Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00573
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 19. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1994, begann im August 2011 eine Lehre als Kauffrau Profil E bei der Gemeindeverwaltung Y.___ (Urk. 7/1). Das Lehrverhältnis wurde auf Ende Juli 2012 aufgelöst (Urk. 7/2/17-18). Vom 20. Dezember 2012 bis 11. Juli 2013 absolvierte die Versicherte im Rahmen des Programms JOB PLUS KV (Berufsvorbereitungsjahr für Jugendliche ohne Lehrstelle) bei der Z.___ ein Praktikum im kaufmännischen Bereich (Urk. 7/2/12-16). Im September 2013 begann die Versicherte erneut eine über den A.___ vermittelte Lehre als Kauffrau Profil E bei der B.___ (vgl. Urk. 7/8, Urk. 7/14/5). Am 19. September 2013 meldeten die Sozialen Dienste des Bezirks C.___ die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung an (Urk. 7/3). Am 30. September 2013 fand ein Standortgespräch statt, woraufhin die Versicherte zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung aufgefordert wurde (Urk. 7/8-9). Am 19. November 2013 meldete sich die Versicherte, unter Hinweis auf Endometriose, starke Schmerzen und Depressionen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/14). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 7/16) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/17). Am 6. Dezember 2013 erschien die Versicherte zu einem Eingliederungsgespräch bei der IV-Stelle (Urk. 7/19/2-3). Am 21. März 2014 wurde das Lehrverhältnis mit der B.___ per 31. März 2014 aufgelöst (Urk. 7/31/17). Vom 27. März bis am 2. Mai 2014 wurde die Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Urk. 7/31/18). Am 26. Juni 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen aufgenommen würden (Urk. 7/18, vgl. Urk. 7/19/4). Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde das Leistungsbegehren der Versicherten – wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 30. Juni 2014, Urk. 7/21) – abgewiesen (Urk. 7/22).
1.2 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 erfolgte die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2014, da die betreffende Verfügung, trotz bestehender Vollmacht, nicht dem Rechtsvertreter der Versicherten zugestellt worden war. In diesem Zusammenhang gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine neue Frist von 30 Tagen, um Einwand zu erheben (Urk. 7/28, vgl. Urk. 7/26). Am 14. Januar 2015 erhob die Versicherte Einwand gegenüber dem Vorbescheid vom 30. Juni 2014 (Urk. 7/32), woraufhin die IV-Stelle ergänzende medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 7/33-38). Am 4. Mai 2015 erschien die Versicherte nach einer letzten Aufforderung der IV-Stelle zu einem Gespräch zur Abklärung ihrer beruflichen Situation (Urk. 7/40, Urk. 7/45). Mit Mitteilung vom 23. Juli 2015 erteilte die IV-Stelle – unter Ausrichtung eines Taggeldes (Urk. 7/60) – Kostengutsprache für eine Potentialabklärung vom 3. bis am 28. August 2015 in der E.___ (Urk. 7/54, Schlussbericht Potentialabklärung vom 9. September 2015 [Urk. 7/57]). Mit Mitteilung vom 1. Oktober 2015 setzte die IV-Stelle die Versicherte darüber in Kenntnis, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/61). In der Zeitspanne vom 29. April bis am 2. Juni 2017 absolvierte die Versicherte eine interdisziplinäre Therapie im F.___ (Urk. 7/85). Am 10. Juli 2017 wurde die Versicherte im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) allgemeinmedizinisch/internistisch und psychiatrisch untersucht (vgl. Urk. 7/81-83). Die betreffenden Berichte wurden am 31. Juli 2017 erstattet (Urk. 7/82-83).
1.3 Mit Vorbescheid vom 3. November 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/87), wogegen diese am 30. November 2017 vorsorglich (Urk. 7/89) und am 29. Januar 2018 begründet Einwand erhob (Urk. 7/92). Am 23. Mai 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/96 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente, eventuell Eingliederungsmassnahmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten Urk. 7/1-97), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
1.5. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer abweisenden Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin seit März 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Das Erscheinungsbild der Beschwerdeführerin habe dem von ihr erklärten Erschöpfungszustand widersprochen, zumal eine äusserst gepflegte junge Frau habe empfangen werden können. In einem von ihr erklärten Erschöpfungszustand sei eine derart ausgeprägte Körperpflege sehr unüblich. Auch die Angaben, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Erschöpfungserscheinungen von ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen habe, hätten nicht nachvollzogen werden können. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich unter der aktuellen Behandlung leicht verbessert und werde sich mit der entsprechenden Weiterführung weiter verbessern. Somit könne aus versicherungsmedizinischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die depressive Episode nach wie vor behandelbar sei (Urk. 2 S. 2). Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte die Therapierbarkeit als wichtiger Schweregradindikator für psychische Leiden. Ausserdem seien die von der zuständigen Ärztin des RAD in der Untersuchung vom 10. Juli 2017 erhobenen Befunde nicht sehr stark ausgeprägt (Urk. 6).
2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit den im Einwand vorgebrachten konkreten Einwendungen auseinandergesetzt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Urk. 1 S. 5). Mit den zu den gutachterlichen Grundlagen abweichenden selektiven Einwänden der Beschwerdegegnerin (angebliche Therapierbarkeit, angebliche Ressourcen und Körperschmerzen) liege keine Gesamtwürdigung der Indikatoren vor, welche es erlauben würde, von der attestierten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen (Urk. 1 S. 6). Lediglich die Frage der Therapieresistenz habe zu einem Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung geführt, obwohl dieses Kriterium vom Bundesgericht als weder sachlich geboten noch medizinisch abgestützt bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 8). Sollte das lege artis erstattete Gutachten keine genügende Grundlage sein, müsste ein allfälliger Mangel auf gutachterlicher Ebene geklärt werden. Es könne nicht vom Schreibtisch aus eine fachlich unqualifizierte Person auf die eigene Leseart eines ärztlichen Berichtes abstellen (Urk. 1 S. 10).
3.
3.1 Im RAD-Untersuchungsbericht von Dipl. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 31. Juli 2017 werden aus allgemeinmedizinisch/internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Die RAD-Ärztin hielt folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/82/5):
- Status nach Endometriose-Operation 2012
- Obstipation
Aus rein internistischer Sicht bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit, die Beschwerdeführerin könne ab sofort zu 100 % leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausüben (Urk.7/82/6).
3.2 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem psychiatrischen Untersuchungsbericht für den RAD vom 31. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/83/9):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
Dr. H.___ hielt keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/83/9). Die Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei unkompliziert gewesen, im Gespräch sei sie offen und freundlich gewesen, insgesamt habe sie jedoch die ganze Zeit sehr adynam und antriebslos gewirkt. Der Blickkontakt habe die ganze Zeit aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und in allen Modalitäten voll orientiert gewesen. Die Aufmerksamkeit habe während der gesamten Untersuchungszeit aufrechterhalten werden können, die Konzentration habe gegen Ende der Untersuchung abgenommen. Die Gedächtnisleistungen seien im Gespräch unauffällig gewesen. Es bestehe kein ständiges Grübeln, aber viele verschiedene Gedanken, die die Beschwerdeführerin auch häufig am Einschlafen hinderten. Es seien keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen und Wahrnehmungsstörungen/Sinnestäuschungen vorhanden gewesen. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Schwingungsfähigkeit leicht eingeschränkt gewesen, die Beschwerdeführerin habe immer wieder mal gelächelt. Auf die Frage, warum sie lächle, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass das, was sie erzähle, für sie selber absolut lächerlich und dämlich töne, dass es ihr peinlich sei, ihre Geschichte erzählen zu müssen. In diesem Sinn sei das Lächeln als Reaktion auf Schamgefühle interpretiert worden. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt. Anamnestisch habe eine Reizbarkeit bestanden, die Frustrationstoleranz sei vermindert gewesen. Der Antrieb sei vermindert und psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin ruhig gewesen. Die Sprache sei deutlich und klar gewesen. Die Krankheitseinsicht bezüglich des psychischen Hintergrunds sei nur bedingt vorhanden gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben. Bei starken Schmerzen würden immer wieder Todeswünsche aufkommen, aber das würde sie der Familie nicht antun wollen (Urk. 7/83/4-5). Es hätten sich keine Hinweise auf Aggravation oder Selbstlimitierung/Selbstüberschätzung ergeben (Urk. 7/83/6). Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in ihrer Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und ihrer Wegefähigkeit als mittelgradig eingeschränkt aufgrund der schweren Erschöpfbarkeit. Aus demselben Grund erachtete sie die Beschwerdeführerin in ihrer Flexibilität, Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit sowie ihrer Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten als schwergradig und in ihrer Kontaktfähigkeit zu Dritten/Selbstbehauptungsfähigkeit als mittel- bis schwergradig eingeschränkt (Urk. 7/83/9-10). Aktuell könne kein Belastungsprofil genannt werden. Nach Zustandsbesserung und –stabilisierung könne mit einer zunehmenden Arbeitsfähigkeit/Ausbildungsfähigkeit gerechnet werden, dies müsste mit Hilfe beruflicher Massnahmen geschehen. Die Kombination der genannten Diagnosen, vor allem auch im Zusammenhang mit den aktuellen psychosozialen Bedingungen, ergebe eine eher ungünstige Prognose. Allerdings sei die Beschwerdeführerin sehr motiviert, wieder in den Arbeitsprozess zu gelangen und ein normales Leben führen zu können, so dass dies die Prognose verbessern könnte. Auch die leichte Zustandsverbesserung unter regelmässiger psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung lasse bei einer kontinuierlichen Weiterbehandlung auf eine gute Prognose hoffen. Die Fortführung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung werde dringend empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/83/10). In einem Jahr sei eine vorzeitige medizinische Überprüfung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin leide unter psychischen Krankheiten, die sich gegenseitig negativ beeinflussen würden. Sie sei sozial massiv zurückgezogen und führe aktuell ein inaktives Leben in allen Lebensbereichen. Es gebe keine Diskrepanzen, weder zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der aktuellen Untersuchung, noch zwischen den Akten und der aktuellen Untersuchung. Es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich aktuell noch erheblich auf das private und berufliche Leben auswirke (Urk. 7/83/11).
Auf Rückfrage der Verwaltung, ob die diagnostizierte Depression nicht mehr weiter therapierbar resp. als therapieresistent zu betrachten sei, hielt Dr. H.___ am 4. August 2017 fest, gemäss ihrem Untersuchungsbericht wirke sich der Gesundheitsschaden aktuell auf die Arbeitsfähigkeit aus, mit einer Verbesserung könne bei Fortführung der Behandlung noch gerechnet werden. Von einer Therapieresistenz sei nicht ausgegangen worden (Urk. 7/86/7).
3.3 Im Versicherungsbericht des F.___ vom 20. Oktober 2017 wurden folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 7/85):
- Chronische Schmerzen mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) multilokuläre linksbetonte Schmerzen Achillodynie beidseitig
- Dysmenorrhoe bei laparoskopischer gesicherter Endometriose
- Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig (ICD-10 F 33.1)
- Panikstörung
- Chronische Ein- und Durchschlafstörungen
- Probleme mit Bezug auf die Ausbildung
Es wurde im Wesentlichen der folgende psychische Befund festgehalten: 22-jährige, allseits orientierte Beschwerdeführerin in gepflegtem Erscheinungsbild. Im Kontakt zurückhaltend aber offen mitteilsam. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei bei deutlich depressivem Stimmungsbild eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Gedankengang geordnet und inhaltlich von Grübeln geprägt. Es habe kein Anhalt für Wahn, Süchte oder Ich-Störungen bestanden. Sie berichte von panikartigen Zuständen mit Palpitationen, synkopalen Ereignissen und fraglichen Hyperventilationen. Es bestünden starke Durchschlafstörungen und Phasen mit lebensmüden Gedanken bei Hoffnungslosigkeit. Derzeit sei sie glaubhaft von akuter Suizidalität distanziert und absprachefähig (Urk. 7/85/2).
Während des Aufenthaltes (vom 29. April bis 2. Juni 2017) hätten bei der Beschwerdeführerin die Symptome der chronischen, wechselhaften Schmerzen und die von Lustlosigkeit und Antriebslosigkeit geprägte depressive Störung dominiert. Sie habe reflektiert, dass Aktivitäten und der soziale Kontakt zu Gleichaltrigen ihr meist helfen würden aus dem «Loch» zu kommen. Die Überwindung, die sie aufwenden müsse, jeweils in diese Aktivität zu kommen, sei aber meist sehr gross. Während des Aufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin etwas psychophysisch rekonditionieren und vom Programm profitieren können. Es bedürfe im ambulanten Setting jedoch noch viel Unterstützung (Urk. 7/85/3). Es werde die Fortführung der ambulanten Psychotherapie, wie vorbestehend bei Frau lic. phil. I.___, in der J.___ in Zürich, empfohlen. Zudem werde auch die Fortführung der ambulanten Physiotherapie, Einzeltherapie und MTT empfohlen. Anhand der Beobachtungen im Stationsalltag, mit den wiederkehrenden von Schmerzen und Antriebs-/Lustlosigkeit bedingten Limitationen, scheine eine Re-Integration in einen beruflichen oder schulischen Alltag in einem sehr tiefen Teilzeitpensum, wie 1-2 Stunden pro Tag, realistisch und aus therapeutischen Gründen auch wünschenswert (Urk. 7/85/4).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der RAD-Psychiaterin (von 100 %) abgestellt hat und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
4.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (vgl. E. 1.5; BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
4.3 Dr. H.___ erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig seit März 2014 (Urk. 7/83/10). Die Einschätzung der RAD-Ärztin wäre weitgehend nachvollziehbar, wenn sie lediglich eine Würdigung der bereits vorliegenden medizinischen Akten vorgenommen hätte (vgl. insbes. Bericht der D.___ betreffend die stationäre Behandlung vom 27. März bis 2. Mai 2014 [Urk. 7/31/18]; Bericht von Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. März 2015 [Urk. 7/38]; Berichte von Dr. med. univ. (A) L.___ und lic. phil. I.___, D.___, J.___, vom 16. Februar 2016 [Urk. 7/69] und vom 28. Juni 2016 [Urk. 7/72]). Eine sachverständige Würdigung der Akten hat Dr. H.___ indessen nicht vorgenommen. Aufgrund der von ihr dokumentierten Untersuchungsbefunde (vgl. E. 3.2) ist nicht nachvollziehbar, woraus sie die schwere Erschöpfbarkeit ableitet, welche das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufheben soll. Auch wenn die Beschwerdeführerin auf Dr. H.___ sehr adynam und antriebslos wirkte, waren die von ihr erhobenen Befunde weitgehend unauffällig oder sie berichtet von leichten Einschränkungen: Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, konnte die Aufmerksamkeit (inkl. Blickkontakt) während der gesamten Untersuchungszeit aufrechterhalten und ihre Gedächtnisleistungen waren während des Gesprächs unauffällig. Es bestand kein ständiges Grübeln und im Affekt habe die Beschwerdeführerin insgesamt leicht depressiv gewirkt (Urk. 7/83/4-5). Die Konzentration habe gegen Ende der psychiatrischen Untersuchung, mithin nach einer Untersuchungsdauer von 2 Stunden und 45 Minuten (vgl. Urk. 7/83/1), abgenommen (vgl. Urk. 7/83/5), wobei unklar bleibt, wie sich diese Beeinträchtigung manifestierte. Insgesamt wird im RAD-Untersuchungsbericht nicht nachvollziehbar und schlüssig darlegt, aufgrund welcher psychischer Beeinträchtigungen die funktionelle Leistungsfähigkeit mittel- bis schwergradig eingeschränkt ist, weshalb er den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht entspricht und somit nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2018 vom 2. Dezember 2019 E. 4.3).
4.4 Da auch die weiteren medizinischen Berichte keine verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlauben, erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Gestützt auf die gegebene Aktenlage wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen, zumal das Bundesgericht bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung seine Rechtsprechung zur Beurteilung von depressiven Störungen geändert hat, weshalb ein Leistungsanspruch nicht allein mit Hinweis auf eine fehlende Therapieresistenz verneint werden konnte (vgl. E. 1.3).
4.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlaubt. Anschliessend wird sie über das Leistungsbegehren erneut zu entscheiden haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offengelassen werden, ob der Beschwerdegegnerin – wie beschwerdeweise gerügt (Urk. 1 S. 5) – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen ist.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Ausgangsgemäss steht der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Mit Honorarnote vom 20. August 2018 machte Rechtsanwalt Kaspar Gehring einen Zeitaufwand von insgesamt 13.6 Stunden (Instruktion, Besprechung mit Klientin [1.3 Stunden]; Aktenstudium, Abklärungen, Verfassen der Beschwerdeschrift [11.5 Stunden]; Diverse Telefonate und Schreiben [0.8 Stunden]) zuzüglich Barauslagen von Fr. 122.40 geltend (Urk. 9). Der bezifferte Aufwand wurde nicht substantiiert begründet. Aus dem pauschal geltend gemachten Zeitaufwand zuzüglich Barauslagen lässt sich nicht erschliessen, welcher Posten wieviel Aufwand verursacht haben soll. Eine Überprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwandes ist somit nicht möglich und die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen.
Angesichts des Umfangs der zu studierenden Aktenstücke, der knapp 13 Seiten umfassenden Beschwerde, keiner Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter bereits im Einwandverfahren mandatiert wurde (vgl. Urk. 7/93), ist der zu entschädigende Gesamtaufwand mit 7 Stunden zu beziffern. Als Barauslagen ist ein angemessener Betrag von Fr. 30.-- anzurechnen. Bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer), von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, ist die Entschädigung somit auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 26. Juni 2018 (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKübler