Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2018.00579
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. Mai 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, meldete sich am 26. August 2013 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 2. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. März 2014 zu (Urk. 6/34).
1.2 Nach Eingang eines am 19. Dezember 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/40) gewährte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2015 (Urk. 6/57) sowie Mitteilung vom 30. Juni 2015 (Urk. 6/62) Kostengutsprache für ECDL-Kurse bei der Y.___. Mit Mitteilung vom 21. Juli 2015 (Urk. 6/65) gewährte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Verlängerung eines Arbeitsversuchs via Z.___ (vgl. auch Urk. 6/78).
1.3 Mit Verfügung vom 27. September 2016 (Urk. 6/120-121) setzte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete ganze Rente infolge einer Festanstellung in einem 50%-Pensum mit Wirkung ab 1. November 2016 auf eine Dreiviertelsrente herab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/154-159) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2018 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 6/160 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 27. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 24. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin die bisherigen Rentenleistungen zu gewähren (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Rente nach IVG zu gewähren (S. 2 Ziff. 3).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten – allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, im Vergleich zur Zusprache der Rente im Jahr 2014 liege eine erhebliche Veränderung vor. Aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie im Gutachten erwähnt werde, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Weshalb gesamthaft dann eine schwere Einschränkung vorliegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls könne die Beschwerdeführerin ihr aktuelles Pensum sehr gut meistern und betreibe in ihrer Freizeit noch Linedance sowie pflege ein privates Pferd. Zusätzlich sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung nicht in einem ausreichenden Masse wahrnehme. Auch die Medikamente würden nur mangelnd eingenommen. Daher sei davon auszugehen, dass sie durch die Erkrankung nicht stark in der Ausübung einer Tätigkeit eingeschränkt sei. Aus diesen Gründen bestehe kein Anspruch mehr auf weitere Rentenleistungen (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dem eingeholten Gutachten komme vollen Beweiswert zu, zumal auch der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) keine Kritik daran geübt habe. Die Beschwerdegegnerin vermöge keine stichhaltigen Gründe zu nennen, weshalb auf die medizinischen Feststellungen nicht abzustellen wäre (S. 9). Insbesondere könne es nicht angehen, dass nur die positiven Ressourcen benannt würden. Im Übrigen sei das Aktivitätsniveau rechtsprechungsgemäss stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsfähigkeit zu sehen. Eine pflichtgemässe Würdigung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 beweise, dass auch im rechtlichen Sinne ein invalidisierender Gesundheitsschaden und die im Gutachten postulierte Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % vorliege (S. 14 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging und die bisherige Rente einstellte.
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente mit Verfügung vom 2. September 2014 (Urk. 6/34) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Beurteilungen vor:
3.2 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik A.___ berichteten am 18. September 2013 (Urk. 6/9) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), bestehend retrospektiv seit mindestens sechs Monaten
Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Juli 2913 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit als Verkaufsunterstützung bei der Firma B.___ (S. 4 Ziff. 1.6). Eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei derzeit nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7). Die Symptome führten einerseits zu deutlichen Defiziten des planerischen und zielgerichteten Handelns, der Belastbarkeit, des Durchhaltevermögens und der geistigen Flexibilität sowie andererseits zu Defiziten der kritischen Realitätswahrnehmung und –beurteilung (S. 5 Ziff. 1.7).
3.3 Die Ärzte der Klinik C.___ berichteten am 5. November 2013 (Urk. 6/10) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- Zustand nach Suizidversuch durch elektrischen Strom Mai 2013
- Zustand nach Suizidversuch durch Medikamentenintoxikation mit Trimipramin Juli 2013
Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den stationären Aufenthalten (S. 5 Ziff. 1.6). Im Anschluss an die letzte stationäre Behandlung werde die Beschwerdeführerin in eine weitere stationäre Behandlung in die A.___ überwiesen. Dies sei nötig zur weiteren Behandlung und Stabilisierung des psychischen Zustandes. Unter der genannten Medikation und dem beschriebenen Zustandsbild sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt nicht arbeitsfähig (S. 5 Ziff. 1.8).
3.4 Die Ärzte der A.___ berichteten am 3. März 2014 (Urk. 6/19) und führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 lit. a). Es bestehe bereits eine beginnende, jedoch noch nicht ausreichende Regredienz der Symptomatik. Unter konsequent und in ausreichender Dosierung durchgeführter antipsychotischer Medikation sowie weiterer psychiatrischer und psychosozialer Behandlung sei ein weiterer Rückgang der Symptomatik zu erwarten. Inwiefern eine Remission der Symptomatik erzielt werden könne, könne aktuell noch nicht abgeschätzt werden (S. 1 lit. b).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 19. November 2014 (Urk. 6/36/2-3) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- Status nach rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1)
- Status nach Suizidversuchen
Sie führte aus, mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden, diese müsse sorgfältig geplant und die Arbeitsfähigkeit Schritt für Schritt aufgebaut werden. Bei Überforderung oder unter zu viel Druck bestehe ein sehr hohes Rezidivrisiko und eine erhebliche Gefährdung der psychischen Gesundheit (S. 1 f.).
4.
4.1 Dr. D.___ berichtete am 17. Mai 2016 (Urk. 6/105) und führte aus, es bestünden kognitive Einschränkungen wie Konzentrationsstörung, Vergesslichkeit und Merkschwierigkeiten vor allem bei geistiger Arbeit, schnelle Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit und verminderte Leistungsfähigkeit bei geistiger Tätigkeit. Eine angepasste Tätigkeit wie diejenige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reitlehrerin, allgemeine Mitarbeiterin im Pferdebetrieb inklusive Bürotätigkeit, welche sie seit Mai 2016 ausübe, könne sie 50 % ausführen. Die Beschwerdeführerin kenne den Betrieb schon lange, auf dem sie sich durch freiwillige unentgeltliche Tätigkeit nach der Erkrankung wieder einen Lebenssinn und Freude habe verschaffen und Ressourcen mobilisieren können. Die neue 50%-Anstellung gebe ihr viel Stabilität und trage zu ihrer Gesundheit wesentlich bei (S. 1 unten).
4.2 Dr. D.___ berichtete erneut am 21. Oktober 2016 (Urk. 6/124) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe auf dem Betrieb versuchsweise die Möglichkeit, ihre gegenwärtige 50%-Tätigkeit auf 80 % zu steigern. Es sei offen, ob diese Veränderung sich als günstig für die Gesundheit erweise. Weiter sei unklar, wie lange sie über 80 % arbeiten könnte. Diese Anstellung sei für die Beschwerdeführerin eine einmalige Gelegenheit und als Nischenarbeitsplatz zu betrachten. Ihre 50 % habe sie hier sehr gut einhalten können, was nicht bedeute, dass sie bei einer anderen Bürotätigkeit auch dazu in der Lage wäre, aufgrund der beschriebenen, nach wie vor anhaltenden Symptomatik (S. 1). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
4.3 Dr. D.___ berichtete am 2. März 2017 (Urk. 6/131) und führte aus, seit November 2016 habe die Beschwerdeführerin versuchsweise ihr Pensum auf 80 % erhöht. Sie sei dabei an ihre obere psychische Belastungsgrenze geraten. Diese Grenze manifestiere sich durch Schlafprobleme, Morgentiefs, Alpträume und eine emotionale Dünnhäutigkeit. Nach wie vor sei es sehr ungewiss, ob sie bei vorhandener grosser Motivation einem definitiven langfristigen Pensum von 80 % nachkommen könne. Deshalb sollte die Erhöhung weiterhin als ein Arbeitsversuch gewertet werden (S. 1). Es bestehe nach wie vor eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
4.4 Dr. D.___ berichtete am 31. Mai 2017 (Urk. 6/139) und führte aus, gemäss der Beurteilung der Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin sowie ihr als Psychiaterin sei beschlossen worden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen den von ihr gewünschten Arbeitsversuch mit Erhöhung des 50%-Pensums auf ein 80%-Pensum per 1. Mai 2017 beende (S. 1). Diese versuchsweise Erhöhung habe leider nach fünf Monaten abgebrochen werden müssen zum Schutz der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin. Sie arbeite seit Mai 2017 in einem 60%-Pensum, das zusammen mit der Erhöhung des psychiatrischen Behandlungssettings inzwischen bereits zu einer Entspannung geführt habe. Unter dem zusätzlichen Druck habe die Beschwerdeführerin im Verlauf zunehmend unter immer stärker werdenden Schlafstörungen und in der Folge an zunehmender Ermüdbarkeit, Kraftlosigkeit und Erschöpfung gelitten. Gleichsam hätten innere Unruhe und Spannungszustände zugenommen. Es seien die Arbeit beeinträchtigende Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe in ein engeres psychiatrisches Behandlungs-Setting genommen werden müssen, minimal zwei-wöchentlich, um ihre emotionale Stabilität wieder aufbauen zu können (S. 2).
4.5 Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. Oktober 2017 (Urk. 6/152) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18):
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) mit abhängigen und ängstlichen Anteilen
Er führte aus, die Intelligenz werde klinisch als durchschnittlich eingeschätzt und die Introspektionsfähigkeit als ausreichend gut. Die Beschwerdeführerin verfolge über die gesamte Untersuchungszeit aufmerksam das Gespräch, die Konzentrationsspanne bleibe auch ohne eingelegte Pause fokussiert und aufrechterhalten. Im Hinblick auf Fragen bezüglich ihres psychotischen Erlebens während der Hospitalisation in der A.___ zeige sie jedoch deutliche Anzeichen einer psychischen Überforderung und einer verminderten psychischen Belastbarkeit, weshalb auf ein detailliertes Nachfragen verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführerin habe während der Untersuchung deutlich gemacht, dass sie die Klinikaufenthalte subjektiv traumatisch empfunden habe und dass sie zur Vermeidung einer Dekompensation nicht darauf eingehen wolle. Darüber hinaus gebe die Beschwerdeführerin ohne Verzögerung klare und präzise Antworten auf die gestellten Fragen. Sie schildere ihre Lebensgeschichte beziehungsweise die Entwicklung der Beschwerden fliessend und genau, was auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Die Überprüfung des Kurzzeitgedächtnisses zeige keine Auffälligkeiten. Im Gespräch fänden sich keine Hinweise auf relevante kognitive Einschränkungen, was auf die begrenzte Untersuchungszeit zurückzuführen sei. Trotz der erwähnten Schwierigkeiten bleibe die Beschwerdeführerin dem Gutachter gegenüber durchgehend freundlich und kooperationsbereit zugewandt. Sie zeige während der Untersuchung keine Hinweise auf eine Ich-Störung, auf Wahn, Sinnestäuschungen oder formale Denkstörungen. Wichtig zu erwähnen sei noch, dass trotz Zurückhaltung mit den sonst üblichen Fragen, die behandelnde Ärztin Dr. D.___, den Gutachter zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin telefonisch darüber informiert habe, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung in eine psychische Krise geraten sei (S. 14 f.).
Klinisch fänden sich deutliche Hinweise in Richtung auf abhängige und ängstliche Persönlichkeitsakzentuierungen. Unter starker Belastung könne es, vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung, zu einer dissoziativen Symptomatik und/oder zur psychotischen Entgleisung kommen (S. 16 Mitte).
Die Beschwerdeführerin zeige starke Motivation, ihre angepasste Tätigkeit weiter fortzuführen, auch wenn sie die Erhöhung auf 80 % nicht habe bewältigen können. Sie betone glaubhaft, dass die Arbeit ihr Freude bereite, weil sie nicht einseitig kopflastig sei. Die Pferde würden ihr Sicherheit und Zuneigung geben. Ihre Chefs seien sehr nett und sie habe keinen grossen Zeitdruck. Ausserdem gebe ihr die Arbeit eine Tagesstruktur, dies sei ihr sehr wichtig (S. 16 unten).
Die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen, sei mittelgradig beeinträchtigt. Auslöser der schweren depressiven Episoden sei eine Umstrukturierung am Arbeitsplatz gewesen. Die Umstellung auf ein erhöhtes Arbeitspensum habe die Beschwerdeführerin während der Massnahme und auch am aktuellen Arbeitsplatz nicht voll bewältigen können. Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau bei einem höher als 50-60 % liegenden Pensum aufrechtzuerhalten, sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen, sei leicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe nur wenige soziale Kontakte, da sie in ihrer Selbstbehauptungsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt sei (S. 17). In ihren Freizeitaktivitäten wie Spiel und Sport sei sie mittelgradig eingeschränkt, sofern sie in einer Gruppe stattfänden. Die Wegefähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt (S. 18 oben). Die Motivation zum Erreichen beruflicher Ziele und zur beruflichen Leistungserbringung sei zweifellos vorhanden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ weise ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allerdings zur Selbstüberforderung neige, was sich bereits während der Massnahme zur Wiedereingliederung und kürzlich auch an ihrem neuen Arbeitsplatz gezeigt habe. Die Akzeptanz der eigenen Grenzen falle der Beschwerdeführerin noch schwer, so dass sie dazu neige, ihre Ressourcen zu überschätzen (S. 18 unten).
Sowohl in dem ausführlichen psychiatrischen Interview wie auch bei der testpsychologischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ und bemüht gezeigt, den Anforderungen so gut wie möglich nachzukommen. Weder in ihrem Verhalten noch in ihrem Bericht während des Interviews hätten sich relevante Hinweise für eine Tendenz zur Aggravation oder Simulation ergeben. Es hätten sich eher Hinweise ergeben, die daran denken lassen würden, dass eine Konfrontation mit der Schwere der Erkrankung für die Beschwerdeführerin eine zu starke Belastung darstelle (S. 19).
Im Vordergrund der Symptomatik stehe eine massive Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, der Aktivität und der Selbstwertregulation in Richtung der Depression und aufgrund starker sozialer Ängste eine massive Beeinträchtigung in der Beziehungsgestaltung. Im Arbeitsbereich träten in Überforderungssituationen auch dissoziative Symptome auf, die auf traumatisierende Erfahrungen in der Kindheit zurückgeführt werden könnten (S. 23 oben).
Es liege bei der Beschwerdeführerin zweifelsohne eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung vor. Die Aktenlage und der Untersuchungsbefund sprächen jedoch nicht für die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Bei der Beschwerdeführerin seien vor Klinikeintritt keine Symptome, wie sie häufig in einer Prodromalphase aufträten, beschrieben worden. Sie sei in ihrer Funktionstüchtigkeit bis zum Klinikeintritt nicht eingeschränkt gewesen und sei bis zuletzt ihrer Berufstätigkeit nachgegangen. Die zeitliche Einschätzung der Dauer der wahnhaften Symptomatik stimme mit der Aktenlage nicht überein. Die Wahninhalte seien als stimmungskongruent anzusehen und nicht als parathym wie bei einer schizophrenen Erkrankung zu erwarten. Ausserdem sei noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit Mai 2014 nicht mehr neuroleptisch, sondern ausschliesslich antidepressiv behandelt werde (S. 23 f.). Klinisch fänden sich zudem deutliche Hinweise in Richtung auf ängstliche und abhängige Persönlichkeitsakzentuierungen, welche die dysfunktionalen, manipulativen Beziehungsmuster noch verstärkten (S. 24 oben).
Als aktuell vorliegende Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei insbesondere ein Mangel an Durchhaltefähigkeit zu nennen, das sich bei einem höheren Arbeitspensum und zeitlichem Druck bemerkbar mache. Ausserdem liege eine verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität vor (S. 24 unten).
Die bisherige psychiatrische Therapie sei leitliniengerecht. Das Behandlungskonzept von Dr. D.___ scheine schlüssig und werde von ihr in der Regel wöchentlich durchgeführt. Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe bisher durch das Angebot 2-3 wöchentlicher Termine eine weitere stationäre Einweisung vermieden und die 50%ige Arbeitsfähigkeit beibehalten werden können. Zur weiteren Stabilisierung und Vorbeugung gegen ein Rezidiv der schweren depressiven Episode sei eine Erhöhung der antidepressiven Medikation notwendig (S. 25).
Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei im Erwerbsbereich eine wichtige Anforderung, welche die Beschwerdeführerin gut erfüllen könne. Auch das Haushaltsbudget teile sie sorgfältig ein und sei stolz darauf, keine Schulden zu haben. Diese Fähigkeiten machten einen wichtigen Teil ihres positiven Selbstbildes aus. Als Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei neben dem Einsatz für das Pflegepferd auch ihr Interesse an sportlichen Aktivitäten zu nennen. Dieses Interesse habe ursprünglich mit der massiven Gewichtszunahme während der Hospitalisation zu tun gehabt. Die Beschwerdeführerin habe eigenständig Sport betrieben und ihr Gewicht wieder reduzieren können. Das von ihr neu ausgewählte Linedancing finde ausserdem in einer Gruppe statt. Hier wage sie sich in ein neues soziales Umfeld und versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern. Inzwischen habe sie auch einen Partner finden können, von welchem sie sich nicht ausgenützt fühle, was auch zu einer Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes beigetragen habe (S. 26).
Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen ergeben. Die vorherrschende Symptomatik der Depression und der Angst werde glaubhaft geschildert und zeige sich auch in der Aktenlage weitgehend stringent. Die selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden und paranoiden Persönlichkeitsakzentuierungen seien im Einklang mit dem subjektiven Gefühl in der Untersuchungssituation. Den Alltag scheine die Beschwerdeführerin den eigenen Angaben nach gut bewältigen zu können. Rund um den Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Neben der von räumlicher und emotionaler Distanz geprägten partnerschaftlichen Beziehung pflege die Beschwerdeführerin soziale Kontakte im Arbeitsumfeld. Ausserhalb des Arbeitsumfeldes habe sie intensiven Kontakt zu ihrer Schwester und gelegentlichen Kontakt zu ihrem Bruder. Zusammenfassend gäben die vorliegenden Befunde nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde; S. 26 f.).
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen, da geistige Arbeit sie sehr schnell ermüde und unter Zeitdruck die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe. Die Beschwerdeführerin habe eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in der angepassten Tätigkeit (S. 30).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit der letzten Rentenverfügung von Juli 2016 als im Wesentlichen unverändert anzusehen mit einer Arbeitsfähigkeit von zirka 50-60 % in angepasster Tätigkeit. Aktuell sei keine stabile 80%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Scheitern der zuletzt durchgeführten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % im November 2016 habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch nicht stabil genug sei, um das erhöhte Pensum durchzuhalten. Es sei jedoch als günstig anzusehen, dass sie habe 60 % beibehalten können und nicht wieder auf das vorherige Pensum von 50 % zurückgegangen sei (S. 31).
4.6 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 24. Oktober 2017 (Urk. 6/153/4-5) Stellung und führte aus, in der angepassten Tätigkeit in einem Pferdetherapiezentrum könne ab dem 1. April 2016 die 50%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem November 2016 die 60%ige Arbeitsfähigkeit gelten (S. 4 unten). Es könne also im Vergleich zur letzten Verfügung von Juli 2016 seit November 2016 eine ganz minime Steigerung von 50 % auf 60 % festgestellt werden. Eine Steigerung der antidepressiven Medikation sollte durch die behandelnde Psychiaterin in Erwägung gezogen werden. Dies unter Beobachtung ob eventuell dann vermehrt Nebenwirkungen aufträten. Dann müsste dies natürlich wieder reduziert werden. Es sei also keine spezifische Schadenminderungspflicht aufzuerlegen (S. 5 oben).
Seitens des Rechtsdienstes wurde in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 (Urk. 6/153/5 unter anderem ausgeführt, aktuell sei eine schwere psychische Erkrankung, wie sie der Gutachter erwähne, in ihrer Schwere nicht nachvollziehbar. In den Befunden und psychiatrischen Tests liege nie mehr als eine mittelgradige Einschränkung vor. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin ein extrem hohes Aktivitätsniveau. Zusätzlich erwähne der Gutachter auch, das die Beschwerdeführerin unterbehandelt sei vor allem aufgrund der Medikamente und auch mangelnden Mitwirkungswillen besitze. Abschliessend könne gesagt werden, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorhanden sei.
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten wurde zwar erstattet, bevor die Rechtsprechung die Berücksichtigung der Standardindikatoren bei allen psychischen Leiden eingeführt hat. Dies schliesst jedoch nicht per se aus, dass es Beweiswert haben könnte (vorstehend E. 1.4). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn darin materiell Feststellungen zu den Standardindikatoren getroffen wurden und seine Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsvermögens unter Berücksichtigung von Belastungsfaktoren und Ressourcen - gleichsam als deren Saldo (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) - gezogen wurden.
Der Gutachter hat sich am Fragenkatalog des IV-Rundschreibens Nr. 339 orientiert, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 verfasst worden ist. Die entsprechende Prüfung ergibt denn auch, dass der Gutachter die heute massgebenden Standardindikatoren (vorstehend E. 1.3) in seine Beurteilung weitestgehend einbezogen hat. So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt (Urk. 6/152 S. 14 ff., S. 19 ff.), ebenso mit dem Behandlungserfolg, wobei die antidepressive Behandlung gemäss Gutachter bei der zur Instabilität neigenden Beschwerdeführerin als unterbehandelt anzusehen sei (S. 25 f.). Zum Aspekt der Persönlichkeit und der persönlichen Ressourcen wies er insbesondere auf den Mangel an Durchhaltefähigkeit sowie die verminderte Umstellungsfähigkeit und Flexibilität hin (S. 24 f.), und den sozialen Kontext betreffend wies er namentlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben gut erfüllen könne, sie auch das Haushaltsbudget sorgfältig einteile sowie stolz darauf sei, keine Schulden zu haben und sich zudem bei ihren ausserberuflichen Aktivitäten in ein neues soziales Umfeld wage und so versuche, die bestehenden Einschränkungen im interpersonellen Bereich weiter zu verbessern (S. 26). Schliesslich äusserte er sich auch zur Konsistenz, dass keine Hinweise auf nicht in geklagtem Umfang vorhandene Funktionseinschränkungen bestünden. Die vorherrschende Symptomatik werde glaubhaft geschildert und sei weitgehend stringent. Die vorliegenden Befunde ergäben nach kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges, konsistentes Bild (S. 26 f.).
Schliesslich ist auch die Bestimmung der Arbeitsunfähigkeit (S. 29 f.) so erfolgt, dass sie sich gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) ergibt.
5.2 Nachdem sich der Gutachter in seiner Beurteilung (auch) an den Standardindikatoren orientiert hat, ist die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen (BGE 144 V 50 E. 3.4). Mithin erfüllt das Gutachten sowohl die praxisgemässen herkömmlichen Anforderungen (vorstehend E. 1.6) als auch diejenigen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.2-1.3). Somit ist betreffend die Diagnosen wie auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abzustellen.
5.3 Zusammenfassend steht der Sachverhalt dahingehend fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin krankheitsbedingt in dem gutachterlich attestierten Umfang (vgl. vorstehend E. 4.5) eingeschränkt ist, mithin in der angepassten Tätigkeit um 40 % seit Mai 2017. In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin als nicht mehr arbeitsfähig einzuschätzen. Die Arbeitsfähigkeit beträgt damit 60 % seit Mai 2017 (Urk. 6/152 S. 30).
6.
6.1 Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (September 2016) ist nunmehr eine höhere Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Veränderung, welche einen Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.5) darstellt.
6.2 Ausgehend von den von der Beschwerdegegnerin verwendeten Vergleichseinkommen (vgl. Urk. 6/113; Urk. 6/120) – welche zu keinen Beanstandungen Anlass geben - resultiert beim Valideneinkommen von Fr. 74'105.15 und dem auf ein 60%iges Pensum aufgerechneten Invalideneinkommen von Fr. 28'800.-- eine Einkommenseinbusse von Fr. 45'305.15, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergibt.
Damit besteht nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach