Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00590
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 20. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
Advokaturbüro
Hegibachstrasse 47, Postfach 3074, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war nach der schulischen Grundausbildung ab dem Jahr 1986 mit Unterbrüchen als Mitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig, zuletzt in der Zeit ab 10. April 2007 bis zum 14. Juni 2012 als Industriemitarbeiter (Urk. 15/1, Urk. 15/3).
Am 1. Februar 2016 meldete er sich wegen psychischer und verschiedener somatischer Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/45) einen Rentenanspruch des Versicherten, da sie nicht alle angeforderten medizinischen Unterlagen erhalten habe, und die vorliegenden Akten für die Prüfung des Anspruchs nicht ausreichten.
2. Dagegen liess der Versicherte am 28. Juni 2018 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ausserdem liess er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen (Urk. 1). Mit Eingaben vom 18. Juli und 8. August 2018 (Urk. 7, Urk. 11) reichte er einen Bericht von PD Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2018 ein (Urk. 8, Urk. 12/1). In der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen. Am 9. Januar 2019 reichte der Versicherte einen Bericht von PD Dr. Y.___ vom 9. Januar 2019 ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom 21. März 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 18). Am 5. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin die Honorarnote ein (Urk. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 (Urk. 14) auf den Standpunkt, gestützt auf den Bericht von
PD Dr. Y.___ vom 18. Juli 2018 (Urk. 8) sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerde eventualiter die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärung beantragt (Urk. 1).
2.3 In Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen liegen übereinstimmende Anträge vor, die mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen. Die Sache ist daher in Aufhebung angefochtenen Verfügung vom 28. Mai 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Vornahme der notwendigen, insbesondere medizinischen Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2).
Vorliegend war der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unvollständig abgeklärt. Es fehlte diesbezüglich ein Sachverhaltsfundament. Die Rechtsvertreterin hat daher unter erheblichem Zeitdruck weitere Abklärungen getätigt, unter anderem auch im Ausland, und als Folge davon nach Einreichung der Beschwerdeschrift in drei weiteren Eingaben die Berichte von
PD Dr. Y.___ vom 18. Juli 2018 und vom 9. Januar 2019 sowie ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt München vom 2. August 2018 eingereicht (mit Eingaben vom 18. Juli und 8. August 2018 sowie vom 9. Januar 2019; Urk. 7-8, Urk. 11-12, Urk. 16-17). Aufgrund dieser Bemühungen wurde nachträglich ein gewisses Sachverhaltsfundament erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 14) weitere medizinische Abklärungen als notwendig erachtet hat. Unter Berücksichtigung dieses Aufwandes und desjenigen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erscheint der mit der Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 5. April 2019 geltend gemachten Zeitaufwand von 20 Stunden dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist daher mit Fr. 4'856.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Versicherten neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvetreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'856.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigFraefel