Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2018.00594
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ meldete sich erstmals am 23. Februar 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 18/1). Nach Einholung eines Arbeitgeberberichts (Urk. 18/11) sowie verschiedener Arztbericht (Urk. 18/9, 18/12, 18/15 und 18/19) ordnete die Verwaltung medizinische Abklärungen bei den Dres. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 18/20 und Urk. 18/23). Gestützt auf die daraufhin erstatteten Gutachten vom 15. Januar 2008 (Urk. 18/21) und 30. Juni 2018 (Urk. 18/33) wies sie das Rentenbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Juni 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 30 % ab (Urk. 18/77).
1.2 Am 7. Januar 2010 stellte die Versicherte erneut ein Gesuch um Rentenleistungen (Urk. 18/79). In der Folge trat die IV-Stelle – unter Hinweis darauf, dass eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der zuletzt erlassenen Verfügung nicht glaubhaft gemacht worden sei – mit Verfügung vom 1. März 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 18/82). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 18/83/3-7) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 11. April 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.00259 [Urk. 8/87]) ab.
1.3 Am 25. Mai 2012 machte Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, unter Beilage diverser Berichte der Ärzte der C.___, Zürich, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands von X.___ geltend (Urk. 18/93). Sie selbst beantragte am 4. Juni 2012 abermals eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 18/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 18/98) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. August 2012 auf das Leistungsbegehren abermals nicht ein (Urk. 8/102). Auch die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 18/103/3-6) wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 13. September 2013 ab (Prozess-Nr. IV.2012.00857 [Urk. 18/108]).
1.4 Am 14. November 2016 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 18/115). Die Verwaltung veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise der D.___ vom 3. Juli 2017 [Urk. 18/138]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch der Versicherten – nun unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 22 % - mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wiederum (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2. und 19. Juli 2018 (Urk. 1 und Urk. 9; vgl. zur Beschwerdeerhebung durch die E.___ Urk. 5-6, 12, 14 und 15) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf ihr Leistungsgesuch sei einzutreten und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; eventuell seien ergänzende medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 3. April und 24. Juli 2019 reichte die Versicherte Berichte des F.___ und der C.___ ein (Urk. 20-21 und Urk. 25-26)
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die erneute Verneinung des Rentenanspruchs damit, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine adaptierte Tätigkeit mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Auf die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters könne nicht abgestellt werden. Die Untersuchungsergebnisse würden sich teilweise widersprechen und seien daher nicht nachvollziehbar. Zudem würden belastende Faktoren im Umfeld bestehen, die bei der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Mit einer behinderungsangepassten Arbeit könnte die Versicherte bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Fr. 37'285.60 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 47'651.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb auch weiterhin kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber unter Hinweis auf den Bericht der Therapeuten des F.___ vom 12. Dezember 2016 auf den Standpunkt, eine angepasste Tätigkeit sei ihr höchstens noch zu 50 % zumutbar. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei auf ihr effektives Jahreseinkommen abzustellen und nicht auf statistische Werte. Die regelmässigen Behandlungstermine, die Einnahme der Medikamente und die Unmöglichkeit, Eingliederungsbemühungen zu unternehmen, würden auf einen erheblichen Leidensdruck hinweisen. Folglich bestehe aus psychischer Sicht ein Gesundheitsschaden, der als invalidisierend in Betracht falle. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin selbst festgestellt, dass die Untersuchungsergebnisse sich widersprechen würden und nicht nachvollziehbar seien. Entsprechend hätte sie ergänzende Abklärungen vornehmen müssen (Urk. 9 S. 5 ff.).
3.
3.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2009 (Urk. 18/77) erging im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten der Dres. med. Z.___ (Expertise vom 15. Januar 2008 [Urk. 18/21]) und A.___ (Expertise vom 30. Juni 2008 [Urk. 18/33]).
Dr. Z.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/21 S. 6):
- Chronifiziertes Zervikal-Syndrom bei
- Status nach Dekompression C5/C6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese
- leicht eingesenktem Cage C5/C6
- Status nach zweimaliger Corticoid-Infiltrationstherapie
- Massive generalisierte Ausweitung der Beschwerden mit schwerer somatoformer Schmerzstörung
- Depression
Er attestierte eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit als Unterhaltsreinigerin und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (S. 8 f.).
Dr. A.___ diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.0 [Urk. 18/33 S. 8]). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Mittels einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könnte die Leistungsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten auf über 80 % gesteigert werden (S. 16 f.).
3.2
3.2.1 Die am 5. Juni 2018 verfügte Rentenverweigerung (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Berichten:
Der die Beschwerdeführerin im Auftrag ihrer Lebensversicherung begutachtende Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, stellte in seiner Expertise vom 23. Dezember 2015 (Urk. 18/118/4-21) nachstehende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):
- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom mit/bei
- Differentialdiagnose: intermittierend radikulärer Symptomatik
- Status nach Dekompression C5/C6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese April 2006
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei
- Status nach interkorporaler und posterolateraler Spondylodese L4/5 Mai 2011
- Femoropatellares Schmerzsyndrom bei Chondropathie beidseits
- Symptomausweitung und Selbstlimitierung
- Anamnestisch leichte depressive Episode mit 30%iger Arbeitsunfähigkeit (Psychiatrisches Gutachten Juni 2008)
Er berichtete, Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom würden sich nicht ergeben. Die klinische Würdigung der Befunde sei durch die sehr erhebliche Symptomausweitung mit mangelnder Kooperation bei den Funktionsuntersuchungen und eindeutiger grotesk anmutender Selbstlimitierung erschwert. Die Diskrepanz zwischen den subjektiv beklagten Beschwerden und den objektiven Befunden sei ebenso augenfällig wie die Inkonsistenz des Verhaltens im Verlaufe der Untersuchung. Die geltend gemachte Behinderung, die plötzlich das Aufstehen von der Liege ohne Hilfe oder das selbständige Ankleiden nicht mehr erlauben würde, sei nicht nachvollziehbar. Insofern könnten die Befunde des nachvollziehbaren Gutachtens von 2008 bestätigt werden. Trotzdem müsse bei der zwischenzeitlich auf zwei Etagen operierten Wirbelsäule, neu sei die Spondylodese lumbal, auch aus prognostischen Gründen von einer zusätzlich verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts ausgegangen werden. Das Resultat der ebenfalls durchgeführten Evaluation des funktionellen Leistungsvermögens (EFL) sei ernüchternd und wegen der beobachteten Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur bedingt aussagekräftig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch theoretische Überlegungen aus rheumatologischer Sicht. Diese seien durch eine aktuelle psychiatrische Beurteilung zu ergänzen. In der angestammten Arbeit als Unterhaltsreinigerin schätze er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der zweiten Rückenoperation auf 50 %. In einer Verweistätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit wegen vermehrt bedingter Pausen 80 % (S. 14 f.).
3.2.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nannte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2016 (Urk. 18/118/34-36) folgende Diagnosen (S. 1):
- Chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule mit/bei (Dr. med. B.___ 7. Oktober 2014)
- Diskushernie C5/C6, beidseits nach intraforaminal sequestriert (I.___ 18. April 2006)
- Status nach Dekompression C5/6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese am 13. April 2006 (I.___)
- Cage C5/6 leicht eingesenkt (Dr. med. Z.___, 15. Januar 2008)
- Blockwirbelbildung C2/3
- Verdacht auf Pseudoarthrose C5/6 (J.___ 3. April 2008)
- Thorakovertebrales Syndrom mit/bei
- medianer Diskushernie Th12/L1 (Dr. med. K.___ 5. Dezember 2014)
- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (Dr. med. B.___ 7. Oktober 2014)
- Instabilität LWS
- isthemischer Spondylolisthesis L4/5, Spondylolyse L4 (C.___ 8. Dezember 2009)
- Status nach Spondylodese L4/5 bei Spondylolisthesis mit Foramendekompression und Neurolyse der L4-Wurzel rechts 30. Mai 2011 (C.___ 8. Juni 2011)
- medianer Diskushernie L5/S1 (Dr. med. K.___ 5. Dezember 2014)
- intermittierenden radikulären Reizerscheinungen im rechten Bein sowie Ausfällen in den Segmenten L4, L5 und S1 rechts (Dr. med. L.___ 14. Februar 2014)
- Knieschmerzen beidseits mit/bei
- femoropatellarem Schmerzsyndrom mit/bei Chondropathie beidseits (Dr. G.___ 23. Dezember 2015)
- Operations-Indikation links 25. Mai 2016 I.___
- rezidivierenden Harnwegsinfekten seit 30 Jahren (Dr. med. M.___ 22. August 2014), Belastungsinkontinenz Grad 1 (Dr. med. M.___ 22. August 2014) seit circa 2010
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- intermittierend auch Episoden schweren Grades (ICD-10 F32.2, Dr. N.___ 21. April 2016)
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Komponenten (ICD-10 F45.41, Dr. N.___ 21. April 2016)
- Migräne ohne Aura
- Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
Er gab an, aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden bei zervikal und lumbal betontem PVS bei Status nach zervikaler und lumbaler Rückenoperation könne der Beschwerdeführerin keine Tätigkeit zugemutet werden (S. 3).
3.2.3 Dem Bericht von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2016 (Urk. 18/120) können folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden (S. 1):
- Depressive Episode schweren Grades ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)
- Chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) und Migräne ohne Aura
- «Mild cognitive impairment»
- Diverse rheumatologische Krankheiten
Er führte aus, die Arbeitsunfähigkeit dürfte auf 100 % geschätzt werden. Darüber hinaus stelle sich die Frage nach Hilfsbedürftigkeit (S. 1).
3.2.4 Die Therapeuten des F.___ stellten in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2016 (Urk. 18/121) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- Chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule mit/bei (Dr. med. B.___ 7. Oktober 2014)
- Diskushernie C5/C6, beidseits nach intraforaminal sequestriert (I.___ 18. April 2006)
- Status nach Dekompression C5/6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese am 13. April 2006 (I.___)
- Cage C5/6 leicht eingesenkt (Dr. med. Z.___, 15. Januar 2008)
- Blockwirbelbildung C2/3
- Verdacht auf Pseudoarthrose C5/6 (J.___ 3. April 2008)
- es besteht ein Zustand nach Spondylodese L4/L5 mit Pedikelschrauben L4/L5 in Situ, zusätzlich Cage Interposition L4/L5. Jeweils schmale Repositionsräume um die Pedikelschrauben. Stabiles Segment L4/L5 sowohl in Reklination als auch in Inklination. Bereits in Neutralstellung besteht eine diskrete Retrolisthesis von L3 gegenüber L4 Grad l, diese verstärkt sich gering in Reklination und nimmt in Inklination gering ab. Bekannte erosive Osteochondrose thorakal 12/L1 (30. März 2016: MRI LWS a.p./seitlich, MRI O.___ 30. März 16)
- Thorakovertebrales Syndrom mit/bei
- medianer Diskushernie Th12/L1 (Dr. K.___ 5. Dezember 2014)
- Chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei (Dr. med. B.___ 7. Oktober 2014)
- Instabilität LWS
- Isthemischer Spondylolisthesis L4/5, Spondylolyse L4 (C.___ 8. Dezember 2009)
- Status nach Spondylodese L4/5 bei Spondylolisthesis mit Foramendekompression und Neurolyse der L4-Wurzel rechts 30. Mai 2011 (C.___ 8. Juni 2011)
- medianer Diskushernie L5/S1 (Dr. med. K.___ 5. Dezember 2014)
- intermittierenden radikulären Reizerscheinungen im rechten Bein sowie Ausfällen in den Segmenten L4, L5 und S 1 rechts (Dr. med. L.___ 14. Februar 2014)
- keinem sicherem interkorporellem Durchbau bei fraglich Durchbau rechts Cage L4/5. Leichte Retrolisthesis im epifusionellen Segment um 1-2 mm. Mässige Osteochondrose Th12/L1 (26. Juni 2015 Rx LWS, MRI 26. Juni 2015)
- Knieschmerzen beidseits mit/bei
- femoropatellarem Schmerzsyndrom mit/bei Chondropathie beidseits (Dr. G.___ 23. Dezember 2015)
- operativer Indikation links 25. Mai 2016 I.___
- Rezidivierende Harnwegsinfekte seit 30 Jahren (Dr. med. M.___ 22. August 2014
- Belastungsinkontinenz Grad 1 (Dr. med. M.___ 22. August 2014) seit circa 2010
- Operation wegen Inkontinenz im Juni 2016 (I.___)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) mit/bei
- intermittierend auch Episoden schweren Grades (ICD-10 F32.2) (Dr. N.___ 21. April 2016)
- Migräne ohne Aura
- Störung durch Medikamente (ICD-10 F13.2)
Sie führten aus, aus psychiatrischer und somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Für eine adaptierte Arbeit bestehe aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %, aus somatischen Gründen eine solche von 100 % (S. 6).
3.2.5 Gestützt auf die Ergebnisse ihrer internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung nannten die Experten der D.___ in ihrem Gutachten vom 3. Juli 2017 (Urk. 18/138) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 49):
- Chronisches Zervikovertebral-Syndrom und zervikospondylogenes Syndrom mit/bei:
- Status nach sequestriertem und intraforaminalem Bandscheibenvorfall C5/6 beidseits (2006) und Dekompression C5/6 mit ventraler interkorporeller Spondylodese am 13. April 2006 mit verbliebener Zervikobrachialgie beidseits ohne wesentliche funktionelle Einschränkung
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- Status nach dorsaler Spondylodese L4/5 bei Spondylolisthesis und Foramendekompression mit Neurolyse der L4-Wurzel rechts sowie Wirbelinterponat L4/5 am 30. Mai 2011 ohne wesentlich radikuläre Restsymptomatik
- Chronisches Thorakolumbal-Syndrom mit/bei
- medialer Diskushernie T12/L1
- Mittel- bis (eher) schwergradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11/F33.21) im Rahmen einer rezidivierend depressiven Störung, im Verlauf mittel- bis schwergradig ausgeprägt
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Den nachstehenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 49 f.):
- Hypothyreose (laut Akte) Juni 2011
- bislang keine Behandlung nötig geworden, sondern laut der Versicherten lediglich Laborkontrollen
- Aktuell: Normale Schilddrüsenfunktion (Euthyreose)
- Belastungsdyspnoe Differentialdiagnose: bei Dekonditionierung, beschrieben ab 2016
- Echokardiographie Mai 2016: Normalbefund
- Ergometrie Mai 2016: nicht aussagekräftig, da Abbruch bei 55W aufgrund Knieschmerzen, bis zu dieser Laststufe aber unauffällig verlaufen
- Chondropathia patellae beidseits ohne funktionelle Einschränkung
- Psychosoziale Problembereiche: Ausbildung und Bildung (ICD-10 Z55), Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), ökonomische Verhältnisse (ICD-10 Z59), kulturelle Integration (ICD-10 Z60.3), ungenügende soziale Fertigkeiten (ICD-10 Z73.4)
- Migräne ohne Aura
Der internistische und der rheumatologische Gutachter konnten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Aus neurologischer Sicht bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 30 % in einer Verweistätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei die bisherige wie auch eine leidensangepasste Arbeit zu 20 % zumutbar (S. 50).
4.
4.1 Bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung der Gutachter der D.___ ab, wogegen sie die Untersuchungsergebnisse des psychiatrischen Experten als nicht schlüssig beurteilte und einen diesbezüglich bestehenden Gesundheitsschaden verneinte. In Bezug hierauf ist ihr insoweit zuzustimmen, dass die von Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgenommene Einschätzung – er diagnostizierte insbesondere eine mittel- bis (eher) schwergradig ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in jeglicher Tätigkeit aus (Urk. 18/138 S. 125 f.) – angesichts der erhobenen Befunde und der beschriebenen Alltagsaktivitäten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dies gilt umso mehr, als dass der die Beschwerdeführerin behandelnde med. pract. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, von einer aufgrund der chronischen Schmerzen und der depressiven Symptome lediglich (mindestens) bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 18/121 S. 6). Ausserdem unterliess Dr. P.___ eine spätestens im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vorzunehmende Auseinandersetzung mit den vom rheumatologischen Gutachter beschriebenen Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden (Urk. 118/138 S. 50 und S. 99). In der unter Einbezug aller Gutachten erstellten Konsensbeurteilung wurde alsdann der Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert (Urk. 118/138 S. 50), während Dr. P.___ in seinem Gutachten Hinweise auf Aggravation oder Simulation (noch) verneint hatte (Urk. 118/138 S. 113).
4.2 Gemäss BGE 143 V 418 sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Folglich ist eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 5.1). Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtsprechung genügt damit der beschwerdegegnerische Hinweis auf die fehlende Therapieresistenz der Depression (Urk. 2 S. 3) nicht, und es sind die Folgen sämtlicher psychischer Leiden im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens in einer Gesamtbetrachtung (BGE 143 V 418 E. 8.1) einzelfallgerecht zu würdigen. Hierfür erweisen sich die vorhandenen medizinischen Einschätzungen – sowohl die gutachterliche als auch diejenige der behandelnden Therapeuten – als zu wenig aussagekräftig respektive unvollständig. Da den Akten nicht genügende Angaben für eine rechtsgenügliche Ressourcenprüfung entnommen werden können, kann auch nicht beurteilt werden, ob seit der rentenablehnenden Verfügung vom 9. Juni 2009 eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.3 Nach dem Gesagten erscheint eine ergänzende medizinische Abklärung unerlässlich, welche sich in rechtsgenüglicher Form sowohl zum Gesundheitszustand als auch – unter Berücksichtigung der nunmehr massgeblichen Standardindikatoren – zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf zu äussern hat. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zum beanstandeten Einkommensvergleich (vgl. Urk. 9 S. 4 f.).
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
5.2 Liegt keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor, so besteht der Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Vertreter oder die Vertreterin für das in Frage kommende Rechtsgebiet besonders qualifiziert und nicht anzunehmen ist, dass die Vertretung kostenlos erfolgt (Wilhelm, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 34 N 3). Vorliegend bringt der Vertreter der Beschwerdeführerin selbst vor, dass er als «Nichtjurist» und Rechtslaie eine beträchtliche Summe an Zeit für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2018 benötigt hat (Urk. 9 S. 9). Dass dies mit Kosten für die Beschwerdeführerin verbunden war, ist indes nicht anzunehmen. Eine Parteientschädigung kann damit nicht zugesprochen werden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie der Urk. 25 und Urk. 26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher