Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00593
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Februar 2019
in Sachen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchstellerin
gegen
X.___
Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, erlernte den Beruf des Elektrikers, erwarb 2002 das Diplom als Datenanalytiker an der Hochschule Y.___ und 2006 den Master of Advanced Studies (MAS) in Finance an der Z.___. Anschliessend arbeitete er bei einer Privatbank und zuletzt seit 1. Dezember 2009 als Vermögensverwalter/Geschäftsführer bei der A.___ AG. Am 15. August 2012 meldete er sich unter Hinweis auf eine Akromegalie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 3/7 Ziff. 5.3, 5.4 und 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 3/14) sowie die Akten des Krankentaggeldversicherers (samt Arztberichten, Urk. 3/12/1-34) bei und führte ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 3/10). Am 14. Juni 2012 erfolgte eine transsphenoidale Exstirpation einer festgestellten Hypophysenhyperplasie im Universitätsspital B.___ (Urk. 3/12/27-28). Mit Verfügung vom 28. September 2012 (Urk. 3/15) erachtete die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund des Gesundheitszustandes als zur Zeit nicht möglich und verwies auf eine spätere Prüfung der Ansprüche, namentlich auf eine Rente nach Ablauf des Wartejahrs.
In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein und stellte mit Vorbescheid vom 26. April 2013 (Urk. 3/24) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, dies ausgehend von der Rückgewinnung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit ab Januar 2013. Nach Einwanderhebung (Urk. 3/25 und Urk. 3/28) gab die IV-Stelle bei der C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag, welche Expertise am 28. April 2014 (Urk. 3/69) erstattet wurde. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 3/104) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Februar 2016 (Urk. 3/111) ab.
1.2 Die dagegen vom Versicherten am 8. März 2016 (Urk. 3/113/1-24) erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 12. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung aufhob unter der Feststellung, dass der Versicherte vom 1. Juni 2013 bis 30. Juni 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Betreffend Ansprüche auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2014 sowie auf berufliche Massnahmen wies es die Sache zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurück (Prozess-Nr. IV.2016.00445). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 1) wandte sich die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht und beantragte, es sei das Urteil vom 12. März 2018 in Revision zu ziehen und es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Februar 2016 zu bestätigen. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Februar 2016 aufzuheben und die Sache betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zusätzlich sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuordnen, dass die mit Urteil vom 12. März 2018 festgestellte Rente während des vorliegenden Verfahrens nicht auszurichten sei (S. 1).
Der Versicherte beantragte mit Vernehmlassung vom 27. August 2018 (Urk. 10) die Abweisung des Revisionsgesuches und die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vom 12. März 2018. Eventuell sei ihm revisionsweise eine ganze Rente zuzusprechen, dies ab 1. Juni 2013 bis heute und weiterhin für die Zukunft. Weiter ersuchte er um Abweisung des Gesuches um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verweigerung der zugesprochenen ganzen Rente bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens) unter Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der IV-Stelle (S. 2).
Die IV-Stelle hielt mit Replik vom 20. November 2018 (Urk. 13) an den gestellten Anträgen fest. Der Versicherte liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gewährleistet sein. Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann von den am Verfahren Beteiligten unter anderem Revision gegen rechtkräftige Entscheide verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.
1.2 Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht resp. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht resp. die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.3, 138 V 324 E. 3.2; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, Bundesgerichtsurteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 7.1).
2.
2.1 Die Gesuchstellerin führte aus, im Zuge der vorzunehmenden Abklärungen sei ein IK-Auszug des Versicherten eingeholt worden, aus welchem ersichtlich sei, dass dieser bei der A.___ AG im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 116'087.-- und im Jahr 2014 von Fr. 132'000.-- erzielt habe (S. 2 Ziff. 2). Es sei davon auszugehen, dass das Gericht bei Kenntnis des IK-Auszuges mangels Erwerbseinbusse keinen Rentenanspruch festgestellt hätte. Vielmehr hätte das Gericht vermutungsweise die Verfügung der Gesuchstellerin vom 29. Februar 2016 bestätigt oder aber die Sache betreffend den gesamten Beurteilungszeitraum (ab 1. Juni 2013) zu weiteren Abklärungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 lit. b).
Replicando ergänzte sie, die Buchhaltungsunterlagen der A.___ AG schienen auf den ersten Blick zu bestätigen, dass der Gesuchsgegner mit seiner Unternehmung keinen wirtschaftlichen Gewinn erzielt habe. Es stelle sich allerdings die Frage, ob und in welchem Ausmass dies auf gesundheitliche Gründe und inwiefern auf wirtschaftliche zurückzuführen sei. Es falle auf, dass die AG auch in den Jahren ab 2014 keinen wirtschaftlichen Erfolg gezeitigt habe, obwohl es dem Gesuchsgegner dann gesundheitlich besser gegangen sei. Von Interesse wäre in diesem Zusammenhang, welche Arbeitsleistung er in die Gesellschaft investiert habe. Um diese Frage zu klären, müssten die Unterlagen bei der zuständigen Ausgleichskasse angefordert und anschliessend eine entsprechende Abklärung vor Ort seitens des Abklärungsdienstes vorgenommen werden (Urk. 13 S. 1).
2.2 Der Gesuchsgegner schloss im Hauptantrag auf Abweisung des Revisionsgesuches (Urk. 10 S. 2) und brachte vor, er sei spätestens ab 2012 auf Grund seiner Invalidisierung nicht mehr in der Lage gewesen, als Börsenhändler tätig zu sein. Dementsprechend werde in der Erfolgsrechnung 2012 unter «Betriebsertrag aus Lieferung/Leistungen» ein Bruttogewinn von minus Fr. 210.96 ausgewiesen. Gemäss Erfolgsrechnung 2013 habe der Betriebsertrag und Bruttogewinn Fr. 0.00 betragen. Im Jahre 2014 habe er seine Börsentätigkeit wieder aufzunehmen versucht. Wie der in der Erfolgsrechnung 2014 mit Fr. 23'971.-- ausgewiesene Bruttogewinn belege, sei dieser Arbeitsversuch gescheitert. Danach sei er mit seiner Aktiengesellschaft, wie aus den Erfolgsrechnungen 2015 bis 2017 ersichtlich, überhaupt nicht mehr geschäftlich aktiv gewesen (S. 4 f. Ziff. 4).
3.
3.1 Das hiesige Gericht ging in seinem Urteil vom 12. März 2018 (Urk. 3/116/1-26) von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchstellers ab Juni 2012 und einer im März 2014 eingetretenen Verbesserung aus. Demgemäss stellte es einen Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2013 sowie eine Relevanz der Verbesserung (Herabsetzung) ab 1. Juli 2014 fest (E. 7).
Dabei stützte es sich auf das Gutachten der C.___ vom 28. April 2014 (Urk. 3/69/1-27). Die Experten gingen von einer deutlichen depressiven Dekompensation bei einer narzisstischen Persönlichkeit aus und führten aus, der aktuelle Befund zeige nach wie vor eine Ich-Dysfunktionalität mit affektiven Auffälligkeiten und einer deutlich eingeschränkten Frustrationstoleranz sowie einer emotionalen Minderbelastbarkeit, so dass bei gleichzeitigen Hinweisen für konzentrative Einschränkungen bei längeren Belastungen die erforderliche berufliche Ausdauerleistung noch nicht wieder vollständig hergestellt sei (S. 20). Sie bestätigten eine Teilarbeitsunfähigkeit von 40 % und führten aus, zu 60 % wäre der Gesuchsgegner wieder in seinem Beruf einsetzbar. Dieser Einsatz sollte jedoch mit stufenweiser Belastung erfolgen. Möglicherweise seien berufliche Unterstützungsmassnahmen durch die Gesuchstellerin zu empfehlen. Nach weiterer Besserung und therapeutischer Unterstützung sei nach einer entsprechenden Adaptionsphase wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Prognostisch dürfte dies etwa nach sechs bis neun Monaten erreicht sein, wobei diesbezüglich keine endgültige, prospektive Aussage getroffen werden könne.
Eine retrospektive Beurteilung sei in gewissem Masse spekulativ. Nach den vorliegenden Berichten und den Angaben des Gesuchsgegners bestünden jedoch Anhaltspunkte für eine vorgängig aufgehobene Arbeitsfähigkeit, wobei der Beginn psychiatrisch bei fehlenden fachspezifischen Unterlagen nicht genau bestimmt werden könne. Ab Juni 2012 (Eintritt zur Hypophysenoperation) müsse jedoch auch psychiatrisch eine höhergradige, zumindest 80%ige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. In der Folgezeit habe keine Genesung stattgefunden, so dass auch eine ambulante psychiatrische und sationäre Behandlung im Jahr 2013 initiiert worden sei. Inzwischen habe sich der Zustand deutlich gebessert, so dass jetzt nur noch eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen sei. Nach dem Austrittsbericht der Klinik D.___ sei der Gesuchsgegner am 30. August 2013 in gebessertem Zustand mit der Empfehlung einer stufenweisen Wiedereingliederung entlassen worden. Ab diesem Zeitpunkt dürfte der jetzige Grad der Arbeitsfähigkeit erreicht worden sein (S. 19 f. und Urk. 3/29/36-44 S. 43).
3.2 Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. September 2012 (Urk. 3/14/1), welchen die Gesuchstellerin nach der Anmeldung zum Leistungsbezug eingeholt hatte, sind durch die eigene Unternehmung (A.___) ausgerichtete Lohnzahlungen von Fr. 11'000.-- (Dezember 2009) sowie Fr. 132'000.-- (für die Jahre 2010 und 2011) ausgewiesen.
Im Auszug vom 25. Juni 2018 (Urk. 3/122/2), welcher im Zuge der ergänzenden Abklärungen nach dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. März 2018 einging, zeigen sich durch die A.___ an den Gesuchsgegner ausgerichtete Löhne von Fr. 66'974.-- (2012), Fr. 116'097.-- (2013) und Fr. 132'000.-- (2014-2017), wobei der Lohn für das Jahr 2017 ab Oktober durch die E.___ AG ausgerichtet wurde (pro rata: Fr. 33'000.--).
Letztere Gesellschaft meldete der Gesuchsgegner am 13. November 2017 (Urk. 4/5) bei der Ausgleichskasse als beitragspflichtige Arbeitgeberin an unter dem Hinweis auf eine Geschäftssitzverlegung der A.___ AG (sowie einer Umfirmierung, Urk. 4/1) und einer Lohnsumme von Fr. 11'000.-- pro Monat. Der Gesuchsgegner fungiert als Direktor mit Einzelunterschrift. Zweck der Firma ist die Anlage- und Vermögensberatung sowie Vermögensverwaltungen (Urk. 4/1).
3.3 Die Jahresrechnungen der A.___ Solutions zeigten ab dem Jahr 2010 ausnahmslos negative Ergebnisse (Urk. 11/9). Im Jahr 2010 wurde ein Betriebsertrag von Fr. 198'846.42 erzielt, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 129'155.20 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 46'963.08.
Im Jahr 2011 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 442'836.82, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 718'935.97.
Im Jahr 2012 resultierte ein negativer Betriebsertrag von Fr. 210.96, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 126'801.13.
Das von der Mutter gewährte Darlehen erhöhte sich von Fr. 663'045.05 auf Fr. 713'045.05.
Im Jahr 2013 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 0.--, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 122'135.75 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 799'467.82. Die Darlehen (des Gesuchsgegners sowie dessen Mutter) wurden mit Fr. 0.-- ausgewiesen.
Im Jahr 2014 resultierte ein Betriebsertrag von Fr. 23'971.12, Löhne wurden in der Höhe von Fr. 119'222.40 ausgerichtet, der Verlust betrug Fr. 179'959.24. Dar-
lehen wurden mit Fr. 90'000.-- ausgewiesen.
3.4 Ausgewiesen sind weiter Zuwendungen der Mutter des Gesuchsgegners (Urk. 11/10) in der Höhe von Fr. 50'000.-- (2012), Fr. 150'000.-- (2013), Fr. 90'000.-- (2014). In den (hier interessierenden) Jahren 2013 und 2014 unterzeichnete die Mutter des Gesuchsgegners Forderungsverzichte über Fr. 863'045.05 und Fr. 90'000.-- (Urk. 11/11).
3.5 Am 23. Juli 2018 (Urk. 11/15) äusserte sich die Mutter des Gesuchsgegners schriftlich und führte aus, sie habe ihren Sohn finanziell unterstützt, nachdem sie gesehen habe, dass er und seine Familie aufgrund seiner Krankheit in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten sei. Glücklicherweise sei sie dazu finanziell in der Lage. Dass sie das Geld nicht ihm direkt, sondern an die AG gezahlt habe, zumindest am Anfang, sei, weil ihr Sohn gesagt habe, nur so könne er seinen Versicherungsschutz weiter aufrecht erhalten. Sie selber habe nie etwas mit seiner AG zu tun gehabt. Erst als die A.___ AG in die E.___ AG umbenannt worden sei, habe er sie gebeten, Verwaltungsrätin zu sein, damit er dem früheren Treuhänder kein Honorar zahlen müsse.
4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft des Gesuchsgegners lediglich in den Jahren 2010 und 2014 überhaupt einen Umsatz erzielte. Nach Abzug der Lohnzahlungen an den Gesuchsgegner sowie der weiteren Kosten resultierten ausnahmslos negative Betriebsergebnisse. Auch im Jahr 2014 reichte der Umsatz von Fr. 23'971.12 nicht annähernd auch nur zur Deckung der laufenden Kosten aus. Der dem Gesuchsgegner ausgerichtete Lohn von Fr. 119'222.40 wurde, wie auch schon in den Jahren 2011 bis 2013, nicht mit Erträgen der Gesellschaft bezahlt.
4.2 Aufgrund dieser Umstände und namentlich der Ausführungen der Mutter des Gesuchsgegners ist erstellt, dass die im individuellen Konto verbuchten Gehälter nicht einen Lohn für geleistete Arbeit, sondern lediglich Zuwendungen der Mutter darstellen. Der Gesuchsgegner konnte mithin nicht seine Arbeitskraft in der Weise umsetzen, dass er einen solchen Lohn erzielt hätte. Vielmehr war es die Mutter des Gesuchsgegners, welche ihn und seine Familie unterstützte.
4.3 Damit aber führt die von der Gesuchstellerin neu benannte Tatsache (Lohneinträge im individuellen Konto) nicht dazu, dass das Gericht veranlasst wäre, auf den getroffenen Entscheid zurückzukommen. Bei ärztlich attestierter vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit und offenkundig fehlendem erwirtschaftetem Einkommen kann aus den fraglichen Einträgen nicht auf eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Damit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsgegner in der Periode von Juni 2013 März 2014 - entgegen der Annahme des Gerichtes - gar nicht invalid war. Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen.
Mit dem Abschluss dieses Verfahren erweist sich der Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos.
4.4 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob es sich bei den Auszügen aus dem individuellen Konto vom 25. Juni 2018 überhaupt um Beweismittel handelt, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten respektive die entsprechenden Tatsachen der Gesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
4.5 Dass sich der Gesuchsgegner über seine Gesellschaft unterstützen liess und Löhne abrechnete, obwohl er gar keine bezog, sondern lediglich Schenkungen seiner Mutter erhielt, kann allenfalls abgaberechtlich und allenfalls in Bezug auf das nach Lage der Akten noch nicht verfügte Rentenbetreffnis von Bedeutung sein. Dieses Urteil ist demgemäss der damals zuständigen Ausgleichskasse Schwyz (Nr. 5) zuzustellen, damit sie die ihr gutscheinenden Massnahmen einleiten kann.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
5.2 Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner steht sodann gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Ausgleichskasse Schwyz, Postfach 53, 6431 Schwyz
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger