Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00571


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 24. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1975, war seit dem 18. Juli 2005 bei der Bank Y.___, Zürich, als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/16 Ziff. 2.1), als sie sich am 28. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose (Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2). Nach Erlass des Vorbescheids vom 22. April 2016 (Urk. 8/26) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8/30) einen Rentenanspruch der Versicherten.

1.2    Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 (Urk. 8/32) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin unter den Folgen einer Endometriose leide. Am 4. September 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/41), worauf die IVStelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/53, Urk. 8/54 und Urk. 8/57) mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 8/59 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6. September 2018 (Urk. 7) fest, dass der Leistungsanspruch anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne und beantragte, dass die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen sei.

    Mit Eingabe vom 6. November 2018 (Urk. 12) beantragte die Beschwerdeführerin, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur ergänzender Sachverhaltsabklärung nicht stattzugeben sei, weil damit das Verfahren unnötigerweise verzögert werde und beantragte, dass eventuell stattdessen ein Gerichtsgutachten der Fachgebiete Psychiatrie und Gynäkologie einzuholen sei (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 (Urk. 17) verzichtete die IVStelle auf eine ergänzende Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

    Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunhigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.7    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.8    Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur).

1.9    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8/30) nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass die somatischen Leiden, unter welchen sie leide, gut behandelbar seien, wobei mittels Magnetresonanztomographie (MRI) insbesondere keine Endometrioseherde festzustellen gewesen seien, und dass auch das psychische Leiden als therapierbar zu gelten habe, wobei diesbezüglich insbesondere die gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeitsänderung nicht vollständig nachvollzogen werden könnten. Ein Rentenanspruch sei daher unverändert nicht ausgewiesen (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 stark verschlechtert habe, weshalb sie vom 10. Januar bis 8. März 2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung gestanden habe und seit April 2017 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe (Urk. 1 S. 3). Des Weiteren leide sie in somatischer Hinsicht seit Jahren unter einer schweren Endometriose, welche zu starken Schmerzen und zu einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % führe. Aus diesen Gründen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 1 S. 5).


3.

3.1    Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1Juni 2016 (Urk. 8/30) meldete sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2017 (Urk. 8/41) erneut zum Bezug einer Rente an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

3.2    Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat.


4.

4.1    Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8/30) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 24. November 2015 und von Dr. med. A.___ vom 26. November 2015 (Urk. 8/25 S. 2. f.).

4.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Oberärztin am B.___, erwähnte in ihrem Bericht vom 24. November 2015 (Urk. 8/14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe (Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015

- Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung seit Juni 2015

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Colon irritabile seit dem Jahre 2006

- Mastodynie seit dem Jahre 2012

- Protein S-Mangel (angeboren)

- Kontrastmittelallergie (Jod)

- Milchproteinallergie

    Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Adhäsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidivwahrscheinlichkeit bestehe. Gegenwärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff. 1.5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7).

4.3    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberärztin am B.___, stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/15):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei:

- Status nach Adhäsiolyse, Endometriose-Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme, Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014

- Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose im April 2012

- Status nach Darmregulation mit Visane am 25. Dezember 2014

- aktuell Hormoneinnahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen

- rezidivierende Unterbauchschmerzen, am ehesten im Rahmen der Endometriose (Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomens vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige Passagestörung, keine sonstige Pathologie

- normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 21. Mai 2015

- Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Normalbefund

- histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Protein S-Mangel

- fragliche Laktose-Intoleranz

- grenzwertiges Untergewicht (aktueller BMI um 18.5 kg/m2)

    Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometriose mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu einer deutlichen Befundbesserung gekommen sei (Ziff. 1.4). Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 % beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden (Ziff. 1.5).


5.

5.1    Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme der Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes, dipl. med. C.___, vom 25. Januar 2018 (Urk. 8/52/3-5).

5.2    Die Ärzte der D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 8/50), dass die Beschwerdeführerin vom 10. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen:

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

- somatoforme autonome Funktionsstörung, mehrere Organe und Systeme (unteres Verdauungssystem, urogenitales System)

- Endometriose

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psychosozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebärmutterentfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmunbeschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungserleben gelitten habe (S. 1). Die Beschwerdeführerin leide unter Defiziten in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge, welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei die mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe, jedoch deutlich rückläufig gewesen. Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswiedereinstieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2).

5.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 8/40) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige anhaltende Episode mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren

- Endometriose dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

    Der Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Vernachlässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeitsstruktur gehabt hätten. Die Wahrnehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2). Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf persönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf Grund mangelnder psychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3).

5.4    Mit Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. med. F.___, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, chronische Bauchschmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung, sowie rezidivierende depressive Episoden (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status unauffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde ergeben habe (Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6 f.).

5.5    RAD-Ärztin dipl. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (Urk. 8/52/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1):

Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Endometriose Grad III mit/bei chronischen Unterbauchschmerzen

- Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus

- Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung

- Reizdarmsyndrom

- Mastodynie

- Protein-S-Mangel

- Kontrastmittelallergie

- Milchproteinallergie

- Obstipation

- rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufiger Symptomatik

- somatoforme autonome Funktionsstörung

- andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

    Die RAD-Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte durch chronische Unterbauchschmerzen, Kraftminderung, Stuhlunregelmässigkeiten, psychische Minderbelastbarkeit, starkes Erschöpfungsempfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensationsstrategien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung schwerer körperlicher Tätigkeiten sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2).

    Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rückläufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik (D.___) als auch durch den nachbehandelnden Arzt (Dr. E.___) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass keine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei. Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Entwicklungsstörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vermöge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden. Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne. Der Verlauf sei wechselhaft. In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe, seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien - insbesondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik - nicht erfüllt. Es könne bei Fehlen einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagnosen seien behandelbar. Zusammenfassend könne aus versicherungsmedizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit längerfristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt werden. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reaktiver Natur und verbunden mit psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 3).

5.6    In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 7) führte dipl. med. C.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärungen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätten die beteiligten psychiatrischen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unterschiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet worden (S. 2).


6.

6.1    Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8/30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidivierenden Unterbauchschmerzen litt. Die behandelnden Ärztinnen, Dr. Z.___ und Dr. A.___, gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte im Umfangt von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vorstehend E. 4.2).

6.2    Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt und wurde deswegen vorerst vom 10. Januar bis 8. März 2017 stationär (Urk. 8/50) und anschliessend ab 5. April 2017 (Urk. 8/40 S. 1) ambulant psychiatrisch behandelt. Während die Ärzte der D.___ in psychischer Hinsicht am 23. März 2017 (vorstehend E. 5.2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine somatoforme autonome Funktionsstörung diagnostizierten, vertrat Dr. E.___ in seinem Bericht vom 28. August 2017 (vorstehend E. 5.3) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 18. Lebensjahr unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, gelitten habe, und dass sie zusätzlich seit ihrem frühen Erwachsenenalter unter einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen posttraumatische Belastungsstörung leide. In somatischer Hinsicht stellte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2017 (vorstehend E. 5.4) fest, dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde mehr ergeben habe. Sie ging indes davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronischen Bauchschmerzen bei Endometriose, der Defäkationsstörung und der rezidivierenden depressiven Episoden weiterhin im Umfang von 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Demgegenüber ging dipl. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen längerfristig beziehungsweise dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass die geklagten Beschwerden überwiegend funktioneller oder reaktiver Natur seien, beziehungsweise dass sie in Zusammenhang mit psychosozialen Belastungsfaktoren stünden.

6.3    

6.3.1    In Bezug auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl. med. C.___ vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von dipl. med. C.___ vom 25. Januar 2018 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.

6.3.2    Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. C.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiterbildung als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt (Medizinalberuferegister; www.medregom.admin.ch) verfügt, dass sie indes keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit dipl. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5) davon ausging, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt sei, kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlt.

6.3.3    Auf die Beurteilung durch dipl. med. C.___ vom 25. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5) kann vorliegend jedoch auch in somatischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Denn in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 6. September 2018 (vorstehend E. 5.6) führte dipl. med. C.___ aus, dass die beteiligten Ärzte die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten, weshalb eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Damit hielt dipl. med. C.___ nach einer erneuten Sichtung der Akten an ihrer eigenen Beurteilung vom 25. Januar 2018 nicht mehr fest. Die Beurteilungen durch dipl. med. C.___ erweisen sich daher als widersprüchlich und vermögen auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

6.4    Vorliegend enthalten weder die Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 5.3) noch diejenige durch Dr. F.___ (vorstehend E. 5.4) nachvollziehbare Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten aus psychischen beziehungsweise aus somatischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E. 5.1).

6.5    Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin neu zusätzlich unter einem psychischen Leiden im Sinne einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und allenfalls unter einem weiteren psychischen Leiden, welches von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten in diagnostischer Hinsicht jedoch bisher unterschiedlich beurteilt wurde (vgl. vorstehende E. 6.2), litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeitraumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es sich hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leichtgradige psychische Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vorliegend von einem strukturierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden (vgl. vorstehend E. 1.7). Vielmehr ist das psychische Leiden der Beschwerdeführerin einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.

6.6    Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen zu den Standardindiktoren gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels genügender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvergens anhand der Standardindikatoren im Sinne der Rechtsprechung vorliegend somit als unmöglich. Insofern erweist sich der Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

6.7    Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichts von Dr. F.___ vom 22. November 2017 (vorstehend E. 5.4), welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen Gründen) im Umfang von 50 % attestierte, obwohl sie gleichzeitig einen unauffälligen gynäkologischen Status feststellte und erwähnte, dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde mehr ergeben habe, nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Es lässt sich den Akten daher auch in somatischer Hinsicht keine nachvollziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb sich der Sachverhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend abgeklärt erweist.


7.    

7.1    Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7.2    Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.


8.    Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine bidisziplinäre (psychiatrisch und gynäkologisch) beziehungsweise allenfalls eine polydisziplinäre (psychiatrisch, gynäkologisch und neurologisch) Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

    Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.


9.    

9.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

9.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

9.3    Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche - nach Einsicht in die Kostennote vom 6. November 2018 und des als angemessen erscheinenden geltend gemachten Aufwandes von 6.55 Stunden (Urk. 13) - in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’485.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1485.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz