Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00592
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 27. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg
goldbach law
Gustav-Silber-Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war von Juli 2006 bis Juli 2016 bei der Y.___ als Director Account Management tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 22. Juli 2015 war (Urk. 3/11, Urk. 8/2, Urk. 8/23). Unter Hinweis auf eine schwere Tendinosis nach Medikamenteneinnahme meldete sich der Versicherte am 28. November 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 8/10 ff.) und leitete Frühinterventionsmassnahmen zum Arbeitsplatzerhalt ein, die sie jedoch mit Mitteilung vom 4. März 2016 wieder abschloss, da sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage gefühlt hatte, daran teilzunehmen (Urk. 8/20). Aus demselben Grund wurden mit Mitteilung vom 5. April 2017 die zuvor durch den Versicherten beantragten beruflichen Massnahmen (Urk. 8/54) ohne Erfolg beendet (Urk. 8/58). Am 18. Juli 2017 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der Z.___ für ein 40 % Pensum ab September 2017 (Urk. 8/70). Schliesslich veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres (rheumatologisches und psychiatrisches) Gutachten, welches am 30. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 8/84-88). Mit Vorbescheid vom 6. März 2018 (Urk. 8/93) stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 8/89). Nachdem sich der Versicherte am 28. März 2018 mit dem vorgesehenen Entscheid nicht einverstanden erklärt und seine Einwände dagegen am 30. März 2018 begründet hatte (Urk. 8/97, Urk. 8/101), wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wie angekündigt ab (Urk. 8/103 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg, Zürich (heute: Küsnacht), am 2. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2015 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei ein externes medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer erneuerte mit Replik vom 2. Oktober 2018 seine Rechtsbegehren (Urk. 10). Am 12. November 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 14); dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 mitgeteilt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2018 zog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst in Erwägung, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, die bisherige Tätigkeit voll auszuüben und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, gemäss rheumatologischem Gutachten sei keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden, da kein klinisch-pathologischer Befund habe objektiviert werden können. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, dies sei auch aus rechtlicher Sicht aufgrund der massgeblichen Indikatoren nachvollziehbar (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 im Wesentlichen geltend, dass zweifellos objektivierbare Befunde vorlägen, die mit den geschilderten Beschwerden übereinstimmen würden. Es lägen entzündliche wie auch nicht entzündliche Erkrankungen vor, die auf eine Fluorchinolon-Therapie mit Tavanic im Jahr 2014 zurückzuführen seien. Ferner stellte der Beschwerdeführer den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens vom 30. Januar 2018 in Frage. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Aufgrund eines Einkommensvergleichs bestehe ein Invaliditätsgrad von 78 % und er habe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 4 ff.).
In der Replik hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest (Urk. 10 S. 2 ff.).
3.
3.1 Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 25. Januar 2016 (Urk. 8/10/1-5, vgl. auch Urk. 8/12/4-7, Bericht Dr. A.___ an die Zürich Versicherung vom 6. November 2015) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer generalisierten myofaszialen Schmerzsymptomatik mit Tendinodynien, Arthralgien, muskulären Schmerzen, einem Status nach Nervenschmerzen sowie Hautausschlägen und zunehmend invalidisierendem Körpergefühl leide (Urk. 8/10/1). Der Beschwerdeführer habe am 31. Juli 2014 wegen eines Verdachts auf eine Prostatitis eine 10-tägige antibiotische Therapie mit Tavanic verschrieben erhalten und habe am 13. August 2014 von Fiebergefühl, Schmerzen im Bereich der Thoraxwand, Kribbeln im Bereich der Hände, der Füsse und des Gesichts, Schmerzen entlang der Sehnen und peripheren Nerven, übel riechendem Urin mit dunkler Verfärbung und einem allgemeinen Krankheitsgefühl berichtet. In der Folge seien diverse bildgebende und fachärztliche Abklärungen durchgeführt worden, die keine Diagnose ergeben hätten (Urk. 8/10/2, vgl. auch Urk. 8/10/7-12). Aktuell leide der Beschwerdeführer unter massiven Druck-, Bewegungs-, und Belastungsschmerzen und Schnappen im Bereich sämtlicher Sehnen mit der Unfähigkeit, eine schmerzfreie Position zu finden. Es bestehe ein unsicheres Gangbild mit Sturzgefährdung und ein schlechter Muskel-Sehnen-Bänder-Tonus mit daraus resultierender Haltungsinsuffizienz. Bildgebend sei am 28. Oktober 2015 anlässlich einer MRI-Untersuchung eine Ansatztendinitis im Bereich der Quadrizeps- und der Patellarsehne festgestellt worden (vgl. Urk. 8/12/8). Die Prognose sei schlecht. Unter den gegebenen Umständen könne der Beschwerdeführer weder einer physisch beanspruchenden Arbeit noch einer Bürotätigkeit nachgehen (Urk. 8/10/3). Der Beschwerdeführer sei ab 22. Juli 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/10/4). Es gebe unter den aktuellen Bedingungen keine kausale Therapie, lediglich eine symptom-orientierte Analgesie (Urk. 8/10/3). Am 15. August 2016 orientierte Dr. A.___ die Beschwerdegegnerin sodann darüber, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe (Urk. 8/37 vgl. auch Urk. 8/33/3-4).
3.2 Im Bericht vom 14. März 2016 (Urk. 8/21/6-9) diagnostizierte Dr. med. B.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie des C.___, ein myofasziales Schmerzsyndrom und als Differenzialdiagnose eine Chinolon-induzierte Tendinopathie oder eine mechanische Überlastung. Klinisch gesehen zeige sich ein schubförmiger Krankheitsverlauf mit einem panvertebralen Schmerzsyndrom und einer generalisierten Tendino- und Ligamentodynie mit grösster Ausprägung an den Achillessehnen und dem Pes Anserinus. Ferner würden diffuse Myalgien und unklare Suffusionen und Ekzeme an verschiedenen Körperteilen vorliegen. Die Laborresultate sowie die Bildgebung seien jeweils negativ (vgl. Urk. 8/21/10-25). Einzig in einem MRI vom 28. Oktober 2015 seien eine mässige Ansatztendinopathie der Quadrizepssehne sowie am Ursprung der Patellarsehne und eine kleine Popliteazyste festgestellt worden. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine lymphozytäre Kolitis mit Erstdiagnose im Januar 2005 und ein Status nach Ein- und Durchschlafstörungen im Februar 2001 vor (Urk. 8/21/6 f.). Die Prognose sei aus subjektiver Sicht schlecht, aus objektiver Sicht scheine ein normales Funktionieren im Alltag sowie eine leichte körperliche Belastung möglich (Urk. 8/21/7). Der Beschwerdeführer könne aufgrund der multiplen Enthesiopathien keine schweren körperlichen Arbeiten ausführen, leichte körperliche Tätigkeiten inklusive der bisherigen Tätigkeit seien zu 100 % möglich. Allenfalls seien etwas vermehrte Pausen über den Tag verteilt indiziert (Urk. 8/21/8).
3.3 Am 31. August 2016 berichtete Dr. B.___ sodann, dass bei einem MRI des rechten Knies vom 8. September 2016 (vgl. Urk. 8/42) eine leichte Femoropatellararthrose bei Trochleadysplasie und eine kleine Bakerzyste, jedoch keine relevante Enthesiopathie festgestellt worden seien (Urk. 8/43/2). Er könne das Beschwerdebild nicht näher eingrenzen. Neue Aspekte seien seit der letzten Konsultation nicht hinzugekommen, ausser die Resultate einer Hautbiopsie, die seines Erachtens eine unspezifische granulozytäre Entzündung zeigen würden (Urk. 8/43/2). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit halte er aus rein körperlicher Sicht an seiner früheren Einschätzung fest. Neu müssten jedoch die nun lange Beschwerdedauer und die zunehmende sekundäre psychische Dekompensation miteinbezogen werden (Urk. 8/43/3).
3.4 In seiner Fallschilderung vom 23. Januar 2017 (Urk. 8/56/7-9) führte Dr. A.___ aus, dass bei einem Vergleich aller Knie-MRI-Bilder eine konstante imponierende leichte Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne am Patellaoberpol und am Ligamentum patellae am Patellaunterpol mit möglicher Assoziation mit einem Chinolon Schaden festgestellt worden sei. Mitte 2016 sei ferner bei einer Biopsie-Entnahme eine unklare chronische Entzündung im Bereich der Hautveränderungen des Beschwerdeführers statuiert worden (Urk. 8/56/7). Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, der Beschwerdeführer schätze eine Teilarbeitsfähigkeit von circa 20 % als realistisch ein, dies werde je nach Verlauf in naher Zukunft umgesetzt (Urk. 8/56/9).
3.5 Dem Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 10. Mai 2017 (Urk. 8/62) ist zu entnehmen, dass sämtliche bestehenden Beschwerden und Einschränkungen zugenommen hätten. Die Bänder- und Sehnen-Elastizität habe abgenommen, es trete ein Knacken und Knirschen in praktisch allen Sehnen und Gelenken auf. Ferner liege ein physischer Zerfall im Sinne eines Muskelabbaus vor und die nicht abnehmende Invalidität sei mit sehr grossem seelischem Druck verbunden. Maximal sei seit 25. Oktober 2016 ein Arbeitspensum von 20 % realisierbar, dies für eine Arbeit ohne physische Überbeanspruchung des Bewegungsapparates in Wechselbelastung (Urk. 8/62/2).
3.6
3.6.1 In ihrem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Januar 2018 (Urk. 8/84-88) stellten Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, keine Diagnosen mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne langandauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie folgende auf (Urk. 8/84/8):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und partielle Aufgabe der Arbeitstätigkeit (ICD-10 Z56)
- chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit Beteiligung von krankheitsfremden Faktoren, einem primären Fibromyalgie-Syndrom, einer Panalgie, diffusen Druckschmerzangaben, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke sowie mit Schmerzen im Brustkorb, Kraftverlusten im Körper, Immobilität und Instabilität
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 26.6 kg/m2
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Verdacht auf subklinische Hypothyreose
3.6.2 Den Darlegungen zur rheumatologischen Untersuchung durch Dr. D.___ ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass im August 2014 plötzlich Schmerzen im Unterbauch aufgetreten seien. Es sei damals der Verdacht auf eine Prostatitis aufgestellt worden und er sei mit Antibiotika behandelt worden. In der Folge seien Schmerzen im ganzen Körper aufgetreten, die ausschliesslich die Sehnen und Bänder beträfen, nicht aber die Weichteile oder Gelenke. Nachdem die Schmerzen zunächst einen Wert von 10 auf der visuellen Analog-Skala erreicht hätten, seien sie in der Folge zurückgegangen, nähmen jetzt jedoch tendenziell wieder zu, so dass sie unterdessen Werten von 4-6 entsprächen. Die Beschwerden seien ununterbrochen, am Tag und in der Nacht vorhanden. Einschränkend sei zudem die verminderte Mobilität - er könne kaum noch 300 m am Stück gehen - sowie die Instabilität, die mit dem Empfinden eines Kraftverlusts im Körper einhergehe (Urk. 8/84/2).
Sodann führte Dr. D.___ aus, während der klinischen Untersuchung sei eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik aufgefallen, die vordergründig nicht mit einem bekannten somatisch-pathologischen Krankheitsbild habe begründet werden können. Es seien sämtliche Bewegungen der axialen und vieler peripherer Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft geschildert worden, unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder in entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Dies weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin, denn für somatisch abstützbare Beschwerden sei zu erwarten, dass eine Bewegungsrichtung als eindeutig schmerzhafter geschildert werde als die andere. Der Beschwerdeführer habe die Entwicklung multipler Beschwerden, wie Schmerzen im Brustkorb und je nach allgemeiner Schmerzintensität Kraftverluste im Körper und Gefühle wie Immobilität und Instabilität beschrieben. Diesbezüglich habe jeweils kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden können, so dass an funktionelle Beschwerden gedacht werden müsse (Urk. 8/84/4). Ferner lägen diffuse Druckschmerzen vor, die ebenfalls vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könnten, zumal auch keine korrelierenden klinisch-pathologischen Befunde hätten erhoben werden können. Bei diffuser Druckschmerzangabe, chronisch generalisierten Beschwerden, die auch den Körperstamm beträfen, sowie bei Schlafstörungen und Müdigkeit könne die Diagnose eines primären Fibromyalgiesyndroms gestellt werden. Es bestünden keine Hinweise auf ein sekundäres Fibromyalgiesyndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Bereich oder eine Kristallablagerungserkrankung (Urk. 8/84/10).
Bezüglich der oberen Extremitäten habe kein klinisch-pathologischer Befund und kein Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektiviert werden können. Auch bei der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule sei in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Fehlhaltung oder eine relevante Bewegungseinschränkung erkennbar geworden. Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels. Auch die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule würden in keinem axialen Bewegungssegment eine relevante Arthrose, Hinweise auf eine Fehlhaltung oder eine entzündliche Veränderung zeigen, einzig eine leichtgradige und altersentsprechende Osteochondrose der Halswirbelkörper 6/7, die nicht mit einer Bewegungseinschränkung einherginge. An den unteren Extremitäten seien die Kniegelenke klinisch unauffällig gewesen. Auch das vom Beschwerdeführer mitgebrachte MRI vom 10. Januar 2018 zeige einen weitgehend normalen respektive altersentsprechenden Befund. Es lägen höchstens leichtgradige Tendinosen im Bereich des vorderen Kreuzbandes und der Quadrizepssehne - ebenfalls altersentsprechend - vor. Bezüglich der Senk- und Spreizfusskomponente seien keine der typischen Beschwerden beschrieben worden. Allgemeininternistisch habe kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden können. Der anlässlich der Begutachtung leichtgradig erhöhte TSH basal-Wert weise in Verbindung mit den als normal bestimmten freien Schilddrüsenwerten auf eine subklinische Hypothyreose hin; es falle jedoch schwer, die geschilderten Beschwerden darauf abzustützen (Urk. 8/84/12 f.).
Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität diskrepant zu den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden. Entsprechend könnten sie auch nicht mit dem Resultat einer durchgeführten Analyse der Kollagenstruktur begründet werden. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhaltend eingeschränkt gewesen. Dies gelte auch für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil (Urk. 8/84/14).
3.6.3 Gegenüber Dr. E.___ berichtete der Beschwerdeführer, dass er seine heutige gesundheitliche Problematik auf eine Antibiotikatherapie im Sommer 2014 zurückführe. Trotz Sistierung der Einnahme sei es nicht zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustands gekommen, vielmehr habe sich eine chronische Schmerzerkrankung der Sehnen eingestellt. Er habe anschliessend eine Odyssee bei Ärzten durchgemacht, welche die Krankheit nicht gekannt oder der Ansicht gewesen seien, dass die Nebenwirkungen wieder verschwinden sollten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr hätten sich die Schmerzen verstärkt, auch sei es zu anderen Komplikationen wie dem Verlust von Zähnen und Haaren und der Verdünnung der Ohrmuscheln gekommen. Auch habe er gravierende Verschlechterungen in der Lebensführung auf sich nehmen müssen. So könne er keinen Sport oder andere körperliche Aktivitäten ausüben. Seine Partnerin halte trotzdem weiter zu ihm, auch den Freundeskreis habe er grossteils beibehalten können (Urk. 8/87/4).
Im Zuge der psychiatrischen Exploration hätten sich weder in Bezug auf das Bewusstsein noch die Orientierung oder das Gedächtnis Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer sei konzentriert gewesen, es hätten keine Frisch- oder Altgedächtnisstörungen bestanden. Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen, Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen, Persönlichkeitsstörungen oder Ich-Störungen seien nicht feststellbar gewesen. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig etwas bedrückt, insbesondere wenn von seiner Krankheit gesprochen werde. Eine durchwegs gedrückte Stimmungslage sei nicht vorhanden, auch keine Selbstmordimpulse. Der Antrieb sei lebhaft, die Psychomotorik vif, ein affektiver Rapport sei gut herstellbar gewesen (Urk. 8/87/6 f.). Soweit die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht erklärt werden könnten, müsse an eine psychosomatische Überlagerung gedacht werden. Es zeigten sich denn auch gewisse Hinweise dafür, wie die teilweise Fixierung auf die Schmerzen, aber auch auf das Krankheitsbild. Gegen das Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung würden jedoch folgende Beobachtungen sprechen: Der Beschwerdeführer äussere keine hypochondrischen Befürchtungen, die Schmerzen seien von den jeweiligen körperlichen Belastungen, nicht jedoch von Lebensproblemen abhängig, sie seien auch nicht ständig quälend (Urk. 8/87/8). Es sei nicht erstaunlich, dass der Beschwerdeführer ab Mitte 2014 infolge der gesundheitlichen Probleme und der veränderten Lebenssituation belastet gewesen sei. Es sei auch zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gekommen, die zur Kündigung geführt hätten. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 ein- bis zweimal einen Psychologen aufgesucht, was ihm jedoch nicht geholfen habe. Mit der Zeit sei es ihm gelungen, die Krankheit und ihre Folgen zu akzeptieren. Er gebe an, dass bei ihm keine relevanten psychischen Beschwerden auftreten würden. Das anamnestische und befundmässige Fehlen von pathologischen psychischen Symptomen lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund sei. Diesbezüglich sei auch auf die aktive Tagesgestaltung hinzuweisen. Weder eine ambulante psychiatrische Therapie noch eine medikamentöse Behandlung seien indiziert (Urk. 8/87/9). Die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten sei nie anhaltend eingeschränkt gewesen (Urk. 8/87/15).
3.6.4 Im interdisziplinären Konsens gelangten die Sachverständigen zur Auffassung, dass für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (Urk. 8/88/2).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___, welches sie als beweiskräftig erachtet (Urk. 2). Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auffassung, dass auf die Beurteilung der Gutachter nicht abgestellt werden könne und ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 1 S. 6). Der Beschwerdeführer macht im Hinblick auf das rheumatologische Gutachten geltend, dass zweifellos objektivierbare Befunde vorlägen, die mit den von ihm geschilderten Beschwerden übereinstimmten. Dies werde einerseits belegt durch das durchgeführte Kollagen-Screening, das zeige, dass die Fibrillen sehr dicht und unregelmässig angeordnet seien, was auf die Verhärtung und fehlende Elastizität der Sehnen zurückzuführen sei. Andererseits seien bei der am 10. Januar 2018 durchgeführten MRI-Untersuchung des rechten Knies eine Entzündung des vorderen Kreuzbands sowie eine Insertionstendinopathie der Quadrizepssehne und des proximalen Ligamentum patellae diagnostiziert worden, wodurch es zu starken Bewegungseinschränkungen komme (Urk. 1 S. 5). Dr. D.___ habe diese Ergebnisse schlichtweg ignoriert (Urk. 1 S. 9). Ebenfalls objektivierbar seien sodann die Hautprobleme entlang der Sehnen. Obwohl sich dies nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, zeige es doch, dass etwas nicht stimme (Urk. 1 S. 6).
Dr. D.___ führte im rheumatologischen Gutachten aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden seien insgesamt bezüglich Umfang und Intensität diskrepant zu den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden (Urk. 8/84/14). Sowohl die klinische als auch die bildgebende Untersuchung der Wirbelsäule sowie der oberen und unteren Extremitäten ergaben keine beziehungsweise nur altersentsprechende Befunde (Urk. 8/84/11 f.). Insbesondere konnte Dr. D.___ auch keine Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion objektivieren (Urk. 8/84/13). Diese Beurteilung stimmt auch mit den Berichten der behandelnden Fachärzte überein, die allesamt keine die Beschwerden des Beschwerdeführers objektiv erklärende Diagnose stellen konnten (vgl. Urk. 8/10/7-12, Urk. 8/21/6 ff.).
Hinsichtlich der MRI-Untersuchung vom 10. Januar 2018 (Urk. 8/85) übersieht der Beschwerdeführer, dass Dr. D.___ anlässlich der Begutachtung in den Untersuchungsbericht Einsicht nahm, den Befund jedoch als normal, respektive altersentsprechend einstufte. Mit Blick auf die im Untersuchungsbericht detailliert zusammengefassten Befunde führte Dr. D.___ nachvollziehbar aus, es gäbe keine Hinweise auf eine degenerative Veränderung. Es kämen höchstens leichtgradige Tendinosen im Bereich des vorderen Kreuzbandes und der Quadrizepssehne zur Darstellung, die er als altersentsprechend einschätze (Urk. 8/84/12). Der Befund ist sodann im Vergleich zur MRI-Untersuchung vom 8. September 2016 im Wesentlichen unverändert (Urk. 8/85). Zu dieser Voruntersuchung nahm Dr. B.___ dahingehend Stellung, dass keine relevanten Tendinopathien ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer sei unverändert in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 8/43/2, Urk. 8/21/7). Somit ist die Beurteilung von Dr. D.___, dass auf dem MRI vom 10. Januar 2018 keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Veränderungen ersichtlich seien, nicht zu beanstanden.
Die Resultate der vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung erwähnten Kollagenanalyse lagen Dr. D.___ zum Gutachtenszeitpunkt nicht vor, wodurch es ihm nicht möglich war, diese zu berücksichtigen (Urk. 8/84/14). Bilder des Screenings wurden vom Beschwerdeführer inzwischen eingereicht (Urk. 3/3), jedoch sind diese zufolge Fehlens einer ärztlichen Beurteilung nicht aussagekräftig. Mit Blick darauf, dass es sich bei der durchgeführten Untersuchung um eine Gewebeprobe (skin biopsy) handelt, dem Dokument aber nicht entnommen werden kann, von welcher Art Gewebe die Probe entnommen wurde, vermögen die eingereichten Unterlagen die behauptete Limitierung zufolge Verhärtung von Sehnenstrukturen nicht hinreichend zu belegen. Da aufgrund der übrigen medizinischen Aktenlage eine derartige Einschränkung konkret nicht nahe liegt, ist es auch nicht angezeigt, diesbezüglich weitere Abklärungen einzuleiten.
Bezüglich der Hautprobleme (vgl. Urk. 8/100/3 f.) führte der Beschwerdeführer zu Recht selbst aus, dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 1 S. 6), womit sie nicht geeignet sind, einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden zu dokumentieren.
Insgesamt vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers die Einschätzung von Dr. D.___, dass die Beschwerden vordergründig nicht objektivierbar seien, nicht in Frage zu stellen, zumal auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Ursache objektiviert werden konnte (Urk. 8/7/2, Urk. 8/43/2).
4.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass das rheumatologische Gutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen beruhe und die geklagten Beschwerden nicht vollständig berücksichtige (Urk. 10 S. 4). So habe Dr. D.___ die Sehnen nicht abgetastet und weitere gesundheitliche Probleme (Sehverschlechterung, Schilddrüsenunterfunktion, Nervenschmerzen, leichte Herzklappeninsuffizienz), die in einer sorgfältigen Anamnese hätten Erwähnung finden müssen, seien ihm entgangen (Urk. 1 S. 9).
Dr. D.___ hat den Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung körperlich untersucht. Ob dabei die Sehnen abgetastet wurden, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Dr. D.___ wies aber jedenfalls auf das Auftreten von generalisierten Druckschmerzen hin. Sodann überprüfte er systematisch die einzelnen Gelenke und Körperabschnitte und beschrieb die festgestellten Einschränkungen (Urk. 8/84/9 ff.). Welche zusätzlichen und wesentlichen Erkenntnisse sich aus dem Abtasten der Sehnen hätten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der Behauptung, dass Dr. D.___ weitere Beschwerden nicht bemerkt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Dr. D.___ eine mögliche subklinische Hypothyreose diagnostizierte, dieser jedoch keine Bedeutung im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 8/84/12 f.) und keine Hinweise auf eine Beteiligung der Nerven feststellen konnte (Urk. 8/84/11). Bezüglich der weiteren vorgebrachten Beschwerden ist festzuhalten, dass diese auch in den Berichten der behandelnden Ärzte keine Erwähnung finden und auch nicht mittels eines Laborbefunds oder eines bildgebenden Verfahrens objektiviert wurden (vgl. Urk. 8/10, Urk. 8/21, Urk. 8/43, Urk. 8/56, Urk. 8/62).
Insgesamt ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine unsorgfältige Untersuchung durch Dr. D.___ noch für die Nichtberücksichtigung von invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beschwerden.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, Dr. D.___ habe sich nicht mit den früheren ärztlichen Beurteilungen auseinandergesetzt, die diverse Diagnosen mit teilweise dauerhafter Arbeitsunfähigkeit umfasst hätten (Urk. 1 S. 9).
Dr. D.___ lagen sämtliche zum Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen ärztlichen Berichte vor. Diese stellte er in der Folge nicht nur zusammenfassend dar, sondern ging auch innerhalb des Gutachtens auf abweichende Beurteilungen ein und diskutierte allfällige Diskrepanzen (Urk. 8/84/5 ff., 8/84/8, 8/84/11, 8/84/13 f.). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (BGE 143 V 418 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis). Den Gesundheitsschaden hat Dr. D.___ im rheumatologischen Gutachten ausführlich beschrieben und ist - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit Dr. B.___ (Urk. 8/21/8) - zum Schluss gekommen, dass ihm keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zugemessen werden könne (Urk. 8/84/9 ff.). Eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gab einzig dessen Hausarzt Dr. A.___ ab. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
4.4 Insgesamt ist bezüglich des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr. D.___ festzuhalten, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers noch die übrigen medizinischen Akten dessen Beweiswert zu mindern vermögen. Wie dargelegt, stellte Dr. D.___ den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Das Gutachten basiert auf den Vorakten und den eigenen klinischen Untersuchungen. Es erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, so dass darauf abgestellt werden kann. Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.5 Ferner übte der Beschwerdeführer Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. E.___. Die Prüfung der massgeblichen Indikatoren ergebe ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen, womit der Beweis für eine langandauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erbracht sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass Freunde ihn hin und wieder zu Hause zum Essen besuchen würden, da seine Partnerin dabei die meisten Arbeiten übernehme (Urk. 1 S. 10).
Hinsichtlich der massgeblichen Indikatoren ist auszuführen, dass Dr. E.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (ICD-10 F45.4) und zudem auf das potentielle Gesundheitsrisiko der partiellen Arbeitsaufgabe hinwies (ICD-10 Z56), insgesamt aber zur Auffassung gelangte, dass es an einem Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fehle (Urk. 8/87/7 ff.).
Mit Blick auf die massgeblichen Indikatoren ist zunächst festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde als leichtgradig einzustufen sind. Dr. E.___ konnte kein Vollbild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausmachen, da keine hypochondrischen Befürchtungen geäussert worden seien und die Schmerzen von den jeweiligen körperlichen Belastungen, nicht jedoch von Lebensproblemen abhängig und zudem auch nicht ständig quälend seien (Urk. 8/87/8). Ansonsten hätten sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung gezeigt (Urk. 8/87/9). Im Weiteren ist keine Therapieresistenz ausgewiesen (vgl. Urk. 8/87/9). Auch für eine Persönlichkeitsstörung oder -akzentuierung fand der Gutachter keine hinreichenden Anhaltspunkte (Urk. 8/87/10). Ein erheblicher krankheitsbedingter sozialer Rückzug ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Partnerin zusammen und hat seinen Freundeskreis zu einem grossen Teil erhalten können (Urk. 8/87/4). Ferner tauscht er sich auch im Internet mit Selbsthilfegruppen aus (Urk. 8/87/5). Zur Kategorie Konsistenz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt, eine solche jedoch auch nicht benötigt (Urk. 8/87/10). Es ist damit in psychischer Hinsicht wenig Leidensdruck vorhanden. Im Hinblick auf eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zunächst hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 wiederum zu 40 % arbeitstätig ist. Aber auch in anderen Lebensbereichen hat er ein relativ hohes Aktivitätsniveau (Urk. 8/87/10). Zwar berichtete er, dass er keinen Sport mehr machen könne, schilderte jedoch ansonsten einen strukturierten, aktiven Tagesablauf. So beteiligt er sich im Rahmen seiner Schmerzen an den Hausarbeiten, fährt regelmässig Auto, liest viel oder benützt den Computer und er beschäftigt sich auch gerne kompositorisch mit elektronischer Musik (Urk. 8/87/6).
Insgesamt erweist sich die Beurteilung von Dr. E.___, wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, in Anbetracht der massgeblichen Indikatoren als schlüssig und überzeugend. Dies gilt umso mehr, als in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (BGE 143 V 418 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1). Anhaltspunkte für derartige Erkrankungen sind im konkreten Fall nicht vorhanden.
5. Zusammenfassend ist ein invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Gesundheitsschaden vorliegend nicht erstellt. Was das Schreiben der Partnerin des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2018 (Urk. 11) betrifft, ist dieses zum Beweis eines solchen Gesundheitsschadens von vornherein ungeeignet, da es sich dabei nicht um eine ärztliche Beurteilung handelt, sondern um Beobachtungen einer medizinischen Laiin. Diese können die vorliegenden ärztlichen Einschätzungen nicht in Frage stellen. Analoges gilt auch für die beantragte Befragung der Partnerin sowie eines Freundes des Beschwerdeführers als Zeugen (Urk. 10 S. 5). Deren Angaben sind nicht zum Beweis medizinisch relevanter Sachverhalte geeignet. Darüber hinaus sind auch in medizinischer Hinsicht - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13) - von weiteren Beweismassnahmen keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2018 zu Recht verneint, die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Astrid Meienberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser