Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00589
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 1. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Schmid Herrmann Rechtsanwälte
Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Y.___ Genossenschaft
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, absolvierte eine Banklehre und arbeitete in der Folge bei verschiedenen Finanzinstituten. Von Februar 2007 bis April 2013 war er als Relationship Manager bei der Z.___ tätig (Urk. 6/35 S. 2 f.). Am 8. Juli 2012 meldete er sich unter Hinweis auf ein Burnout-Syndrom erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 wurde sein Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 6/14).
1.2 Ab Mai 2013 war der Versicherte bei der Bank A.___ Genossenschaft tätig, zunächst als Kundenberater und ab Dezember 2013 als Geschäftsstellenleiter, ab Oktober 2014 zudem als Mitglied der Direktion (Urk. 6/35 S. 2). Nachdem der Versicherte im Frühjahr 2016 einen Hirninfarkt erlitten hatte (Urk. 6/17 Ziff. 6.1, Urk. 6/30 Ziff. 1.1), löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende September 2016 auf (Urk. 6/29/10). Am 6. Juni 2016 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/27) und holte bei der Begutachtungsstelle B.___, Universitätsspital C.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 31. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/70).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/74, Urk. 6/78) sprach die
IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Mai 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab 1. Januar 2017 zu (Urk. 6/94-95 = Urk. 2).
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 28. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. Januar 2017 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Verfügung vom 23. August 2018 (Urk. 7) holte das hiesige Gericht bei der Bank A.___ Genossenschaft einen ergänzenden Arbeitgeberbericht ein und stellte dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu.
Mit Schreiben vom 30. August 2018 (Urk. 9) nahm die Bank A.___ Genossenschaft Stellung zu den ihr unterbreiteten Fragen. Am 12. September 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin (Urk. 12) und am 26. September 2018 der Beschwerdeführer (Urk. 13) auf das Einreichen einer Stellungnahme.
2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 27. September 2018 wurde – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) - die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen. Diese liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Parteien am 7. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).
2.4 Am 20. März 2019 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer neue medizinische Berichte (Urk. 18/1-4) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 12. April 2019 (Urk. 21) auf das Einreichen einer Stellungnahme und die Beigeladene liess sich nicht vernehmen, was den Parteien am 28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2019 (Urk. 23) samt Beilagen (Urk. 24/1-3) wurde der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen am 29. Juli 2019 zugestellt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das B.___-Gutachten sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bankfilialleiter seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit – mit näher umschriebenem Belastungsprofil - sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Bei einem gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers festzusetzenden Valideneinkommen von Fr. 147'300., inklusive Gratifikation, und einem gestützt auf statistische Werte zu ermittelnden Invalideneinkommen von Fr. 79'239.--, welches ungekürzt zu berücksichtigen sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 46 %.
2.2 Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Vergleichseinkommen (S. 9 f. Ziff. 22). Bezüglich des Valideneinkommens machte er geltend, die Nominallohnentwicklung von 2016 auf 2017 sei nicht berücksichtigt worden und die Gratifikation ohne Gesundheitsschaden wäre 2016 höher ausgefallen als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Es sei von einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 156'000.--, zuzüglich Nominallohnentwicklung, auszugehen (S. 11 Ziff. 26). Hinsichtlich des Invalideneinkommens rügte der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das Kompetenzniveau 2 in der Bankenbranche abgestellt. Mit seinen kognitiven und körperlichen Einschränkungen sei eine Verwertung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in der spezifischen Bankenbranche nicht realistisch (S. 12 Ziff. 28 ff.). Es sei auf den Totalwert des privaten Sektors im Kompetenzniveau 1, allenfalls im Kompetenzniveau 2, abzustellen (S. 13 Ziff. 35). Realistischerweise sei mit Blick auf sein Ausbildungsprofil vom Totalwert im Kompetenzniveau 2 auszugehen, womit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'499.-- resultiere. Allein schon auf Basis der damit relevanten Vergleichswerte resultiere ein Invaliditätsgrad von über 60 % und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Selbst wenn vom Kompetenzniveau 1 im Bereich der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ausgegangen würde, resultiere zumindest ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 13 Ziff. 36 f.). Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, vom Invalideneinkommen sei – aus näher dargelegten Gründen (S. 16 ff. Ziff. 40 ff.) - ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen (S. 18 Ziff. 45).
2.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 20. März 2019 (Urk. 17) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er nach der Beschwerdeerhebung mehrfach neuropsychologisch abgeklärt worden sei (S. 1 f.). Dabei sei seine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf mindestens 40 % und damit höher eingeschätzt worden als im B.___-Gutachten (S. 2 f.). Mit diesen Abklärungsergebnissen dürfte umso mehr feststehen, dass jedenfalls die von der Beschwerdegegnerin im durchgeführten Einkommensvergleich angenommene Tätigkeit im Kompetenzniveau 2 in der Bankenbranche völlig unrealistisch sei. Zudem dürfe angesichts der Erkenntnisse aus den neuropsychologischen Testungen auch daran gezweifelt werden, ob die gutachterlich eingeschätzte Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit überhaupt zutreffend sei, denn die nun vorliegenden Testergebnisse zeigten evident ein anderes Bild seiner funktionellen Beeinträchtigungen (S. 3 Mitte).
In seiner Eingabe vom 22. Juli 2019 (Urk. 23) setzte der Beschwerdeführer das Gericht schliesslich darüber in Kenntnis, dass er – wie der Beschwerdegegnerin bereits seit Längerem bekannt sei - am 9. Juli 2018 eine unbefristete Tätigkeit (zu 50 %, vgl. Urk. 21/1) im geschützten Rahmen beim Verein D.___ angenommen habe. Die Angaben in den dort zur Lohnfestsetzung ergangenen Mitarbeiterbeurteilungen zeigten einmal mehr, dass das Postulat der Beschwerdegegnerin, wonach ihm eine Tätigkeit in der Bankenbrache im Kompetenzniveau 2 in einem 80 %-Pensum möglich sei, in Tat und Wahrheit vollends unrealistisch sei.
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang insbesondere, von welchen Vergleichseinkommen zu dessen Ermittlung auszugehen ist.
Im Jahr 2012 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint worden, es liege kein Gesundheitsschaden vor, welcher eine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchte (vgl. Urk. 6/14). Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither unbestrittenermassen wesentlich verändert hat, ist der Rentenanspruch vorliegend umfassend zu prüfen.
3.
3.1 Am 31. Dezember 2017 erstatteten die Ärzte der B.___ ihr interdisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (Urk. 6/70/23-33), die Untersuchung durch den versicherungsmedizinischen/internistischen Fallführer vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/70/5 ff.), die psychiatrische Untersuchung vom 22. August 2017 (Urk. 6/70/49 ff.), die neurologische Untersuchung vom 31. Juli 2017 (Urk. 6/70/64 ff.), die neuropsychologische Untersuchung vom 8. August 2017 (Urk. 6/70/82 ff.) sowie die infektiologische Untersuchung vom 12. September 2017 (Urk. 6/70/101 ff.).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/70/1-33) nannten die Gutachter die folgenden, hier gekürzt angeführten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 5.1):
- Enzephalopathie multifaktorieller Ätiologie:
- am ehesten vaskulärer Genese bei zerebraler mikroangiopathischer Leukenzephalopathie und bei Verdacht auf zerebrale Amyloidangiopathie:
- Status nach Infarkt im Nucleus lentiformis und parafrontal rechts im März 2016
- aktuell neurologisch-neuropsychologische Residuen mit vordergründiger leichter neuropsychologischer Störung
- differenzialdiagnostisch (DD) entzündlich-autoimmuner Genese mit:
- möglicher Enzephalitis, DD Immunrekonstitutions-Syndrom bei HIV-Infektion
- HIV-Infektion, CDC C3, Erstdiagnose im Januar 2016
- nicht näher bezeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns
- bei vorgenannten Diagnosen
- langjähriger Kokainabusus (ICD-10 F06.9)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter unter anderem psychische Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), eine hypertensive Kardiomyopathie, Erstdiagnose im März 2016, sowie eine Adipositas (S. 11 Ziff. 5.2).
Die Gutachter führten aus, was die HIV-Infektion betreffe, sei diese gemäss aktueller infektiologischer Beurteilung medikamentös unter antiretroviraler Therapie gut kontrolliert (S. 11 unten). Aus infektiologischer Sicht sei aktuell maximal von einer 0-20%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 12 oben).
Die beim Beschwerdeführer gemäss Akten ab etwa Februar 2016 festgestellte Enzephalopathie, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers plötzlich mit einem Sturzereignis etwa drei Monate nach der HIV-Diagnosestellung begonnen habe, sei bei hochgradig kumulativem Risiko mit mehreren Faktoren (HIV, Hypertonie, Kokain, Nikotin) als multifaktoriell zu betrachten (S. 12 Mitte). Aktenmässig beschrieben sei ein fluktuierendes enzephalopathisches Zustandsbild mit vor allem neurokognitiven Aufmerksamkeitsstörungen und einer dezenten Hemiparese rechts mit Stand- und Gangataxie. Der Beschwerdeführer selber berichte vor allem von einer Einschränkung der Kognition (Wortfindungsstörungen, Multitasking, Aufmerksamkeitsfokussierung, Erlernen neuer Inhalte), jedoch auch von Störungen der Feinmotorik (Veränderungen der Handschrift, sonstige feinmotorische Einschränkungen) sowie der Raumorientierung. Die Einschränkungen seien zum Beispiel als Wortfindungsstörungen auch klinisch manifest (S. 12 unten, S. 13 oben).
Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige eine leichtgradige Gangataxie (in den komplizierten Gangarten), eine minimale Koordinationsstörung links, eine minimale Dysarthrie, ein latentes Hemisyndrom rechts sowie eine Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten mit distal-symmetrischer Pallhypästhesie (S. 13 oben).
Neuropsychologisch habe eine leichte Störung objektiviert werden können, wobei sich insbesondere Minderleistungen im verbal-episodischen Gedächtnis sowie als Teilbereich der Exekutivfunktionen im visuellen Arbeitsgedächtnis gezeigt hätten. Beim Memorieren einer Wortliste (15 Items und 5 Lernwiederholungen) sei die Lernkurve als flach beschrieben worden. Die Enkodierung sei grenzwertig leicht vermindert gewesen und im verzögerten freien Abruf sei es zu einem auffälligen Verlust vormals korrekt memorierter Items gekommen. Auch der verzögerte freie Abruf sei mittelschwer vermindert gewesen. Passend zu einem Speicherdefizit sei auch das Wiedererkennen leicht reduziert gewesen. Die potenziellen funktionellen Einschränkungen der neuropsychologischen Störung seien gut mit der anamnestischen Angabe eines subjektiven «Verlustes an Speicherkapazität» und der reduzierten Multitasking-Fähigkeit vereinbar. Sowohl die auf somatischem Gebiet feststellbaren fokal- neurologischen Defizite als auch die einer leichten neuropsychologischen Störung entsprechenden neuropsychologischen Funktionseinschränkungen könnten im Rahmen der Enzephalopathie multifaktorieller Ätiologie begründet werden (S. 13 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht lasse sich das aktuelle Bild unter der Diagnose einer nicht näher bezeichneten organischen psychischen Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns im Rahmen des HIV-Infekts und der Enzephalopathie abbilden. Die infektiologischen, neurologischen und neuropsychologischen Einschätzungen bezüglich Arbeitsfähigkeit könnten gestützt werden und es ergäben sich keine weiteren Einschränkungen (S. 14 Mitte).
Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, so bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 13. Januar 2016. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Banker, zuletzt in diversen leitenden Stellungen, nicht mehr gegeben. Wegen der kognitiven Defizite könne der Beschwerdeführer den Anforderungen an eine leitende Funktion (Geschäftsstellenleiter / Mitglied der Direktion) ab Datum der Erstdiagnose der Enzephalopathie mit Infarkten parafrontal rechts und im Nucleus lentiformis rechts im März 2016 nicht mehr genügen. Für die Zeit davor bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Akuterkrankung mit Erstdiagnose einer HIV-Infektion und Einstellung der Therapie (S. 16 Ziff. 6.6).
Dem Beschwerdeführer könnten keine Tätigkeiten zugemutet werden mit erhöhtem Anspruch an die Feinmotorik, insbesondere im Hinblick auf bimanuelle Tätigkeiten, bei denen auch die linke Hand eingesetzt werden müsse. In Bezug auf die Gangataxie dürften keine Tätigkeiten zugemutet werden, die mit erhöhten Anforderungen an die Koordination und das Gleichgewicht einhergingen. Dies beinhalte das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüste aufgrund der erhöhten Sturz- und Stolpergefahr. Die minimale Dysarthrie wirke sich leicht einschränkend auf die Kommunikationsfähigkeit aus, jedoch nicht in einem alltagsrelevanten Ausmass. Berufliche Aufgabenbereiche mit sehr hohen Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit seien diesbezüglich allenfalls ungeeignet (zum Beispiel Aufgabenbereiche mit vordergründiger Referententätigkeit). Im Hinblick auf die kognitiven Funktionen bedinge eine angepasste Arbeitssituation kognitiv klar strukturierte Aufgabenstellungen, die weitgehend automatisiert und überlernt seien, allenfalls auch teils rein repetitiven Charakter haben könnten. Von Tätigkeiten mit vermehrten Planungs- und Organisationsanforderungen wie auch von einer Leitungsfunktion müsse abgesehen werden. Erforderlich sei eine Selbstbestimmung des Arbeitstaktes sowie der Pausengestaltung. In einer optimal angepassten Arbeitssituation sowie in jeglicher leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Leistungsfähigkeit von 80 %. Bei einer uneingeschränkten Arbeitspräsenz (8.4 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche) könne eine Arbeitsleistung von 80 % (bezogen auf ein Vollpensum von 100 %) erbracht werden, dies seit August 2016. Die Minderung der Arbeitsleistung begründe sich mit den testpsychologisch objektivierten Defiziten (S. 16 f. Ziff. 6.7).
3.2 Am 26. August 2018 (Urk. 18/2) berichtete Dr. E.___, Fachärztin für Neurologie, Zentrum F.___, im Rahmen der neuropsychologischen Testung (vgl. dazu angehängten Bericht vom 17. Juli 2018) habe sich eine starke Verbesserung der kognitiven Defizite im Vergleich zur letzten neuropsychologischen Untersuchung vom 16. November 2017 ergeben. Dies werde darauf zurückgeführt, dass sich einerseits die dazumal ausgeprägte depressive Verstimmung inzwischen deutlich gebessert habe, andererseits das kognitive Training sowie die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen und die Stabilisierung der Lebensumstände sich positiv auf die kognitive Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätten. Nichts desto trotz zeige die MRI-Untersuchung des Kopfes (vgl. dazu angehängten Bericht vom 20. Juli 2018) nach wie vor ausgeprägte Veränderungen nach abgelaufener Vaskulitis, so dass trotz aktuell kompensiertem neuropsychologischem und neurologischem Zustand bei Verschlechterung der affektiven Situation und Überlastung mit einer erneuten Verschlechterung der kognitiven Funktionen zu rechnen sei.
3.3 Am 9. November 2018 (Urk. 18/3) berichtete Dr. E.___, aufgrund der Ergebnisse der MRI-Untersuchung sei trotz des kompensierten klinischen Eindrucks und der Verbesserungen in der regulären neuropsychologischen Testung eine vertiefte Testung des kognitiven Leistungsvermögens durchgeführt worden (vgl. dazu angehängten Bericht vom 25. September 2018), dies nicht zuletzt aufgrund der angegebenen persistierenden subjektiven kognitiven Defizite. Dabei hätten sich leichte bis mittelschwere Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit, der verbalen Mnestik und in den Exekutivfunktionen gezeigt. Unter Berücksichtigung der objektivierten (FAI-Werte) und vom Beschwerdeführer beschriebenen mittelschweren bis schweren Fatigue, welche unter anderem als Erklärung für die Verlangsamung und Aufmerksamkeitsdefizite herangezogen werden könne, ergebe sich ein weiterer Problemkreis, der als Ursache der kognitiven und physischen Leistungseinschränkung berücksichtigt werden müsse. Dementsprechend werde von neurologischer und neuropsychologischer Seite das reduzierte Arbeitspensum nach wie vor gutgeheissen, da durch das regelmässige Einhalten von Ruhepausen genügend Energie für die halbtägige berufliche Tätigkeit mobilisiert werden könne (S. 2).
3.4 Am 13. März 2019 berichteten Dr. G.___, Leiter Neuropsychologie, und H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik I.___, über die neuropsychologische Abklärung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2019 (Urk. 18/4). Sie führten aus, in der aktuellen neuropsychologischen Abklärung hätten im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen prinzipiell ähnliche Beeinträchtigungen gefunden werden können. Der Ausprägungsgrad der neuropsychologischen Störung dürfte jedoch grösser sein als bisher angenommen. In den vorangegangenen neuropsychologischen Untersuchungen im Zentrum F.___ sowie im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in der B.___ seien nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft und entsprechend interpretiert worden und die Untersuchungsdauer sei jeweils kürzer als in der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung gewesen (S. 7 unten, S. 8 oben).
Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter einer Filialbank sei nicht mehr gegeben. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit würden sie aufgrund der mittelgradig ausgeprägten exekutiven Funktionsdefizite ebenfalls als erheblich ansehen. Der Beschwerdeführer sei auch bei einfachen Tätigkeiten aufgrund seines reduzierten Selfmonitorings und der damit verbundenen eingeschränkten Fehlerkontrolle auf eine externe Strukturierung und Kontrolle angewiesen. Eine Reduktion der Produktivität sei zu erwarten. Die Risikoabschätzung gelinge dem Beschwerdeführer nicht mehr kompetent. Hierbei hätten sich qualitative und quantitative Funktionsminderungen, die die Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit reduzierten, gefunden. Im Unterschied zur Einschätzung des am B.___-Gutachten beteiligten Neuropsychologen sähen sie aufgrund der bestehenden neuropsychologischen Funktionsdefizite eine Arbeitseinschränkung in leidensangepasster Tätigkeit von mindestens 40 % (S. 8 oben).
4.
4.1 Das B.___-Gutachten (vorstehend E. 3.1) basiert auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die medizinischen Zusammenhänge werden nachvollziehbar dargelegt und die Schlussfolgerungen begründet. Aus dem Gutachten geht hervor, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Hauptsache aufgrund von neuropsychologischen Funktionseinschränkungen beeinträchtigt ist, während eine allenfalls geringfügige, aus der HIV-Infektion resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die aus neuropsychologischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit abgedeckt ist. Aufgrund der in der neuropsychologischen Untersuchung erhobenen kognitiven Defizite verneinten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter / Mitglied der Direktion einer Bank aber auch generell für die Tätigkeit als Banker (vgl. Urk. 6/70 S. 16 Ziff. 6.6, wo der angestammte Beruf, für welchen eine Arbeitsfähigkeit verneint wird, in der Fussnote als «Banker, zuletzt in diversen leitenden Stellungen», umschrieben wird). In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine 20%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer 80%igen Leistungsfähigkeit bei uneingeschränkter Arbeitspräsenz. Die Minderung der Arbeitsleistung um 20 % begründeten sie mit den testpsychologisch objektivierten Defiziten. Im Rahmen des für eine angepasste Tätigkeit formulierten Belastungsprofils trugen sie den eingeschränkten kognitiven Funktionen in nachvollziehbarer Weise Rechnung. Die darüber hinaus beschriebenen qualitativen Einschränkungen ergeben sich sodann aufgrund der in der neurologischen Untersuchung erhobenen Befunde.
Damit kann festgehalten werden, dass das B.___-Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 1.4) erfüllt.
4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens äusserte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Bericht von Dr. G.___ und die Psychologin H.___, Klinik I.___, vom März 2019 (vorstehend E. 3.4) Zweifel an der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 2.3).
Während im B.___-Gutachten gestützt auf die neuropsychologische Untersuchung vom 8. August 2017 die neuropsychologische Störung des Beschwerdeführers als leicht eingestuft wurde (vorstehend E. 3.1), gingen Dr. G.___ und die Psychologin H.___ gestützt auf ihre neuropsychologische Untersuchung vom 15. Januar 2019 vom Vorliegen mittelschwerer neuropsychologischer Funktionsbeeinträchtigungen aus. Die daraus resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bezifferten sie mit mindestens 40 % (vorstehend E. 3.4).
4.3 Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtsprechungsgemäss die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 (BGE 143 V 409 E. 2.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Bericht von Dr. G.___ und der Psychologin H.___, Klinik I.___ (vorstehend E. 3.4), sowie auch die Berichte von Dr. E.___, Zentrum F.___ (vorstehend E. 3.2-3), seien zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Verfügungserlass massgeblich geändert habe, sondern vielmehr anzunehmen, dass der Zustand letztlich gleich geblieben sei und die neu eingereichten Berichte einerseits einen Gesundheitszustand beschrieben, wie er schon im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorgelegen habe, und dass die Berichte andererseits geeignet seien, die Beurteilungen der medizinischen Verhältnisse im massgeblichen Verfügungszeitpunkt zu modifizieren (Urk. 23 S. 2 oben in Verbindung mit Urk. 17 S. 3 unten).
4.4 Dr. G.___ und die Psychologin H.___ erklärten ihre abweichende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung damit, dass im Vergleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen zwar prinzipiell ähnliche Beeinträchtigungen hätten gefunden werden können, der Ausprägungsgrad der neuropsychologischen Störung jedoch grösser sein dürfte als bisher angenommen. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass in den Voruntersuchungen nur ausgewählte Funktionsbereiche überprüft worden seien und die Untersuchungsdauer jeweils kürzer gewesen sei.
Nachdem es im Rahmen der B.___-Begutachtung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären galt, darf davon ausgegangen werden, dass der am Gutachten beteiligte Neuropsychologe die im Hinblick darauf relevanten neuropsychologischen Untersuchungen und Testungen durchgeführt hat. Dabei verglich er das Ergebnis der durchgeführten Testungen nicht zuletzt auch mit den anamnestisch erhobenen Leistungskapazitäten des Beschwerdeführers im Alltag (vgl. dazu Urk. 6/70/87 ff.) und gelangte zum Schluss, dass keine Diskrepanz bestehe zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten im angestammten Beruf sowie in einer gut angepassten Tätigkeit und einer nahezu vollen Leistungsfähigkeit in Alltagssituationen (Urk. 6/70/18 Ziff. 7.2, vgl. auch Urk. 6/70/98 unten). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung differenzierte der Gutachter sodann in nachvollziehbarer Weise zwischen quantitativen und qualitativen Einschränkungen, wobei er letzteren im Rahmen eines detaillierten Belastungsprofils Rechnung trug. Eine entsprechende Differenzierung sowie eine Bezugnahme auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers im Alltag lässt sich dem Bericht von Dr. G.___ und der Psychologin H.___ dagegen nicht entnehmen, sodass sich ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung letztlich nicht als gleich nachvollziehbar und überzeugend erweist, wie jene durch die B.___-Gutachter, und sie jedenfalls nicht geeignet ist, im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses die Beurteilung durch die B.___-Gutachter in Frage zu stellen. Das gleiche gilt für die Berichte von Dr. E.___ (vorstehend E. 3.2-3), zumal Dr. E.___ im August 2018 noch von einer starken Verbesserung der kognitiven Defizite berichtet hatte (vorstehend E. 3.2).
Damit bleibt es dabei, dass im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiswertige Beurteilung gemäss B.___-Gutachten abzustellen und der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Banker, insbesondere auch in leitender Funktion, als nicht mehr arbeitsfähig zu erachten ist, währenddem in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung gemäss dem im B.___-Gutachten formulierten Belastungsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
4.5 Anzumerken bleibt, dass gemäss dem am B.___-Gutachten beteiligten Neuropsychologen aufgrund der anamnestisch bekannten Enzephalopathie ein progredienter kognitiver Abbauprozess nicht ausgeschlossen ist und eine neuropsychologische Verlaufskontrolle in Betracht gezogen werden muss, sollte es im Verlauf zu einer namhaften kognitiven Verschlechterung mit klinisch relevanter Auswirkung auf die Alltags- und Berufsfunktionalität kommen (Urk. 6/70/99 unten). Der Bericht von Dr. G.___ und der Psychologin H.___ ist nach dem Gesagten zwar nicht geeignet, im für die richterliche Überprüfung massgebenden Verfügungszeitpunkt die Beurteilung durch die B.___-Gutachter in Frage zu stellen. Nachdem Dr. G.___ und die Psychologin H.___ in der rund eineinhalb Jahre nach der Untersuchung im B.___ durchgeführten neuropsychologischen Testung nunmehr mittelschwere neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen erhoben, ist allerdings nicht auszuschliessen, dass in Bezug auf die kognitive Situation zwischenzeitlich eine Verschlechterung eingetreten ist. Dies ist von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, wobei auch die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Verein D.___ gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens.
5.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Geschäftsstellenleiter und Mitglied der Direktion bei der Bank A.___ Genossenschaft tätig. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Valideneinkommens am dort erzielten Einkommen anzuknüpfen ist. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem mangels gegenteiligen Anhaltspunkten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Gemäss Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/29) erzielte der Beschwerdeführer zuletzt einen Lohn von Fr. 11'350.-- pro Monat, inklusive 13. Monatslohn, beziehungsweise Fr. 136'200.-- pro Jahr. Hinzu kam eine Gratifikation, welche sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils auf Fr. 10'000.-- und im Jahr 2016 auf Fr. 11'100.-- belief (Ziff. 5.1, Ziff. 5.3). Gestützt auf diese Angaben setzte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 147'300.-- fest (Urk. 2, vgl. auch Urk. 6/71 und Urk. 6/92 S. 3 unten).
Nachdem sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Standpunkt gestellt hatte, dass die Gratifikation im Jahr 2016 ohne Gesundheitsschaden höher ausgefallen wäre (Urk. 1 S. 11 Ziff. 26), unterbreitete das hiesige Gericht der Bank A.___ Genossenschaft Fragen zur Gratifikation (Urk. 7). Im Schreiben vom 30. August 2018 (Urk. 9) führten die für den Bereich Finanzen und Personal zuständigen Personen der Bank A.___ Genossenschaft aus, die Gewährung eines Bonus sei eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Für die Zukunft bestehe ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf volle oder anteilsmässige Ausschüttung eines solchen. Der Verwaltungsrat entscheide jeweils anfangs Jahr, ob aufgrund des Jahresergebnisses der Bank (Abschluss des Vorjahres) eine Bonussumme zur Verfügung gestellt werde. Die Höhe der Bonussumme werde bis Stufe Direktion von der Geschäftsleitung bestimmt. Beurteilungskriterien seien Funktionsstufe und Leistung des Mitarbeiters. 2016 sei vom Verwaltungsrat aufgrund des 175-jährigen Firmenjubiläums ein einmaliges finanzielles Dankeschön in Form einer Jubiläumsgratifikation gesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe im April 2016 eine einmalige Jubiläums-Gratifikation von Fr. 6'600.-- erhalten. Zudem sei ein Bonus in der Höhe von Fr. 4'500.-- ausbezahlt worden. Der krankheitsbedingte Ausfall ab Februar 2016 sei für die Berechnung des Bonus nicht massgebend gewesen. Der Bonus sei aufgrund der Arbeitsleistung im Jahr 2015 festgelegt worden. Der Bonus sei (nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. September 2016) auch nicht pro rata berechnet worden. Die Auszahlung des Bonus erfolge jeweils im April für das abgeschlossene Vorjahr.
Vor dem Hintergrund dieser Angaben kann festgehalten werden, dass keine Grundlage dafür besteht, von einer höheren Gratifikation als der in der Arbeitgeberbescheinigung für das Jahr 2016 ausgewiesenen und von der Beschwerdegegnerin entsprechend berücksichtigten Gratifikation in der Höhe von Fr. 11'100.-- auszugehen. Das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen von Fr. 147'300.-- (Wert 2016) ist damit zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2017 von 0.4 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer) beläuft sich das massgebende Valideneinkommen somit auf Fr. 147'889.--.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Bei Heranziehung der LSE-Tabellenlöhne wendet die Rechtsprechung in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor», an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 5.3, mit Hinweisen).
5.4 Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2014 fest, wobei sie vom Total des von Männern im Wirtschaftszweig 64-66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen, erzielten Einkommens im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverar-beitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä-ten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst), mithin Fr. 7'800.-- monatlich, ausging.
Der Beschwerdeführer absolvierte seine Ausbildung bei einer Bank und war auch hernach bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens bei verschiedenen Banken sowie einmalig bei einer Pensionskasse tätig (vgl. Urk. 6/35). Nachdem ihm die Tätigkeit als Banker gemäss gutachterlicher Beurteilung jedoch nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 4.1), kann zur Ermittlung des Invalideneinkommens entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf das statistische Durchschnittseinkommen im Bereich Finanz- und Versicherungsdienstleistungen abgestellt werden, da eine erwerbliche Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich gerade ausser Betracht fällt. Vielmehr ist praxisgemäss der Totalwert heranzuziehen.
5.5 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 26. März 2019, E. 8.2.1, mit Hinweisen).
Die besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers sind zweifelsohne im Bereich der Finanzdienstleistungen anzusiedeln. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Bereich nicht mehr arbeitsfähig ist, ist zu berücksichtigen, dass er über eine abgeschlossene KV-Grundausbildung verfügt und eine mehrjährige Berufserfahrung, zuletzt in leitender Stellung, vorweisen kann. Vor dem Hintergrund des Ausbildungsstands und der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sowie angesichts der Tatsache, dass die im B.___-Gutachten erhobenen neuropsychologischen Störungen als leicht eingestuft wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, auf die er auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausserhalb der Finanzdienstleistungsbranche zurückgreifen kann, und die es ihm ermöglichen, praktische Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 2 auszuüben, auch wenn er aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigungen nicht mehr aus dem Vollen schöpfen kann. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 2 ansiedelte.
Unter Berücksichtigung des dem Beschwerdeführer zumutbaren Pensums von 80 %, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, T03.02, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2015 von 0.3 %, im Jahr 2016 von 0.6 % und im Jahr 2017 von 0.4 % (Bundesamt für Statistik, T 39, Lohnentwicklung, Männer) resultiert für das Jahr 2017 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 57‘385.-- (Fr. 5‘660.-- : 40 x 41.7 x 0.8 x 12 x 1.003 x 1.006 x 1.004).
5.6 Beim Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 147‘889.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57‘385.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 90‘504.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 61 %.
Soweit der Beschwerdeführer einen mindestens 15%igen Abzug vom Invalideneinkommen geltend machte (Urk. 1 S. 18 Ziff. 45), bleibt festzuhalten, dass sich der Abzug, welcher rechtsprechungsgemäss 25 % nicht übersteigen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc), vorliegend auf über 20 % belaufen müsste, damit ein Invaliditätsgrad von über 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultierte (vgl. vorstehend E. 1.2). Ein Abzug in dieser Höhe ist vorliegend jedoch unter keinem Titel gerechtfertigt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die Nichtberücksichtigung eines Abzugs durch die Beschwerdegegnerin rechtens ist.
5.7 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Mai 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Y.___ Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannBarblan