Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00574
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 17. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, meldete sich am 30. Mai 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erklärte am 5. Juli 2017 die der Versicherten gewährten Eingliederungsmassnahmen für beendet (Urk. 7/54).
Am 14. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch (Urk. 7/72). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/81) vor. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 7/85 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 25. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 (Urk. 6) eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an sie zur ergänzenden Abklärung. Mit Verfügung vom 5. September 2018 (Urk. 8) stellte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu und forderte sie auf, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Am 1. Oktober 2018 (Urk. 10) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen als einverstanden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens einverstanden erklärt hat (Urk. 10), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Rechtsvertreter reichte am 1. Oktober 2018 die Honorarnote in Höhe von Fr. 2'958.15 (Urk. 11) ein. Der geltend gemachte Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten erweist sich als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher mit Fr. 2'958.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’958.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger