Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.00586


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 16. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, erhielt mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab Juni 2008 zugesprochen (Urk. 6/43). Im Zuge der in den Jahren 2008/2009, 2011 und 2014/2015 durchgeführten entenrevisionsverfahren wurde dem Versicherten jeweils mitgeteilt, dass er weiterhin unverändert Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 6/52, 6/72 und 6/91).

1.2    Nachdem die IV-Stelle von der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, bei welcher der Versicherte privat für die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit versichert war, nebst andern Akten insbesondere einen Ermittlungsbericht vom 2. Dezember 2016 zur Verfügung gestellt erhalten hatte (Urk. 6/106), leitete sie Mitte Juni 2017 ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/115 und 6/117). Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 sistierte sie die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende Mai 2017, wobei sie einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 6/122). Mit Urteil vom 31. Januar 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/152).

1.3    Mit Verfügung vom 24. April 2018 hob die IV-Stelle die Rente des Versicherten per 1. April 2016 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/151 ff.) auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass die von April 2016 bis Mai 2017 bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe (Urk. 6/161). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. Mai 2018 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/168/3 ff.), wobei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch ausstehend ist (Verfahren IV.2018.00455).

1.4    Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die von April 2016 bis Mai 2017 zu viel ausbezahlten Rentenbeträge (Invaliden- und Kinderrenten) in der Höhe von insgesamt Fr. 94'000.-- zurückzuerstatten. Überdies hielt sie fest, dass einer gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme (Urk. 6/178/2 f. = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00455 zu vereinigen und antragsgemäss zu entscheiden. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 30. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfordere (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. August 2018 (Urk. 5) nicht zu diesem Vorwurf. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere reicht es nicht aus, dass dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 24. April 2018 (Urk. 6/161) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der - zumindest aus Sicht der IV-Stelle - zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückgeforderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

    Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht, als der Rentenanspruch ab April 2016 strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

2.2    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 (Urk. 2) ungeachtet ihrer materiellen Erfolgsaussichten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die vom Versicherten eventualiter beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00455 erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Darüber hinaus erweist sich dessen Gesuch um Feststellung, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme - beziehungsweise das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - als gegenstandslos.


3.

3.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juni 2018 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch