Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00575


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, war seit dem 1. Juli 2011 als Mitarbeiterin Reinigung in einem Teilzeitpensum beim Y.___ angestellt (Urk. 7/13). Am 14. August 2015 erlitt die Versicherte beim Herunterlaufen einer Treppe ein Distorsionstrauma des oberen Sprunggelenks links (Urk. 7/1/5 und Urk. 7/3/6). Daraufhin war sie gänzlich bzw. teilweise arbeitsunfähig, ehe das Arbeitsverhältnis beim Y.___ vonseiten des Arbeitgebers per 30. November 2016 aufgelöst wurde (Urk. 7/13). Am 21. September 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3; vgl. auch Urk. 7/9). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 7/25). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. April 2018 (Urk. 7/29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dies mit der Begründung, dass sich aus den beiden Bereichen Arbeit und Haushalt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 (Eingangsdatum) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2018 und Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.4    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

1.5    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.

2.1    Die Parteien sind sich nunmehr einig, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Die übereinstimmenden Anträge auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 und Urk. 6) stehen dabei mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. med. Z.___, FMH Orthopädische Chirurgie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 16. August 2018, Urk. 8).

2.2    Umstritten ist lediglich noch die Statusfrage. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltbereich tätig wäre (vgl. Urk. 2). Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sich die finanzielle Situation der Familie nach der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 erheblich verschlechtert habe. Ihr Ehemann erhalte keine Unfalltaggelder mehr, sondern bloss eine geringe Rente. Zudem müsse sich der Ehemann weiteren Operationen unterziehen und sei auch hernach aufgrund somatischer Einschränkungen bei der Stellensuche eingeschränkt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätte die Beschwerdeführerin eine Vollzeitstelle ausüben müssen, wenn sie gesund geblieben wäre. Aus diesem Grund sei sie auch als Vollerwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 1 S. 5).

2.3    Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Oktober 2016 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin, Mutter zweier erwachsener Töchter (Jahrgänge 1994 und 1996), von 1999 bis 2010 jeweils Jahreseinkommen zwischen Fr. 10‘496.-- und Fr. 25‘410.-- erzielte, wobei es auch Perioden von Arbeitslosigkeit gab (Urk. 7/7). Wie sich aus diesen Einkommenszahlen schliessen lässt, war sie in diesem Zeitraum somit offenbar in der Regel in unterschiedlichen Pensen teilerwerbstätig (vgl. dazu auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017, Urk. 7/25/2). Dem Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 1. November 2016 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2011 in einem 60%-Pensum (25,2 Stunden pro Woche) als Mitarbeiterin Reinigung angestellt war und einen Monatslohn von Fr. 2‘813.30 erzielte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde nach dem Unfallereignis vom 14. August 2015 vonseiten des Arbeitgebers per 30. November 2016 aufgelöst (Urk. 7/13). Im Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017, dass sie seit Oktober 2015 jeweils von Montag bis Samstag morgens während zwei Stunden in einem Restaurant in Zürich als Reinigungsfrau arbeite und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 1‘600.-- erziele. Bei guter Gesundheit wäre sie weiterhin in einem 60%-Pensum erwerbstätig. Sie habe ein grosses Haus und habe sich in den restlichen 40 % um den Haushalt gekümmert (Urk. 7/25/2-3).

    Aus dem Bericht zur Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den zwei erwachsenen Töchtern zusammenlebt. Die Beschwerdeführerin gab an, dass der Ehemann in einem 100%-Pensum als Lagerist gearbeitet habe, seit 2015 aber arbeitsunfähig sei und Unfalltaggelder in der Höhe von Fr. 3‘700.-- bis Fr. 3‘800.-- pro Monat beziehe. Die Töchter seien als Sanitärplanerin respektive Informatikerin erwerbstätig. Beide würden das Elternhaus voraussichtlich in näherer Zukunft verlassen. Sie würden sich nicht an den Wohnkosten beteiligen, die eigenen Rechnungen bezahlen und manchmal die Einkäufe bezahlen (Urk. 7/25/2).

2.4    Unter Würdigung dieser Umstände ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017 als zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Haushaltbereich einzustufen war. Massgebend ist sodann nicht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum nachgehen müsste, sondern was sie tatsächlich tun würde (vgl. E. 1.4). Aufgrund des geltend gemachten Wegfalls der Unfalltaggelder des Ehemannes und dessen Gesundheitszustand sowie des allfälligen Auszugs der erwachsenen, erwerbstätigen Töchter aus dem elterlichen Haushalt bestehen vorliegend jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zwischenzeitlich möglicherweise in einem höheren Pensum als 60 % erwerbstätig wäre. Was allfällige Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich betrifft, ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die von den Töchtern bislang geleistete Unterstützung im Haushalt (vgl. Urk. 7/25) weggefallen sein könnte. Somit sind auch diesbezüglich weitere Abklärungen erforderlich.


3.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in orthopädischer Hinsicht selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine weitere Haushaltabklärung durchzuführen. Danach hat sie über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

    Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.



4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.2    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl