Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00591
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, war seit dem 1. Januar 2007 bei der A.___ AG als Mitarbeiter Fertigung und als Elektroniker tätig, als er sich am 18. Juli 2013 eine Tetraplegie zuzog (vgl. Urk. 6/3 Ziff. 5.4, Ziff. 6.1-3, Urk. 6/57 Ziff. 2.1, Ziff. 2.6-7). Nachdem er sich am 15. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/3), gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter anderem Frühinterventionsmassnahmen in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes (Urk. 6/23, Urk. 6/50) und Integrationsmassnahmen im Betrieb der bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 6/53-54, Urk. 6/64-65).
Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2014 (Urk. 6/63/1-3) ab 1. Oktober 2014 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades und mit Verfügung vom 23. April 2015 (Urk. 6/74) ab 1. Juni 2015 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 78 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 85 % zu. Nachdem der Versicherte nach einer Änderungskündigung seit dem 1. Juni 2015 in einem 45%-Pensum mit reduzierter Arbeitsleistung in einer angepassten Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin angestellt werden konnte (vgl. Urk. 6/79), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 12. Mai 2015 mit, dass keine weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/75). Am 17. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für die Dienstleistungen Dritter in Form von Transportkosten zur Arbeitsstelle von Juni 2015 bis Mai 2017 übernommen würden (Urk. 6/88). Mit Verfügung vom 20. November 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 78 % eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2015 zu (Urk. 6/93 und Urk. 6/99).
Am 16. Januar 2017 ersuchte der Versicherte um Verlängerung der Kostengutsprache für die Dienstleistungen Dritter, da er immer noch auf die Dienste des Vereins B.___ angewiesen sei, um zur Arbeit zu gelangen (Urk. 6/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/106-107, Urk. 6/110) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juni 2018 die Übernahme von Beiträgen an die Transportkosten zum Arbeitsplatz (Urk. 6/113 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 2. Juli 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm Beiträge für die Transportkosten an den Arbeitsplatz zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.2 Gemäss Art. 21ter Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c IVV hat der Versicherte nach Art. 9 Abs. 1 lit. a HVI Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels unter anderem notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden. Dabei darf die monatliche Vergütung weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens des Versicherten noch den anderthalbfachen Mindestbetrag der ordentlichen einfachen Altersrente übersteigen (Art. 9 Abs. 2 HVI).
1.3 Ziffer 10 HVI-Anhang knüpft die gemäss Rz. 10.01*- bis 10.04* abzugebenden Hilfsmittel an die Anspruchsvoraussetzung der voraussichtlich dauernden Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn die versicherte Person voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unterhalt daraus bestreiten kann (BGE 105 V 63 E. 2a mit Hinweisen). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hierbei eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente (BGE 122 V 212 E. 4b; AHI 1999 S. 131 E. 2a). Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherung der versicherten Person allein und nicht auch ihrer Familie an. Allfällige Einkommen in Form von Renten der Invalidenversicherung oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen dürfen nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 105 V 63 E. 2c).
Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist als dauernd zu betrachten, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist.
1.4 Nach der Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen, wenn die invalide Person die Voraussetzung für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in ihrer Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit ihrem Gebrechen zusammenhängen (BGE 112 V 11; ZAK 1988 S. 183 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung (Urk. 2) die Übernahme von Transportkosten zum Arbeitsplatz mit der Begründung, dass das Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit gemäss Ziffer 10 HVI-Anhang auch für den Anspruch auf Vergütung der Kosten für Dienstleistungen Dritter gelte. Denn dieser setze voraus, dass der Versicherte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das in Frage stehende Hilfsmittel erfülle, dieses jedoch aus Gründen, die in seiner Person lägen, nicht benützen könne. Da der Beschwerdeführer mit einem erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 1'450.-- kein existenzsicherndes Einkommen im Sinne der Rechtsprechung in der Höhe von Fr. 1'763.-- verdiene, fehle es an einer zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Voraussetzung für die Übernahme der Transportkosten (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Renten, welche im Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1979 als existenzsichernde Einkommen als Grundlage genommen worden seien, auch teuerungsbereinigt nicht den heutigen Renten entsprächen, sie hätten damals tiefer gelegen. Es sei daher gerechtfertigt, von einem tieferen Betrag auszugehen. An der rund vierzigjährigen Praxis zur Berechnung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit könne nicht festgehalten werden. So hätten sich die Umstände seither wesentlich verändert, insbesondere auch die Zielsetzung der Invalidenversicherung mit Bezug auf die Integration in den Arbeitsprozess. Zudem gehe es nicht einfach um die Aufgabe des Geldverdienens, sondern auch um die Erhaltung einer Tagesstruktur und um einen Kontakt zur Aussenwelt. Sodann sei es damals auch nicht üblich gewesen, dass ein Versicherter nebst Unfall- und Invalidenrente auch noch Renten einer Pensionskasse erhalten habe. Der Verhältnismässigkeit von Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels sei mit der gesetzlichen Regelung, dass die Kosten nicht höher als der Verdienst sein dürften, heute genüge getan. Es bestehe zum heutigen Zeitpunkt kein Grund mehr, von einer schematischen Berechnung auszugehen, noch sei es sinnvoll, die aufgrund der heutigen Gesetzgebung vorgenommenen Bemühungen zur Integration von gesundheitlich geschädigten Personen durch eine schematische Berechnung des existenzsichernden Einkommens zu Grunde zu machen (S. 5 ff. Ziff. 5-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatzleistungen in Form von Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG.
3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung des Arbeitsweges und damit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit infolge der erlittenen Tetraplegie auf ein Hilfsmittel angewiesen ist sowie der Umstand, dass er aufgrund seiner invaliditätsbedingten Einschränkungen ein Motorfahrzeug nicht selber bedienen kann, weshalb er im Sinne einer Ersatzleistung im Sinne von Art. 9 HVI auf einen Transport zur Arbeit durch Dritte angewiesen ist.
Unbestritten blieb weiter der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem bei der A.___ AG erzielten monatlichen Einkommen (vgl. Urk. 6/79, Urk. 6/105) das Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach Ziffer 10 HVI-Anhang, welches, weil der Versicherte sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für das in Frage stehende Hilfsmittel erfüllen muss, rechtsprechungsgemäss auch für den Anspruch auf Vergütung der Kosten aus Dienstleistungen Dritter gilt (vgl. vorstehend E. 1.4, BGE 118 V 200 E. 2c), in der Höhe von Fr. 1‘763.-- (vgl. Ziff. 6.2 Anhang des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; KHMI) nicht erfüllt.
3.2 Das in Ziffer 10 HVI-Anhang für die Hilfsmittel vorausgesetzte Erfordernis der Ausübung einer dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit respektive die vom Verordnungsgeber verlangte erhöhte Eingliederungswirksamkeit, rührt daher, dass die Abgabe der in Ziffer 10 HVI-Anhang genannten Hilfsmittel mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden sind (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 21-21quarter N 35).
Ein hoher finanzieller Aufwand ist auch bei einem Transport durch Dritte zu bejahen (vgl. Urk. 6/88), zumal es sich dabei um eine Dauerleistung handelt. An diesem Umstand ändert auch die betragliche Begrenzung in Art. 9 Abs. 2 HVI nichts. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2), geht es hier nicht nur um den Gedanken der Existenzsicherung, sondern auch um den Aspekt der finanziellen Verhältnismässigkeit eines Hilfsmittels.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht bei der damaligen Festsetzung des existenzsichernden Einkommens gerade nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles abstellen wollte und die Rechtgleichheit höher gewichtete sowie auch ein vernünftiges Verhältnis der Eingliederungsmassnahmen zu ihren Kosten angestrebte (vgl. BGE 105 V 63 E 2c, vorstehend E. 1.3), liegt es nicht im Ermessen des hiesigen Gerichts, hiervon abzuweichen und eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen.
Zur Frage, ob der Durchschnitt zwischen Mindest- und Höchstrente einen verlässlichen Massstab für das Vorliegen eines existenzsichernden Einkommens darstellt, oder ob als existenzsicherndes Einkommen - so der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5) - heute mit Fr. 1'485.-- ein tieferer Betrag einzusetzen wäre, ist auf Folgendes hinzuweisen: Als Massstab für den (als Rechnungseinheit verwendeten) Betrag der Mindestrente dient der Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG (unverändert in Kraft seit 1. Januar 1979). Dabei handelt es sich um den sogenannten Mischindex (vgl. Botschaft vom 7. Juli 1979 zur 9. AHV-Revision, BBl 1976 III 1, S. 2), der je zur Hälfte die Preisentwicklung (Teuerung) und die Lohnentwicklung abbildet. Die Lohnentwicklung weist auf ein Ansteigen des Wohlstands hin, und weil der Mischindex dies berücksichtigt, sind - wie in der Beschwerde durchaus richtig ausgeführt - die Renten etwas stärker gestiegen als wenn sie nur der Teuerung angepasst worden wären, was einen durchaus gewollten Effekt darstellt. Mit steigendem Wohlstand, nicht nur teuerungsbedingt, erhöht sich auch der zur Existenzsicherung erforderliche Betrag. Es erscheint deshalb durchaus sachgerecht, dass die heute massgebende Schwelle der Existenzsicherung dem 1979 vom Bundesgericht definierten und dem Rentenindex als Mischindex angepassten Betrag entspricht.
3.3 Aufgrund des Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer vorliegend die geforderte Voraussetzung des existenzsichernden Einkommens von Fr. 1‘763.-- pro Monat nicht, weshalb die Voraussetzungen für die Übernahme der Transportkosten durch die Beschwerdegegnerin nicht gegeben sind.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan