Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00577


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 26. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1966, war seit dem 1. September 1999 als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ SA, tätig (Urk. 7/8/1-3 Ziff. 1), als Letztere das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten am 13. Februar 2001 auf den 30. April 2001 kündigte (Urk. 7/8/4), worauf sich die Versicherte am 20. März 2001 unter Hinweisen auf Schmerzen am Kopf, Bauch und Rücken (Urk. 7/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete. Nach medizinischen Abklärungen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, IVStelle, nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 7/33) mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/40 und Urk. 7/37) einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten für die Zeit ab 1. September 2001 eine ganze Rente, zuzüglich Zusatzrente und Kinderrenten, zu.

1.2    Nach Eingang des von der Versicherten am 9. Oktober 2003 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/42) holte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht bei einer die Versicherte behandelnden Ärztin (Urk. 7/44) ein und stellte mit Mitteilung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/46) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % fest.

1.3    Nach Eingang des von der Versicherten am 15. November 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/51) holte die IV-Stelle erneut einen Bericht bei einer die Versicherte behandelnden Ärztin (Urk. 7/53) ein und stellte mit Mitteilung vom 15. Dezember 2006 (Urk. 7/55) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % fest.

1.4    Nach Eingang des von der Versicherten am 12. November 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/63) liess die IV-Stelle die Versicherte vorerst bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch; Gutachten vom 9. beziehungsweise 17. Juni 2015; Urk. 7/81/1-37 und Urk. 7/82/1-26) sowie anschliessend erneut psychiatrisch (Gutachten vom 2. Juni 2017; Urk. 7/89/2-24) begutachten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93 und Urk. 7/99) hob die IVStelle mit Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 7/116 = Urk. 2) die der Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente per 1. Juli 2018 auf.


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 (Urk. 1) erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin unverändert eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente ab 1. Juli 2018 zu ergänzender Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2018 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Eingabe vom 26. November 2018 (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, dass die Sache eventuell unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente zu ergänzender medizinischer Überprüfung an die Beschwerdegegnerin zu überweisen sei (S. 2).

    Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 (Urk. 16) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragte zusätzlich, dass die angefochtene Verfügung eventuell mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung beziehungsweise subeventuell mit der substituierten Begrünung der Rentenrevision zu schützen sei. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 (Urk. 18) Stellung, wovon die Beschwerdegegnerin am 19. März 2019 (Urk. 19) Kenntnis gegeben wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

    a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

    b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

    c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    In BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und diese durch eine ergebnisoffene, symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren funktionellen Leistungsvermögens als Beweisgegenstand ersetzt, wobei das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster beziehungsweise durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt wurde. Am 30. November 2017 hat das Bundesgericht in BGE 143 V 409 und 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidität bei Störungen aus dem depressiven Formenkreis aufgegeben und festgestellt, dass die Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermöge. Weiter hat es erkannt, dass sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien.

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunhigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.6    Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; SchlB IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

    Die in lit. a Abs. 1 SchlB IVG vorgesehene Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

    Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die «erklärbaren» Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwendungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

    Ist ein «Mischsachverhalt» gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere («nichtsyndromale») Gesundheitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

    Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten abhängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeitpunkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

1.7    Nach der Rechtsprechung darf die Rente nicht in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufgehoben werden, wenn zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung aus einer objektivierbaren organischen Veränderung hergeleitetes Leiden wesentlich zur Rentenzusprechung beitrug (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.7). Entscheidend ist bei der Frage nach der Anwendbarkeit von lit. a Abs. 1 SchlB IVG die Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte (Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.1 und 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Demnach ist danach zu fragen, ob die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Beurteilung der Einschränkungen in der Ausübung zumutbarer, dem Leiden angepasster Tätigkeiten durch objektivierbare somatische oder psychische Beeinträchtigungen zu erklären war oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.2).

    Demgegenüber gelangt bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der vorgesehenen Rentenreduktion in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG die zum Zeitpunkt der Rentenüberprüfung geltende Rechtsprechung und damit insbesondere auch diejenige gemäss BGE 141 V 281 (vgl. vorsehend E. 1.4) zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_354_2015 vom 29. Februar 2016 E. 5).

    Gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG findet Abs. 1 von lit. a SchlB IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen. Beim massgebenden Anknüpfungspunkt für den über 15-jährigen Rentenbezug gemäss lit. a Abs. 4 SchlB IVG handelt es sich nach der Rechtsprechung um den Beginn des Rentenanspruchs (BGE 139 V 442 E. 4.3).

1.8    Ein sich auf die SchlB IVG stützendes Revisionsverfahren setzt grundsätzlich eine Rentenüberprüfung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 voraus, wobei gemäss der Rechtsprechung genügt, dass die Überprüfung innerhalb dieser Dreijahresfrist eingeleitet wird. Es ist daher ausgeschlossen, eine sich auf die SchlB IVG stützende Rentenüberprüfung erst nach dem 31. Dezember 2014 an die Hand zu nehmen. Demgegenüber wird in den SchlB IVG nicht verlangt, dass die Überprüfung bis Ende 2014 abgeschlossen sein müsste (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2017 vom 19. April 2018 E. 4.6.1).

1.9    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.10    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).     

1.11    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/40) auf einer Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion, einem generalisierten Schmerzsyndrom und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung gegründet habe, und dass es sich dabei um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG handle (S. 1). Bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung sei ein strukturiertes Beweisverfahren mit Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorzunehmen. Dieses habe ergeben, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch den psychiatrischen Gutachter, Dr. med. A.___, welcher der Beschwerdeführerin in seinem Gutachten vom 15. März 2017 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen im Umfang von 50 % attestiert habe, nicht nachzuvollziehen sei. Insbesondere seien depressive Leiden nur bei einer Therapieresistenz zu berücksichtigen und psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren seien auszuklammern (S. 2). Aus diesem Grunde sei die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG aufzuheben (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass die ursprüngliche Rentenzusprache nicht nur auf Grund syndromaler Beschwerdebilder, sondern auch auf Grund eines zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms und damit auf Grund objektivierbarer somatischer Leiden erfolgt sei. Sodann seien in der Folge depressive Beschwerden zur Schmerzerkrankung hinzugekommen. Dabei habe es sich nicht um ein syndromales Bechwerdebild gehandelt (Urk. 1 S. 6). Zudem habe der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ ihr eine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 50 % attestiert, wobei davon auszugehen sei, dass dabei eine Restarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen gemeint sei (Urk. 1 S. 8). Auf das rheumatologische Gutachten vom Juni 2015 könne sodann nicht abgestellt werden, weil sie seither (mehrere) Hirnschläge erlitten habe und zusätzlich unter deren Folgen leide (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf die Ergebnisse der durch sie eingeholten Gutachten und die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. November 2017 nicht abgestellt habe, und indem sie auf Grund der Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes kein polydisziplinäres Gutachten eingeholt habe (Urk. 11 S. 5).


3.    Die Beschwerdeführerin, welche am 10. Februar 1966 geboren wurde (Urk. 7/4/2), hatte bei Inkrafttreten der SchlB IVG am 1. Januar 2012 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin hat den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente am 12. November 2014 ausgefüllt (Urk. 7/63), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren im November 2014 und damit rechtzeitig innerhalb der dreijährigen Frist von lit. a Abs. 1 SchlB IVG, welche am 1. Januar 2012 zu laufen begann und am 31. Dezember 2014 endete, eingeleitet hat. Im November 2014 bezog die Beschwerdeführerin seit 1. September 2001 und damit seit rund 13 Jahren eine Invalidenrente.

    Nach Gesagtem steht fest, dass vorliegend keiner der Ausschlussgründe von lit. a Abs. 4 SchlB IVG gegeben ist.


4.

4.1    Zu prüfen ist im Folgenden, ob der ursprünglichen Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/40) ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zugrunde lag beziehungsweise, ob es sich beim Gesundheitsschaden, auf welchen die Rentenzusprache beruhte, um ein unklares Beschwerdebild handelte.

4.2    Dem Wortlaut der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/40 und Urk. 7/37) lässt sich nicht entnehmen, auf Grund welcher Art von Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen wurde. Demgegenüber ist dem Feststellungsblatt vom 11. Juni 2002 (Urk. 7/30) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die Rente auf Grund des folgenden Gesundheitsschadens zugesprochen wurde (S. 1):

- Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion

- generalisiertes Schmerzsyndrom mit:

- zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links

- Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

- Adipositas

- undifferenzierte Somatisierungsstörung

4.3    Die Ärzte der Klinik B.___, Rheuma- und Rehabilitationszentrum, B.___, erwähnten in ihrem Bericht vom 29. Mai 2001 (Urk. 7/24/8-10), dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Hospitalisation vom 11. April bis 3. Mai 2001 ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm absolviert habe, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion

- generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei:

- zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom links

- Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance

- Adipositas

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (Differentialdiagnose: Neurasthenie)

    Sie stellten fest, dass das arbeitsbezogene relevante Problem eine stark reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit darstelle. Diese sei indes nicht alleine durch die somatischen Defizite erklärbar. Vielmehr bestehe eine angstbedingte Vermeidungshaltung. Obwohl alle vorgesehenen Tests zur Beurteilung der körperlichen Leistungsfähigkeit hätten durchgeführt werden können, sei die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin schlecht gewesen. Dies sei als Selbstlimitierung zu interpretieren. Auch die Konsistenz bei den Tests sei schlecht gewesen (S. 2). Während der Rehabilitation sei die Beschwerdeführerin unter regelmässiger psychiatrischer Betreuung gestanden. Hierbei habe sich insbesondere eine Belastungssituation mit allgemeiner Überforderung gezeigt. Zusätzlich habe ein kultureller Anpassungsdruck, akzentuiert durch einen zurückliegenden Ehekonflikt, bestanden. Diese Umstände hätten zu Wut, Niedergeschlagenheit sowie Furcht im Rahmen einer Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion geführt. Gleichzeitig bestehe der Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung. Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung angepasster, körperlich leichter und wechselbelastender Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 3).

4.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___, erwähnte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2001 (Urk. 7/24/5-7), dass er sich in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ vom 29. Mai 2001 anschliesse, wobei er im Unterschied dazu eine anhaltende, undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostiziere. Die Stellung dieser Diagnose begründete er damit, dass die organischen Befunde die Symptomatik nur ungenügend erklären könnten, und dass die Symptomatik bisher weder medikamentös, physiotherapeutisch noch psychotherapeutisch im Sinne einer Linderung hätte beeinflusst werden können. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit in angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten von 50 % auszugehen (S. 2).

4.5    Mit Bericht vom 7. Mai 2002 (Urk. 7/28/1-4) führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung zunehmend traurig, nervös und grüblerisch geworden sei, und dass die depressive Stimmung seit einigen Monaten zugenommen habe (S. 2). Ein Arbeitsversuch sei gescheitert und diverse therapeutische Ansätze hätten bisher wenig geholfen (S. 3), sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin infolge der Schmerzsymptomatik höchstens stundenweise - wenn überhaupt - eine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Es sei indes wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu keiner produktiven Leistung fähig sei, da sie andauernd durch ihre Schmerzen abgelenkt werde. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung indiziert (S. 4).


5.

5.1    Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 7/40) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwar neben den psychischen Leiden einer Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung noch unter einem generalisierten Schmerzsyndrom (mit zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom), unter einer Fehlhaltung, unter einer muskulären Dysbalance und unter Adipositas litt, dass indes sowohl die Ärzte der Klinik B.___ in ihrer Beurteilung vom 29. Mai 2001 (vorstehend E. 4.3) als auch Dr. C.___ in seinen Beurteilungen vom 12. Dezember 2001 (vorstehend E. 4.4) und vom 7. Mai 2002 (vorstehend E. 4.5) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in der Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ausschliesslich aus psychischen Gründen beeinträchtigt sei.

5.2    Demzufolge ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine wesentlichen somatischen Befunde erhoben wurden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden zu erklären vermochten. Bei den diagnostizierten Leiden im Sinne einer Anpassungsstörung mit gemischter affektiver Reaktion, einer undifferenzierten Somatisierungsstörung und eines generalisierten Schmerzsyndroms mit zervikozephalem und zervikobrachialem Schmerzsyndrom, Fehlhaltung, muskulärer Dysbalance und Adipositas handelte es sich daher weitgehend um unklare Beschwerdebilder, wobei die geklagte Schmerzsymptomatik im Vordergrund stand. Zumindest im Rahmen der zumutbaren, dem Leiden angepassten Tätigkeiten ist daher somatisch nicht erklärbar, inwiefern die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % beziehungsweise von 100 % eingeschränkt gewesen sein soll. Da die somatischen Beeinträchtigungen offensichtlich von untergeordneter Bedeutung waren, ist das Gesamtleiden als unklares beziehungsweise syndromales Beschwerdebild im Sinne von lit. a Abs. 1 SchlB IVG zu qualifizieren.

5.3    Nach Gesagtem steht lit. a Abs. 1 SchlB IVG als Grundlage für die Rentenüberprüfung fest. Demzufolge erübrigen sich Fragen nach der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG und der Wiedererwägung wegen allfälliger zweifelloser Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprechung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG.


6.

6.1    Es bleibt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der vorgesehenen Rentenreduktion per 1. Juli 2018 (vgl. die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018; Urk. 2) zu prüfen.

6.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und PD Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 9. Juni 2015 (Urk. 7/81/1-26) beziehungsweise vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/82/1-25) die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (Urk. 7/81/1-26 S. 17 und Urk. 7/82/1-25 S. 12):

- Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit linksseitiger Betonung

- mittelgradige depressive Episode

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

    Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter einem Ganzkörperschmerzsyndrom leide, wobei eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem subjektiven Schmerzempfinden und den objektiven Befunden bestehe. Auf Grund des fehlenden Ansprechens auf praktisch jegliche Schmerzmedikation und auf Physiotherapie sowie auf Grund einer fehlenden Verbesserung der Schmerzen nach Reduktion der Körperbelastung sei davon auszugehen, dass die Schmerzen psychisch mitdeterminiert seien (Urk. 7/81/1-26 S. 20). In somatischer Hinsicht bestehe in der Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwererer Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/81/1-26 S. 22).

    In psychischer Hinsicht leide die Beschwerdeführerin an anhaltender Niedergeschlagenheit, Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit, Müdigkeit und Antriebsminderung, so dass von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen sei (Urk. 7/82/1-25 S. 16), wobei nicht auszuschliessen sei, dass richtigerweise eine solche schon im Jahre 2001 hätte diagnostiziert werden müssen (Urk. 7/82/1-25 S. 15). Daneben leide die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wobei es bereits früh in der Schmerzentwicklung zu einer deutlichen Symptomausweitung gekommen sei (Urk. 7/82/1-25 S. 18). Aus psychischen Gründen bestehe sowohl in der Ausübung der angestammten Tätigkeit als auch angepasster Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk7/82/1-25 S. 19).

    Gesamthaft sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (Urk. 7/82/1-25 S. 25).

6.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2. Juni 2017 (Urk. 7/89/2-24) die folgenden Diagnosen (S.10 f.):

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung

- leichte depressive Episode

- akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen

    Der Gutachter erwähnte, dass die Schmerzsymptomatik im Vordergrund stehe, und dass sich für eine depressive Störung nur geringe Hinweise finden liessen. Von den typischen Symptomen einer Depression, wie gedrückte Stimmung, Interessensverlust und Verminderung des Antriebs, liessen sich nur die gedrückte Stimmung bestätigen. Auch andere häufige Symptome, wie ein vermindertes Selbstwertgefühl oder Schuldgefühle, bestünden nicht. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Suizidalität weise zudem deutlich demonstrativen Charakter auf. Es fänden sich sondann keine Anzeichen einer affektiven Verarmung und Nivellierung, sondern eine ausgesprochene Agitiertheit histrionischen Charakters. In Anbetracht der aktuell geringen depressiven Symptomatik sei die Diagnose einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades, zu stellen. Die geklagten Schmerzen erfüllten sodann die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Es bestehe ein anhaltender, schwerer und quälender Schmerz, der durch die körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne (S. 13).

    Auf Grund der langjährigen, leichten bis mittelgradigen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe in der Ausübung angepasster, körperlich leichter, (überwiegend) sitzender Tätigkeiten, ohne besondere Verantwortung, ohne regelmässigen Publikumsverkehr, ohne Zeitdruck, ohne Heben und Tragen schwerer körperlicher Lasten und ohne der Exposition an Kälte und Nässe, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % (S. 16), wobei es sich bei der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Verpackung um eine solche Tätigkeit gehandelt habe (S. 21).

6.4    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik H.___, stellte in seinem Bericht vom 6. November 2017 (Urk. 7/98/3-5) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- chronisches Wirbelsäulensyndrom mit/bei:

- Diskusextrusion L5/S1 mit abgeklungener Nervenwurzelkompression S1 linksseitig

- Osteochondrosen L4 bis S1

- kombiniertes degeneratives und myostatisches Schmerzsyndrom HWS/BWS

- beginnende Gonarthrose Kniegelenk links mit/bei:

- Chondropathie Grad III am medialen Femurkondylus mit Innenmeniskusdegeneration

- Pes planovalgus Grad II linksseitig mit Tibialis posterior-Sehnen Dysfunktion und symptomatischem Os tibiale externum mit/bei:

- Spreizfüsse mit Metatarsalgie beidseits

- Carotisverschluss rechts mit durchgemachten subakuten Ischämien im Mediastromgebiet bei Reveal-LINQ-lmplantation am 21. August 2015

- Depression im Rahmen der Polyarthrose-Beschwerden mit Zustand nach stationärem Aufenthalt im Mai 2009

- sensible Polyneuropathie Unterschenkel beidseits bei Vitamin B12Mangel

- Restless-Legs-Syndrom

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

- Vitamin D-Mangel

- Zustand nach TUR-Blase am 2. November 2015 zum Ausschluss eines malignen Harnblasentumors mit progredienter Belastungsinkontinenz

    Der Arzt stellte fest, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht die Ausübung von Tätigkeiten mit schweren oder mittelschweren Belastungen nicht mehr zuzumuten sei. Der Beschwerdeführerin sei allenfalls noch die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz, halbtags möglich. Er könne der Beschwerdeführerin daher lediglich eine Arbeitsfähigkeit für leichte Bürotätigkeiten im zeitlichen Umfang von höchstens drei Stunden täglich attestieren (S. 2).

6.5    Mit Bericht vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/102/1-3) führte Dr. G.___ aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht seit der Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ verschlechtert habe. Im Vordergrund stehe die mediale Gonarthrose links. Diesbezüglich sei es im Verlauf der letzten zwei Jahre zu einer erheblichen Progredienz gekommen. Zudem habe sich auch die Knick-, Senk- und Spreizfussproblematik erheblich verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide gegenwärtig unter einem stark symptomatisch gewordenen Pes planovalgus Grad II mit Knochenmarksödem-Syndrom. Zudem hätten sich auch die lumbo- und spondylogenen Beschwerden nicht gebessert. Diese erforderten gegenwärtig einer schmerztherpeutische interventionelle Infiltrationstherapie (S. 2). Theoretisch sei der Beschwerdeführerin eventuell lediglich die Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten, ohne ausschliesslich sitzende und stehende Tätigkeiten, ohne Verrichtungen in Zwangshaltungen, beispielsweise einfache Büro- oder Rezeptionsarbeiten, auf einem «abstrakten» Arbeitsmarkt im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten (S. 3).


7.

7.1    In psychiatrischer Hinsicht ist den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rentenreduktion per 1. Juli 2018 beziehungsweise zum Zeitpunkte bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2) zu entnehmen, dass sowohl Dr. E.___ und Dr. F.___ in ihrem Gutachten vom 9. beziehungsweise 17. Juni 2015 (vorstehend E. 6.2) als auch Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 6.3) übereinstimmend davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und durch eine depressive Episode in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Während Dr. E.___ und Dr. F.___ von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen, stellte Dr. A.___ lediglich eine leichte depressive Episode fest. Im Unterschied zu den Vorgutachtern ging Dr. A.___ indes davon aus, dass die Beschwerdeführerin zusätzlich noch durch eine akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen beeinträchtigt werde. Dr. E.___ und Dr. F.___ sowie Dr. A.___ gingen indes übereinstimmend davon aus, dass in psychischer Hinsicht in Bezug auf zumutbare behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei.

7.2     Auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2) ist nicht von einer lediglich leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten auszugehen. Von einem strukturierten Beweisverfahren kann vorliegend daher nicht abgesehen werden (vorstehend E. 1.5). Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), die Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 auch auf Rentenüberprüfungen gemäss SchlB IVG zur Anwendung kommt, ist das psychische Leiden der Beschwerdeführerin daher einem strukturieren Beweisverfahren zu unterziehen.


8.

8.1    Obwohl die Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 9. beziehungsweise 17. Juni 2015 (vorstehend E. 6.2) und von Dr. A.___ vom 2. Juni 2017 (vorstehend E. 6.3) ihren Beweiswert gemäss der Rechtsprechung nicht per se verlieren (BGE 141 V 281 E. 8), lassen sich weder dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ vom 9. beziehungsweise 17. Juni 2015 noch demjenigen von Dr. A.___ vom 2. Juni 2017 hinreichende Ausführungen zu den Standardindiktoren gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels hinreichend nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren erlauben die vorhandenen medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsächlich noch erreichbaren restlichen Leistungsvergens der Beschwerdeführerin anhand des Katalogs von Standardindikatoren im Sinne der Rechtsprechung, weshalb sich eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht aufdrängt.

8.2    Der Sachverhalt erscheint vorliegend indes auch in somatisch-medizinischer Hinsicht nicht als rechtsgenügend abgeklärt. Denn auf Grund der Berichte von Dr. G.___ vom 6. November (vorstehend E. 6.4) und 21. Dezember 2017 (vorstehend E. 6.5) ist eine erhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ nicht gänzlich auszuschliessen. Insbesondere lässt sich auf Grund der von Dr. G.___ festgestellten erheblichen Progredienz der medialen Gonarthrose links und des neu stark symptomatisch gewordenen Pes planovalgus Grad II mit Knochenmarksödem-Syndrom sowie auf Grund der festgestellten Verschlechterung des lumbo- und spondylogenen Leidens der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei ausschliessen, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. E.___ und Dr. F.___, welche in ihrem Gutachten ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache feststellten und davon ausgingen, dass in somatischer Hinsicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe (vor stehend E. 6.2), in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher auch in somatischer Hinsicht nicht als rechtsgenügend abklärt.


9.

9.1    Mit Erlass der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte beschwerdeweise im Eventualstandpunkt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung mit der Verpflichtung zur Weiterausrichtung der bisherigen Rente auch mit Wirkung ab 1. Juli 2018 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mithin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung.

9.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Rentenrevision dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370). Der bei einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hat im Rahmen der Interessenabwägung normalerweise Bestand (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Art. 30-31 Rz 129 unter Hinweis auf BGE 105 V 266).

9.3    Vorliegend hätte die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente ausrichten müsste. Stellte sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage offen ist - heraus, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr besteht, hätte die Beschwerdeführerin voraussichtlich die bis zum Verfahrensabschluss zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG); dabei könnte - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat daher in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der drohenden Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber angesichts des Wegfalls der Invalidenrente bestehende Interesse der Beschwerdeführerin, während der Verfahrensdauer - soweit überhaupt - die Fürsorge nicht in Anspruch nehmen zu müssen, würde dasjenige der Beschwerdegegnerin nicht klar überwiegen, zumal aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten offen ist, ob und inwieweit eine Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der entsprechenden Auswirkungen auf den Rentenanspruch eingetreten ist. Damit sind die Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig, und da vorliegend auch nicht gesagt werden kann, die Verwaltung habe einen frühestmöglichen Revisionszeitpunkt missbräuchlich provoziert, ist dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben.


10.

10.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4).

10.2    Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rentenreduktion in psychischer und somatischer Hinsicht sowie insbesondere hinsichtlich der systematisierten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3 nicht als rechtsgenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete Rente erneut gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG überprüfe und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Sinnvollerweise wird die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dabei polydisziplinär (psychiatrisch, orthopädisch und internistisch, allenfalls auch neurologisch) begutachten lassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

    Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.


11.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


12.    

12.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

12.2    Den sich bei den Akten befindenden Tätigkeitsnachweisen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, vom 27. November 2018 (Urk. 14/1-2) und 20. März 2019 (Urk. 21) ist zu entnehmen, dass diese einen Aufwand von insgesamt Fr. 4'270.85, davon Barauslagen im Betrag 3 % (ohne Mehrwertsteuer) geltend machte. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 17 Stunden und 30 Minuten erscheint indes in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses - insbesondere auch mit Blick auf vergleichbare Verfahren - nicht als angemessen. Insbesondere ist anhand der Aufstellung nicht ersichtlich, wieviel Zeit für die einzelnen Tätigkeiten aufgewendet wurde. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung sind zudem grundsätzlich nicht zu entschädigen. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint vorliegend vielmehr ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden als angemessen und gerechtfertigt. Damit ist die Prozessentschädigung auf Fr. 3'416.70 (14 x Fr. 220.-- = Fr. 3080.-- plus 3 % x 1.077) zu bemessen und ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, anschliessend die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Rente gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG erneut überprüfe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’416.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz