich der Schlussfolgerungen der Gutachter zu überzeugen. Es erweist sich daher als beweistauglich.
5.3 Die Gutachter der E.___ bestätigten, dass die diagnoserelevanten Befunde mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als Reiseleiterin erheblich eingeschränkt waren. Dafür sprechen auch die Angaben der Ärzte der Z.___ über die stationären Behandlungen in den Jahren 2015 und 2016. Für den Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde somit als schwer ausgeprägt. Ab Januar 2017 kann, wie im Gutachten beschrieben, von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen werden. Für den genannten Zeitraum war die Beschwerdeführerin neben einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen zudem durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Bis zur Besserung der depressiven Symptomatik ist daher von einer erheblichen Komorbidität auszugehen.
Zum Komplex «Persönlichkeit» wiesen die Gutachter auf den eingeschränkten Selbstwert der Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit hin. Neben ihrem Freund und der Ursprungsfamilie bestehen sodann nur wenige soziale Kontakte (vorstehend E. 3.8.1). Es bestehen daher nur wenige Ressourcen, auf die die Beschwerdeführerin zurückgreifen kann.
Die Gutachter verneinten Hinweise auf eine Aggravation explizit (E. 3.8.2). Weiter ist von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen auszugehen. Die Gutachter erwähnten in diesen Zusammenhang, dass sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit immer wieder an der Grenze ihrer Belastbarkeit befunden habe. Dies zeigte sich auch während des Belastbarkeitstrainings der Invalidenversicherung (vorstehend E. 3.8.2). Inkonsistenzen stellten die Gutachter keine fest (E. 3.8.3).
Nach Prüfung der «Konsistenz» und der übrigen Indikatoren ist auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2017 abzustellen. Die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse belegen eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch erst ab März 2015. Der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten kann daher insofern nicht gefolgt werden, als die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bereits seit Oktober 2014 attestierten.
5.4 Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ist anlässlich einer Fallbesprechung vom 7. März 2018 von der Einschätzung durch Dr. G.___ und Dr. F.___ abgewichen. Die Beschwerdegegnerin stellte dazu unter anderem fest, aktuell habe sich das Rendement entsprechend der Regredienz der Depression verbessert. Die depressive Störung sei aktuell remittiert. Bezogen auf die Ressourcen, die bevorstehenden Therapieoptionen sowie aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführer sei der Schweregrad aus Sicht des Rechtsanwenders nicht gegeben. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden liege somit nicht vor (Urk. 6/62 S. 10 Mitte).
Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie einen IV-relevanten Gesundheitsschaden über den gesamten zu prüfenden Zeitraum verneinte. Gegen deren Beurteilung spricht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. März 2015 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiseleitern konstant zu 100 % arbeitsunfähig war. Weiter ist auf die mehrmonatigen Klinikaufenthalte der Beschwerdeführerin in der Z.___ in den Jahren 2015 und 2016 hinzuweisen, die aufgrund einer schweren depressiven Episode erfolgten. Der Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin, wonach in dieser Zeit kein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden haben soll, kann daher nicht gefolgt werden. Dies umso mehr, als auch der RAD der Beschwerdegegnerin empfahl, dass der Beurteilung im psychiatrischen Gutachten zu folgen sei (vorstehend E. 3.9).
5.5 Nach den vorliegenden ärztlichen Zeugnissen bestand ab dem 12. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 3.1). Der Beginn des Wartejahres ist daher auf den 1. März 2015 festzulegen. Ein früherer Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wie von den Gutachtern der E.___ attestiert, ist nicht durch echtzeitliche ärztliche Zeugnisse belegt und daher nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der medizinische Sachverhalt ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 23. November 2017 und die Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. D.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab dem 1. März 2015 für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand. Nach Ablauf des Wartejahres entstand der Rentenanspruch am 1. März 2016.
Nach der Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine gesundheitliche Verbesserung nach Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen. Somit ist ab dem 1. April 2017 für eine behinderungsangepasste Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 25 % und ab dem 1. November 2017 von einer solchen von 50 % auszugehen. Ab dem 1. März 2018 besteht für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Dabei ist auf die höhere von ärztlicher Seite attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % und nicht auf das aktuell von der Beschwerdeführerin ausgeübte Erwerbspensum von 50 % abzustellen.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.3 Die Beschwerdegegnerin führte keinen Einkommensvergleich durch. Gemäss
IK-Auszug verdiente die Beschwerdeführerin beispielsweise im Jahr 2012 in den Monaten Januar bis April 2012 im ganzen Jahr lediglich Fr. 13'470.-- (Urk. 6/10 S. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung ein volles Arbeitspensum verrichtet und sie sich nicht mit einem derart tiefen Jahreseinkommen begnügt hätte. Dass sie in der Vergangenheit nur saisonal als Reiseleiterin gearbeitet hat, ist, wie im psychiatrischen Gutachten dargelegt worden ist, auf die schon damals bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Aus diesem Grund ist das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen.
Nach LSE 2016 TA1 besteht ausgehend von Kompetenzniveau eins ein durchschnittliches monatliches Einkommen für Frauen von Fr. 4'363.--. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden resultiert ein Einkommen von Fr. 54'581.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 54'581.-- zu veranschlagen.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann bezüglich einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf denselben Tabellenlohn abgestellt werden. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist nicht angezeigt.
Ab dem 1. April 2017 ergibt sich für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 % bei einer Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % (Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1910-2017) ein Invalideneinkommen von Fr. 13'700.-- (Fr. 4'363.-- x 12 x 0.25 : 40 x 41.7 x 1.004). Dies führt nach Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 54'799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x. 1004) zu einem Invaliditätsgrad von rund 75 %. Somit bestand ab dem 1. April 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente.
Mit Wirkung ab dem 1. November 2017 bestand in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und damit ein Invaliditätsgrad von 50 %. Ab dem 1. März 2018 bestand für eine angepasste Tätigkeit wieder eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %. Ab diesem Zeitpunkt ist bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ein Rentenanspruch zu verneinen.
6.5 Zusammenfassend besteht ab dem 1. März 2016 bis zum 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab dem 1. November 2017 bis zum 28. Februar 2018 besteht Anspruch auf eine halbe Rente. Ab dem 1. März 2018 ist ein Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der teilweise obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'800.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2018 abgeändert mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2016 bis 31. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze und vom 1. November 2017 bis 28. Februar 2018 auf eine halbe Rente hat. Ab dem 1. März 2018 besteht kein Rentenanspruch mehr.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger